Steuererlass

Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden

StG 156, 139 I GKStG 4 IV, 6 V, 14 III, 19 III, 27 V

DBG 167 ff., 103 I lit. e Steuererlass Steuererlassverordnung StHG 73 I BGG 83 lit. m, 113 ff.

Inhaltsverzeichnis

1. Zielsetzung ................................................................................................................ 2

2. Rechtsgrundlagen .................................................................................................... 2

3. Erlassgesuch und Verfahren ................................................................................... 2

4. Gegenstand, bezahlte Steuern und Zwangsvollstreckung .................................... 3

5. Zuständigkeiten ........................................................................................................ 5

6. Voraussetzungen, Zweck und Ablehnungsgründe ................................................ 6

7. Erlass von Quellensteuern ..................................................................................... 11

8. Steuererlass für den Pfandeigentümer? ............................................................... 12

9. Rechtsmittel ............................................................................................................ 12

10. Verhältnis Steuererlass zum Steuerpfandrecht .................................................... 15

Anhang: Fragebogen Steuererlass ................................................................................... 16

1.9.2026 AJ/He P

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1. ZIELSETZUNG

Die vorliegende Praxisfestlegung will die Rechtsgrundlagen, den Gegenstand, die Zustän- digkeiten, die Voraussetzungen, den Zweck und das Verfahren eines Steuererlasses auf- zeigen. Ferner wird auf besondere Problemkreise eingegangen, wie den Erlass von Quel- lensteuern, den Erlass für den Pfandeigentümer sowie das Verhältnis zwischen Steuer- erlass und Steuerpfandrecht.

2. RECHTSGRUNDLAGEN

2.1 Kantonssteuern

Der Erlass der Kantonssteuern wird in StG 156 geregelt. Sinngemäss werden die viel ausführlicheren Bestimmungen des DBG (Art. 167–167g) und der Verordnung des Eidge- nössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der di- rekten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SEV; SR 642.121) herangezogen. In Bezug auf die Nullveranlagung kann auf die Bestimmungen in StG 156a und ABz- StG 51 sowie die entsprechende Praxisfestlegung (Nullveranlagung, 156a-01) verwiesen werden.

2.2 Direkte Bundessteuer

Der Erlass der direkten Bundessteuer ist in DBG 167–167g sowie in der Steuererlassver- ordnung geregelt.

2.3 Gemeindesteuern

In den kommunalen Steuergesetzen wird lediglich die Zuständigkeit für die Behandlung von Erlassgesuchen geregelt (vgl. GKStG 27 V), weshalb die Bestimmungen des StG sinngemäss zur Anwendung gelangen (GKStG 1 II).

3. ERLASSGESUCH UND VERFAHREN

Gemäss DBG 167b II legen die Kantone das Verfahren fest, soweit es nicht bundesrecht- lich geregelt ist. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Zudem ist die Eingabe zu unterzeichnen. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, der zufolge die Zahlung der Steuer, der Kosten bzw. Zinsen oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (StG 156 II bzw. DBG 167c). Das Einreichen eines Steuererlass- gesuchs hemmt den Bezug oder die Fortsetzung von Bezugshandlungen nicht (SEV 17 I). Ist allerdings ein Gesuch nicht offensichtlich unbegründet, wird praxisgemäss ein Mahn- bzw. Sanktionsstopp gesetzt und bis zum Entscheid mit weiteren Bezugshandlungen zu- gewartet1. Es macht keinen Sinn, eine Steuer auf dem Betreibungsweg zu beziehen, die

1 Bei Einreichung eines Gesuches im Betreibungsstadium vgl. unten Ziff. 4.

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bei Gutheissung des Gesuches wieder zurückbezahlt werden muss. Verhindern oder ver- zögern die Steuerpflichtigen durch ihr Verhalten die Behandlung ihres Gesuches, kann der Bezug bis zur Pfändung durchgeführt werden (SEV 17 II)2. Die Einreichung eines Erlassgesuches unterbricht die Bezugsverjährung (StG 126 III lit. c bzw. DBG 121 II i.V.m. 120 III lit. c)3. Mit dem Tod einer Person, die ein Erlassgesuch gestellt hat, wird ihr Gesuch gegenstandslos. Der einzelne Erbe (StG 12 bzw. DBG 12) kann ein Erlassgesuch stellen (SEV 9). Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und -pflichten nach StG 126a, 127 und 128 bzw. DBG 114–118 und 124–126. Sie hat der Erlassbehörde um- fassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (DBG 167d I). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Erlassbehörde hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu ent- scheiden, ob der Beweis geglückt ist4. Verweigert der Gesuchsteller trotz Aufforderung die notwendige und zumutbare Mitwirkung bzw. wird die Notlage nicht nachgewiesen, weist die Erlassbehörde das Gesuch ab. Das Verfahren vor der Erlassbehörde ist kostenfrei. Der gesuchstellenden Person kön- nen jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat (DBG 167d III; SEV 18). Die Gebühr bemisst sich gemäss SEV 18 II nach dem Zeitaufwand; sie beträgt mindestens Fr. 50.– und höchstens Fr. 1’000.–. Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach StG bzw. DBG (DBG 167e). Sie kann somit etwa folgende Untersuchungsmittel anwenden: Auskünfte verlangen, Geschäftsbücher einsehen und Belege vorlegen lassen (StG 128 II bzw. DBG 123 II und 126 II).

4. GEGENSTAND, BEZAHLTE STEUERN UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern, Kosten bzw. Zinsen oder Bussen sein (StG 156 I bzw. DBG 167 I; SEV 5 I). Ein Steuererlass kommt grundsätzlich nur für rechtskräftig festgesetzte Steuern etc. in Frage. Er ist ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranla- gungen abzuändern und Rechtsmittelverfahren zu ersetzen (SEV 7 I)5. Auf Erlassgesuche für provisorische und noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern wird in der Regel nicht eingetreten. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind Erlassgesuche betreffend die Quellensteuer, wo gestützt auf ABzStG 45 I in jenen Fällen keine Verfügung erlassen

2 Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167c N 6; vgl. auch Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Habil. ZH, Zürich/Basel/Genf 2012 (zit. Untergang), S. 241 f. 3 Beusch, Untergang, S. 245 f.; Locher, a.a.O., Art. 167c N 7. 4 VGU A 17 60, E. 2; VGU A 12 26, E. 4a; VGU A 08 71, E. 2b; VGU A 08 28, E. 2b; vgl. auch VGU A 05 26, E. 2. 5 Michael Beusch/Susanne Raas, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, DBG, 4. A., Basel 2022 (zit. Kommentar), Art. 167 N 4; Beusch, Untergang, S. 188 und 208 ff.; Locher, a.a.O. Art. 167 N 2.

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wird, in denen die Rechnung der Steuerverwaltung mit der Abrechnung des SSL überein- stimmt. Auch die Zustimmung zu einem gerichtlichen und aussergerichtlichen Nach- lassvertrag kann neben rechtskräftig auch noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuern umfassen. An den Erlass von Grundstückgewinn- sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern werden erhöhte Anforderungen gestellt und ein Erlass wird nur sehr zurückhaltend ge- währt. In diesen Fällen wird nur der realisierte Gewinn bzw. der tatsächliche Vermögens- anfall besteuert und die Bezahlung der betreffenden Steuern durch die zugeflossenen Vermögenswerte ist in aller Regel möglich bzw. wäre möglich gewesen6. Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlas- sen (DBG 167 III). Der Erlass einer Busse soll gemäss Lehre und Rechtsprechung nur gewährt werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine "einfache" Notlage im Sinne eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungsfähigkeit besteht, sondern die wirtschaftliche Existenz der steuerpflichtigen Person gefährdet erscheint („qualifizierte“ Notlage)7. Der besonders strenge Massstab bei der Beurteilung von Gesuchen um Erlass einer Busse oder einer Nachsteuer geht aber nicht so weit, dass ein Erlass von vornherein ausgeschlossen wäre. Es kommt vielmehr auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an8. Für vorbehaltlos bezahlte Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen kommt ein Steuererlass nicht in Frage (SEV 5 II und 11). Dies ergibt sich einerseits aus der Formulierung in StG 156 I bzw. DBG 167 I, wonach lediglich die "geschuldeten“ Beträge" erlassen werden können. Andererseits ist eine Steuerforderung durch Erfüllung bzw. Bezahlung bereits untergegangen, weshalb ein Erlass rein logisch nicht mehr möglich ist9. Überdies zeigt der Steuerpflichtige mit der Bezahlung, dass er sich nicht in einer Notlage befunden hat und in der Lage war, die ausstehende Steuerforderung zu begleichen. Das Gesuch wird mit der Bezahlung der Steuern gegenstandslos, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Bei teilweiser Bezahlung wird über den noch offenen Betrag entschieden. Auch nach der Zahlung möglich sind Erlassgesuche in Quellensteuerfällen sowie Erlassgesu- che, bei denen die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist (SEV 5 III lit. a und b, vgl. unten Ziff. 7). Ein Erlassgesuch muss spätestens nach der zweiten Mahnung und noch vor der Einlei- tung des Betreibungsverfahrens gestellt werden. Auf ein in einem späteren Zeitpunkt eingereichtes Erlassgesuch kann nicht mehr eingetreten werden (StG 156 II). Hat sich die Inkassobehörde nach der Rechnungstellung und Mahnung entschieden, den Betrei-

6 Christine Egger Tanner/Andreas Schorno, in: Marianne Klöti-Weber/Daniel Schudel/Patrik Schwarb (Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 230 N 15; Markus Langenegger, in: Christoph Leuch/Peter Kästli/Markus Langenegger (Hrsg.), Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126–293, Muri-Bern 2011, Art. 240b N 40. 7 BVGer A-7949/2010 vom 6.10.2011 E. 2.9.1; BVGer A-3663/2007 vom 11.6.2009 E. 2.8.2, Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8447; Locher, a.a.O., Art. 167 N 26, 35 und 37; Beusch/Raas, Kommentar, Art. 167 N 1 f. 8 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8448. 9 Beusch/Raas, Kommentar, Art. 167 N 4; Beusch, Untergang, S. 209; Locher, a.a.O., Art. 167 N 28.

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bungsweg einzuschlagen, so ist es ihr nicht mehr zuzumuten, ein Erlassverfahren durch- zuführen10. Ein Erlassgesuch betreffend die Quellensteuern muss spätestens im März des dem betreffenden Steuerjahr folgenden Jahres beantragt werden. Der aussergerichtliche Nachlassvertrag beruht auf Rechtsgeschäften, die der Schuld- ner mit jedem Gläubiger einzeln abschliesst. Er besteht aus einer Summe von einzelnen Schulderlassverträgen. Die Zustimmung der Steuerbehörden zu einem aussergerichtli- chen Nachlassvertrag ist als Erlass zu qualifizieren. Gemäss Praxis des Kantons Grau- bünden müssen sämtliche (nicht-privilegierten) Gläubiger im gleichen Umfang zustim- men. Im Rahmen eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages können auch noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuern erlassen werden. Der gerichtliche Nachlassvertrag ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, in welchem der Schuldner gemäss eigenem Vorschlag, mit Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger, unter behördlicher Mitwirkung und Aufsicht, alle seine Schulden auf eine für sämtliche Gläubiger verbindliche Art und Weise tilgen kann (SchKG 305 ff.)11. Unterbleibt die ge- nannte Zustimmung, kann die Nachlassbehörde die Bestätigung zum gerichtlichen Nach- lassvertrag nicht erteilen. Der gerichtliche Nachlassvertrag wird erst durch behördlichen Akt der Nachlassbehörde (in GR gemäss SchKG 23 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum SchKG [EGzSchKG; BR 220.000] das Regionalgericht ) für sämtliche Gläu- biger verbindlich. Die Zustimmung zum gerichtlichen Nachlassvertrag ist als suspensiv bedingter Erlass zu qualifizieren. Suspensiv bedingt deshalb, weil die Erlassbehörde die betreffende Forderung nur unter der Bedingung (teilweise) erlässt, dass der Nachlassver- trag in einem zweiten Schritt von der Nachlassbehörde auch sanktioniert wird. Auch die Ablehnung eines gerichtlichen Nachlassvertrages ist unter den Tatbestand des Erlasses zu subsumieren, was bei der Frage der Zuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. StG 156 III und IV). Stimmt die Erlassbehörde dem gerichtlichen Nachlassvertrag nicht zu, wird Letz- terer aber trotzdem durch die Nachlassbehörde genehmigt, hat die Steuerverwaltung bzw. das DFG (vgl. StG 155 IV) in der Höhe der Differenz zwischen der ursprünglich geschul- deten Steuerforderung und der zugesprochenen Dividende eine administrative Abschrei- bung vorzunehmen.

5. ZUSTÄNDIGKEITEN

5.1 Kantonssteuern

Nach StG 156 III entscheiden über Erlassgesuche betreffend die Kantonssteuern

  1. a) die kantonale Steuerverwaltung bis zum Betrag von Fr. 5'000.– pro Steuerjahr;

  2. b) das Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) für höhere Beträge bis Fr. 50'000.– pro Steuerjahr;

  3. c) die Regierung für darüber hinausgehende Beträge.

10 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8448; Locher, a.a.O., Art. 167 N 40 f. 11 Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 53 N 9 ff.

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Nach GKStG 2 IV steht die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung der juris- tischen Personen für Gewinn und Kapital einzig dem Kanton zu. Demnach fällt auch der Erlass des Gemeindeanteils an diesen Steuern in die Kompetenz des Kantons.

5.2 Gemeindesteuern

Zuständig für den Erlass kommunaler Steuern ist die Gemeinde (vgl. GKStG 4 IV, 6 V, 14 III, 19 III). Diese Zuständigkeit wird in den kommunalen Steuergesetzen unterschied- lich geregelt. In aller Regel ist bis zu einem von der Gemeinde zu bestimmenden Betrag das Gemeindesteueramt zuständig, für darüber hinausgehende Beträge der Gemeinde- vorstand.

5.3 Bundessteuern

Mit dem vom Bundesrat per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzten Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz; BBl 2014 5169; AS 2015 9), mit welchem u.a. das DBG geändert wurde, haben die Kantone die Kompetenz zur Beurtei- lung aller Erlassgesuche erhalten, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Gemäss DBG 167b I bestimmen die Kantone die für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständige kantonale Behörde. Nach StG 156 IV entscheidet die für den Erlass der Kan- tonssteuer zuständige Behörde (vgl. StG 156 III) über Erlassgesuche betreffend die di- rekte Bundessteuer. Falls nur über den Erlass der direkten Bundessteuer zu entscheiden ist, findet StG 156 III analoge Anwendung (StG 156 IV; vgl. auch SEV 8 I).

6. VORAUSSETZUNGEN, ZWECK UND ABLEHNUNGSGRÜNDE

6.1 Grundsätzliches

Mit dem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen aus sozialpolitischen oder volkswirt- schaftlichen Gründen12 auf seine Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Per- son. Aus BV 12 (Recht auf Hilfe in Notlagen) lässt sich ableiten, dass niemand durch eine Abgabeforderung in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt werden darf, was u.a. durch die Gewährung eines Steuererlasses erreicht werden kann13. Der Steuererlass ist somit ein Instrument zur Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und kann auch als Aus- fluss des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit be- zogen auf den Zeitpunkt des Erlassentscheides betrachtet werden. Zwecks rechtsgleicher Behandlung soll ein Steuererlass nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Frage kommen und muss die Ausnahme bilden14. Gemäss StG 156 I können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. auch DBG 167 I und SEV 2 ff.).

12 Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. A., Zürich Genf 2023, S. 468. 13 Beusch, Untergang, S. 202; Locher, a.a.O., Art. 167 N 1 m.w.H. 14 Beusch, Untergang, S. 188 m.w.H.; Locher, a.a.O., Art. 167 N 2.

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Die Steuererlassbehörde berücksichtigt in ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, insbesondere die Einkünfte, die Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides massgebend sind. Die Ermittlung der Einkommens- und Vermögenssituation des Ge- suchstellers erfolgt mit einem von der Steuerverwaltung kreierten Fragebogen (vgl. An- hang zu dieser Praxisfestlegung). Überdies werden auch die wirtschaftlichen Zukunfts- aussichten sowie die von der gesuchstellenden Person getroffenen Massnahmen zur Ver- besserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt (vgl. SEV 10). Auch wird geprüft, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zu- mutbar, wenn die Auslagen die Lebenshaltungskosten gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum übersteigen15. Für den Erlass von Steuerschulden einer verstorbenen Person ist nicht deren Notlage zu Lebzeiten massgebend, sondern es müssen die Erlassgründe auf Seiten der Erben vor- liegen16. Mit Bezug auf das Prüfungsprogramm ist wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Notlage/grosse Härte vorliegt (vgl. unten Ziff. 6.2 und 6.3). Bejahen- denfalls ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob ein Ablehnungsgrund gemäss DBG 167a gegeben ist (vgl. unten Ziff. 6.6)17. Kann den wirtschaftlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person mit Zahlungser- leichterungen (vgl. StG 154 bzw. DBG 166) Rechnung getragen werden, wird eine Stun- dung gewährt oder werden Ratenzahlungen bewilligt. Die Steuerverwaltung kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Sie entscheidet endgültig (StG 154 I). Wird ein Erlassgesuch gutgeheissen, geht die Steuerforderung im Umfang des erlasse- nen Betrags unter18. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind nach SEV 13 II Fälle, in denen allfällige Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden (lit. a) oder Fälle von Steu- erhinterziehung oder Steuervergehen (lit. b). Der Verzugszins auf einem nicht erlassenen Forderungsbetrag gilt als geschuldet, sofern nicht gegenteilig entschieden wird (SEV 13 IV).

6.2 Notlage

6.2.1 Natürliche Personen

Gemäss Erlassverordnung liegt eine Notlage einer natürlichen Person vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums nicht ausreichen (SEV 2 I lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Miss- verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (SEV 2 I lit. b). Ein Missver-

15 Beusch, Untergang, S. 237; Locher, a.a.O., Art. 167 N 16 f.; VGU A 09 15, E. 2a; VGU A 08 28 E. 2a; SEV 10. 16 Locher, a.a.O., Art. 167 N 33. 17 Locher, a.a.O., Art. 167 N 15. 18 Beusch/Raas, Kommentar, Vor Art. 167–167g N 2; Beusch, Untergang, S. 188; Locher, a.a.O., Art. 167 N 3.

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hältnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten auf das (betreibungsrechtliche19) Existenzmini- mum nicht in absehbarer Zeit, d.h. in der Regel innert zwei bis drei Jahren, vollumfänglich beglichen werden kann (SEV 2 II und III)20. Diese Umschreibung der Notlage deckt sich weitgehend mit jener gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung21 bzw. Recht- sprechung des Obergerichtes22. Danach liegt eine Notlage insbesondere bei Einkom- mens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand. Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – ge- stützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwir- kungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist. SEV 3 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung (Positivkatalog) von Ursachen für eine Notlage bei natürlichen Personen23.

6.2.2 Juristische Personen

Eine Notlage einer juristischen Person liegt vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist (SEV 4 I). Durch den Steuererlass soll das wirtschaftliche Überleben einer juristischen Person ermöglicht werden. Ein solcher wird jedoch nur gewährt, wenn die notleidende Gesell- schaft wirksame Sanierungsmassnahmen trifft. Ein Steuererlass kann somit praxisge- mäss nur dort gewährt werden, wo er zusammen mit den von den Gesellschaftern und Gläubigern getroffenen Sanierungsmassnahmen den Fortbestand der Unternehmung si- chert. Das bedeutet, dass die verschiedenen Sanierungsleistungen zu einer dauerhaften Gesundung der Unternehmung führen müssen. Ein Steuererlass kommt immer dann nicht in Frage, wenn nicht Gewähr dafür besteht, dass damit die langfristige Gesundung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin herbeigeführt werden kann. Der Steuer- erlass setzt mit anderen Worten die Aussicht auf einen Sanierungserfolg voraus (vgl. DBG 167 II und SEV 4 III)24. Ein Steuererlass wird abgelehnt, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf die Gewährung geldwerter Vorteile, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinn- ausschüttungen, zurückzuführen ist (SEV 4 IV).

6.3 Grosse Härte

Eine grosse Härte ist dann gegeben, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellen würde, das in einem Missverhältnis zu seiner

19 Massgebend sind die jeweiligen kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts [neu: Obergericht] vom 18. August 2009). 20 Beusch/Raas, Kommentar, Art. 167 N 6; Beusch, Untergang, S. 211; Locher, a.a.O., Art. 167 N 19. 21 OGU VR2 24 26, E. 3.1.2; VGU A 14 53, E. 2; VGU A 13 14, E. 2.a; VGU A 08 71, E. 2a; VGU A 08 28, E. 2; vgl. auch VGU A 05 26, E. 2. 22 OGU VR2 24 26, E. 3.1.2 (Fusion von Kantons- und Verwaltungsgericht per 1. Januar 2025 zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden). 23 Vgl. auch Beusch, Kommentar, Art. 167 N 8 ff.; Beusch, Untergang, S. 211; Locher, a.a.O., Art. 167 N

21.

24 Als Beweismittel kommen etwa die folgenden Unterlagen in Betracht: Dokumente zur Sanierung, wie Jahresrechnungen und Geschäftsberichte, ein Bericht und das Protokoll der Generalversammlung über den Beschluss von Sanierungsmassnahmen und ein Sanierungsplan, Rangrücktrittserklärungen der Darlehen gewährenden Gesellschafter sowie eine Auflistung der Schulden und Erklärungen der anderen Gläubiger über einen (teilweisen) Verzicht auf ihre Forderungen.

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finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann25. Die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen der Notlage und der grossen Härte lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich. Eine grosse Härte kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Das trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit erheblich beeinträchtigt wird26.

6.4 Berücksichtigung des Vermögens

Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht per se aus. Die Erlassbehörde prüft, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar ist (SEV 12 I). Ein Steuererlass kann gewährt werden, wenn die Belastung oder Verwertung des Vermögens nicht zumutbar ist. Als Vermögen gilt das Reinvermögen, welches zum Verkehrswert einzusetzen ist. Anwartschaften (z.B. aufgrund des BVG) und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen (nach FZG) bleiben bei der Vermögensberech- nung unberücksichtigt (SEV 12 III). Hingegen sind fällige Freizügigkeitsguthaben bei der Ermittlung der Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das gleiche hat für Erbschaf- ten zu gelten: Eine blosse Anwartschaft wird nicht berücksichtigt27, während feststehende Erbschaften infolge Todes des Erblassers einzubeziehen sind. Handelt es sich beim Ver- mögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, so kann die Erlassbe- hörde in begründeten Ausnahmefällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen (SEV 12 IV)28.

6.5 Zweck

Zweck eines Erlasses ist gemäss DBG 167 II die dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage eines Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbe- träge29. Bei bloss vorübergehender Notlage, die durch eigene Anstrengungen überbrückt oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss beseitigt werden kann, kommt kein Er- lass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht. Der Steuererlass hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zu- gutezukommen (DBG 167 II)30. Mithin kann es nicht der Zweck eines Steuererlasses sein, dem Steuerpflichtigen durch ein Zurücktreten des Gemeinwesens die Befriedigung ande- rer Schulden zu erleichtern31. Bestehen neben den Steuerschulden noch private Ver- pflichtungen des Gesuchstellers, ist deshalb ein entsprechender Forderungsverzicht auch der privaten (nicht-privilegierten) Gläubiger erforderlich. Es ist somit darauf zu achten,

25 VGU A 14 53, E. 2; VGU A 13 14, E. 2.a; VGU A 08 71, E. 2a; VGU A 08 28, E. 2b; vgl. auch VGU A 05 26, E. 2; Beusch/Raas, Kommentar, a.a.O., Art. 167 N 14; Beusch, Untergang, S. 213 f.; Locher, a.a.O., Art. 167 N 24. 26 Beusch, Untergang, S. 213; Locher, a.a.O., Art. 167 N 24; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweize- risches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, S. 446 f. 27 BGE 138 II 311, E. 3.1.3; BGer 2C_821/2010 vom 4.4.2011, E. 4.4. 28 Beusch/Raas, Kommentar, Art. 167 N 15; Beusch, Untergang, S. 214; Locher, a.a.O., Art. 167 N 25. 29 VGU A 09 15; VGU A 04 91, E. 4a; Locher, a.a.O., Art. 167 N 29. 30 Locher, a.a.O., Art. 167 N 31 f. 31 VGU A 14 53, E. 2; VGU A 13 14, E. 2.a; VGU A 09 15, E. 2.a; VGU A 04 91, E. 4a; Locher, a.a.O., Art. 167 N 29 ff.

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dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die üb- rigen (nicht-privilegierten32) Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet haben. Nur so ist auch die Opfersymmetrie gewährleistet. Die privilegierten Gläubiger sind in aller Regel nicht bereit, auf Forderungsanteile zu verzichten. Sie werden deshalb ausgeklammert, was dem Pflichtigen zugutekommt33. Einer Gesellschaft kann ein Steuererlass nur gewährt werden, wenn sowohl die Gesell- schafter als auch die Gläubiger auf Ansprüche verzichten. Das heisst, die Anteilsinhaber müssen Sanierungsleistungen erbringen und andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Ist dies der Fall, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, in welchem auch die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (SEV 4 III)34.

6.6 Ablehnungsgründe

Gemäss DBG 167a kann ein Steuererlass ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn bestimmte Verhaltensweisen einer steuerpflichtigen Person vorliegen. Dazu hat sich in den letzten Jahren eine Praxis entwickelt, die unter dem Begriff der "Erlassunwürdigkeit" zusammengefasst werden kann. Erlassunwürdig handelt gemäss dieser Praxis, wer ein Verhalten an den Tag legt, das mit der Gewährung eines Steuererlasses nicht vereinbar ist. Konkret kann ein Erlassgesuch insbesondere in den folgenden Fällen ganz oder teilweise abgelehnt werden (vgl. auch DBG 167a)35: – Der Steuerpflichtige hat seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren schwerwie- gend oder wiederholt verletzt, so dass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der be- treffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (lit. a). – Der Steuerpflichtige hat ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen bzw. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steu- erforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet (lit. b und c). – Der Steuerpflichtige hat die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund36, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt (lit. d). – Der Steuerpflichtige hat während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt (lit. e)37.

32 In der Regel müssen die nicht-privilegierten Gläubiger der 3. Klasse in der Rangordnung von SchKG 219 in die Sanierung einbezogen werden, die privilegierten Gläubiger der 1. und 2. Klasse hingegen nicht. 33 VGU A 14 53, E. 2; VGU A 13 14, E. 2.a; VGU A 09 15, E. 2.a; VGU A 04 91, E. 4a; Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8447; vgl. auch SEV 3 II. 34 Beusch, Untergang, S. 211 f.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens, in: ASA 52, S. 98; Egger Tanner/Schorno, a.a.O., § 230 N 19 f.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias

F. Rohner, in: Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 183 N 37.

35 Vgl. auch Locher, a.a.O., Art. 167a N 6 ff. 36 Dabei muss keine Rückerstattung des betreffenden Einkommens bzw. Vermögens stattfinden, auf wel- ches freiwillig verzichtet wurde, sondern diese Werte werden bei der Beurteilung der gesamten wirt- schaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person einberechnet (VGU A 15 31, E. 4.a). 37 Vgl. BVGer A-1758/2011 vom 26.3.2012, E. 3.1.1; BVGer A-3692/2009 vom 10.12.2009, E. 2.1.2.

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7. ERLASS VON QUELLENSTEUERN

Gemäss StG 156 I bzw. DBG 167 I können Steuern, Kosten bzw. Zinsen oder Bussen (ganz oder teilweise) erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen müssen ebenfalls bei Steuererlassgesu- chen betreffend Quellensteuern gegeben sein. Bei der Beurteilung eines Gesuches be- treffend den Erlass von Quellensteuern wird auch allfälliges Einkommen berücksichtigt, welches nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterliegt. Personen, die nach StG 98 I lit. a der Quellensteuer unterliegen und die Voraussetzungen von StG 105a I nicht erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfah- ren veranlagt (NOV; StG 105abis I). Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steu- erjahr folgenden Jahres bei der Steuerverwaltung eingereicht werden (StG 105abis III). Weiter können auch Personen, die nach StG 98 I lit. b oder c der Quellensteuer unterlie- gen, für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen eine NOV beantragen (StG 105ater I). Wird diese Frist verpasst, kann die NOV nicht auf dem Weg des Steuererlasses erreicht wer- den. Der Erlass dient nicht dazu, eine NOV zu ersetzen. In Bezug auf die Zuständigkeit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 5). Bei der Quellensteuer sind Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL; z.B. Arbeitgeber) und Steuersubjekt (z.B. Arbeitnehmer) nicht identisch. In Quellensteuerfällen kann nur das Steuersubjekt selbst oder der von ihm bestimmte vertragliche Vertreter ein Erlassgesuch einreichen (DBG 167 V). Dem SSL steht dieses Recht nicht zu. Er hat im Zeitpunkt der Ausrichtung des quellensteuerbelasteten Arbeitsentgelts über die abgezo- gene Quellensteuer die Verfügungsgewalt und somit eine "treuhänderische" Funktion inne. Die schuldhafte Nichtvornahme des Steuerabzugs stellt eine Steuerhinterziehung gemäss StG 174 bzw. DBG 175 und die eigenmächtige Verwendung abgezogener Quel- lensteuern eine Veruntreuung im Sinne von StG 183 bzw. DBG 187 dar. Bei Erlassgesu- chen betreffend Quellensteuern kommt ein Erlass auch in Frage, wenn die Steuern bereits bezahlt sind (SEV 5 III lit. a), da die Steuerentrichtung ausserhalb des Einflussbereichs des Steuersubjekts erfolgte38. Gemäss Praxis des Kantons Graubünden wird beim Entscheid über Erlassgesuche für die Quellensteuer im Falle einer Gutheissung der Erlass auch für die Zukunft gewährt. Wird also beispielsweise am Ende des einen Jahres ein Erlassgesuch betreffend Quel- lensteuer für das nächste Jahr gestellt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Erlass für das ganze nächste Jahr gewährt (1. Januar bis 31. Dezember). Der entsprechende Steuererlassentscheid wird der steuerpflichtigen Person mitgeteilt. Diese informiert den SSL, dass bis am 31. Dezember des fraglichen Jahres keine Quellensteuer mehr abge- rechnet werden muss. Im Folgejahr ist ein neues Gesuch zu stellen. Wird ein Erlassge- such betreffend Quellensteuer hingegen erst während des Jahres für das laufende Jahr eingereicht, so wird der Erlass für den Rest des laufenden Jahres (bis am 31. Dezember) gewährt, falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Gleichzeitig wird ein Erlass für bereits abgerechnete Quellensteuern des laufenden Jahres gewährt, was eine

38 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8448; Locher, a.a.O., Art. 167 N 43.

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Rückerstattung zur Folge hat. Ein Erlass von Quellensteuern wird somit praxisgemäss in der Regel für ein Jahr gewährt. Die Sozialämter bescheinigen gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung den Sozialhil- febezug eines Steuerpflichtigen. Solche Bestätigungen werden ausgestellt, wenn eine Person auf dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum lebt, über ein Vermögen bis höchstens zum Vermögensbetrag der SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) verfügt und öffentlich-rechtlich unterstützt wird. Solche Bestätigungen der Ab- teilung Sozialleistungen Chur bzw. von Sozialämtern anderer Gemeinden betreffend Steuerpflichtige, die an der Quelle besteuert werden, werden nicht als Erlassgesuche ent- gegengenommen. Ein Erlassgesuch muss gemäss StG 156 II mit schriftlicher Begrün- dung und unter Beilage der nötigen Beweismittel eingereicht werden. Die genannten Be- stätigungen der Sozialhilfe genügen diesen Anforderungen nicht.

8. STEUERERLASS FÜR DEN PFANDEIGENTÜMER?

Nach StG 156 bzw. DBG 167 können Steuern und Kosten erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen kann nur die steuerpflichtige Person einen Erlass beanspruchen39. Aber auch die Ratio legis spricht gegen die Legitimation des Pfandeigentümers, ein Steuererlassgesuch zu stellen, hat dieser doch verschiedene Möglichkeiten (Sperrkonto, Bankgarantie oder Sicherstel- lung im Sinne von StG 160 II), sich beim Erwerb eines Grundstücks abzusichern.

9. RECHTSMITTEL

9.1 Erlassentscheide betreffend Kantonssteuern

9.1.1 Rechtsmittel auf kantonaler Ebene

Gegen Steuererlassentscheide betreffend Kantonssteuern kann gestützt auf StG 139 I innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Obergericht schriftlich Be- schwerde erhoben werden. Dies bedeutet, dass Entscheide der Steuerverwaltung, des DFG und der Regierung (direkt) ans Obergericht weitergezogen werden können. Die in- terne Beschwerde (Verwaltungsbeschwerde) an das DFG bzw. an die Regierung ist aus- geschlossen (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG)40.

9.1.2 Weiterzug ans Bundesgericht

Nach StHG 73 I unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuern betreffen, nach Mass- gabe des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)41 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht. Der Zugang zum Bundesgericht ist nach BGG 83 lit. m nur zulässig, „wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder

39 So auch Peter Stähli, Das Steuergrundpfandrecht, Diss., Bern 2006, N 6.26. 40 BR 370.100. 41 SR 173.110.

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aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt“. Diese Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde bezwecken die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht. Die Legitimation der für den Erlass zuständigen kantonalen Behörde und der ESTV bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend den kantonalen Steuererlass stützt sich auf BGG 89 II lit. d i.V.m. StHG 73 I und II. Die Legitimationsvo- raussetzungen von BGG 89 I (v.a. das schutzwürdige Interesse) gelten nur für die steu- erpflichtige Person42. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist namentlich gegeben, wenn deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und sie von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Als Beispiele für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien genannt:

  • eine vom Bundesgericht noch nicht entschiedene Rechtsfrage, die von verschiedenen kantonalen Gerichten unterschiedlich entschieden wurde und deren widersprüchliche Beurteilung nicht hingenommen werden kann;

  • eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage, die in der massgeblichen Literatur kritisiert wird43.

Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen und dem Bundes- gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ein weiter Ermessensspielraum zu44. Ein solcher liegt etwa vor, wenn elementare Verfah- rensgrundsätze verletzt worden sind. Die besondere Bedeutung eines Falles hängt nicht von der Höhe des Steuerbetrages ab. Im Übrigen obliegt die Auslegung des unbestimm- ten Rechtsbegriffs des besonders bedeutenden Falles der bundesgerichtlichen Recht- sprechung45. Der Steuererlass ist im StHG nicht normiert. Nicht harmonisiertes kantonales Steuerrecht unterliegt der bundesgerichtlichen Prüfung nur insoweit, als in seiner Anwendung eine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken ist (BGG 95 lit. a). Im Wesentlichen kann gel- tend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die verfassungsmäs- sigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht kann somit keine umfassende Prüfung vornehmen46. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können folg- lich nur Verletzungen der Bundesverfassung – insbesondere Verfahrensmängel sowie Verletzungen des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots – gerügt werden. Da beispielsweise das Willkürverbot bundesrechtlich geregelt ist (BV 9), ist eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht immer eine Bundesrechtsverletzung. Auch dies bedarf aber der zusätzlichen Voraussetzung, dass das Bundesgericht das Vorliegen eines be- sonders bedeutenden Falles bejaht.

42 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8444 f. 43 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8444; vgl. auch Locher, a.a.O., Art. 167g N 15. 44 BGE 139 II 340, E. 4 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156, E. 1.3.1, mit Hinweisen; BGE 133 III 493, E. 1.1. 45 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8444; vgl. auch Locher, a.a.O., Art. 167g N 14. 46 Vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_702/2012 vom 19. März 2013, E. 2.6, mit Hinweisen.

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9.1.3 Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGG 113 ff.)

Falls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein besonders bedeutender Fall verneint wird, steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bun- desgericht (BGG 113) zur Verfügung47. Diese kann gestützt auf BGG 115 einzig von der steuerpflichtigen Person geltend gemacht werden. Bei der subsidiären Verfassungsbe- schwerde sind die Rügegründe auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten beschränkt (BGG 116). Gemäss Praxis des Bundesgerichts kann sich ein Steuerpflichti- ger mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nur dann auf das Willkürverbot beru- fen, wenn das Bundesrecht oder das kantonale Recht ihm einen Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt. Dies war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bisher nicht der Fall48. Andere Verfassungsrügen, namentlich solche verfahrensrechtlicher Na- tur, z.B. der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Verletzung von Ausstandsvorschrif- ten, sind hingegen zulässig.

9.2 Erlassentscheide betreffend direkte Bundessteuer

9.2.1 Rechtsmittel auf kantonaler Ebene

Nach DBG 167g I kann der Gesuchsteller gegen einen Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den Erlass der Kantonssteuer. Neben der gesuchstellenden Person ist jeweils auch die ESTV beschwerdeberechtigt. Ihr stehen die gleichen Rechtsmittel zu wie der gesuchstel- lenden Person (DBG 167g II). Die Verfahrensbestimmungen in DBG 140–145 (Beschwer- deverfahren vor der kantonalen Beschwerdeinstanz) sind sinngemäss anwendbar. Somit kann gegen einen Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer gestützt auf DBG 167g I i.V.m. StG 139 I beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (vgl. oben Ziff. 9.1.1)49.

9.2.2 Weiterzug ans Bundesgericht

Gemäss DBG 167g V können der Gesuchsteller, die Erlassbehörde und die ESTV den Entscheid des Obergerichtes nach Massgabe des BGG mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Grün- den um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Die Einschränkung des Beschwerde- rechts folgt aus BGG 83 lit. m (vgl. zum Ganzen Ziff. 9.1.2)50.

47 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8445; Locher, a.a.O., Art. 167g N 1 und 16. 48 Vgl. statt vieler Urteil 2D_42/2014 vom 11.5.2014, E. 2.2; Urteil 2D_27/2014 vom 4.4.2014, E. 2. Die Mehrheit der neueren Lehre spricht sich allerdings für einen Rechtsanspruch aus, vgl. Locher, a.a.O., Art. 167 N 9 ff. und Art. 167g N 16; Beusch/Raas, Kommentar, Art. 167g N 14; Beusch, Untergang, S. 230 ff. Für einen Rechtsanspruch hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, vgl. BVGer A-1428/2013 vom 14.1.2014, E. 2.2.4; A-3663/2007 vom 11.6.2009, E. 2.2. 49 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8450 f.; vgl. auch Locher, a.a.O., Art. 167g N 4 ff. 50 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8451; vgl. auch Locher, a.a.O., Art. 167g N 10 ff.

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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann vor Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (BGG 95 lit. a und b). Was den Erlass der direkten Bundessteuer anbelangt, kann das Bundesgericht prüfen, ob die Erlassbestimmungen des DBG und der SEV verletzt wurden, dies unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder um einen besonders bedeutenden Fall handelt51.

9.2.3 Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde vgl. die obigen Ausführungen unter Ziff. 9.1.3.

9.3 Erlassentscheide betreffend Gemeindesteuern

Für den Erlass von Gemeindesteuern ist die Gemeinde zuständig. Sie bestimmt nach GKStG 27 V eine Behörde für den Entscheid über Steuererlasse (vgl. oben Ziff. 5.2). Hinsichtlich des Weiterzugs gilt gestützt auf GKStG 1 II i.V.m. StG 139 das zur Kantons- steuer Gesagte sinngemäss (vgl. Ziff. 9.1).

10. VERHÄLTNIS STEUERERLASS ZUM STEUERPFANDRECHT

Bezahlt der Käufer eines Grundstücks die Steuerschulden des Veräusserers, steht ihm gemäss ZGB 827 i.V.m. OR 110 ein Forderungsrecht gegenüber dem Verkäufer zu. Das führt dazu, dass der Veräusserer mit einer zivilrechtlichen Forderung in der Höhe der ur- sprünglichen Steuerforderung konfrontiert wird. Damit steht fest, dass ein Erlass der Wert- zuwachssteuer direkt dem Steuerpflichtigen und nur indirekt dem Erwerber des Grund- stückes zugutekommt. Die Verweigerung des Erlasses führt lediglich dazu, dass der Fis- kus von dritter Seite befriedigt wird und die Steuerschuld des Veräusserers in eine zivil- rechtliche Schuld umgewandelt wird. Vor diesem Hintergrund würde die Steuergerechtig- keit vereitelt, wenn allein aus dem Grunde, dass ein gesetzliches Pfandrecht besteht, dem Steuerschuldner der Steuererlass verweigert würde52. Das Bestehen eines Steuerpfand- rechts schliesst deshalb nicht aus, dass ein Erlassgesuch des Steuerschuldners gutge- heissen wird. Wird dem Steuerschuldner ein Steuererlass gewährt, geht die Steuerforderung und mit ihr – infolge der Akzessorietät – auch das gesetzliche Pfandrecht unter. Es ist im Grund- buch zu löschen.

51 Botschaft zum Steuererlassgesetz vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8435, S. 8444. 52 So auch Stähli, a.a.O., N 6.24.

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ANHANG: FRAGEBOGEN STEUERERLASS

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Der Anhang kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/bezahlen/Seiten/erlass.aspx

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