Praxisfestlegung

Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden

Veranlagungsfragen in Zusammenhang mit dem StG 17, 29, 31 Corona Virus DBG 17, 23, 26

1. GRUNDSÄTZLICHES

In diesem Papier werden verschiedene in Zusammenhang mit dem Corona Virus ste- hende Fragen in Bezug auf die Veranlagung der Steuerperiode 2020 der natürlichen Per- sonen behandelt.

2. UNSELBSTÄNDIGERWERBENDE STEUERPFLICHTIGE

2.1 Einkommen

2.1.1 Entschädigung aus Kurzarbeit und Taggelder

Entschädigungen aus Kurzarbeit und Taggelder der Arbeitslosenversicherung, die an den Arbeitgeber ausgerichtet und von diesem dem Steuerpflichtigen ausbezahlt werden, sind im Lohnausweis enthalten (Ziffer 7 des Lohnausweises). Die Deklaration dieser Leistun- gen in der Steuererklärung erfolgt somit durch Angabe des Erwerbseinkommens gemäss Lohnausweis (Ziffer 1.1 der Steuererklärung). Sie sind dementsprechend nicht separat in der Steuererklärung zu deklarieren.

Falls die Entschädigungen direkt an den Arbeitnehmer ausgerichtet werden und somit nicht im Lohnausweis enthalten sind, müssen diese separat in Ziffer 3.4 der Steuererklä- rung deklariert werden.

2.1.2 Einkommen: Eigenmiete bei Zweitwohnungen

Gemäss konstanter Praxis (vgl. Praxisfestlegung "Zweitwohnungen: gemischte Nutzung", 022-01-b-01.doc) wird davon ausgegangen, dass Zweitwohnungen nur teilweise und zu unterschiedlichen Zeiten genutzt werden. Saisonale Schwankungen sind im geschätzten Eigenmietwert bereits berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der "Lockdown" in zeitlicher Hin- sicht teilweise auf die Nebensaison (April/Mai) entfiel, während der die Zweitwohnungen erfahrungsgemäss ohnehin weniger genutzt werden. Eine Reduktion des Eigenmietwerts in der Steuerperiode 2020 ist daher nicht gerechtfertigt, selbst wenn eine Zweitwohnung aufgrund der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 mehr oder weniger genutzt wurde als in früheren Jahren.

1.12.2020 Du 031-01-c-02.docx P

Veranlagungsfragen in Zusammenhang mit dem Corona Steuerverwaltung GR Virus

2.2 Abzüge

2.2.1 Pauschale Berufsauslagen bei Kurzarbeit und Taggeldern

Die pauschalen Berufsauslagen werden für die Kantons- und die direkte Bundessteuer prozentual von den Erwerbseinkünften berechnet. Dieser Abzug umfasst Auslagen für Berufswerkzeuge (z.B. Computer), Fachliteratur, Berufskleider, etc. (für Details vgl. Pra- xisfestlegung "Übrige erforderliche Berufsauslagen", 031-01-c-01.doc).

Bei vorübergehender Kurzarbeit und bei Erwerbsausfallentschädigung in Form von Tag- geldern erfolgt keine Kürzung der pauschalen Berufsauslagen. Als vorübergehend gilt jeglicher Unterbruch, welcher aufgrund der Corona-Situation im Jahre 2020 entstand.

Die Erwerbsausfallentschädigungen (Taggelder) werden dabei ordentlichen Lohneinkünf- ten gleichgestellt, so dass der Steuerpflichtige Anspruch auf die Berufspauschale hat.

2.2.2 Einzahlung in Säule 3a

Gemäss Praxis darf bei vorübergehender Arbeitslosigkeit (mit Anspruch auf ALV- Taggelder) weiterhin in die Säule 3a einbezahlt werden. Dies gilt auch für einen durch das Corona Virus bedingten Unterbruch der Erwerbstätigkeit.

2.2.3 Ordentliche Berufsauslagen

  1. a) Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

Die tatsächlichen Abonnementskosten werden weder infolge Kurzarbeit noch wegen teil- weiser Arbeit im Homeoffice gekürzt.

  1. b) Fahr-, Motorfahr- oder Motorrad mit gelbem Kontrollschild

Die Pauschale von Fr. 700 wird weder infolge Kurzarbeit noch wegen teilweiser Arbeit im Homeoffice gekürzt.

  1. c) Privatauto / Motorrad mit weissem Kontrollschild

Es können nur die Kosten für die tatsächlich zur Arbeit gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden (für Details vgl. Praxisfestlegung "Berufsauslagen: Fahrkosten", 031-01- a-01.doc). Für Arbeitstage im Homeoffice oder für Tage, die wegen (tageweiser) Kurzar- beit zu Hause verbracht werden, fallen keine Fahrkosten an. Ein Abzug entfällt dement- sprechend.

Aufgrund der Empfehlung des Bundesrates, den öffentlichen Verkehr möglichst zu mei- den, werden für die Zeit vom 6. März 2020 bis 6. Juli 2020 (Einführung Maskenpflicht im ÖV), also für 85 Tage, die Kosten für das private Motorfahrzeug für die tatsächlich zur Arbeit gefahrenen Kilometer gewährt. Voraussetzung ist allerdings, dass in dieser Zeit- spanne auch tatsächlich das private Motorfahrzeug genutzt wurde. Dabei werden die Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel (Jahresabonnement) nicht gekürzt.

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Bund: Der Abzug beträgt beim Bund maximal Fr. 3'000.-.

  1. d) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzuges für auswärtige Verpflegung bleiben gemäss Praxisfestlegung "Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft" (031-01-b- 01.doc) bestehen. Die Kosten gelten nur bei beruflich bedingter auswärtiger Verpfle- gung als Berufsauslagen. Für Arbeitstage im Homeoffice oder für Tage, die wegen (tage- weiser) Kurzarbeit zu Hause verbracht werden, fallen keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an. Ein Abzug entfällt dementsprechend.

  1. e) Fahrkosten bei Wochenaufenthalt

Für die wöchentliche Fahrt an den Arbeitsort und zurück werden nach konstanter Recht- sprechung nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt. Aufgrund der Empfeh- lung des Bundesrates, den öffentlichen Verkehr möglichst zu meiden, werden für die Zeit vom 6. März 2020 bis 6. Juli 2020, also für 18 Wochenenden, die Kosten für das private Motorfahrzeug gewährt, sofern tatsächlich das private Motorfahrzeug benutzt wurde.

Bund: Der Abzug beträgt beim Bund maximal Fr. 3'000.-.

  1. f) Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abzuges für auswärtige Verpflegung blei- ben gemäss Praxisfestlegung "Berufsauslagen: Verpflegung und Unterkunft" (031-01-b- 01.doc) bestehen. Die Kosten gelten nur bei beruflich bedingter auswärtiger Verpfle- gung als Berufsauslagen. Für Arbeitstage im Homeoffice oder für Tage, die wegen (tage- weiser) Kurzarbeit zu Hause verbracht werden, fallen keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an. Ein Abzug entfällt dementsprechend.

  1. g) Kosten für das auswärtige Zimmer bei Wochenaufenthalt

Die Kosten für das auswärtige Zimmer bei Wochenaufenthalt werden infolge Kurzarbeit, vorübergehender Arbeitslosigkeit oder wenn im Homeoffice gearbeitet wurde, nicht ge- kürzt, sofern das Zimmer aus beruflichen Gründen beibehalten wird.

  1. h) Arbeitszimmer/Homeoffice

KANTON:

Die Kosten für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers können nur dann nicht als Lebenshaltungskosten, sondern als übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kos- ten eingestuft werden, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil sei- ner beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigne- ten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in seiner Privatwoh- nung über einen hauptsächlich für die eigene berufliche Tätigkeit eingerichteten Raum verfügt, dessen berufliche Nutzung eine private Verwendung (z.B. als Gästezimmer, Wirt- schaftsraum, Spielzimmer der Kinder) verunmöglicht (vgl. Praxisfestlegung "Übrige erfor- derliche Berufsauslagen", 031-01-c-01.doc, Ziff. 7).

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Die Ausübung von Arbeit im Homeoffice auf freiwilliger Basis erlaubt keinen Steuer- abzug für das Arbeitszimmer, da diese Arbeitsform bei Freiwilligkeit nicht aufgrund feh- lender Infrastruktur am Arbeitsort (kein geeigneter Arbeitsplatz) gewählt wird. Steht dem Arbeitnehmer kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung bzw. bei Anordnung des Homeoffice durch den Arbeitgeber sind allfällige Auslagen für das Arbeitszimmer durch den Arbeitgeber zu entschädigen (vgl. Art. 327a Abs. 1 OR), weshalb beim Arbeitneh- mer keine Kosten anfallen und folgerichtig kein Abzug für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann.

Weitere Auslagen im Zusammenhang mit Homeoffice (bspw. Druckerpatronen, Drucker- papier, EDV-Hardware etc.), welche nicht durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden bzw. nicht durch diesen entschädigt werden, sind in der allgemeinen Berufs- pauschale enthalten.

BUND:

Die Pauschale umfasst auch die Kosten des privaten Arbeitszimmers. Die Regelung des Bundes erlaubt deshalb keinen zusätzlichen Abzug.

2.3 Auswirkungen auf den Lohnausweis

2.3.1 Geschäftswagen (Kreuz in Feld F)

Durch das Corona Virus ergeben sich keine Praxisänderungen in Bezug auf Geschäfts- fahrzeuge. Der Privatanteil entschädigt die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Allgemeinen, jedoch nicht für den Arbeitsweg. Der geldwerte Vorteil entsteht daher unab- hängig davon, ob der Arbeitnehmer am Arbeitsort oder zu Hause, oder aufgrund von Kurz- arbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet.

2.3.2 Vergünstige Mahlzeiten (Kreuz in Feld G)

Ein Kreuz in Feld G ist anzubringen, wenn dem Arbeitnehmer Lunch-Checks abgegeben werden, eine Kantine mit Vergünstigung zur Verfügung steht oder eine Mittagessens-Spe- senentschädigung während mindestens der Hälfte der Arbeitstage ausbezahlt wird. Eine vorübergehende Schliessung einer Kantine, welche den Arbeitnehmern vergünstigtes Mit- tagessen abgibt, ist für die Deklaration im Lohnausweis nicht zu berücksichtigen, d.h. der Arbeitgeber hat weiterhin das Kreuz G anzubringen.

2.3.3 Verpflegung und Unterkunft (Ziffer 2.1)

Durch den Arbeitgeber gestellte Kost und Logis ist als Naturalleistung in Ziffer 2.1 des Lohnausweises effektiv zu deklarieren. Arbeitet der Arbeitnehmer aufgrund von Kurzar- beit nicht im Hotel/Restaurant, muss für diese Zeitspanne keine Naturalleistung aufge- rechnet werden.

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2.3.4 Kurzarbeitsentschädigung (Ziffer 7)

Kurzarbeitsentschädigungen sind in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen. Dies gilt auch bei voller Lohnfortzahlung (trotz Kurzarbeit) durch den Arbeitgeber. In den Bemer- kungen in Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat ein monatliches Gehalt von Fr. 8'000.-. Der Arbeitgeber meldet 50% Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädi- gung von Fr. 3'200.- (80%). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Lohn von Fr. 4'800.- ist in Ziffer 1, der Betrag von Fr. 3'200.- in Ziffer 7 zu deklarieren.

2.3.5 Spesenvergütungen (Ziffer 13/15)

Kurzfristige Schwankungen der Aussendiensttätigkeit bleiben bei bereits genehmigten Spesenreglementen unberücksichtigt. Die pauschalen Spesenvergütungen für Repräsen- tationsspesen oder die geschäftliche Nutzung des Privatwagens werden daher auch wäh- rend der Corona bedingten Homeoffice Tätigkeit als Spesenersatz akzeptiert und sind in den Ziffern 13.2.1 (Repräsentationsspesen) und 13.2.2 (Autospesen) des Lohnausweises mit Betrag auszuweisen. Erfolgt eine vorübergehende Pensumsreduktion aufgrund von Kurzarbeit, wird auf eine Kürzung der Pauschalspesen verzichtet, sofern die Kurzarbeit nicht länger als drei Monate dauert. Bei Kurzarbeit von mehr als drei Monaten ist die pau- schale Spesenentschädigung im Umfang der Kurzarbeit in den jeweiligen Monaten pro- zentual zu kürzen. In Ziffer 15 des Lohnausweises ist der Hinweis auf das genehmigte Spesenreglement anzubringen.

3. SELBSTÄNDIGERWERBENDE STEUERPFLICHTIGE

3.1 Erwerbsausfallentschädigungen

Die Zahlungen an Selbständigerwerbende werden von den Ausgleichskassen als Taggel- der ausgerichtet. Gemäss Art. 9 COVID-19-Verordnung unterliegen sie der AHV-Pflicht, welche je hälftig vom Bund und dem Leistungsberechtigten getragen wird. Die Leistung ist separat in der Steuererklärung in Ziffer 3.4 zu deklarieren. Eine allfällige Ausscheidung erfolgt analog dem selbständigen Erwerbseinkommen, da es sich um Ersatzeinkünfte handelt.

3.2 Rückstellungen infolge Corona Virus

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie waren per Ende des Geschäfts- jahres 2019 nicht absehbar. Hinzu kommt, dass die Bildung einer Sonderrückstellung im Jahresabschluss 2019 für das Anliegen der Liquiditätsschonung nicht zielführend ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorin- nen und Finanzdirektoren lehnen die Bildung einer Rückstellung für Corona ab. Der Kan- ton Graubünden lässt aus diesen Gründen keine Rückstellung wegen der Corona-Pande- mie für den Geschäftsabschluss 2019 zu.

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Veranlagungsfragen in Zusammenhang mit dem Corona Steuerverwaltung GR Virus

3.3 COVID-Kredite

Der Bund hat als Sofortmassnahme Liquiditätshilfen für Unternehmen in Form eines Ga- rantieprogramms (Solidarbürgschaften) beschlossen. Der Kanton spricht in Ergänzung und subsidiär zum Bund kantonale Bürgschaften.

Es handelt sich dabei um Kredite des Geschäftsvermögens. Der COVID-Kredit ist als Dar- lehen in den Passiven als COVID-KREDIT zu bezeichnen. Bei Eintritt eines Kreditausfalls mit definitivem Forderungsverzicht liegt handels- und steuerrechtlich ein ausserordentli- cher Ertrag vor. Bezahlte Zinsen sind abzugsfähig.

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