320.100
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
320.100
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO)
vom 16. Juni 2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 23. März 2010 3),
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Gegenstand Schweizerischen Zivilprozessordnung 4).
Es regelt die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit.
Die Organisation der Schlichtungsbehörden und Gerichte richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz 5), soweit die ZPO oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten.
Das kantonale Zivilrecht sowie die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zum ZGB 6) und zum OR 7).
Art. 2
Die Verfahrenssprachen der Schlichtungsbehörden und der Zivilgerichte Verfahrensim Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachenge- sprache setz 8).
1) GRP 2009/2010, 853 2) BR 110.100 3) Seite 853 1.01.2011 1 II. Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
Art. 3
Schlichtungs- 1 Die Aufgaben der Schlichtungsbehörde gemäss Zivilprozessordnung 1) behörden obliegen:
dem Vermittleramt, soweit nicht eine andere Schlichtungsbehörde zuständig ist;
der Schlichtungsbehörde für Mietsachen bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;
der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz 2).
Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand.
Art. 4
Erstinstanzliches 1 Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestim- Gericht men, entscheidet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder ein 1. Einzelrichterin, Einzelrichter anderes Mitglied des Bezirksgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz:
in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt;
bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag bis 5 000 Franken;
über die Ehescheidung, Ehetrennung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung;
über die Vollstreckung;
über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinn der Zivilprozessordnung 3).
Sie oder er erledigt Rechtshilfegesuche, soweit nicht das Kantonsgericht dafür zuständig ist.
Art. 5
2. Kollegial- 1 Das Bezirksgericht amtet als erstinstanzliches Zivilgericht, soweit nicht gericht die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig ist.
Es entscheidet in Fünferbesetzung:
in Angelegenheiten, für die das ordentliche Verfahren gilt;
wenn der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erreicht ist;
über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
auf Anordnung der oder des Vorsitzenden.
1.01.2011 In den anderen Fällen entscheidet das Bezirksgericht in Dreierbesetzung.
Art. 6
Das Kantonsgericht beurteilt als erstinstanzliches Gericht die Fälle, in 3. Kantonsgericht denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über:
den Rechtsschutz in klaren Fällen bei Streitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen.
Art. 7
Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Be- Rechtsmittelrufungen und Beschwerden. instanz
Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn:
der Streitwert 5 000 Franken nicht überschreitet;
ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
III. Ergänzende Bestimmungen 1. RECHTSHILFE UND MITWIRKUNG VON BEHÖRDEN
Art. 8
Das Kantonsgericht ist die kantonale Zentralbehörde für Rechtshilfe- Rechtshilfe gesuche aus dem Ausland im Sinne der Staatsverträge.
Die Zustellung ins Ausland erfolgt direkt von Behörde zu Behörde. Wenn der direkte Verkehr durch Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht ausgeschlossen ist, erfolgt die Zustellung über das Kantonsgericht.
Art. 9
Das für die Vollstreckung zuständige Gericht kann für Zwangsmass- Mitwirkung von nahmen im Rahmen des Bundesrechts die Kantons- oder die Gemeinde- Behörden polizei beiziehen.
Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Vormundschaftsbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.
Mitwirkungspflichten in anderen kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
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2. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 10
Schlichtungs- 1 Mit der Einladung zur Vermittlung weist die Schlichtungsbehörde auf verfahren die Möglichkeit einer Mediation hin. Sie kann eine solche auch empfehlen.
Die Schlichtungsverhandlung findet in einem Amtslokal am Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort der beklagten Partei statt, sofern dieser im Gerichtssprengel liegt. In den übrigen Fällen oder mit Zustimmung der Parteien findet die Verhandlung am Sitz des Vermittleramts statt.
Art. 11
Ausnahmen vom Die Vertretung durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister ein- Anwaltszwang getragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA 1) geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden möglich:
zur nichtberufsmässigen Vertretung;
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung 2);
in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch beruflich qualifizierte Personen.
Art. 12
Unentgeltliche 1 Vor Einreichung der Klage beim Gericht entscheidet die oder der Vorsit- Rechtspflege zende des erstinstanzlichen Gerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Kanton ist in der Regel anzuhören. Die Steuerverwaltung teilt dem für die Stellungnahme zuständigen Amt oder dem Gericht die notwendigen Daten mit. Es kann die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich machen.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie gemäss Zivilprozessordnung 3) zu Lasten des Kantons gehen.
Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Nachzahlung richten sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz 4).
Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gelten für die Mediation im Sinn der Zivilprozessordnung 5), wenn:
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die Parteien nicht über die erforderlichen Mittel verfügen;
ihr Rechtsbegehren oder die Mediation nicht aussichtslos erscheinen und;
sie durch eine anerkannte Mediatorin oder einen anerkannten Mediator durchgeführt wird.
Art. 13
Ist der Ausstand streitig, entscheidet in Abwesenheit der betroffenen Per- Entscheid über son: bestrittene Ausstandsbegehren
das in der Hauptsache zuständige Gericht;
das Gericht in Ausstandsfällen bei einzelrichterlichen Zuständigkeiten;
das Bezirksgericht in Ausstandsfällen bei Schlichtungsbehörden.
Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz 1).
Art. 14
Die Akten des Schlichtungsverfahrens werden bei der Schlichtungs- Aktenaufbebehörde und die Gerichtsakten beim Gericht aufbewahrt. wahrung und Akteneinsicht
Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.
Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.
Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
3. VERFAHRENSKOSTEN UND RECHNUNGSWESEN
Art. 15
Die Tragung der Prozesskosten richtet sich nach der Zivilprozess- Verfahrenskosten ordnung 2).
Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und die Entscheidgebühr bemessen sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.
Die Pauschale beträgt höchstens 30 000 Franken. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Einigung oder Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die Entscheidgebühr angemessen reduziert.
1) BR 173.000 1.01.2011 5 Das Kantonsgericht regelt die Höhe der Pauschalen in einer Verordnung 1).
Art. 16
Entschädigungen 1 Die Entschädigung der Parteivertretung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Zivilprozessordnung 2) und der Anwaltsgesetzgebung 3).
Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung 4).
Art. 17
Rechnungswesen 1 Die Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte führen für jeden Fall eine und Inkasso eigene Rechnung.
Im Übrigen richten sich das Rechnungswesen und das Inkasso nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation 5).
IV. Zivilverfahren vor Verwaltungsbehörden
Art. 18
Grundsatz Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Zivilrechts sowie das Verfahren richten sich insbesondere nach den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch 6) und zum Obligationenrecht 7).
V. Schlussbestimmungen
Art. 19
Aufhebung von 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse auf- Erlassen gehoben:
a) Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 8);
1) BR 320.210
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Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 1);
Beitritt vom 14. Juni 1987 zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 2);
Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit 3);
Beitritt vom 28. Mai 1978 zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. November 1974 4);
Beitritt vom 28. Februar 1904 zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20. November 1903 5).
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung 6) sowie dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 20
Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 7) geregelt. Änderung bisherigen Rechts
Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung 8) nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung 9) oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.
Art. 21
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von Übergangsrecht den nach neuem Recht sachlich zuständigen Behörden weitergeführt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem bisherigen Recht.
Welches Gemeinwesen die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege in hängigen Verfahren zu tragen hat, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1.01.2011 7 Für die Rückforderung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege ist das Gemeinwesen zuständig, das die Kosten getragen hat. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht.
Art. 22
Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1). Inkrafttreten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2).