SV1 2026 42

Invalidenrente

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Urteil vom 18. September 2026 mitgeteilt am 30. September 2026

Referenz SV1 26 42

Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer

Besetzung

Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Jauch, Aktuarin

Parteien

A._____ Beschwerdeführer

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Invalidenrente

Sachverhalt

A.

A._____, geboren 1968, ist gelernter Verkäufer und war zuletzt in einem 5 %- Pensum als Zusteller bei der B._____ AG erwerbstätig. Im Oktober 2022 stellte er bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wies Letztere das Leistungsbegehren nach getätigten Abklärungen ab mit der Begründung, A._____ sei in den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig. Da die notwendigen Hilfestellungen im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung vorwiegend aufgrund der psychischen Einschränkung notwendig seien und er keine Invalidenrente beziehe, könne keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden.

B.

Im Juli 2023 meldete die Ehefrau von A._____ diesen unter Hinweis auf Diabetes, Bluthochdruck, Rückenmarkrheuma, Cholesterin, Morbus-Dupuytren, Depressionen, Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit sowie Blackouts bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

C.

Die behandelnde Ärztin der C._____ (C._____) wies in ihrem Bericht vom 13. Juli 2023 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, aus. Zusätzlich zu den vorbestehenden Diagnosen wurden im Bericht der C._____ vom 15. November 2023 eine Migräne diagnostiziert sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

D.

Infolge eines inferoposterioren ST-Hebungsinfarkts erfolgte vom 6. Februar 2024 bis zum 14. Februar 2024 eine stationäre Hospitalisation im D._____ mit Implantierung eines Stents und vom 22. Februar 2024 bis zum 2. März 2024 eine Hospitalisation im Stadtspital E._____, wo eine Bypass-Operation durchgeführt wurde. Zwischendurch bzw. danach befand sich A._____ zur kardiologischen Rehabilitation in der Rehaklinik F._____.

E.

In der Folge liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie begutachten, wobei der Auftrag der medexperts ag zugeteilt wurde. In der am 29. August 2024 erstatteten Expertise (nachfolgend: medexperts-Gutachten) diagnostizierten die Gutachterinnen und Gutachter eine koronare Herzerkrankung im Rahmen einer koronaren 3-Gefässerkrankung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, eine Panikstörung, eine generalisierte Angststörung, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, einen

Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie ein chronisches Lumbalsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erachteten A._____ in der bisherigen Tätigkeit als Zeitungszusteller zu 0 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig.

F.

Mit Mitteilung vom 7. Februar 2025 gewährte die IV-Stelle Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne eines Bewerbungscoachings durch die G._____ AG. Aufgrund einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge einer entzündlichen Schulterproblematik links (Capsulitis adhäsiva) wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilungen vom 20. Mai 2025 per 15. Mai 2025 abgebrochen bzw. weitere berufliche Massnahmen abgewiesen.

G.

Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2025 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbesgehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, dass seit Beginn des Wartejahrs (im Mai 2023) die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Als Angestellter im Detailhandel sei A._____ nicht mehr arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zu 70 % möglich. Basierend darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 35 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

H.

Nachdem A._____ am 12. September 2025 dagegen Einwand erheben liess und vom 11. September 2025 bis zum 2. Oktober 2025 aufgrund einer schweren depressiven Episode nach einem Suizidversuch in den C._____ stationär hospitalisiert war, tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte bei der medexperts ag ein Verlaufsgutachten ein. Die Experten diagnostizierten in dem am 27. März 2026 erstatteten Verlaufsgutachten (nachfolgend: medexperts-Verlaufsgutachten) ein chronisches Lumbalsyndrom, eine Arthralgie an der linken Schulter, eine koronare Dreigefässerkrankung, eine längenabhängige, vorwiegend sensible Polyneuropathie, ein Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) sowie eine leichtgradige depressive Episode, Erschöpfungsdepression, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit attestierten die Gutachterinnen und Gutachter nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit erachteten sie A._____ neu zu 80 % arbeitsfähig.

I. Mit neuem Vorbescheid vom 22. April 2026 stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Gestützt auf ihre Abklärungen, wonach eine leidensangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 80 % möglich sei, errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

J. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2026 beantragen, ihm sei mit Wirkung ab dem 1. Mai 2024 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass das medexperts-Verlaufsgutachten nicht beweiskräftig sei und darauf nicht abgestellt werden könne. Dieses sei in Unkenntnis der gesamten medizinischen Vorgeschichte und entsprechender Berichte erstellt worden, stehe im Widerspruch zu echtzeitlichen Berichten sowie zum ersten medexperts-Gutachten und sei unvollständig sowie teilweise offenkundig falsch. Sodann sei beim Invalideneinkommen zum Pauschalabzug von 10 % aufgrund des Belastungsprofils ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, sofern überhaupt noch von einer Verwertbarkeit einer potentiellen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei.

K. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung.

L. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2026 auf die Einreichung einer Replik und reichte die Honorarnote ein.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2026 stellt eine solche anfechtbare Verfügungen der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a OGV (BR 173.010). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde

zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

2.1

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abschlägig beschieden hat. Letzterer entstünde angesichts der Anmeldung im Juli 2023 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2024 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern – neben den anderen Voraussetzungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) – bis dahin das Wartejahr erfüllt war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). In Bezug auf das Wartejahr ist festzuhalten, dass dieses unstreitig als per Mai 2024 erfüllt zu betrachten ist (vgl. Case Report [IV-act. 199 S. 30] und Beschwerde vom 2. Juli 2026 [act. A.1]). Dabei gelangen nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. statt vieler: BGE 150 V 323 E. 4.1 f., 148 V 174 E. 4.1, 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.1) die ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV [SR 831.201] zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2026; <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/18452>]) bzw. die ab dem 1. Januar 2024 (vgl. Änderung vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635] und entsprechende Übergangsbestimmung in der IVV) geltenden Normen zur Anwendung.

2.2

Uneinigkeit unter den Verfahrensbeteiligten besteht hinsichtlich des Einkommens mit Invalidität, insbesondere bezüglich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit, deren Verwertbarkeit und des Leidensabzugs. Nicht in Abrede gestellt wird das Einkommen ohne Invalidität per 2025 von CHF 67'081.00 (vgl. angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2026 [IV-act. 198 S. 2] und Beschwerde vom 2. Juli 2026 [act. A.1]).

3.1

Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.2

Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des Bundesamts für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

3.3

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die

versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1).

3.4

Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG):

Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil 49 % 47.5 % 48 % 45 % 47 % 42.5% 46 % 40 % 45 % 37.5 % 44 % 35 % 43 % 32.5 % 42 % 30 % 41 % 27.5 % 40 % 25 %

4.

Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; WIEDERKEHR, in: in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG,

5.

Aufl. 2024, Art. 43 N. 14 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Sie dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_138/2024 vom 3. Juli 2024 E. 4.4,9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2,8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.2.1 und 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 5).

5.

Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt bei somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) wie auch bei sämtlichen psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der sogenannten Standardindikatoren. Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indikatoren zu erbringen (vgl. Rz. 1105 KSIR). Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» umfasst den Komplex «Gesundheitsschädigung» (mit den Indikatoren «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde», «Behandlungserfolg oder -resistenz», «Eingliederungserfolg oder -resistenz» und «Komorbiditäten»), den Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und den Komplex «Sozialer Kontext». Die Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) umfasst die Komplexe «Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» und «Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3; Rz. 1105 KSIR bzw. Anhang I [des KSIR]).

6.1

Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2026 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da dem

Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei (vgl. IV-act. 198). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das medexperts-Gutachten vom 29. August 2024 (IV-act. 89) sowie das medexperts- Verlaufsgutachten vom 27. März 2026 ab (vgl. IV-act. 190).

6.2.1

Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet, bzw. sie nimmt dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 f., 140 V 193 E. 3.1 f. und 132 V 93 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 9C_36/2026 vom 16. März 2026 E. 4.3.1,9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 2.2,8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 6.1,8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2,8C_225/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3).

6.2.2

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und

125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 2.2,8C_112/2025 vom 5. November 2025 E. 3 und 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2).

6.2.3

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.2,8C_76/2025 vom 3. November 2025 E. 5.1,8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 2.4 und 8C_161/2024 vom 30. Januar 2025 E. 5.1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll die Richterperson auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 f.; Urteile

des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 5.1,8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5.2.1,8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.1 und 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5).

6.3

Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die beiden Gutachten der medexperts ag abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen werden. Während die Beschwerdegegnerin diese als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (vgl. act. A.2 S. 2), zweifelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Beweiswert des medexperts-Verlaufsgutachtens vom 27. März 2026 an.

7.1

Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. Erwägung 6.2.2 hiervor) ist festzustellen, dass sowohl das medexperts-Gutachten vom 29. August 2024 als auch das medexperts-Verlaufsgutachten vom 27. März 2026 in Kenntnis der Akten (vgl. IV-act. 89 S. 56 ff. und IV-act. 190 S. 73 ff.) und der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden sowie dem Krankheitsverlauf ergangen sind (vgl. IV-act. 89 S. 11 ff., S. 18 ff., S. 26 ff., S. 39 ff., S. 47 ff.; IV-act. 190 S. 13 ff., S. 20 ff., S. 30 ff., S. 39 ff. und S. 49 ff.). Sie basieren auf eigenen klinischen, testologischen und laborchemischen Untersuchungen (vgl. IV-act. 89 S. 15, S. 22, S. 30, S. 35, S. 43 f., S. 50 ff.; IV-act. 190 S. 16 f., S. 23 ff., S. 33 f., S. 43 f. und S. 55). Die Gutachterinnen und Gutachter nahmen ferner zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. IV-act. 89 S. 5 ff., 15 ff., S. 22 ff., S. 31 ff., S. 45 f., S. 52 ff.; IV-act. 190 S. 6 ff., S. 17 ff., S. 25 ff., S. 34 ff., S. 45 ff. und S. 56 ff.).

7.2.1

Dabei wiesen die Gutachterinnen und Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im medexperts-Gutachten vom 29. August 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 89 S. 6):

– Koronare Herzerkrankung im Rahmen einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit Erstdiagnose 06.02.2024 (ICD-10: 125.13) – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) – Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10: F41.0) – Generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) – Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) – Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) – Chronisches Lumbalsyndrom (ICD-10: M54.5)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien namentlich folgende Diagnosen (vgl. IV-act. 89 S. 7):

– Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9) – Arterielle Hypertonie (ICD-10: 110.0) – Dyslipidämie (ICD-10: E78.9) – Unklare Erinnerungslücken "Blackouts" über 2-3 Sekunden, ES ca. 2022 (ICD-10: R56.8) – Migräne mit Aura (ICD-10: G43.1) – Dupuytren'sche Kontraktur beidseits (ICD-10: M72.0) – Arthralgie linke Schulter (ICD-10: M25.51) – Beginnende Coxarthrose (ICD-10: M16.9) beidseits

Zu den funktionellen Auswirkungen hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, aus polydisziplinärer Sicht seien die kardiologische, psychiatrische und orthopädische Einschätzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich. Der ehemalige Beruf als Zeitungszusteller könne aufgrund der Abnützungen am Bewegungsapparat und der kardialen Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden. Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gründe ausschliesslich auf den psychiatrischen Einschränkungen. Letztlich wiesen sie eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit aus (vgl. IV-act. 89 S. 8).

7.2.2

Im medexperts-Verlaufsgutachten vom 27. März 2026 wiesen die Gutachterinnen und Gutachter demgegenüber folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 190 S. 8):

– Chronisches Lumbalsyndrom (ICD-10: M54.5) – Arthralgie linke Schulter (ICD-10: M25.51) – Koronare Dreigefässerkrankung mit Z.n. STEMI inferior posterior am 6.2.2024 und erfolgter 3-facher aortokoronarer Bypass-Operation am 23.02.2024 (ICD-10: 125.13) – Längenabhängige, vorwiegend sensible Polyneuropathie, a.e. i.R. des DM2 (ICD-10: G63.2) – Leichtgradige depressive Episode, Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.0)

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie zusätzlich zu den bereits im Gutachten vom 29. August 2024 gestellten Diagnosen ein Übergewicht (ICD-10: E66.99) sowie Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig nur seltene Einnahme von Alkohol (ICD-10: F10.1), fest (IV-act. 190 S. 9).

Zum zeitlichen Verlauf seit dem Vorgutachten führten die Experten namentlich aus, die depressiven Symptome hätten seit dem letzten Gutachten im Jahr 2024 primär zugenommen und seien mittelgradig stark ausgeprägt gewesen. Der Schweregrad der depressiven Symptome habe allerdings im weiteren Verlauf abgenommen. Der Beschwerdeführer weise aktuell eine leichtgradige depressive Episode auf, habe

aber keine rezidivierende depressive Störung. Zudem habe sich ein ADHS gezeigt, was im Gutachten von 2024 noch nicht beschrieben worden sei. Die Diagnose sei in einer neuropsychologischen Untersuchung in den C._____ am 11. Dezember 2025 bestätigt worden. Aus aktueller psychiatrischer Sicht könnten die im psychiatrischen Vorgutachten beschriebenen Symptome einer Panikstörung, einer episodisch paroxysmalen Angst und einer generalisierten Angststörung auch im Rahmen der ADHS angesehen werden. Der Beschwerdeführer könne Angst und panikartige Symptome entwickeln, wenn er Belastungen bzw. Reizüberflutungen erlebe. Es gebe aber (recte: keine) Hinweise dafür, dass er immer in allen Situationen Angst habe. Die (Neben-)Tätigkeit als Türsteher sei z.B. gut möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei sodann wegen der Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers, Herzproblemen und depressiven Symptomen arbeitsunfähig geschrieben worden und nicht, weil er bei der damaligen Arbeitsstelle Angstsymptome und panikartige Symptome gehabt habe. Er trinke auch weiterhin manchmal Alkohol. Anhand der Ergebnisse der Laboruntersuchung lägen jedoch keine Hinweise vor, dass er aktuell regelmässig grössere Mengen Alkohol trinke. Der schädliche Gebrauch von Alkohol schränke derzeit die Arbeitsfähigkeit nicht ein (IV-act. 190 S. 11). In der angestammten Tätigkeit sahen die Gutachterinnen und Gutachter weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit, demgegenüber erachteten sie den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ausschliesslich infolge der psychiatrischen Symptomatik neu zu 80 % arbeitsfähig. In retrospektiver Hinsicht hielten sie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Juli 2025 bis zum 10. September 2025, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Klinikaufenthaltes in den C._____ vom 11. September 2025 bis zum 2. Oktober 2025, eine Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 20 % vom 3. Oktober 2025 bis zum 28. Januar 2026 (ca. 7.5 % pro Monat) und schliesslich eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab der aktuellen Begutachtung vom 28. Januar 2026 fest (IV-act. 190 S. 10).

7.3

Soweit der Beschwerdeführer implizit die psychiatrische Begutachtungsdauer als zu kurz rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass aus einer verhältnismässig kurzen Dauer der Exploration nicht von vornherein auf mangelnde Sorgfalt geschlossen werden kann. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2024 vom 2. Juni 2025 E. 6,9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.7.3 und 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 3.2.3). Besondere Problemstellungen, die eine Explorationsdauer von 65 Minuten für die psychiatrische Begutachtung als unangemessen kurz erscheinen lassen könnten, werden weder benannt noch sind

solche vorliegend ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 3.2.3).

7.4.1

Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Ausführungen des psychiatrischen Verlaufsgutachters zur Entwicklung der depressiven Störung. Soweit der psychiatrische Verlaufsgutachter im Zeitpunkt der Untersuchung eine leichtgradige depressive Episode feststellte, begründete er dies anhand der ICD- 10-Kriterien und des von ihm erhobenen Psychostatus (vgl. IV-act. 190 S. 55 und S. 57). So führte er namentlich aus, der Beschwerdeführer erfülle eines der drei Hauptkriterien zur Stellung der Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-

10.

Die Stimmung sei leicht betrübt. Der Antrieb sei nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer führe im privaten Alltag diejenigen Arbeiten durch, die ihm wegen der Schmerzen und Herzproblemen noch möglich seien. Sodann könne er aktuell wegen der körperlichen Erkrankungen nicht mehr arbeiten. Dies belaste ihn genauso wie der Umstand, dass er auch im privaten Leben nicht mehr so viele Sachen durchführen könne wie früher. Er habe vier Katzen, um die er sich auch kümmere. Früher sei er gerne Velo gefahren und habe gerne gearbeitet, wobei er sich dabei ausgepowert habe. Der Beschwerdeführer sei zum zweiten Mal verheiratet. Die Ehe sei gut. Er habe eine Tochter aus einer früheren Ehe und einen Sohn aus der aktuellen Ehe. Er pflege guten Kontakt zu den Verwandten sowie zu Kollegen. Seitdem es ihm nicht mehr so gut gehe, seien die Kontakte jedoch geringer geworden. Zudem benötige er seit einigen Jahren auch mehr Ruhe. Weiter hielt der psychiatrische Verlaufsgutachter fest, es lägen keine Hinweise für eine Freud- oder Interessenlosigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe erzählt, dass er immer gerne und viel gearbeitet habe. Er habe sich auch schon überlegt, welche Arbeiten er mit den körperlichen Erkrankungen noch durchführen könne. Er könne sich dabei Arbeiten vorstellen, die körperlich weniger anstrengend seien. Von den weiteren Kriterien zur Stellung der Diagnose einer depressiven Episode gemäss ICD-10 erfülle der Beschwerdeführer diejenigen von Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsproblemen, innerer Anspannung, innerer Leere, eingeschränktem Selbstbewusstsein und Selbstvorwürfen. Damit erfülle er insgesamt eines der drei Hauptkriterien und fünf der weiteren Kriterien zur Stellung einer solchen Diagnose gemäss ICD-10. Weil nur eines der drei Hauptkriterien erfüllt sei, lägen formal gesehen nicht genügend Kriterien zur Stellung einer solchen Diagnose gemäss ICD-10 vor. Da jedoch fünf der weiteren Kriterien erfüllt seien, stellte der psychiatrische Verlaufsgutachter dennoch eine solche Diagnose und hielt fest, aufgrund dessen, dass nur eines der drei Hauptkriterien erfüllt sei, sei der Schweregrad der Erkrankung aktuell nur leichtgradig ausgeprägt. Der leichtgradige Schweregrad der depressiven Episode passe auch gut zu den Aktivitäten des

Beschwerdeführers im privaten Leben (IV-act. 190 S. 58). Diese Ausführungen des psychiatrischen Verlaufsgutachter decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration, anlässlich welcher er insbesondere selber äusserte, dass er weiterhin depressive Symptome habe, diese jedoch weniger stark ausgeprägt seien als noch im Herbst 2025 (IV-act. 190 S. 56 f. und S. 51). Damals wurde beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, bzw. bei Klinikaustritt eine mittelgradige Episode diagnostiziert (vgl. vorläufiger Austrittsbericht der C._____ vom 1. Oktober 2025 [IV-act. 149 S. 1] und Austrittsbericht der C._____ vom 11. Dezember 2025 [IV-act. 177 S. 1]). Dass – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – die gemäss vorläufigem Austrittsbericht der C._____ vom 1. Oktober 2025 vorgelegene schwere Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sodann im Austrittsbericht vom 11. Dezember 2025 auf eine gegenwärtige mittelgradige Episode korrigiert worden wäre (vgl. act. A.2 S. 2), vermag nicht zu verfangen. Vielmehr geht aus beiden Austrittsberichten übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Episode nach einem Suizidversuch stationär aufgenommen worden sei (vgl. auch psychopathologischer Befund bei Eintritt [IV-act. 149 S. 4 und IV-act. 177 S. 4]), wobei im Verlauf des stationären Aufenthalts eine Stabilisierung der depressiven Symptomatik, affektiven Schwingung und Stimmung habe erzielt werden können, so dass er in einem stabilisierten psychischen Zustand – mithin bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode – aus der Klinik habe austreten können (vgl. IV-act. 149 S. 3 ff. und IV-act. 177 S. 3 ff. sowie IV-act. 149 S. 4 und IV-act. 177 S. 4 zum psychopathologischen Befund bei Austritt).

7.4.2

Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Schlussfolgerung des psychiatrischen Verlaufsgutachters, wonach im Gegensatz zum medexperts-Gutachten aus dem Jahr 2024 keine Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden könne (IV-act. 190 S. 58), nicht nachvollziehbar ist. Soweit der psychiatrische Gutachter diesbezüglich ausführte, er habe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vor der aktuellen depressiven Episode bereits schon einmal eine solche Erkrankung gehabt habe und es dazwischen Zeiten gegeben habe, in denen er keine depressive Episode gehabt habe (siehe ebenda), steht dies im Widerspruch zu den echtzeitlichen Berichten. Im Arztbericht der C._____ vom 30. Mai 2023 (IV-act. 9 S. 3) findet sich erstmals die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), welche sodann in den Berichten vom 13. Juli 2023 (IV-act. 32 S. 3) sowie vom 15. November 2023 (IV-act. 51 S. 1) bestätigt wurde. Ebenso geht aus diesen

Berichten gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass dieser bereits seit dem Jahr 2008 an einer Depression leide und mehrfach Suizidgedanken gehabt bzw. Suizidversuche unternommen habe (vgl. ferner Bericht von Dr. med. H._____ vom 13. April 2024 [IV-act. 74], medexperts-Gutachten vom 29. August 2024 [IV-act. 89 S. 6 und S. 31] und Bericht der behandelnden Psychologin I._____ vom 28. Mai 2025 [IV-act. 130] ebenfalls mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Episoden unterschiedlichen Schweregrades). Soweit die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt vor der IV-Anmeldung das Vorhandensein früherer Episoden zwar angebe, es diesbezüglich aber an entsprechenden Arztberichten fehle, weshalb die Feststellung des psychiatrischen Verlaufsgutachters formal korrekt sei, überzeugt dies nicht. Abgesehen von den genannten echtzeitlichen Berichten konnte Letzterer im Rahmen der Begutachtung keine Inkonsistenzen feststellen und hielt zudem fest, dass die anamnestischen Angaben, die Angaben in den Akten, der Befund bei der Untersuchung sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchung und des Substanzscreenings gut zusammenpassen würden (IV-act. 190 S. 57). Im Übrigen bestätigte auch der psychiatrische Vorgutachter eine Rezidivität und führte aus, bezüglich der depressiven Störung sei davon auszugehen, wie dies auch aktenkundig beschrieben worden sei, dass eine rezidivierende depressive Störung bestehe, die zwischenzeitlich auch je nach Belastungssituationen mehr oder weniger ausgeprägt gewesen sei und immer noch sei (IV-act. 89 S. 31 f. und S. 6).

7.4.3

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist invalidenversicherungsrechtlich nicht entscheidend, ob eine rezidivierende depressive Störung oder eine depressive Episode diagnostiziert wird, sondern vielmehr der Schweregrad der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, was nach einem objektivierten Massstab zu plausibilisieren ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2025 vom 8. Juli 2026 E. 3,8C_274/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3 und 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3). Dabei ist insbesondere auch der retrospektive Verlauf des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Vorgutachten im Jahr 2024 zu betrachten. Der psychiatrische Verlaufsgutachter führte namentlich aus, im Herbst 2025 habe der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch verübt, weil ihm alles zu viel geworden sei und er wegen der verschiedenen körperlichen Erkrankungen keine Zukunft mehr gesehen habe. Es sei ihm auch alles zu viel im Kopf geworden. Damals habe er sich eine hohe Dosis Insulin gespritzt. Er habe aber davon keine körperlichen Folgen erlitten. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer in den C._____ hospitalisiert worden und sei seither – noch bis im März 2026 – in der psychotherapeutischen Tagesklinik der C._____ (IV-act. 190 S. 56). Weiter hielt der

psychiatrische Verlaufsgutachter fest, Psychologin I._____ habe am 28. Mai 2025 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, genannt. Im Austrittsbericht der C._____ vom 11. Dezember 2025 sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt worden. Die Diagnosestellung einer depressiven Episode sowie der Schweregrad der Erkrankung seien in den Berichten von Psychologin I._____ und im Austrittsbericht der C._____ begründet worden (IV-act. 190 S. 57 f.). Soweit der psychiatrische Verlaufsgutachter die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei einer mittelgradigen depressiven Episode zu 50 % und bei einer leichtgradigen depressiven Episode zu 20 % eingeschränkt sieht mit der Begründung, dass Erstere zu einer mittelgradigen und Letztere zu einer leichtgradigen Einschränkung des Durchhaltevermögens führe (IV-act. 190 S. 69), ist dies insoweit zu relativieren, als die Beurteilung des effektiven Leistungsvermögens anhand eines strukturierten normativen Prüfrasters zu erfolgen hat (vgl. Erwägung 5 hiervor; siehe ferner zum unzulässigen, direkten Schluss von einer Diagnose auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit: BGE 145 V 215 E. 6.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2025 vom 13. August 2026 E. 5.1.3). Wenn er gestützt auf seine Einschätzung alsdann retrospektiv von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem – in medizinischer Hinsicht nicht nachvollziehbar gewählten – Zeitpunkt des Vorbescheids vom 27. Juli 2025 bis am 2. Oktober 2025, mithin dem Austritt aus der psychiatrischen Klinik, ausging (IV-act. 190 S. 70), scheint er (lediglich) darauf abzustellen, dass Psychologin I._____ im Bericht vom 28. Mai 2025 eine rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, diagnostizierte (IV-act. 130 S. 3), und auch im Austrittsbericht der C._____ vom 11. Dezember 2025 eine solche am Ende der stationären Behandlung ausgewiesen wurde (IV-act. 177 S. 1; vgl. Erwägung 7.4.1 hiervor). Allerdings bleibt dabei völlig unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ca. einen Monat vor Eintritt in die C._____ einen Suizidversuch verübte und am 11. September 2025 mit einer schweren depressiven Episode der psychiatrischen Klinik zugewiesen wurde (vgl. Austrittbericht der C._____ vom 11. Dezember 2025

[IV-act. 177] und Bericht der C._____ vom 1. Juli 2026 [act. B.2]). So gab der Beschwerdeführer bei Einritt an, dass ihn die Gesamtsituation in den letzten Monaten zunehmend überfordert habe und sich die depressiven Symptome trotz Therapie mit Brintellix sowie Redormin zur Schlafunterstützung weiter verschlechtert hätten. Immer wieder seien auch Todesgedanken vorhanden, die vor etwa einem Monat in einem Suizidversuch gegipfelt hätten, als er sich einen Insulin- Pen vollständig injiziert habe (IV-act. 149 S. 3 f. und IV-act. 177 S. 1 ff.). Dies deutet darauf hin, dass die schwere depressive Episode und damit die Verschlechterung des Gesundheitszustands damals bereits länger bestand, womit deren

invalidenversicherungsrechtliche Relevanz näher zu klären ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Hinsichtlich dieser Umstände würdigte der psychiatrische Verlaufsgutachter den entsprechenden Austrittsbericht – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – zu wenig. Gleichermassen erwähnte dieser zwar die im Anschluss an den Klinikaufenthalt erfolgte psychotherapeutisch-tagesklinische Behandlung, ging aber dennoch von einer Abnahme der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 20 % vom 3. Oktober 2025 bis am 28. Januar 2026 aus (IV-act. 190 S. 70). Dabei setzte er sich aber in keiner Weise damit auseinander, dass die Ärzte der C._____ in ihren Austrittsberichten eine 80%ige und damit anderslautende Arbeitsunfähigkeit vom 3. Oktober 2025 bis zum 21. Oktober 2025 attestierten und festhielten, dass der Beschwerdeführer die Behandlung ambulant und teilstationär fortsetzen werde (IV-act. 149 S. 4 f. und IV-act. 177 S. 5). Ferner wurde im Bericht der C._____ vom 1. Juli 2026, in welchem eine fachärztliche, psychiatrischpsychotraumatologische Verlaufs- und Gesamtbeurteilung der bisherigen stationären und psychotherapeutisch-tagesklinischen Behandlungen vorgenommen wurde, gestützt auf einen ausführlichen psychopathologischen Befund wiederum (neben-)diagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ausgewiesen (vgl. act. B.2). Damit ist die Frage des (retrospektiven) Verlaufs des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht noch nicht abschliessend geklärt, weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang als unvollständig abgeklärt präsentiert.

7.5.1

Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, dass der psychiatrische Verlaufsgutachter die im ersten medexperts-Gutachten vom 29. August 2024 ausgewiesenen Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung, einer Angststörung und einer Panikstörung, welchen die Vorgutachterinnen und -gutachter funktionelle Einschränkungen zuschrieben, nicht mehr stellte. Dies ist insoweit zu relativieren, als der psychiatrische Verlaufsgutachter die mit den vorstehenden Diagnosen einhergehenden Symptome bzw. das beim Beschwerdeführer präsentierte Beschwerdebild als Teil des von ihm neu diagnostizierten ADHS einordnete, welchem er qualitative Auswirkungen auf das Leistungsvermögen beimass (IV-act. 190 S. 59 ff. und S. 69). Konkret verneinte er Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitszüge oder Persönlichkeitsstörungen. Sowohl das Berufs- als auch das Privatleben des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht unauffällig. Der Beschwerdeführer habe an mehreren Arbeitsstellen, die auch länger gedauert hätten, gearbeitet. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Berufsleben jemals grössere Probleme mit anderen Menschen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Vorgesetzten ihn gerne gehabt

hätten. Dieser sei sodann wegen Schmerzen und Herzproblemen arbeitsunfähig geschrieben worden und nicht, weil er Probleme mit anderen Menschen gehabt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer viele Jahre als Türsteher tätig gewesen, wo es wichtig sei, psychisch belastbar zu sein und sich gegenüber Menschen, die nicht so freundlich seien, adäquat zu verhalten. Nach Ansicht des psychiatrischen Verlaufsgutachters hätte der Beschwerdeführer kaum während mehrerer Jahre als Türsteher arbeiten können, wenn er akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung gehabt hätte. Sodann gebe es auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im privaten Leben jemals Probleme mit anderen Menschen gehabt habe. Auch das Verhalten gegenüber dem psychiatrischen Verlaufsgutachter sei normal gewesen. Der psychiatrische Verlaufsgutachter kam zum Schluss, dass die gegenüber dem psychiatrischen Vorgutachter, der Psychologin I._____ und den Fachärzten der C._____ beschriebenen Symptome im Rahmen eines ADHS angesehen werden könnten (IV-act. 190 S. 60 und S. 63 f.). Ebenso ging er auf die vom psychiatrischen Vorgutachter diagnostizierte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) sowie generalisierte Angststörung ein und führte – unter Hinweis darauf, dass weder Psychologin I._____ noch die Fachärzte der C._____ diese beiden Diagnosen ausgewiesen hätten (vgl. IV-act. 130 S. 3 und IV-act. 177) – dazu namentlich aus, der Beschwerdeführer könne Angstsymptome und panikartige Symptome entwickeln, wenn er Belastungen erlebe, die der psychiatrische Verlaufsgutachter als Reizüberflutungen bezeichnete: So beispielsweise, wenn dieser Zeitdruck erlebe, gleichzeitig an mehrere Sachen denken, diese durchführen oder Neues erlernen müsse, immer wieder abgelenkt werde, an Orten arbeiten müsse, an denen es viel Lärm oder viele Leute habe, wenn das zwischenmenschliche Umfeld nicht angenehm sei oder er Arbeiten durchführen müsse, die nicht gut organisiert, geplant und strukturiert seien. Der psychiatrische Verlaufsgutachter erachtete die verschiedenen Symptome deshalb ebenfalls durch das ADHS verursacht, da der Beschwerdeführer bei anderen Belastungen keine Angstsymptome oder panikartige Symptome entwickeln würde (IV-act. 190 S. 61). Gegen das Vorliegen einer generalisierten Angststörung spreche sodann, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre als Türsteher gearbeitet habe (siehe

ebenda). Aufgrund des ADHS sah der psychiatrische Verlaufsgutachter die Arbeitsfähigkeit lediglich in qualitativer Hinsicht als eingeschränkt an (IV-act. 190 S. 69), wobei er ein Zumutbarkeitsprofil definierte, wonach der Beschwerdeführer wegen des ADHS möglichst Tätigkeiten ohne Belastungen (Reizüberflutungen) und ohne grossen Zeitdruck durchführen sollte. Ebenfalls sollten Tätigkeiten vermieden werden, bei denen der Beschwerdeführer immer wieder gleichzeitig an mehrere Sachen denken oder gleichzeitig mehrere Sachen durchführen müsse, immer wieder abgelenkt werden könne, an Orten arbeiten müsse, an denen es viel Lärm

oder viele Leute habe, bei denen das zwischenmenschliche Umfeld nicht angenehm sei oder er Arbeiten durchführen müsse, die nicht gut organisiert, geplant und strukturiert seien, sowie Tätigkeiten, bei denen ein einziger Fehler dazu führen könne, dass er sich selber gefährden könne. Ferner riet er von regelmässigem Autofahren ab (IV-act. 190 S. 69).

7.5.2

Soweit der psychiatrische Vorgutachter noch die Diagnose eines Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung stellte, ist dies insoweit zu relativieren, als dass es sich einerseits nur um eine Verdachtsdiagnose handelte, sie mithin kein beweismässig gesichertes Leiden darstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3), und andererseits, dass auch der Vorgutachter ausführte, eine 25-jährige Tätigkeit im Verkauf bei J._____ würde eher gegen eine solche Diagnose sprechen, wobei er zudem ergänzte, dass das Ausmass der beschriebenen Persönlichkeitsthematik nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (IV-act. 89 S. 33; siehe ferner Bericht der C._____ vom 13. Juli 2023 [IV-act. 32 S. 3] und Bericht von Dr. med. H._____ vom 13. April 2024 [IV-act. 74 S. 4]). Sodann stehen die Ausführungen des psychiatrischen Verlaufsgutachters, wonach die in der neuropsychologischen Untersuchung vom Dezember 2025 festgestellten neuropsychologischen Defizite und die in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung festgestellten leicht ausgeprägten Konzentrationsprobleme, als auch die dort festgestellten Symptome einer Müdigkeit, Erschöpfung und eines Ausgelaugtseins durch die leichtgradige depressive Episode und das ADHS erklärt werden könnten (IV-act. 190 S. 62), im Einklang mit der Einschätzung der Fachpersonen der C._____, welche die leichte neuropsychologische Störung ebenfalls am ehesten im Rahmen eines ADHS betrachteten (vgl. IV-act. 182 S. 1 und S. 7).

7.5.3

Hingegen überzeugt die Beurteilung des psychiatrischen Verlaufsgutachters, wonach das ADHS lediglich qualitative Auswirkungen auf das Leistungsvermögen und keine quantitativen zeitige, vor dem Hintergrund der darunter subsumierten Beschwerdebilder bzw. Symptome und des von ihm sehr eingeschränkt formulierten Zumutbarkeitsprofils nicht. Insbesondere erscheint erklärungsbedürftig, inwiefern die gutachterlicherseits anerkannte, durch das ADHS verursachte emotionale Instabilität, welche bei Belastungen auftrete und sich im Sinne einer inneren Anspannung, Unruhe, Nervosität, einem Drang, immer etwas machen zu müssen, depressiven Symptomen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Angst- und panikartigen Symptomen äussere (IV-act. 190 S. 65, S. 59 f. und S. 8), durch ein entsprechendes Anforderungsprofil trotz ADHS-bedingtem, eingeschränktem Durchhaltevermögen (IV-act. 190 S. 67) vollständig – mithin ohne

jegliche Leistungseinbusse – kompensiert werden können soll. Dabei ist ferner – auch unter dem Blickwinkel von Wechselwirkungen – beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Beurteilung der zumutbaren medizinischen Massnahmen und Therapien wegen der Herzerkrankung keine Medikamente zur Behandlung des ADHS einnehmen könne, weshalb zu erwarten sei, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche durch die Erkrankung verursacht würden, auch weiterhin bestehen blieben, wobei auch möglich sei, dass vor allem durch Reizüberflutungen immer wieder depressive Symptome entwickelt würden (vgl. IV-act. 190 S. 70 und S. 11). Zudem unterliess es der psychiatrische Verlaufsgutachter entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, sich mit der anderslautenden Einschätzung der Fachpersonen der C._____ in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2025 auseinanderzusetzen, welche der leichten neuropsychologischen Störung im Rahmen eines ADHS alleine eine funktionelle Einschränkung im Rahmen von 10- 30 % zuschrieben (IV-act. 182 S. 7). Ebenso wenig nahm der psychiatrische Verlaufsgutachter Bezug auf die von den Vorgutachterinnen und -gutachter begründete Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus rein psychiatrischer Sicht (vgl. IV-act. 89 S. 8 f.), obwohl er die meisten der damals gestellten psychiatrischen Diagnosen mit funktionellen Auswirkungen bzw. die damit einhergehenden Symptome unter das ADHS subsumierte. Rechtsprechungsgemäss stellt denn auch das Fehlen einer angemessenen, nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4 und 135 V 465 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2025 vom 16. April 2026 E. 2.3,8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2,8C_735/2022 vom 22. August 2023

7.6.1

Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer das medexperts- Verlaufsgutachten auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden, namentlich an der linken Schulter. Die orthopädische Verlaufsgutachterin berücksichtigte in ihrem Teilgutachten, dass der Beschwerdeführer seit der Herzoperation über Schmerzen und eine Funktionsminderung der linken Schulter und des linken Arms klagt. Unter Bezugnahme auf die Bildgebung und die ärztlichen Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. K._____ der Klinik L._____ führte sie aus, im MRI-Befund der Schulter vom 25. November 2024 sei eine adhäsive Kapsulitis dokumentiert worden. Es sei eine konservative Therapie mit Infiltrationen durchgeführt worden und die Kapselentzündung habe im zeitlichen Verlauf abgenommen. So sei zunächst über eine deutliche Besserung der Beweglichkeit mit Elevation bis 90° und Abduktion bis 70° berichtet worden. Am 29. September 2025 habe sich die

Beweglichkeit gemäss Dr. med. K._____ nun wieder etwas verschlechtert; dieser notiere eine Elevation von 70° und eine Abduktion von 60° (IV-act. 190 S. 26; vgl. auch Berichte von Dr. med. K._____ vom 30. Januar 2025 [IV-act. 128 S. 1 f.], vom 13. März 2025 [IV-act. 128 S. 3 f.], vom 28. April 2025 [IV-act. 128 S. 5 f.], vom 5. August 2025 [IV-act. 162 S. 2 f.] und vom 29. September 2025 [IV-act. 148]). Obwohl die orthopädische Verlaufsgutachterin bei den in der klinischen Untersuchung erhobenen Befunden Inkonsistenzen feststellte, da im Rahmen der Spontanbeweglichkeit eine deutlich bessere Funktion der linken Schulter habe beobachtet werden können, welche auch seitens der anderen Fachgebiete bestätigt worden sei (vgl. IV-act. 190 S. 16 und S. 33), erachtete sie eine gewisse Schonung des Armes dennoch als wahrscheinlich und anhand der etwas verminderten Umfangsmasse links gegenüber rechts als nachvollziehbar (IV-act. 190 S. 26). Sie beurteilte eine angepasste Tätigkeit aus rein orthopädischer Sicht seit jeher als zumutbar, wobei die orthopädische Verlaufsgutachterin die Schulterbeschwerden beim Zumutbarkeitsprofil insoweit berücksichtigte, als sie Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten, auf Leitern und Gerüsten, mit ungünstigen Hebelwirkungen auf den Schultergürtel (z.B. mit Stielgeräten wie Schaufeln), mit Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels und mit Tragen und Bewegen von schweren und regelmässig mittelschweren Lasten ausschloss (IV-act. 190 S. 28).

7.6.2

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Exploration gegenüber der orthopädischen Verlaufsgutachterin an, dass er seit einer Herzoperation die linke Schulter und den linken Arm kaum noch gebrauchen könne. Die Beschwerden seien durch Physiotherapie noch verschlimmert worden. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass in seinem Fall Physiotherapie kontraindiziert sei. Es bestünden Narben an den Sehnen der Schulter, die eigentlich operiert werden müssten. Aufgrund seiner Herzerkrankung sei er aber nicht OP-fähig. Er bekomme seit zwei Jahren Tabletten und Injektionen, die jedoch keine Besserung hätten herbeiführen können. Er werde jede Nacht drei- bis viermal wegen der Schulterschmerzen wach (IV-act. 190 S. 20). In Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass der behandelnde Orthopäde Dr. med. K._____ bereits in seinem Bericht vom 29. September 2025 die Indikation zu einer Arthroskopie nach einjähriger Leidenszeit stellte und davon lediglich aufgrund der bestehenden Komorbiditäten abriet (IV-act. 148 S. 2). Sodann ergibt sich aus dem Bericht des Kardiologen vom 13. Januar 2026, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer möglichen Schulteroperation links aus kardialer Sicht mit vertretbarem Risiko und unter Fortführung von Aspirin operabel sei (IV-act. 191 S. 9 f.). Am 12. Februar 2026 wurde alsdann beim Beschwerdeführer eine Schulterarthroskopie links mit Tenotomie der langen Bizepssehne sowie einer

zirkumferenziellen Kapsulotomie durchgeführt (act. B.3), was sich aufgrund der Akten bereits vor der gutachterlichen Exploration am 28. Januar 2026 abzeichnete und die Einschätzung, wonach eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch weitere medizinische Massnahmen nicht zu erwarten sei (IV-act. 190 S. 28), in Frage stellt. Ebenso erscheint die gutachterlich-orthopädisch ausgewiesene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten seit jeher im Lichte des Ausgeführten erklärungsbedürftig (vgl. ebenda). Angesichts dessen sowie des Berichts des behandelnden Orthopäden vom 12. Juni 2026 über die durchgeführte Operation mit einer attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit bis Anfang August 2026 sind deren funktionelle Auswirkungen bzw. die damit einhergehende, potenziell anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands näher zu prüfen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Denn so schätzte Letzterer die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund der Schmerzen sowie der eingeschränkten Beweglichkeit insgesamt als eher gering ein. Zwar könnten seiner Ansicht nach Tätigkeiten ohne Benutzung des linken Armes ausgeführt werden, nur seien diese Tätigkeitsmöglichkeiten sehr beschränkt. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit im Verlauf gesteigert werden könne, sei abhängig von der Entwicklung der Beschwerden (vgl. Bericht vom 12. Juni 2026 [act. B.3]). Soweit der Orthopäde Dr. med. K._____ die Betätigungsmöglichkeiten anspricht, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass dies grundsätzlich die Frage des effektiven Arbeitsmarktes bzw. der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit betrifft. Allerdings schätzt der behandelnde Orthopäde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eher als gering ein und zieht dabei einarmig ausführbare Tätigkeiten in Betracht, was – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – vom Zumutbarkeitsprofil der orthopädischen Verlaufsgutachterin abweicht, welche lediglich Arbeiten mit beidhändigen Tätigkeiten über der eigenen Schulterhöhe oder mit dauerhaft erhobenen Armen sowie mit ungünstigen Hebelwirkungen auf den Schultergürtel ausschloss (IV-act. 190 S. 26 und S. 28). Dass der besagte Bericht des behandelnden Orthopäden nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2026 datiert, vermag nicht zum Nachteil zu gereichen, zumal Dr. med.

K._____ sich zum medizinischen Sachverhalt seit der Operation im Februar 2026 und damit vor Erlass der strittigen Verfügung äusserte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1). Folglich präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Schulterbeschwerden links als unvollständig abgeklärt.

7.6.3

Ebenso wenig überzeugt die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die orthopädische Verlaufsgutachterin. Diese setzte sich weder mit den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, welche infolge der

Schulterbeschwerden links eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2024 bis zum 27. Oktober 2024 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober 2024 bis mindestens zum 11. Mai 2025 attestieren (IV-act. 102, IV-act. 114 und IV-act. 116 f.; IV-act. 160 S. 28, S. 30-34 und S. 36), auseinander, noch griff sie die im Jahr 2025 erfolglos verlaufenden Eingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers auf. Vorliegend wurde das zugesprochene Coaching zur Unterstützung in der Stellensuche mit Mitteilung vom 20. Mai 2025 per sofort abgebrochen (IV-act. 124), da dem Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik seit Dezember 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und sich der psychische Zustand verschlechtert hatte. So geht aus dem Eingliederungsprotokoll hervor, dass sich im Verlauf aufgrund der Schulterthematik keine verwertbare Arbeitsfähigkeit gezeigt habe und die psychische Belastbarkeit als gering erlebt worden sei, so dass auf mögliche Schnuppertage verzichtet worden sei. Die Eingliederungsfachperson empfahl ein Aufbautraining auf dem zweiten Arbeitsmarkt, sobald der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit erreiche (IV-act. 125 S. 3; vgl. ferner IV-act. 123 S. 3 f.). Damit ist auch die Frage des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht noch nicht abschliessend geklärt, weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Zusammenhang genauso wie jener in psychischer Hinsicht als unvollständig abgeklärt erweist.

8.1

Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht – wie hier – eine Sache in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Ein solches ist in der Regel namentlich dann einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für «gutachterlich abklärungsbedürftig» gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (vgl. FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 1/2019 S. 4 f.; BGE 139 V 496 E. 4.4 und 137 V 210 E. 4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin in den Fällen offen, in denen die Rückweisung in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung

oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

8.2

Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt in psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht nur lückenhaft abgeklärt und letztlich auf das medexperts-Verlaufsgutachten vom 27. März 2026 abgestellt hat, obwohl dieses diesbezüglich keine schlüssige Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Folgenabschätzung enthält, weshalb die massgebliche Frage des Umfangs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bisweilen immer noch offen ist und ergänzender fachärztlicher Klärung bedarf. Letzteres gilt auch hinsichtlich der retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Da sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers mangels genügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ebenso wenig gestützt auf die übrige Aktenlage zuverlässig und umfassend einschätzen lässt, erweist sich ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Invalidenrente, wie dies vom Beschwerdeführer im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, als verfrüht. Im Einklang mit BGE 137 V 210 ist die Sache daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2026 zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts in psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin eine neue sachverständige Abklärung (zumindest psychiatrischer und orthopädischer Ausrichtung) zu veranlassen haben, welche sich mitunter auch zu einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung äussert (vgl. medexperts-Gutachten vom 29. August 2024 [IV-act. 89 S. 32], Verlaufsgutachten vom 27. März 2026 [IV-act. 190 S. 61 f.] und Bericht der C._____ vom 1. Juli 2026 [act. B.2]). Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch betreffend eine Invalidenrente neu zu verfügen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Leidensabzug und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da über diese Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend befunden werden kann. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf die alsdann vollständig abgeklärte medizinische Sachlage im Rahmen des neuen Entscheids darüber zu

entscheiden haben. Hinzuweisen ist dabei auf das Leiturteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024, worin es zum Schluss gelangte, dass beim auf Grundlage statistischer Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität auch in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neben dem Pauschal- und Teilzeitabzug von je

10 % ergänzend die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen sind, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falls ein weitergehender Korrekturbedarf besteht (vgl. dortige E. 10.9; siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 8 vom 10. April 2026 E. 7.3.5).

9.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2026 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

10.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).

10.2

Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1,9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2,9C_64/2019 vom 25. April 2019 E. 4,9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2 und 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte aufforderungsgemäss am 21. August 2026 eine Honorarnote ein (vgl. act. G.2). Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 2'298.10 (bestehend aus einem Aufwand von 12.90 Stunden à CHF 160.00 [CHF 2'064.00] zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % [CHF 61.90] und 8.1 % MWST [CHF 172.20]). Diese berücksichtigt sowohl den praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundenansatz für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), als auch die rechtsprechungsgemäss anzuerkennende Spesenpauschale von 3 % des Honorars (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 19 vom 1. September 2025 E. 10.3 und SV1 25 1 vom 12. März 2025 E. 13.3; Urteile des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 8 vom 12. März 2024 E. 8.2, S 23 55 vom 19. September 2023 E. 9.2.2, S 22 106 vom 1. November 2022 E. 4 und S 21 117 vom 25. Januar 2022 E. 9). Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 2'298.10 als angemessen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen.

Es wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2026 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.

3.

Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'298.10 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.