Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZR1 2026 83

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler

Rubrum

Verfügung vom 11. Juni 2026

mitgeteilt am 12. Juni 2026

Referenz ZR1 26 83

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 27. Mai 2026

Erwägungen

dass A._____ am 27. Mai 2026 von Dr. med. B._____ fürsorgerisch in die Klinik D._____ eingewiesen wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 28. Mai 2026 (Poststempel 30. Mai 2026, Eingang 3. Juni 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 2. Juni 2026 die Klinik D._____ zur Einreichung eines Berichts aufforderte,

dass der Bericht der Klinik D._____ am 3. Juni 2026 fristgerecht einging,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 4. Juni 2026 Dr. med. C._____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschwerdeführerin beauftragte,

dass das Gutachten vom 6. Juni 2026 beim Obergericht am 8. Juni 2026 einging,

dass das Gutachten gleichentags zur Stellungnahme an die Klinik D._____ weitergeleitet wurde,

dass Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty mit Gesuch vom 5. Juni 2026, eingegangen am 8. Juni 2026, das Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte,

dass die Klinik D._____ die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2026 aus der Klinik entliess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid am 11. Juni 2026 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’050.00 (Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und Gutachterkosten von CHF 2’250.00) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

dass die Beschwerdeführerin für die entstandenen anwaltlichen Aufwendungen mit pauschal CHF 200.00 entschädigt wird,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'050.00 (Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und Gutachterkosten von CHF 2'250.00) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 200.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse Obergericht) entschädigt.

[Rechtsmittelbelehrung]

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