Merkblatt für die Arbeitgeber
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Administraziun da taglia dal chantun Grischun Amministrazione imposte del Cantone dei Grigioni
Abteilung Spezialsteuern · Sektion Quellensteuer · Steinbruchstrasse 18 · CH-7001 Chur Tel. +41 81 257 34 91 · quellensteuer@stv.gr.ch · www.stv.gr.ch
Merkblatt zum Grenzgängerabkommen Schweiz – Italien
1. Einleitung
Das aktuelle Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien verpflichtet die Kantonale Steuerverwal- tung (KStV), für die Besteuerung der Grenzpendelnden relevante Informationen zu erheben und an die italieni- schen Steuerbehörden weiterzuleiten (Art. 7).
Ausserdem wurden neue Quellensteuertarife eingeführt für italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die neu in der Schweiz arbeiten. Die neuen Grenzpendelnden werden auch in Italien ordentlich besteuert. Als "neue" Grenzpendelnde gelten Personen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in den Arbeitsmarkt eintreten.
Für Personen, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und 17. Juli 2023 in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis arbeiten oder gearbeitet haben, gilt eine Übergangsregelung (Art. 9). Diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden weiterhin ausschliesslich in der Schweiz besteuert.
2. Wie ist in der Praxis vorzugehen?
Das vorliegende Merkblatt soll aufzeigen, wie die Arbeitgebenden die benötigten Informationen an die KStV über- mittelt und wie die korrekte Tarifanwendung sichergestellt wird.
Anmeldung
Bei Grenzpendelnden ist der Stellenantritt oder Wiedereintritt bzw. Stellenwechsel durch den (neuen) Arbeitgebenden innert 8 Tagen seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit dem Formular 107a der KStV zu melden.
Das Anmeldeformular wurde mit den beiden Feldern "Geburtsort" und "Steuernummer Italien" ergänzt, welche zwingend ausgefüllt werden müssen.
– Sowohl der Geburtsort (luogo di nascita) als auch die italienische Steuernummer (codice fiscale) sind auf der Krankenversicherungskarte (tessera sanitaria) aufgedruckt.
Tarifanwendung
Aufgrund der Anmeldung prüft die KStV, ob es sich um eine Person handelt, welche nach Art. 3 Abs. 1 des neuen Grenzgängerabkommens Schweiz-Italien zu besteuern ist und somit einer der neuen Tarife R, S, T, U oder V angewendet werden muss. Falls ja, stellt die KStV dem Arbeitgebenden eine entspre- chende schriftliche Tarifbestätigung zu.
Ohne schriftliche Tarifbestätigung seitens der KStV bzw. bis zum Vorliegen einer solchen wendet der Arbeitgebende die "ordentlichen" Tarife A, B, C, H oder G an.
– Der Tarifcode F wurde ersatzlos gestrichen und darf in keinem Fall mehr angewendet werden.
Lohnausweise
Die KStV wird die Arbeitgebenden jeweils zu Jahresbeginn auffordern, Lohnausweise für namentlich aufgelistete Grenzpendelnde kurzfristig einzureichen, um die im Abkommen aufgelisteten Informatio- nen daraus an die italienischen Steuerbehörden weiterzuleiten.