ZR1 2026 165

fürsorgerische Unterbringung

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 30. Oktober 2026 mitgeteilt am 30. Oktober 2026

Referenz ZR1 26 165

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz Streit, Aktuarin ad hoc

Parteien

A._____ Beschwerdeführer

und

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 15. Oktober 2026

Erwägungen

– dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), für B._____, geboren am _____ 2007, per 19. Oktober 2026 eine fürsorgerische Unterbringung in der

– dass der Vater von B._____, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 17. Oktober 2026 an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und dagegen Beschwerde erhob,

– dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, B._____ habe den Entscheid der KESB Nordbünden nicht schriftlich und eingeschrieben erhalten, weshalb ein formaler Fehler vorliege und der Entscheid nicht rechtskräftig sei,

– dass B._____ mit Eingabe vom 19. Oktober 2026 ebenfalls an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und Beschwerde erhob,

– dass B._____ mit Eingabe vom 23. Oktober 2026 seines Verfahrensbeistands Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein seine Beschwerde zurückzog und die Abweisung der Beschwerde seines Vaters beantragte,

– dass B._____ begründend ausführen liess, er habe den Entscheid über seinen Verfahrensvertreter erhalten, sei am 16. Oktober 2026 telefonisch über den Entscheid informiert worden und habe an der Anhörung vom 14. Oktober 2026 im Beisein seines Verfahrensbeistandes unmissverständlich und klar ausgedrückt, mit der Unterbringung in der Stiftung C._____ einverstanden zu sein,

– dass gegen Entscheide der KESB gemäss Art. 450 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden kann,

– dass im Kanton Graubünden das Obergericht zuständige Beschwerdeinstanz ist (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]),

– dass zwar gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB der betroffenen Person nahestehende Personen, wie die Eltern (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 33), zur Beschwerde gegen Entscheide der KESB befugt sind, jedoch nur, wenn die Interessen der betroffenen Person geltend gemacht werden und die betroffene

Person mit dem Entscheid nicht einverstanden ist (MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2026, Art. 450 N. 12),

– dass B._____ erwachsen ist und als betroffene Person mit dem Entscheid der KESB Nordbünden und der damit zusammenhängenden fürsorgerischen Unterbringung in der Stiftung C._____ einverstanden ist,

– dass der Beschwerdeführer als Vater demnach gar nicht zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 15. Oktober 2026 legitimiert ist,

– dass folglich auf die am 17. Oktober 2026 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass die Beschwerde von B._____ nach deren Rückzug als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,

– dass die Festlegung der Entschädigung des von der KESB mit Verfügung vom 3. Juni 2026 eingesetzten Verfahrensbeistands von B._____ (Massnahmekosten) durch die KESB Nordbünden zu erfolgen hat,

– dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde von A._____ wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde von B._____ wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.