Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SBK 2025 91

Steuerveranlagung

Rubrum

Verfügung vom 23. Oktober 2025

mitgeteilt am 24. Oktober 2025

Referenz SBK 25 91

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Wöll, Aktuarin ad hoc

Parteien

A.________ Beschwerdeführer

gegen

B.________ AG Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Pfändungsvorladung

Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos vom 29. September 2025

Erwägungen

dass die B.________ AG in der Betreibung Nr. Z.1.________ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) gegen A.________ am 23. September 2025 via eSchKG das Fortsetzungsbegehren stellte,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 23. September 2025 gegenüber A.________ die Pfändungsankündigung erliess, welche A.________ am 29. September 2025 persönlich übergeben wurde,

dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob und geltend machte, er habe gegen die Verfügung der B.________ AG fristgerecht Beschwerde erhoben, weshalb aus seiner Sicht kein wirksames Pfändungsbegehren vorhanden sei,

dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Obergericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 mitteilte, dass die B.________ AG das Fortsetzungsbegehren über eSchKG am 6. Oktober 2025 «gestoppt» habe,

dass es damit derzeit an einem Fortsetzungsbegehren im Sinne von Art. 88 Abs. 1 SchKG fehlt, weshalb auch die am 23. September 2025 erlassene und am 29. September 2025 mitgeteilte Pfändungsankündigung nichtig geworden ist,

dass damit die vorliegende Beschwerde – wie das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu Recht in seiner Vernehmlassung geltend macht – gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 88 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.