Kinderbetreuungsabzug

Praxisfestlegung

Steuerverwaltung Graubünden

StG 36 lit. l

Kinderbetreuungsabzug

DBG 33 III

1. ÜBERSICHT ÜBER DEN KINDERBETREUUNGSABZUG: STP 2022

– 2026

StP 2022

StP 2023

StP 2024

StP 2025

StP 2026

Kanton

Allg. Abzug

max. Fr. 10'300.–

Allg. Abzug

max. Fr. 10'600.–

Allg. Abzug

max. Fr. 10'600.–

Allg. Abzug

max. Fr. 10'900.–

Allg. Abzug

max. Fr. 27'300.–

Bund

Allg. Abzug

max. Fr. 10'100.–

Allg. Abzug

max. Fr. 25’000.–

Allg. Abzug

max. Fr. 25'500.–

Allg. Abzug

max. Fr. 25'800.–

Allg. Abzug

max. Fr. 25'800.–

Im nachfolgenden Text werden die Abzüge für die Steuerperiode 2025 verwendet.

2. ANORGANISCHER (ALLGEMEINER) ABZUG

Die Kosten für die Betreuung von Kindern, gelten nicht als Berufsauslagen, auch wenn

diese Betreuung wegen der berufsbedingten Abwesenheit der Eltern durch eine Dritt-

person erfolgt (BGer 10.12.2004,2A.681/2004). Für diese

Auslagen kann aber der anor-

ganische (allgemeine) Abzug gemäss StG Art. 36 lit. l bzw. DBG 33 III geltend gemacht

werden. Das bedeutet zum einen, dass

für die Festsetzung

dieses Abzuges – im

Ge-

gensatz zu den Sozialabzügen – nicht

auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode

bzw. Steuerpflicht abgestellt wird. Zum anderen müssen die effektiven Kosten

nachge-

wiesen werden.

Bei den Kinderbetreuungskosten handelt es sich um steuermindernde Tatsachen.

Der

allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht folgend hat der Pflichtige den Nachweis

für die entsprechenden Kosten zu erbringen. Der Pflichtige muss deshalb der Steuerer-

klärung eine Aufstellung und Belege über die bezahlten Kinderbetreuungskosten mit

Angabe der Empfänger beilegen. Zudem

hat der Steuerpflichtige jeweils den Grund für

die Drittbetreuung der Kinder anzugeben. Für die Steuerverwaltung muss ersichtlich

sein, ob die Beanspruchung des Kinderbetreuungsabzuges tatsächlich gerechtfertigt ist.

Der steuerpflichtigen Person obliegt

somit die Pflicht aufzuführen, aus welchem der im

Gesetz vorgesehenen Gründe (Erwerbstätigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Ausbildung) sie die

Betreuung der

Kinder nicht selber wahrnehmen konnte. Wird dieser Nachweis nicht er-

bracht, wird der Abzug nicht gewährt.

Die Entschädigung stellt für den Empfänger steuerbares Einkommen dar.

27.2..2026

He/te

036-l-01.doc

P

Steuerverwaltung GR Kinderbetreuungsabzug

3. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DES ABZUGS

Voraussetzung für den Abzug der nachgewiesenen Kosten der Kinderbetreuung (Kan- ton: max. Fr. 10'900.– [StG 36 Abs. 1 lit. l]; Bund: max. Fr. 25‘800. [DBG 33 III) ist, dass kumulativ:

  • das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat;

  • das Kind mit demjenigen Elternteil, welcher für seinen Unterhalt sorgt, im glei- chen Haushalt lebt;

  • die Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Aus- bildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können die Kinderbetreu- ungskosten geltend machen, wenn beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Kinderbetreuungsabzug wird nicht nur bei Erwerbstätigkeit bei- der Eltern, sondern auch in jenen Fällen gewährt, in welchen nur der eine Ehe- gatte erwerbstätig und der andere erwerbsunfähig ist, oder in welchen sich der eine in Ausbildung befindet und nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Sind beide Ehegatten zu 50% erwerbstätig und zwar zur glei- chen Zeit, und entstehen ihnen deshalb Kinderbetreuungskosten, können sie die- se Kosten bis zur max. Höhe in Abzug bringen. Drittbetreuungskosten, die aus- serhalb der effektiven Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind, wie bspw. durch Babysitting am Abend oder für Freizeitaktivitäten, können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten, die den Eltern infolge Freizeitgestal- tung entstehen, sind als nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten zu qualifizie- ren.

Abzugsfähig sind nur die effektiv nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung. Darun- ter sind nur die Kosten zu verstehen, die durch die reine Betreuungsarbeit entstanden sind. Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für an- deren Unterhalt der Kinder an, sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in: BBl 2009, S. 4766). Kosten für die Betreuung durch die Eltern selbst sind nicht abzugs- fähig (BGer 3.3.2010,1C_161/2009).

Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) ohne gemeinsamen Haushalt hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten, der mit dem Kind zusammenlebt und für seinen Unterhalt sorgt. Voraussetzung ist, dass dieser Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht, er- werbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig ist oder sich in Ausbildung befindet. Liegt eine alternierende Obhut vor, kann jeder Elternteil die nachgewiesenen Kosten bis zum halben Maximalbetrag in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich diesfalls zu einigen. Es obliegt daher den Eltern, eine andere Aufteilung zu begründen und nachzuweisen (KS der ESTV Nr. 30, Ziff. 14.3.2 – 14.5.2.). Diese Regelung gilt auch für Konkubinatspaare ohne gemeinsame Kinder.

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Steuerverwaltung GR Kinderbetreuungsabzug

Konkubinatspaare, die mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt leben, kön- nen die nachgewiesenen Kosten je bis zum halben Maximalbetrag in Abzug bringen, wenn sie beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und zugleich betreuungsunfähig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben oder nicht.

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