Wegleitung 2024 Primärsteuerpflichtige

NP

Wegleitung zur Steuererklärung Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer

2024

Natürliche Personen

Allgemeines

mit Wohnsitz im Kanton

• Vorbereitung ist die halbe Arbeit

4

Graubünden

• Wichtiges in Kürze

• Pflichten / Pflichtverletzungen / Fristen

5

8

Wegleitung zum Ausfüllen des Hauptformulars (Formular 1a)

• Seite 1: Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

• Seite 2: Einkünfte im In- und Ausland

• Seite 3: Abzüge

• Seite 4: Vermögen im In- und Ausland

• Seite 4: Kapitalleistungen aus Vorsorge

11

13

21

31

33

Wegleitung zum Ausfüllen der Formulare

• Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2)

• Berufsauslagen (Formular 3 / 3a)

• Schuldenverzeichnis (Formular 4)

• Versicherungsprämien (Formular 5)

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42

48

50

  • Krankheits-, Unfall- und behinderungs- bedingte Kosten (Formular 6) 52

• Liegenschaften (Formular 7)

• Vermietung von Ferienwohnungen (Formular 7.1)

• Vermietung / Untervermietung von Zimmern (Formular 7.2)

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64

66

Anhang

• Verzeichnis der Formulare und Hilfsmittel

• Tabelle zur Berechnung der kantonalen Einkommenssteuer

• Tabelle zur Berechnung der kantonalen Vermögenssteuer

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69

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Steuerverwaltung

• Tabelle zur Berechnung der direkten Bundessteuer

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des Kantons Graubünden

• Verzeichnis der Gemeindesteuerämter und der Steuer-Allianzen

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Allgemeines Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Grüezi, salve und allegra

Sehr geehrte Damen und Herren

Die vorliegende Wegleitung hilft Ihnen, die Steuererklärung richtig auszufüllen. Mittels eines Navigators (violette Schrift) werden Sie durch die Steuererklärung geführt. Für die meisten Fragen und Probleme haben wir Lösungen aufgezeigt. Sollten dennoch Unklarheiten auftreten, wenden Sie sich bitte an Ihr Gemeindesteueramt oder an die Steuerallianz (Verzeichnis finden Sie im Anhang am Schluss dieser Wegleitung). Dort hilft man Ihnen gerne weiter. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.stv.gr.ch und für Rückfragen steht die Mailadresse kommissariat@stv.gr.ch zur Verfügung. Die grösste Hilfe bildet die Deklarationssoftware "SofTax GR". Ab Januar 2025 kann "SofTax GR" von unse- rer Homepage heruntergeladen werden. Mit der Standardversion können maximal 10 Steuererklärungen ausgefüllt werden. Informationen über Mandantenlizenzen (SOFTAX-PARTNER) finden Sie auf unserer Homepage.

Freundliche Grüsse

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Gemeindesteueramt

1

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Allgemeines

Neuerungen 2024 müssen Sie wiederum leicht weniger Steuern bezahlen. Zum einen wird bei der Kantonssteuer der Steuerfuss um 5% gesenkt. Zum anderen erfolgt bei der Direkten Bundessteuer der Ausgleich der kalten Progression. Von einer kalten Progression spricht man, wenn trotz Lohnerhöhung aufgrund der Teuerung keine reale Kaufkraftsteigerung erfolgt, Sie aber dennoch wegen des progressiven Tarifverlaufs höhere Steu- ern bezahlen müssen. Dieser Effekt wird kompensiert, indem der Steuertarif gesenkt und die wichtigsten Abzüge entsprechend erhöht werden.

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Allgemeines Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Verbindlichkeit der Wegleitung Diese Wegleitung ersetzt weder das Steuergesetz noch die Praxisfestlegungen der Steuerbehörde. Sie stellt lediglich eine Zusammenfassung dar, welche in gekürzter Form über die steuerbaren Einkünfte, die mögli- chen Abzüge und das steuerbare Vermögen Auskunft gibt.

Einreichung der Steuererklärung Elektronische Übermittlung ohne Unterzeichnung: Die Steuererklärung kann zusammen mit den Beilagen ohne Unterzeichnung elektronisch eingereicht wer- den. Für die Übermittlung jeder Steuererklärung wird ein eigener Passcode benötigt. Sie haben diesen Passcode zusammen mit der Steuererklärung erhalten. Sie finden diesen auf der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung oder auf dem Hauptformular auf Seite 1 unten. Die Quittung, die Sie nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung erhalten, muss nicht ausgedruckt, un- terzeichnet und per Post an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gesandt werden. Diese Quittung dient lediglich Ihrer eigenen Dokumentation und wird für den Einreicheprozess nicht mehr benötigt. Nach einer erfolgreichen Übermittlung kann die Steuererklärung innerhalb der folgenden 10 Tage erneut (auch wiederholt) eingereicht werden. Für die Veranlagung ist die letzte übermittelte Version massgebend. Sämtliche Beilagen können wie bisher elektronisch in "SofTax GR" im unteren linken Bereich hinzugefügt und zusammen mit der Steuererklärung übermittelt werden. Wenn Ihnen nicht alle Beilagen zur Steuererklärung in elektronischer Form zur Verfügung stehen, können Sie in "SofTax GR" nach erfolgreicher Übermittlung ein Beilagen-Deckblatt ausdrucken und dieses der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zusammen mit den Beilagen in Papierform per Post zu- stellen. Eine Unterzeichnung ist nicht notwendig.

Steuererklärung in Papierform: Die Steuererklärung ist zentral bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in Chur einzureichen. Die von Ihnen eingereichte Steuererklärung wird, inklusive der Beilagen, in Chur vollständig gescannt sowie elektronisch bearbeitet und archiviert. Die Papierunterlagen werden vernichtet, eine Rücksendung von ein- gereichten Dokumenten ist aufgrund der operativen Abläufe nicht möglich.

Zustellung der Steuererklärung Das Ausfüllen der Steuererklärung für Graubünden kann entweder elektronisch oder mit Papierformularen erfolgen. Sie können zwischen folgenden Zustellungsformen für die Steuererklärung wählen: Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung: Dabei handelt es sich um ein Schreiben, in welchem die AHV-Nr. und der Einreichetermin für die Steuererklärung mitgeteilt werden. Nach Erhalt der Aufforderung kann die Deklarationssoftware "SofTax GR" von der Homepage der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden heruntergeladen, installiert und die Steuererklärung erstellt werden. Wird die Steuererklärung durch einen Dritten (Treuhandbüro, Steuerberater, Familienangehörige oder Bekannte) ausgefüllt, der dafür eine Deklarationssoftware verwendet, benötigt dieser nicht mehr Informationen als das Aufforderungsschrei- ben enthält. Diese Zustellungsform trägt ökologischen Anliegen am besten Rechnung, benötigt am wenigsten Zeit und verursacht die geringsten Kosten. Gleichzeitig bietet sie Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt von Download und Installation aktuellste verfügbare Version von "SofTax GR" für die Steuererklärung ver- wendet wird. Personen, die in den Kanton Graubünden zuziehen oder bereits hier Wohnsitz haben und neu in die Steuerpflicht eintreten (z.B. mit Erreichen der Mündigkeit), wird die Steuererklärung in dieser Form zugestellt, wenn sie nicht ausdrücklich die Zustellung von Papierformularen verlangen. Papier: Wird diese Zustellform gewählt, erfolgt die Zustellung der Steuererklärungsformulare und der Weg- leitung zur Steuererklärung in Papierform. Sie ist sehr aufwendig in Produktion und Versand und sollte nur gewählt werden, wenn die Steuererklärung nicht mit einer Deklarationssoftware am PC erstellt wird.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Allgemeines

Vorbereitung ist die halbe Arbeit

Eine gute Vorbereitung erleichtert Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung. Beschaffen Sie – soweit notwen- dig – die nachfolgenden Unterlagen, bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen:

  • Kopie der letzten Steuererklärung mit Beilagen;

  • Lohnausweise (auch für Nebenerwerbstätigkeit);

  • Belege über Berufsauslagen (wenn Sie nicht die Pauschale beanspruchen);

  • Belege über selbstbezahlte berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten;

  • Bescheinigungen von Renten, Pensionen, Taggeldern und Erwerbsausfallentschädigungen (AHV/IV/EO, Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitslosenkassen, Kranken- und Unfallversicherungen etc.);

  • Zins- und Saldoausweise (Bank/Post), Depotauszüge oder Steuerausweise, Dividenden- und Ertragsab- rechnungen (Aktien, Obligationen, Anlagefonds etc.);

  • Schulden- und Schuldzinsenausweise;

  • Unterlagen über Liegenschaftserträge und Belege über den Liegenschaftsunterhalt (falls Sie die effekti- ven Unterhaltskosten und nicht die Pauschale beanspruchen);

  • Bescheinigungen über den Einkauf von Beitragsjahren in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2);

  • Bescheinigungen von Beiträgen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a);

  • Unterlagen über Prämienzahlungen an Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen;

  • Bescheinigungen über den Steuerwert von Lebensversicherungen;

  • Unterlagen über die selbst getragenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, Leistungsausweise Krankenkasse etc.;

  • Belege über freiwillige Zuwendungen und Zahlungen an politische Parteien;

  • Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen.

Prüfen Sie, ob alle benötigten Steuererklärungsformulare vorhanden sind. Fehlende Formulare können Sie beim Gemeindesteueramt beziehen. Papier: Wir empfehlen Ihnen, zuerst die mit Kopie bezeichneten Formulare auszufüllen und dann die defini- tive Fassung auf die Originalformulare zu übertragen. Bitte verwenden Sie in den Originalformularen einen Kugelschreiber (keinen Bleistift).

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Allgemeines Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Wichtiges in Kürze

Wer hat eine Steuererklärung 2024 einzureichen?

  • Alle volljährigen Personen, welche am 31. Dezember 2024 ihren Wohnsitz im Kanton Graubünden hat- ten;

  • Steuerpflichtige, die im 2024 volljährig geworden sind (Jahrgang 2006), haben erstmals eine eigene Steuererklärung einzureichen;

  • Volljährige Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres 2024 ins Ausland weggezogen sind;

  • Minderjährige Steuerpflichtige mit Erwerbseinkommen.

Ehepaare Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sind gemeinsam steuerpflichtig. Ein- kommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Eingetragene Partnerschaften Die nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partner- schaftsgesetz) registrierten Partnerinnen oder Partner werden den verheirateten Steuerpflichtigen gleichge- stellt.

Kinder Einkommen (ohne Erwerbs- und Ersatzeinkommen) und Vermögen der minderjährigen Kinder (Jahrgang 2007 und jünger) werden grundsätzlich den Eltern bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut zuge- rechnet. Werden die Eltern nicht gemeinsam veranlagt und üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus, wird das Kind zusammen mit dem Elternteil besteuert, mit dem es zusammenlebt.

Schüler, Studenten und Lehrlinge Minderjährige Schüler, Studenten und Lehrlinge erhalten keine Steuererklärung. Volljährige Schüler, Studenten und Lehrlinge müssen die Steuererklärung vollständig ausfüllen.

Grundsätze der Gegenwartsbesteuerung Für Bund, Kanton und Gemeinden erfolgt die Besteuerung nach der Gegenwartsbemessung. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. In der Steuererklärung 2024 sind dem- nach die im Kalenderjahr 2024 erzielten Einkünfte einzutragen. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2024 ist folglich das Vermögen am 31. Dezember 2024 einzutragen (Regelfall). Bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Todes oder Wegzuges ins Ausland ist das Vermögen per Todestag bzw. per Wegzugsdatum einzutragen.

Wesentlicher Stichtag Für folgende Ereignisse ist der 31. Dezember 2024 massgebend:

  • Steuerpflicht im Kanton: Sie sind für das ganze Jahr in Graubünden steuerpflichtig, wenn Sie im Laufe des Jahres aus einem anderen Kanton zugezogen sind;

  • Steuerpflicht in der Gemeinde: Sie sind für das ganze Jahr in der Gemeinde steuerpflichtig, in der Sie Ende Jahr Ihren Wohnsitz hatten;

  • Festlegung des Familienstandes: Sie gelten beispielsweise für das ganze Jahr als verheiratet, wenn Sie am 31. Dezember verheiratet waren;

  • Sozialabzüge: Sie können beispielsweise den Kinderabzug beanspruchen, wenn per Ende Jahr die ent- sprechenden Bedingungen erfüllt sind;

  • Stand des steuerbaren Vermögens.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Allgemeines

Heirat, Scheidung, Trennung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Bei Heirat im Laufe des Jahres 2024 werden die beiden Ehegatten oder Partner(innen) für das ganze Kalen- derjahr gemeinsam besteuert. Auch die vor der Heirat erzielten Einkünfte sind in der gemeinsamen Steuer- erklärung zu deklarieren. Bei Scheidung, richterlicher bzw. tatsächlicher Trennung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Laufe des Jahres 2024 werden die Steuerpflichtigen für die gesamte Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben je eine separate Steuererklärung einzureichen, in der die Einkünfte ab Beginn des Jahres separat deklariert werden.

Selbständige Erwerbstätigkeit Für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und für das Geschäftsvermögen ist der im Kalender- jahr 2024 erstellte Geschäftsabschluss massgebend. Ein Geschäftsabschluss muss in jedem Jahr erstellt werden (Ausnahme: Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in der zweiten Jahreshälfte).

Schenkung und Erbvorbezug Das Vermögen und die Erträge daraus fliessen in die ordentliche Steuererklärung 2024 ein. Die erhaltenen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte sind zusammen mit den übrigen Faktoren zu deklarieren. Der Schenker hat in seiner Steuererklärung darzulegen, wem er zu welchem Zeitpunkt Vermögenswerte abgetreten hat. Die geschenkten Vermögenswerte hat er in der Steuererklärung 2024 nicht mehr zu dekla- rieren.

Erbschaft Bei Vermögensanfall aus Erbschaft (nicht jedoch infolge Schenkung oder Erbvorbezug) wird das hinzukom- mende Vermögen vom Zeitpunkt des Erbanfalls an (und nicht während der ganzen Steuerperiode) besteuert. Die Umrechnung erfolgt von Amtes wegen.

Tod der steuerpflichtigen Person Es muss eine Steuererklärung erstellt werden, in der die gesamten Einkünfte bis zum Todestag und das Reinvermögen am Todestag angegeben werden. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften muss der überlebende Ehegatte bzw. Partner in der Folge zusätzlich eine Steuererklärung per Ende Dezember einreichen, in der die Einkünfte seit dem Ableben des verstorbenen Ehegatten / Partners und das Vermögen per Ende Dezember angegeben werden. Um- rechnungen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung des Vermögens erfolgen von Amtes wegen.

Zahlungstermine im Jahr 2025 Die direkte Bundessteuer ist per Ende März zu bezahlen. Die Kantonssteuer kann in zwei Raten per Ende Februar und per Ende April oder in einem Betrag per Ende März bezahlt werden. Die provisorischen Steuerrechnungen werden auf Grund der Vorjahresfaktoren erstellt. Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr erheblich geändert ha- ben, sollten die Steuerfaktoren für die neue Steuerperiode diesen neuen Einkommensverhältnissen ange- passt werden. Dazu ist beim Gemeindesteueramt schriftlich eine neue provisorische Steuerrechnung zu beantragen. Andernfalls ergeben sich zur späteren definitiven Steuerrechnung 2024 beträchtliche Differen- zen. Die Zahlungstermine für die Gemeindesteuer sind unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Ge- meindesteueramt. Die definitive Steuerrechnung wird erst später – nach der definitiven Veranlagung – erstellt und versandt. Zu viel bezogene Beträge werden erstattet; zu wenig bezogene Beträge werden nacherhoben. Bei Beendigung der Steuerpflicht (Wegzug, Tod) oder bei Konkurs gelten besondere Regelungen.

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Allgemeines Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Verrechnungssteuer Das Wertschriftenverzeichnis dient zugleich als Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das Jahr 2024. Die Verrechnungssteuer auf den Erträgen des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften wird durch die Gemeinschaft direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung zurückgefordert (Formular 25). Bezüglich Deklaration bei den einzelnen Stockwerkeigentümern gilt Folgendes: Anteile am Erneuerungsfonds bzw. Erträge daraus werden nicht besteuert, da die Erträge im jeweiligen Er- neuerungsfonds verbleiben. Sie werden für den späteren Unterhalt der Liegenschaft verwendet.

Wohnsitzwechsel Zuzug aus einem anderen Kanton: Wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 in den Kanton Graubünden gezo- gen sind und Ende des Jahres Ihren Wohnsitz hier hatten, sind Sie für das ganze Jahr im Kanton Graubünden unbeschränkt steuerpflichtig. Sie deklarieren mit der Steuererklärung das während des ganzen Jahres er- zielte Einkommen und das am Ende des Jahres vorhandene Vermögen. Wechsel der Wohnsitzgemeinde: Wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 Ihren Wohnsitz innerhalb des Kan- tons gewechselt haben, sind Sie für das ganze Jahr in der Gemeinde steuerpflichtig, in der Sie Ende des Jahres Ihren Wohnsitz hatten. Zuzug aus dem Ausland: Bei Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht im Kanton Graubünden mit dem Zuzugsdatum. In der Steuererklärung ist das seit dem Zuzug erzielte Einkommen und das Vermögen am Ende des Jahres 2024 zu deklarieren. Die für die Bestimmung des Steuersatzes erforderlichen Umrech- nungen werden von Amtes wegen vorgenommen.

Ausländische Arbeitnehmer Grundsätzlich unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, der Quellensteuer auf ihrem Erwerbs- und Ersatzeinkommen und haben dementsprechend keine Steuerer- klärung einzureichen. In den beiden nachfolgenden Fällen ist aber ein an der Quelle besteuerter Arbeit- nehmer mit Wohnsitz im Kanton ausnahmsweise doch verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren: Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn die quellenbesteuerten Einkünfte eines Steuerpflichtigen (bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten jene der Ehefrau oder des Ehemannes) im Kalenderjahr mindestens Fr. 120'000.– betragen haben oder wenn ein ausländischer Arbeitnehmer ne- ben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.B. Er- träge aus Wertschriften oder Liegenschaften, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit etc.) oder Vermögen besitzt. In den folgenden Jahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche Veranlagung vorgenommen, wenn dieser Schwellenwert vorübergehend oder dauernd unterschritten wird. Erfüllt eine quellensteuerpflichtige Person die genannten Voraussetzungen für eine obligatorische nachträg- liche ordentliche Veranlagung nicht, hat sie die Möglichkeit, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag zu erlangen (vgl. Art. 105abis StG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zusätzliche, nicht im Quellensteuertarif enthaltene Abzüge geltend gemacht werden wollen.

Unterjährige Steuerpflicht Eine unterjährige Steuerpflicht liegt bei Zuzug vom bzw. Wegzug ins Ausland oder bei Tod des Steuer- pflichtigen vor. Während bei einer unterjährigen Steuerpflicht das steuerbare Einkommen effektiv besteuert wird, sind für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens und für die Abzüge unterschiedliche Um- rechnungen vorzunehmen. Dabei werden die regelmässig fliessenden Einkünfte von Amtes wegen auf zwölf Monate umgerechnet. Damit wird gewährleistet, dass Steuerpflichtige, die nicht während der gesamten Steuerperiode der Steuerpflicht im Kanton unterliegen, zum gleichen Satz besteuert werden, wie wenn sie wäh- rend der ganzen Periode steuerpflichtig wären. Diese Umrechnungen werden von Amtes wegen vorgenommen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf dem Merkblatt unterjährige Steuerpflicht (www.stv.gr.ch).

7

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Allgemeines

Pflichten/Pflichtverletzungen/Fristen

Deklarationspflicht Sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile sind anzugeben, selbst wenn kein steuerbares Ein- kommen resultiert. Die auf Vermögenserträgen erhobene Verrechnungssteuer entbindet nicht von der De- klarationspflicht. Daher sind sämtliche der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge im Wertschriftenver- zeichnis zu deklarieren. Massgebend ist die Fälligkeit der steuerbaren Leistung (Entstehung des Rechtsan- spruches) und nicht die Zahlung an die steuerpflichtige Person. Die Deklaration in der Spalte Bund ist fakultativ.

Besondere Veranlagung bei Bedürftigkeit (Nullveranlagung) Gemäss Art. 156 StG kann der Staat ausnahmsweise auf die Eintreibung einer Steuerforderung verzichten, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nö- tigen Beweismittel der Steuerverwaltung einzureichen. Die Veranlagungsbehörde kann in besonderen Fäl- len, in denen ein Steuerbezug aussichtslos erscheint, einen Steuererlass gewähren, indem von vornherein eine Nullveranlagung erlassen wird (Art. 156a StG). Für Rentenbezüger nach Artikel 3 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung mit monatlichen Ergänzungsleistungen sowie Bezüger von monatlichen Unterstützungsleistungen nach Artikel 1 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger kann auf Antrag hin eine Nullveranlagung erlassen werden, sofern das massgebende Vermögen weniger als Fr. 25'000.– (Alleinstehende) beziehungsweise Fr. 40'000.– (Verheiratete) beträgt. Das massgebende Vermögen setzt sich zusammen aus dem Reinvermögen plus der Differenz zwischen dem Steuerwert von Liegenschaften und deren Verkehrswert gemäss der letzten amtlichen Immobilienbe- wertung. Mit dem Antrag verzichtet der Steuerpflichtige auf die Geltendmachung seines Verrechnungssteueran- spruchs. Der Antrag auf eine Nullveranlagung ist auf dem Hauptformular (Seite 4) zu stellen. Die Steuererklärung ist trotzdem vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und unter Beilage des Nachweises der erhaltenen Ergänzungs- resp. Unterstützungsleistung einzureichen. Ohne korrekt ausgefüllte Steuererklärung und Bei- lage der obgenannten Belege kann auf den Antrag nicht eingetreten werden.

Verletzung von Verfahrenspflichten Wer die Steuererklärung nicht einreicht oder andere Verfahrenspflichten verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.–, im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.– bestraft.

Fristen Für die Einreichung der Steuererklärung gelten folgende Fristen:

  • 31. März 2025 für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie unver- teilte Erbschaften;

  • 30. September 2025 für Selbständigerwerbende, Landwirte und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden;

  • 30. September 2025 für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht).

8

Allgemeines

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Fristerstreckungsgesuche

Vor Ablauf der in der Praxisfestlegung "StG Art. 127 Steuererklärung: Fristen" festgesetzten Fristen kann ein Fristerstreckungsgesuch online unter www.stv.gr.ch eingereicht werden. Wird das Fristverlängerungs-

Gesuch nicht elektronisch eingereicht, so ist dieses unter Angabe

der AHV-Nr. schriftlich an das jeweils zu-

ständige Gemeindesteueramt im Kanton Graubünden zu

stellen.

Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton kann die gleiche Fristerstreckung gewährt wer-

den,

wie am Hauptsteuerdomizil.

Das Gesuch wird nur beantwortet, wenn diesem nicht

oder nur teilweise entsprochen wird.

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Wer keine, falsche oder unvollständige Angaben über Einkommen und

Vermögen macht, kann wegen Steu-

erhinterziehung belangt werden. Die hinterzogenen Einkommens- und

Vermögenssteuern werden nacher-

hoben (Nachsteuer und Verzugszinsen). Zusätzlich muss mit einer Busse gerechnet werden, die bis zu 300 Prozent des hinterzogenen Steuerbetrages betragen kann. Anstiftung, Gehilfenschaft und Mitwirkung bei

einer Steuerhinterziehung sind ebenfalls strafbar.

Wer bei einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte

oder

inhaltlich unwahre Urkunden (z.B. Lohnausweise, Bilanzen etc.) verwendet, begeht einen Steuerbe-

trug. Er kann hierfür mit einer Geldstrafe oder gar mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Straflose

Selbstanzeige / Steueramnestie

Jede

steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, einmal im Leben

eine Steuerhinterziehung bei den Steuer-

behörden anzuzeigen. Es ist dann nur die Nachsteuer mit Verzugszinsen geschuldet und auf die Erhebung

einer Strafsteuer wird verzichtet.

Dieses Verfahren ist an die Bedingung geknüpft, dass die Hinterziehung den Steuerbehörden noch nicht

bekannt ist, dass der Betroffene die Ermittlung der hinterzogenen

Werte vorbehaltlos unterstützt und sich um

die Bezahlung der Nachsteuern bemüht. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und sämtliche hinterzoge-

nen Einkommens- und Vermögenswerte umfassen. Wurde

die Steuerhinterziehung von mehreren Personen

als Mittäter oder als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe, etc.) begangen, sollte eine gemeinsame oder eine gleich-

zeitige Anzeige erfolgen.

Bei einer Selbstanzeige muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bisher nicht versteuertes Ein-

kommen oder Vermögen deklariert wird; die blosse Deklaration ohne

Hinweis genügt nicht. Dies kann

mit einem separaten Schreiben als Beilage zur Steuererklärung oder auch mit einem entsprechenden klaren

Hinweis im Formular "Bemerkungen" erfolgen.

Zum besseren Verständnis des zeitlichen Ablaufes

Jahr 2025

Jahr 2026

Steuererklärung 2024

(Bemessung 2024)

Steuererklärung 2025

(Bemessung 2025)

prov. Rechnung 2024

Kanton/Bund (Gemeinde teilweise)

prov. Rechnung 2025

Kanton/Bund (Gemeinde teilweise)

Veranlagung 2024 mit definitiver

Abrechnung

Kanton/Gemeinde/Bund

(soweit möglich)

Veranlagung 2025 mit definitiver

Abrechnung

Kanton/Gemeinde/Bund

(soweit möglich)

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Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Hauptformular

Hauptformular

Auf den folgenden Seiten finden Sie die Wegleitung zum Ausfüllen der vier Seiten des Hauptformulars. Damit Sie die gewünschten Informationen rascher finden, sind die Stichworte, Hinweise und Tabellen in der Beschreibung der einzelnen Positionen blau hervorgehoben.

Hauptformular, Seite 1 (Formular 1a)

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31.12.2024

Steuerpflichtige Person 1

Steuerpflichtige Person 2**)

Geburtsdatum / Zivilstand

26.03.1982 / verheiratet

26.12.1983

AHV-Nummer

756.1234.5678.97

756.9217.0769.85

Konfession

katholisch

evangelisch

Beruf / Tätigkeit

Bauführer

Kaufm. Angestellte

Arbeitgeber

Baustelle AG

Büro AG

Beschäftigungsgrad in %

100%

60%

Selbständig erwerbend

ja nein X

ja X nein

Inhaber / Teilhaber der Firma

Schreibbüro Ladina Muster

Telefon

081 550‛50‛51

081 550‛50‛51

E-Mail-Adresse

giachen.muster@email.ch

ladina.muster@email.ch

Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie zur Hauptsache bestreiten

Name /Vorname

Geburtsdatum In Ihrem Haushalt? Stipendien

Nur bei getrennt besteuerten Eltern auszufüllen

Aufenthalt am

Total Einkünfte unter- Unterhaltsbeiträge Gemeinsames

Gemein-

Ausbildungs-

Alternieren-

Ausbildungsinstitut / -betrieb, Ort auswärtigen Ausbil- stützter volljähriger

vom anderen Kind mit Konkubi-

sames

ende dungsort?

Kinder in Ausbildung

Elternteil? natspartner? 1)

Sorgerecht?

de Obhut?

1 Flurina

27.09.06

X

2‛000.-

EMS, Schiers

07.28

X

9‛350.-

2 Gion

05.03.08

X

Kochlehre, Hotel Muster, Igis

07.27

3 Andrea

10.02.19

X

4

1) Konkubinatspartner (Name, Vorname, Geburtsdatum)

Unterstützungsbedürftige, von Ihnen unterhaltene Personen (ohne Ehegatten / Partner, Konkubinatspartner und Kinder) Geburts- Unterstützungsbetrag Lebt in Name / Vorname Wohnort und Adresse datum im Steuerjahr (Fr.) Ihrem Haushalt? ja ja

Änderungsantrag für die zukünftige Zustellung der Formulare (bitte nur ein Feld ankreuzen) Sprache bzw. Zustellungsform Deutsch Italienisch Rumantsch Grischun Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung (siehe Wegleitung) X Papier

**) Bei Ehegatten die Ehefrau, bei eingetragenen Partnerschaften die auf der Partnerschaftsurkunde als Partner/in 2 aufgeführten Person.

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Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Füllen Sie die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig aus. Sie ersparen uns damit Abklä- rungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig durchgeführt werden kann. Für die Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse ist der Stand am 31. Dezember 2024 massgebend. Für die Registratur benötigen wir die AHV-Nr. Die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit beantworten Sie auch dann mit 'ja', wenn Sie nur im Nebenerwerb selbständig erwerbend sind. Wenn Sie im Konkubinat und mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt leben, benötigen wir den Namen, Vornamen und die Adresse des Konkubinatspartners. In der Tabelle Minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder sind die Kinder aufzuführen, deren Unterhalt Sie zur Hauptsache bestreiten (weitere Ausführungen dazu finden Sie in Ziffer 24.3-5). Für die volljährigen, in Ausbildung stehenden Kinder sind zusätzlich deren totale Einkünfte (Lohn, etc.) gemäss Ziffer 8 sowie allfällige Stipendien, etc. zu deklarieren. Für die minderjährigen Kinder sind keine entsprechen- den Angaben erforderlich. Bei getrennt besteuerten Eltern (getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern inkl. Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern) werden zusätzliche Angaben benötigt. Bitte beantworten Sie in diesem Fall auch die Zusatzangaben bezüglich Unterhaltsbeiträge, Sorgerecht und Obhut in den dafür vorgesehenen Check- boxen. Das gemeinsame Sorgerecht für minderjährige Kinder wird entweder gerichtlich im Scheidungs- oder Tren- nungsurteil oder bei unverheirateten Eltern von der Vormundschaftsbehörde auf beide Elternteile übertragen. Die Checkbox ist nur anzukreuzen, wenn eine solche Übertragung vorliegt. Eine alternierende Obhut liegt dann vor, wenn das minderjährige Kind in etwa gleich oft abwechselnd bei der Mutter und beim Vater lebt. Keine alternierende Obhut liegt dagegen vor, wenn das Kind jeweils nur im Rahmen des Besuchsrechts das Wochenende oder die Ferien beim anderen Elternteil verbringt. Als unterstützungsbedürftige Person gilt jede vom Steuerpflichtigen unterhaltene Person, ausgenommen Ehegatte/Partner, Konkubinatspartner und Kinder. Änderungsantrag für die zukünftige Zustellung der Formulare Wichtig:

  • Nur ausfüllen, wenn eine Änderung gegenüber der bisherigen Zustellung gewünscht wird.

  • Nur ein Feld ankreuzen.

  • Gewünschte Zustellungsart gilt bis zum nächsten Änderungsantrag.

  • "Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung" als Alternative zu den Papierformularen. Le- sen Sie dazu die Ausführungen auf 3.

Bitte beachten Sie, dass bei den mit Deklarationssoftware erstellten Steuererklärungs-Formularen hand- schriftliche Vermerke wegen der elektronischen Verarbeitung (Bar-Code) nicht berücksichtigt werden können. Die entsprechenden Angaben gelten als nicht getätigt und die Deklaration ist im rechtlichen Sinne unvollständig. Falls Sie die Steuererklärung mit "SofTax GR" ausfüllen, müssen Sie zusätzliche Angaben im eigens dafür eingerichteten Formular "Bemerkungen" in "SofTax GR" anbringen.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Hauptformular

Hauptformular, Seite 2 (Formular 1a)

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

Code

der steuerpflichtigen Personen und der minderjährigen Kinder

Fr.

(ohne Erwerbseinkommen der Kinder)

1.

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

1.1 Haupterwerb, Nettolohn Person 1

Person 2

1.2 Nebenerwerb, Nettolohn Person 1

Person 2

1.3 Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern Person 1

Person 2

1.4 VR-Honorare, Tantiemen, Taggelder Person 1

Person 2

Lohnausweis

Lohnausweis

Lohnausweis

Lohnausweis

Nettolohn Fr. 1‛200

Nettolohn Fr. 500

100

101

102

103

104

105

106

107

55‛240

34‛476

2‛972

100

0

2.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

2.1 Haupterwerb aus Handel, Gewerbe, Person 1

freien Berufen oder Landwirtschaft Person 2

2.2 Anteil an einfachen Gesellschaften Person 1

Person 2

2.3 Anteil an Kollektiv- oder Person 1

Kommanditgesellschaften Person 2

2.4 Nebenerwerb Person 1

Person 2

Formulare 8 / 9

110

111

112

113

114

115

116

117

2‛000

3.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

3.1 AHV-/IV-Renten (zu 100 %) Person 1

Person 2

3.2 Renten Säule 2 Person 1

Person 2

3.3 Übrige Renten Person 1

Person 2

3.4 Taggelder aus Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung

sowie Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädigungen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Person 1

Person 2

%

%

%

%

130

131

132

133

134

135

136

137

2‛215

3.5 Von der Ausgleichskasse direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen

138

4.

Zwischentotal der Einkünfte

zu übertragen in Ziffer 5

97‛003

Code

Kanton

Bund

5.

Hertrag Hertrag von Ziffer 4

97‛003

97‛003

6.

Übrige Einkünfte

6.1 Unterhaltsbeiträge aufgrund Scheidung, Trennung, Auflösung eingetr. Partnerschaft

6.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Leistende(r) / Adresse:

6.3 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre Monate

6.4 Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung:

6.5 Für Arbeitsweg unentgeltlich zur Person 1

Verfügung gestelltes Geschäftsauto Person 2

160

161

162

164

166

167

7.

Vermögenserträge

7.1 Nettoertrag der Liegenschaften Formular 7

7.2 Ertrag private Wertschriften und Guthaben Formular 2

7.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften

7.4 Mietwertreduktion für selbst- im Geschäftsvermögen Formular 7

bewohnte Liegenschaften in einf. Gesellschaften / unvert. Erbschaften

170

174

180

181

182

23‛520

4‛418

24‛238

4‛418

8.

Total der Einkünfte zu übertragen auf Seite 3, Ziffer 19

190

124‛941

125‛659

12

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Einkünfte im In- und Ausland

1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

– Selbständigerwerbende ohne unselbständige Nebenerwerbstätigkeit direkt zu Ziffer 2.

– Rentner ohne Erwerbseinkommen direkt zu Ziffer 3.

1.1 Haupterwerb

Als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle im Zusammenhang mit einem Arbeitsver- hältnis empfangenen Leistungen anzugeben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der Ausrich- tung. Anzugeben sind insbesondere auch:

  • Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke (ausser in Form von Ferientagen), Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und anderen geldwerten Vorteilen etc.;

  • als Spesenvergütungen bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüber- stehen;

  • Naturalbezüge (z.B. freie Wohnung, Verpflegung etc.) zum Marktwert;

  • vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen einen Lohnausweis auszustellen, auf welchem sämtliche Bezüge auf- geführt sind. In der Steuererklärung ist der in Ziffer 11 des Lohnausweises aufgeführte Nettolohn einzutragen. Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind mit Lohnausweisen lückenlos zu belegen. Die Naturalbezüge (z.B. freie Wohnung, Verpflegung etc.) sind im Lohnausweis zum Marktwert aufzufüh- ren, d.h. zu jenem Wert, den Sie anderswo dafür hätten bezahlen müssen. Das entsprechende Merkblatt dazu können Sie von unserer Homepage www.stv.gr.ch herunterladen.

Wichtig: Sämtliche Lohnausweise sowohl für den Haupterwerb als auch für die Nebenerwerbe sind der Steuererklärung beizulegen. Bestehen Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen und der Grund dafür ist zu nennen (z.B. Weiterbildung, Rekrutenschule, unbezahlter Urlaub, Stellenwechsel). Sie vermeiden damit Rückfragen.

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen das vereinfachte Abrechnungsverfahren für ge- ringfügige Löhne anwenden. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren (mittels Quellensteuerabzug) be- steuerten Löhne werden im ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren des Arbeitnehmers weder bei der Festsetzung der Einkommenssteuer noch für die Satzbestimmung berücksichtigt. Legen Sie die entsprechende Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse der Steuererklärung bei.

1.2 Nebenerwerb

In dieser Ziffer sind sämtliche Einkünfte aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit zu deklarieren (Net- tolohn gemäss Ziffer 11 des Lohnausweises). Ein Nebenerwerb setzt einen Haupterwerb voraus. Legen Sie bei mehreren Einkommen eine detaillierte Aufstellung bei.

1.3 Sitzungsgelder aus öffentlichen Ämtern

Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte für nebenamtliche Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit (z.B. als Mitglied von Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, Wahlbüro etc.) bis insgesamt Fr. 1'000.– sind steuerfrei.

13

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Hauptformular

Für darüber hinausgehende Beträge gelten 50%, höchstens aber

Fr. 1'000.–, als pauschale Gewinnungs-

kosten; höhere effektive Gewinnungskosten sind insgesamt

nachzuweisen. Die

Art der Entschädigung (Fi-

xum, Stunden- oder Tagespauschale etc.) ist nicht von Bedeutung. Zentral ist dagegen, dass

hier die Sit-

zungsgelder und nicht Lohnentschädigungen gemeint sind.

Beispiele Sitzungsgelder:

1

2

3

Sitzungsgelder (Ziffer 11 des Lohnausweises)

Fr.

800.–

Fr.

1'500.–

Fr.

3'200.–

Steuerfrei, max. Fr. 1'000.–

Fr.

800.–

Fr.

1'000.–

Fr.

1'000.–

Steuerpflichtig

Fr.

–.–

Fr.

500.–

Fr.

2'200.–

./. 50% Berufsunkosten, max. Fr. 1'000.–

Fr.

250.–

Fr.

1'000.–

Steuerbar

Fr.

–.–

Fr.

250.–

Fr.

1'200.–

Der steuerfreie Betrag und die Gewinnungskosten sind direkt in dieser Position in Abzug zu

bringen.

1.4 VR-Honorare, Tantiemen, Taggelder

Tragen Sie in dieser Ziffer die Verwaltungsrats-Honorare, Tantiemen,

Taggelder etc. ein und legen Sie

die entsprechenden Bescheinigungen bei. VR-Honorare, Tantiemen, Taggelder etc. gelten als Einkommen

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und sind ohne

Abzüge zu

deklarieren.

14

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

– Für die Deklaration Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit füllen Sie das für Sie gültige Formular für selbständig Erwerbende aus. Bitte beachten Sie die spezielle Wegleitung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Sie können diese ab unserer Homepage unter "Wegleitungen" herunterladen.

Landwirte verwenden das Formular 8a oder 9b. Selbständigerwerbende und Landwirte, die der Buchführungspflicht unterliegen, müssen eine unterzeich- nete Bilanz und Erfolgsrechnung einreichen. Nicht buchführungspflichtige Selbständigerwerbende sind auf- zeichnungspflichtig, d.h. sie müssen Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, Privatentnahmen und -einlagen sowie über Aktiven und Passiven vorlegen. Für Details zu den Anforderungen an die Buchführung, Aufzeichnungen, Inventare, Belege sowie für Informationen über die Aufbewahrungspflicht verweisen wir auf die oben erwähnte spezielle Wegleitung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Übertragen Sie das Resultat der entsprechenden Formulare in folgende Ziffern:

  • 2.1 Haupterwerb aus Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft

  • 2.2 Anteil an einfachen Gesellschaften

  • 2.3 Anteil an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften

  • 2.4 Nebenerwerb

Zum Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb gehören insbesondere:

  • Liegenschaftenhandel / Wertschriftenhandel: Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit ge- hört auch der über die schlichte Vermögensverwaltung hinausgehende Handel (Liegenschaftenhandel, Wertpapierhandel etc.). Beim Verkauf von Wertschriften stehen das Transaktionsvolumen (betragsmäs- sige Summe aller Käufe und Verkäufe) und der Einsatz erheblicher Fremdmittel im Vordergrund;

  • Verkaufs- und Vermittlerprovisionen;

  • Honorare für Gutachten;

  • Entschädigungen für Buchhaltungsarbeiten;

  • Privatunterricht;

  • Auftrittsgagen;

  • Handel mit Waren etc.

Die Vorschriften über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gelten sinngemäss auch für den Neben- erwerb. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv und vollständig aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Diese Liquidationsgewinne sind im Formular 10a "Liquidationsgewinn" nach Art. 40b StG und Art. 37b DBG separat zu deklarieren. In den Formularen für Selbständigerwerbende oder Landwirte 8a bis 9b werden sie in der Ziffer "Separat besteuerter Liquidationsgewinn" vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht. Weitere Hinweise finden Sie in der Wegleitung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Bei der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen wird auf Antrag hin nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Einkommenssteuerwert (wieder ein- gebrachte Abschreibungen) besteuert. Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns/Wertsteigerung wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Weitere Hinweise finden Sie in der Wegleitung für Selbständigerwerbende und Landwirte sowie im Kreisschreiben Nr. 28 der Eidgenössischen Steuerverwal- tung.

15

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Hauptformular

3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

3.1 AHV-/IV-Renten

Die ordentlichen AHV-/IV-Renten sind zu 100% steuerbar. Legen Sie bitte den Rentenausweis der Steu- ererklärung bei. Nachzahlungen früherer Jahre werden im Auszahlungsjahr besteuert. In solchen Fällen ist diese Nachzah- lung in Ziffer 6.3 als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen zu deklarieren. Die entsprechende Umrechnung (auf eine jährliche Leistung für die Satzbestimmung) erfolgt von Amtes wegen. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei.

3.2 Renten Säule 2

Die Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2) sind grundsätzlich in vollem Umfang als Einkommen steuerbar. Im Rahmen einer Übergangsregelung ist die Rente aus der Säule 2 zu 80% steuerbar, wenn sie vor dem

1. Januar 2002 zu laufen begann oder fällig wurde und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am 1.

Januar 1987 bereits bestand.

3.3 Übrige Renten

Hier werden alle weiteren Renten deklariert, wie zum Beispiel Renten aus Unfall-, Militär- und Haftpflicht- versicherungen, aus privatem Versicherungsvertrag, aus ausländischen Sozialversicherungen, Renten aus Erbschaft, aus Vermächtnis oder Schenkung sowie Renten auf Grund einer Verpfründung oder eines rich- terlichen Urteils. Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung, die ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben wurden, sind zu 40% steuerbar. Alle übrigen Renten sind zu 100% steuerbar. Dies gilt auch für die Renten aus der Militärversicherung, die nach dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen. Die Belege sind für alle Renten beizulegen.

3.4 Taggelder und Erwerbsausfallentschädigungen

In dieser Ziffer sind die erhaltenen Taggelder aus Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, die Er- werbsausfallentschädigungen für Militär, Zivilschutz und Feuerwehr, sowie die Mutterschaftsentschädi- gungen, die Ihnen direkt ausbezahlt wurden, zu deklarieren. Leistungen aus Haftpflichtversicherungen stellen steuerbares Einkommen dar. Die mit der Leistung ab- gegoltenen Kosten können in Abzug gebracht werden. Diese sind durch eine entsprechende Aufstellung zu belegen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein. Beträge, die durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und deshalb mit dem Lohn bereits in die Steuererklärung übertragen worden sind, werden hier nicht nochmals erfasst. Steuerfrei sind Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen, soweit diese keine Ersatzleis- tungen für Erwerbseinkünfte betreffen, der Militär- und Zivilschutzsold sowie der Feuerwehrsold bis zum Betrag von Fr. 5'000.– im Kanton und Fr. 5'300.– im Bund. Der Fr. 5'000.– bzw. Fr. 5'300.-- übersteigende Anteil des Feuerwehrsolds, die Pauschal- und Funktionszu- lagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und freiwillige Dienstleistungen sind steuerpflich- tige Einkünfte.

3.5 Direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen

Die Kinder- und Familienzulagen bilden steuerbares Einkommen. Sie werden in der Regel durch den Arbeit- geber ausbezahlt und müssen deshalb im Lohnausweis aufgeführt sein. In dieser Ziffer sind Zulagen und Entschädigungen zu deklarieren, welche dem Steuerpflichtigen direkt durch eine Ausgleichskasse ausge- richtet werden.

16

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

6. Übrige Einkünfte

6.1 Unterhaltsbeiträge aufgrund Scheidung, Trennung oder Auflösung eingetragener Partnerschaft

Unterhaltsbeiträge (Alimente), die der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte / Partner für sich selbst erhält, sind steuerbar. Beachten Sie dazu auch den Hinweis in Ziffer 6.2.

6.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Die Unterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen), die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte / Part- ner oder der ledige Steuerpflichtige für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält, bilden steuerbares Einkommen und sind bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen zu deklarieren. Kinderalimente, die nicht vom anderen Elternteil überwiesen, sondern von der öffentlichen Hand bevor- schusst werden, sind ebenfalls zu deklarieren. Gehen die Unterhaltsbeiträge nur unregelmässig oder über- haupt nicht ein, sind die tatsächlich erhaltenen Beträge zu deklarieren. Legen Sie den entsprechenden Nachweis der Steuererklärung bei. Hinweis zu den Ziffern 6.1 und 6.2 Den Unterhaltsbeiträgen gleichgesetzt sind Naturalleistungen wie Wohnung, Miete, Schuldzinsen etc., welche anstelle von Barzahlungen ausgerichtet werden. Die Belege sind beizulegen. Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung erbracht werden, gelten bei der leistenden Person als Schuldentilgung (nicht abziehbar) und sind somit vom Empfänger nicht zu versteuern. Der Name und die Adresse der leistenden Person sind bei Ziffer 6.2 anzugeben.

6.3 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Steuerbar sind Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkehrenden Leistungen ausbezahlt werden. Solche Kapitalabfindungen werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Der Zeitraum, für den die Kapitalabfindung ausgerichtet wird, muss daher angegeben werden. Die Umrechnung erfolgt von Amtes wegen. Kapitalleistungen aus Vorsorge (AHV, IV, Säule 2 und Säule 3a) werden gesondert besteuert und sind auf Seite 4 des Hauptformulars zu deklarieren.

6.4 Weitere Einkünfte

Alle bisher nicht aufgeführten Einkünfte irgendwelcher Art, welche im Laufe des Jahres 2024 erzielt wur- den, sind steuerbar.

  • Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung von beweglichen Sa- chen;

  • Entschädigungen aus kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) bzw. Direktvermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen steu- erbares Einkommen dar. Bei Anlagen, welche der Eigenbedarfsdeckung dienen, gilt das Nettoprinzip: Es wird lediglich der Betrag besteuert, der netto aus der Anlage erwirtschaftet wird, d.h. Gesamtvergü- tung abzüglich Eigenverbrauch;

  • Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen, wenn diese nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind;

  • Einkünfte aus immateriellen Gütern (Autorenhonorare, Urheberrechte etc.);

  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts;

  • Einkünfte aus der Übertragung von Nutzungsrechten;

  • Einkünfte aus Untervermietung von Wohnungen und Zimmern (auch bei Vermietung über Online-Por- tale). Nähere Einzelheiten sind im Formular 7.2 "Vermietung / Untervermietung von Zimmern" er- sichtlich.

17

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Hauptformular

Lotteriegewinne und ähnliche Einkünfte sind sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die minderjährigen Kinder im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren, soweit sie nicht gemäss dem Bundesgesetz über Geld- spiele steuerbefreit sind (Freibetrag im Kanton Fr. 1'000'000.–, im Bund Fr. 1'056'600.–). Wenn Sie verschie- dene weitere Einkünfte zu deklarieren haben, legen Sie dazu der Steuererklärung eine separate Aufstellung bei. Ukraine-Krieg: Entschädigungen, welche von der öffentlichen Hand oder einer sonstigen Institution den Gastgebern für die Aufnahme von Flüchtlingen ausgerichtet werden, unterliegen bei den Gastgebern nicht der Einkommenssteuer. Leistungen (in natura oder bar) der Gastgeber an die Flüchtlinge unterliegen bei den Flüchtlingen ebenfalls nicht der Einkommenssteuer, da es sich dabei um Unterstützungsleistungen handelt. Je nach Höhe können die Leistenden den Unterstützungsabzug geltend machen (vgl. Ziff. 24.6, Seite 28). Grundsatz: Sämtliche Einkünfte in Form von Geld oder geldwerten Leistungen sind steuerbar, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich als steuerfrei erklärt.

6.5 Unentgeltlich für den Arbeitsweg zur Verfügung gestelltes Geschäftsauto

Gilt nur für die Kantonssteuer: Der Abzug für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort ist bei der Bundessteuer auf Fr. 3'200.– begrenzt. Ab 1.1.2022 wurde die Pauschale für die private Nutzung von unentgeltlich zur Verfügung gestellten Geschäftsautos von 0.8% auf 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs pro Monat (bzw. von 9.6% auf 10.8% pro Jahr) erhöht. Mit dieser Erhöhung sollen Fahrkosten für den Arbeitsweg, welche mehr als Fr. 3'200.– (entspricht 20 km/Tag) betragen, pauschal aufgerechnet wer- den. Bei der Kantonssteuer würde diese Änderung zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung führen, da der Kanton eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf Fr. 3'200.– nicht kennt. Dieser Mehrbelastung wird ent- gegengewirkt, indem die zusätzliche Pauschale von 0.1% des Kaufpreises des Fahrzeugs pro Monat (bzw. 1.2% pro Jahr) bei der Kantonssteuer in Abzug gebracht werden kann. Den abzugsfähigen Betrag berechnet man, indem man den auf dem Lohnausweis in Ziffer 2.2 aufgeführten Betrag durch neun teilt.

18

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

7. Vermögenserträge

– Wenn Sie ganz oder anteilsmässig im Besitz von Liegenschaften sind, gehen Sie zur Wegleitung für das Formular 7 "Liegenschaften" auf Seite 56.

7.1 Nettoertrag der Liegenschaften

In diese Ziffer werden die Nettoerträge der Privatliegenschaften (Kanton und Bund separat) gemäss Formu- lar 7 "Liegenschaften", Seite 2 übertragen.

7.2 Ertrag aus privaten Wertschriften und Guthaben

– Füllen Sie nun das Formular 2 "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis" aus und tragen Sie das Resultat in das Hauptformular ein. Die Wegleitung zu diesem Formular finden Sie auf Seite 36.

7.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften

Bei Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft ist pro Erbengemeinschaft ein Fragebogen Unverteilte Erb- schaften (Formular 1e) auszufüllen. Bei unverteilten Erbschaften hat jeder Erbe seinen Anteil am Einkom- men (ab Todestag des Erblassers) selbst zu deklarieren und der Steuererklärung eine Zusammenstellung beizulegen. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (inkl. Rückbehalt USA) ist von den einzelnen Erben beim jeweiligen Wohnsitzkanton zu beantragen (für im Kanton GR ansässige Personen Formular 2 "Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis", Seite 3). Tragen Sie in diese Ziffer Ihre Anteile am Einkommen ein und übertragen Sie das anteilsmässige Vermögen in Ziffer 32.5.

7.4 Mietwertreduktion für selbstbewohnte Liegenschaften

Auf dem Eigenmietwert für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft kann eine Mietwert- reduktion geltend gemacht werden. Bei Liegenschaften des Privatvermögens ist diese Reduktion direkt im Formular 7 "Liegenschaften", Seite 2, einzutragen. Bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens erfolgt der Eintrag ebenfalls im Formular 7 "Liegenschaften", Seite 1, mit einem Übertrag auf das Hauptformular. Bei Liegenschaften von Personengesellschaften und unverteilten Erbschaften ist eine Mietwertreduktion direkt im Hauptformular (Ziffer 7.4) geltend zu machen. Es ist zu beachten, dass die Mietwertreduktion bei der Kantonssteuer nur für die dauernd selbstbewohnte Liegenschaft und beim Bund für alle selbstgenutzten Liegenschaften gewährt wird. Die Mietwertreduktion beträgt beim Kanton 30% und beim Bund 20%.

19

Wegleitung

zur Steuererklärung 2024

Hauptformular

Hauptformular, Seite 3 (Formular 1a)

Kanton

Bund

ABZÜGE

Code

Fr.

Fr.

9.

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Person 1 Formular 3

Person 2 Formular 3a

230

270

11‛979

4‛184

8‛025

2‛984

10.

Schuldzinsen (soweit nicht schon in Ziffer 2 abgezogen) Formular 4

280

13‛125

13‛125

11.

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Empfänger(in) / Adresse:

11.1 Unterhaltsbeiträge an geschiedene / getrennt lebende Ehegatten / Partner

11.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

11.3 Rentenleistungen (Leibrenten sowie dauernde Lasten)

290

291

292

12.

Beiträge an AHV / IV / ALV / EO / obligatorische Unfallversicherung (NBUV)

soweit nicht bereits in Ziffer 1 und 2 abgezogen Person 1

Person 2

300

301

13.

Beiträge inkl. Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2)

soweit nicht bereits in Ziffer 1 und 2 abgezogen Person 1

(Bescheinigung/en beilegen) Person 2

304

305

14.

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

(Bescheinigung/en beilegen) Person 1

Person 2

306

307

7‛056

7‛056

15.

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Formular 5

318

12‛000

5‛700

16.

Kosten für Kinderbetreuung durch Dritte

319

17.

Weitere Abzüge

17.1 Private Vermögensverwaltungskosten

17.2 Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen Formular 2

17.3 Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung:

17.4 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten Person 1

Person 2

322

323

324

325

326

189

325

300

1‛500

189

195

300

1‛500

18.

Total Abzüge zu übertragen in Ziffer 20

330

50‛658

Kanton

39‛074

Bund

EINKOMMENSBERECHNUNG

Code

Fr.

Fr.

19.

Total der Einkünfte Hertrag von Seite 2, Ziffer 8

190

124‛941

125‛659

20.

Total der Abzüge Hertrag von Ziffer 18

330

50‛658

39‛074

21.

Nettoeinkommen

340

74‛283

86‛585

22.

Zusätzliche Abzüge

22.1 Krankheits- und Unfallkosten Formular 6

22.2 Behinderungsbedingte Kosten Formular 6

22.3 Freiwillige Zuwendungen

22.4 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

350

351

352

353

2‛776

2‛500

100

2‛161

2‛500

100

23.

Reineinkommen Ziffer 21 abzüglich Ziffer 22

360

68‛907

81‛824

24.

Sozialabzüge

24.1 Zweiverdienerabzug

24.2 Abzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen

24.3 Abzug für Kinder im Vorschulalter

24.4 Abzug für Kinder in Ausbildung

24.5 Abzug für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

24.6 Abzug für unterstützungsbedürftige Personen

381

382

383

384

385

386

600

6‛400

9‛600

19‛100

13‛900

2‛800

6‛700

6‛700

6‛700

25.

Total Sozialabzüge Ziffer 24.1 bis Ziffer 24.6

389

35‛700

36‛800

26.

STEUERBARES EINKOMMEN Ziffer 23 abzüglich Ziffer 25

390

33‛207

45‛024

20

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Abzüge

9. Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

– Berufstätige: Füllen Sie das Formular 3 oder 3a "Berufsauslagen" aus. Beachten Sie dabei die unter- schiedlichen Ansätze für die Kantons- und die Bundessteuer. Die Wegleitung zu diesem Formular finden Sie auf Seite 42.

10. Schuldzinsen

– Füllen Sie das Formular 4 "Schuldenverzeichnis" aus und übertragen Sie die privaten Schuldzinsen in diese Ziffer. Die Wegleitung zu diesem Formular finden Sie auf Seite 48.

11. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

11.1 Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten / Partner

Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegat- ten / Partner persönlich bestimmt sind, können voll abgezogen werden.

11.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können bis und mit dem Monat, in welchem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, abgezogen werden. Unterhaltsbeiträge, die Sie für über 18-Jährige leisten, kön- nen nicht mehr abgezogen werden. Hinweis zu den Ziffern 11.1 und 11.2 Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden, gelten bei der leistenden Per- son als Schuldentilgung und sind nicht abziehbar. Der Name und die Adresse des Empfängers der Leistungen sind bei Ziffer 11 anzugeben.

11.3 Rentenleistungen (Leibrenten sowie dauernde Lasten)

Dauernde Lasten können Sie abziehen, wenn diese auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen. Nicht abziehbar sind u.a. familienrechtliche Renten. Leibrenten und Verpfründungen sind für den privaten Schuldner im Umfang von 40% der bezahlten Renten abziehbar.

12. Beiträge an die AHV/IV/ALV/EO und obligatorische Unfallversicherung (NBUV)

Diese Beiträge sind in der Regel bereits in den Ziffern 1 und 2 des Einkommens deklariert bzw. abge- zogen worden. Ziffer 12 dient nur zur Deklaration der bisher nicht berücksichtigten Beiträge dieser Art.

21

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Hauptformular

13. Beiträge inkl. Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2)

Überobligatorische, laufende und Erhöhungsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2) sowie Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren, soweit diese nicht schon im Nettolohn berücksichtigt sind, werden hier deklariert. Legen Sie die Bescheinigungen sowie die Einkaufsberechnungen der Vorsorgeeinrichtung auf jeden Fall der Steuererklärung bei.

14. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Erwerbstätige Personen, welche im Jahr 2024 Prämien bzw. Beiträge an eine Einrichtung für gebundene Selbstvorsorge geleistet haben, können diese wie folgt geltend machen:

  • Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse / 2. Säule) angehören, bis zu Fr. 7'056.–;

  • Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse / 2. Säule) angehören, bis zu 20% des Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 35'280.–.

Wichtig: Es sind nur die tatsächlich im Jahre 2024 bezahlten und belasteten Prämien, Beiträge oder Einlagen abziehbar. Die Abzüge werden nur gewährt, wenn die entsprechenden Bescheinigungen der Steuererklä- rung beiliegen. Haben beide Ehegatten / Partner ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen, so kann der Abzug von beiden Ehegatten / Partnern beansprucht werden. Nicht Erwerbstätige können keinen Abzug für Beiträge in die Säule 3a geltend machen. Eine Erwerbstätig- keit wird nur dann als solche akzeptiert, wenn der Lohn mit der AHV/IV abgerechnet wurde. Dies gilt auch für Einkünfte, über welche im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurde (siehe dazu Seite 13). Selbständige Erwerbstätigkeit: Bei Mitarbeit eines Ehegatten / Partners im Geschäftsbetrieb des ande- ren ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn ein eigentliches Arbeitsverhältnis besteht und demzu- folge die Beiträge an die AHV/IV nach den für Arbeitnehmer geltenden Regeln abgerechnet werden. Dies gilt auch für Einkünfte, über welche im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurde (siehe dazu Seite 13). Wenn aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust resultiert, ist kein Abzug möglich. Gemäss Praxis darf bei vorübergehender Arbeitslosigkeit (mit Anspruch auf ALV-Taggelder) weiterhin in die Säule 3a einbezahlt werden.

15. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

– Für den Abzug der geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und obligatori- schen Unfallversicherungen sowie der Zinsen von Sparkapitalien füllen Sie das Formular 5 "Versi- cherungsprämien" aus. Die Wegleitung dazu finden Sie auf Seite 50.

16. Kosten für Kinderbetreuung durch Dritte

Sofern Kinder unter 14 Jahren durch Dritte betreut werden und dafür eine Entschädigung ausgerichtet wird, kann ein Kinderbetreuungsabzug beansprucht werden. Dabei müssen die geltend gemachten Kosten in kau- salem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit stehen. Drittbetreu- ungskosten, die ausserhalb der effektiven Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind, wie bspw. durch Babysitting am Abend oder für Freizeitaktivitäten, können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten, die den Eltern infolge Freizeitgestaltung entstehen, sind als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu qualifizieren. Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, sind diese ebenfalls als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Kosten für die Betreuung durch die Eltern selbst sind nicht abziehbar.

22

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Der Steuererklärung sind unaufgefordert eine Aufstellung und Belege über die bezahlten Kinderbetreu- ungskosten mit Angabe der Empfängeradressen beizulegen. Zudem hat der Steuerpflichtige jeweils den Grund für die Drittbetreuung der Kinder anzugeben. Die bezahlten Beträge stellen bei den Empfängern steu- erbares Einkommen dar. Der Abzug beträgt beim Kanton maximal Fr. 10'600.– beim Bund maximal Fr. 25'500.– pro Kind. Der Abzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt werden. Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) ohne gemeinsamen Haus- halt hat grundsätzlich derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten, der mit dem Kind zusammenlebt und für seinen Unterhalt sorgt. Voraussetzung ist, dass dieser Elternteil einer Erwerbs- tätigkeit nachgeht, erwerbs- und gleichzeitig betreuungsunfähig ist oder sich in Ausbildung befindet. Liegt eine alternierende Obhut vor, kann jeder Elternteil die nachgewiesenen Kosten bis zum halben Maximalbe- trag in Abzug bringen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich in diesem Fall zu einigen. Es obliegt daher den Eltern, eine andere Auftei- lung zu begründen und nachzuweisen. Diese Regelung gilt auch für Konkubinatspaare ohne gemeinsame Kinder. Konkubinatspaare, die mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt leben, können die nachgewiese- nen Kosten je bis zum halben Maximalbetrag in Abzug bringen, wenn sie beide gleichzeitig einer Erwerbstä- tigkeit nachgehen, in Ausbildung stehen oder erwerbs- und zugleich betreuungsunfähig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben oder nicht.

17. Weitere Abzüge

17.1 Private Vermögensverwaltungskosten

Die notwendigen Ausgaben für die Verwaltung des Vermögens durch Dritte (Behörden, Willensvollstre- cker, Banken, Treuhand-Institute und Rechtsanwälte) können als Abzug geltend gemacht werden. Erforder- lich ist, dass die Ausgaben der Bewahrung der Vermögenswerte dienen. Nicht als Vermögensverwaltungs- kosten gelten Ausgaben, die dazu dienen, Vermögenswerte erst zu erlangen, d.h. Kosten für den Erwerb, die Umschichtung, Mehrung oder den Verkauf von Vermögenswerten. Bitte die entsprechenden Bescheini- gungen der Steuererklärung beilegen. Abziehbar sind die entstandenen Kosten für:

  • die Aufbewahrung von Vermögenswerten, namentlich Depotgebühren und Gebühren für Schrankfächer (Tresor, Safe);

  • Inkassokosten (einschliesslich Anwalts- und Gerichtskosten) und Transferspesen, welche der Einforde- rung und Sicherung der Guthaben, Zinsen, Beteiligungserträge und Gewinnanteile dienen;

  • Negativzinsen, die auf Einlagen bei Banken oder Sparkassen anfallen;

  • Bankspesen für die Erstellung der den Steuerbehörden einzureichenden Wertschriftenverzeichnisse mit Ertragsangabe sowie Rückforderungs- und Anrechnungsanträge für ausländische Quellensteuern.

Nicht abziehbar sind:

  • Kosten für den An- oder Verkauf, die Anlage sowie die Umschichtung von Vermögenswerten (Courtage- gebühren, Kauf-/Verkaufskommissionen, Emissionsspesen, Umsatzabgabe);

  • Kosten für Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklä- rungen etc.;

  • Kosten für Vermögensverwaltungsmandate;

  • Gebühren für Kreditkarten.

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Wegleitung zur Steuererklärung

2024

Hauptformular

An Stelle der effektiven Kosten kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Der pauschale Abzug beträgt auf dem Steuerwert bis Fr. 3.6 Mio. 2.5‰ des Steuerwertes, auf den Fr. 3.6 Mio. übersteigenden Steuerwerten 1‰ des Steuerwertes. Der Abzug wird grundsätzlich auf dem Total des Wertschriftenverzeich- nisses berechnet. Für eigene Aktien, Aktionärs-Guthaben (Aktionärskontokorrent) und Darlehen ist der Ab-

zug nicht möglich. Der Abzug gilt ebenfalls nicht für Geschäftsvermögen.

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind diese detailliert nachzuweisen.

Pauschale Vermögensverwaltungskosten werden nur bis maximal zur Höhe der steuerbaren Vermögenser- träge aus Wertschriften (ohne Erträge aus eigenen Aktien, Aktionärs-Guthaben (Aktionärskontokorrent) und

Darlehen) gewährt.

17.2 Teilbesteuerungsabzug für

Erträge aus qualifizierten Beteiligungen

In diese Ziffer ist der in Formular 2 "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis", Seite 3, Ziffer 5.10 be-

rechnete Abzug zu übertragen.

17.3 Weitere Abzüge

Weitere Abzüge, welche keiner Ziffer zugeordnet werden konnten, sind hier zu deklarieren. Dies sind zum

Beispiel Abzüge für:

  • Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent, jedoch höchstens im Kanton Fr. 5'000.– und im Bund Fr. 5'300.– der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht steuerfrei sind. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens im Kanton Fr. 25'000.– und im Bund Fr. 26'400.– abziehbar;

  • Verlustüberschüsse aus den sieben der Bemessungsperiode vorangegangenen Geschäftsjahren, soweit diese für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten und im Steuerjahr eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

17.4 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungs- sowie die Umschulungskosten

können in Abzug gebracht

werden. Voraussetzung ist

allerdings, dass entweder ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt

oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss

auf der Sekundarstufe II handelt. Zur Sekundarstufe II gehören die Gymnasien, die

Fachmittelschulen und

die berufliche Grundbildung (= Lehre). Der Abzug der Kosten ist begrenzt auf Fr. 12'900.–. Dieser allgemeine Abzug kann auch dann geltend gemacht werden, wenn in der gleichen Steuerperiode kein Erwerbseinkommen erzielt wird (z.B. Wiedereinstiegskosten). Die getätigten Auslagen müssen "berufsorien-

tiert" sein und es darf sich nicht um Erstausbildungskosten handeln.

Nicht abziehbar sind dagegen Kosten für Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei (Hobby) oder der Selbst- entfaltung dienen. Alle anderen Bildungskosten sind abziehbar; darunter fallen auch die Berufsaufstiegskos- ten sowie die Kosten für die (unter Zwang oder freiwillig absolvierte) Umschulung. Berufsorientierte Aus- und

Weiterbildungs- sowie Umschulungskosten können im Zeitpunkt der Bezahlung geltend

gemacht werden

und sind mittels Belegen nachzuweisen. Kosten, die vom Arbeitgeber übernommen oder erstattet werden,

sind nicht abziehbar.

Beispiel:

Ausgewiesene Aus- und Weiterbildungskosten 2024

./. Beiträge von Arbeitgeber

Vom Steuerpflichtigen selbst getragene Kosten

Fr.

Fr.

Fr.

8'300.–

4'000.–

4'300.–

24

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

22. Zusätzliche Abzüge

22.1 Krankheits- und Unfallkosten sowie

22.2 Behinderungsbedingte Kosten

– Wenn Sie im Jahr 2024 Kosten selber tragen mussten, füllen Sie das Formular 6 "Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten" aus. Die Wegleitung dazu finden Sie auf Seite 52.

22.3 Freiwillige Zuwendungen

Abziehbar sind freiwillige Zuwendungen von Geld oder von übrigen Vermögenswerten an juristische Perso- nen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind sowie freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren An- stalten. Mitglieder- und Passivbeiträge sowie Zuwendungen an Vereine mit ideeller Tätigkeit (z.B. Musik- und Sport- vereine) können nicht abgezogen werden. Der Maximalabzug beträgt 20% des Nettoeinkommens gemäss Hauptformular, Ziffer 21. Übersteigen die Abzüge gesamthaft Fr. 100.–, sind sie namentlich und betragsmässig aufzulisten und auf Verlangen zu be- legen. Das Verzeichnis über die Institutionen mit Abzugsberechtigung kann direkt über die Internet-Adresse www.stv.gr.ch abgerufen werden.

22.4 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Abziehbar sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, welche im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen, in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder im Kanton bei den letzten Wahlen des Grossen Rates mindestens 3% der Stimmen erreicht haben. In Graubünden sind dies folgende Parteien sowie die entsprechenden Jung- parteien: Die Mitte, FDP Die Liberalen, GRÜNE, Grünliberale Partei (GLP), Sozialdemokratische Partei (SP) und Schweizerische Volkspartei (SVP). Der Maximalabzug beträgt im Kanton Fr. 10'000.– und im Bund Fr. 10'400.–. Dieser Betrag gilt auch für Ehepaare; es kann nicht jeder Ehegatte einzeln den Maximalabzug geltend machen. Als Zuwendungen, die bis zum genannten Betrag abziehbar sind, gelten nicht nur Mitgliederbeiträge, sondern auch freiwillige Zuwendungen und Mandatsbeiträge. Eine Aufstellung der Zuwendungen (mit Datum, Art der Zuwendung, Empfänger und Betrag) ist der Steuererklärung beizulegen.

23. Reineinkommen

Wenn Sie die zusätzlichen Abzüge (Ziffer 22) vom Nettoeinkommen (Ziffer 21) abziehen, erhalten Sie das Reineinkommen (Ziffer 23).

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Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Hauptformular

24. Sozialabzüge

Beachten Sie, dass für die Berechnung der Sozialabzüge die Verhältnisse am

31. Dezember

2024

massgebend sind; es sei denn, die Steuerpflicht endet innerhalb des Jahres

2024 (unterjährige Steu-

erpflicht) infolge Tod oder Wegzug ins Ausland. Dann sind die Verhältnisse

am letzten Tag der Steu-

erpflicht massgebend.

24.1 Zweiverdienerabzug

Beim Kanton kann der Zweiverdienerabzug beansprucht werden, wenn beide gemeinsam veranlagten Ehe-

gatten / Partner ein Erwerbseinkommen erzielen. Dies gilt auch für die erhebliche Mitarbeit des einen Ehe- gatten / Partners im Betrieb, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten / Partners. Der Abzug beträgt

Fr. 600. –.

Beim Bund beträgt der Zweiverdienerabzug 50% des niedrigeren

Erwerbseinkommens der beiden gemein-

sam besteuerten Personen, mindestens Fr. 8'500.– und höchstens Fr. 13'900.–. Als Erwerbseinkommen

gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der dafür

angefallenen Aufwendungen (Berufsauslagen, Gewinnungskosten)

sowie der Beiträge an die berufliche Vor-

sorge (Säule 2) und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a).

Beispiel Zweiverdienerabzug Bund:

A

B

C

D

Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Nettolohn Person 1

143'000

127'566

50'566

127'566

./. Pauschale Berufsauslagen

-4'000

-3'826

-2'000

-3'826

./. Kosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

-17'900

./. Beiträge Säule 3a

-7'056

131'944

-7'056

116'684

-7'056

23'610

-7'056

116'684

Nettolohn Person 2

75'000

22'050

34'566

8'000

./. Pauschale Berufsauslagen

-2'250

-2'000

-2'000

-2'000

./. Beiträge Säule 3a

-7'056

65'694

-7'056

12'994

-7'056

25'510

6'000

Massgebender Betrag für die Berechnung des Abzuges

65'694

12'994

23'610

6'000

Zweiverdienerabzug

(50% min. Fr. 8'500.–, max. Fr. 13'900.–)

13'900

8'500

11'805

6'0001)

  1. 1) Beträgt das berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Fr. 8'500.–, kann nur dieser Teilbetrag in Abzug gebracht werden.

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit siehe weitere Beispiele in der Wegleitung für Selbständigerwerbende und

Landwirte.

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Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

24.2 Abzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Leben Sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft, können Sie beim Bund einen Abzug von Fr. 2'800.– geltend machen. Der Kanton trägt diesem Umstand im Tarif Rech- nung und kennt keinen entsprechenden Abzug.

24.3-5 Kinderabzüge Der Kinderabzug steht demjenigen Steuerpflichtigen zu, der den Unterhalt von minderjährigen oder in Aus- bildung stehenden Kindern zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug pro Kind beträgt im Kanton Fr. 6'400.– für Kinder im Vorschulalter, Fr. 9'600.– für ältere minderjährige sowie in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kinder; bei Aufenthalt während der Woche am Ausbildungsort ohne tägliche Heimkehr erhöht sich der Abzug auf Fr. 19'100.–. Im Bund beträgt der Abzug Fr. 6'700.–. Massgebend sind die Verhältnisse am

31. Dezember 2024. Das heisst, der Kinderabzug wird nur gewährt, wenn das Kind am Stichtag minderjährig

war oder sich in Ausbildung befand. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderabzuges ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass das minderjährige oder das mündige, sich in Ausbildung befindende Kind auf die Unterstützungsleistung der Eltern angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind aufgrund seiner Einkünfte (Erwerbsein- kommen, Stipendien, Wertschriftenerträge, Unterhaltsbeiträge) und/oder seines hohen Vermögens zur Hauptsache selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Nicht entscheidend ist, ob die Eltern über die gesetzliche Pflicht hinaus freiwillige Leistungen erbringen, indem sie beispielsweise für den gesam- ten Unterhalt aufkommen, obwohl das Kind über namhafte eigene Einkünfte verfügt. Massgeblich ist einzig, ob sie für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommen müssen. Der Lebensunterhalt umfasst das, was ein Kind zum Leben braucht. Zu diesem Grundbedarf gehören nur die für den unmittelbaren Lebensunterhalt notwendigen Ausgaben. Im Bereich der Sozialabzüge, zu denen der Kinderabzug gehört, sind Schematisierungen bzw. Typisierungen charakteristisch und daher zulässig. Eine solche Schematisierung sieht die Praxis vor, indem der Kinderab- zug grundsätzlich nicht gewährt wird, wenn das Kind eigene Einkünfte von mehr als Fr. 16'000.– pro Jahr erzielt (Ausbildung am Wohnort) bzw. von mehr als Fr. 18'000.– pro Jahr (Ausbildung auswärts mit täglicher Heimkehr) bzw. von mehr als Fr. 24'000.– pro Jahr wenn sich das Kind während der Woche am auswärtigen Ausbildungsort aufhält, oder sein Reinvermögen Fr. 187'500.– oder mehr beträgt (Annahme Studiumsdauer 5 Jahre), weil unter diesen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass das Kind zur Hauptsache selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Unter Unterhaltsbestreitung im Sinne der genannten Bestimmungen ist die gesamte wirtschaftliche Situa- tion zu verstehen, d.h. es sind nicht nur Geldleistungen zu berücksichtigen, sondern auch (geldwerte) Natu- ralleistungen des mit der Obhut und Erziehung des Kindes betrauten Elternteils. Die aktuelle Regelung der Familienbesteuerung im Bund ist komplex. Sie wird hier in vereinfachter Form wiedergegeben. Weitere Informationen können der Homepage der Steuerverwaltung (www.stv.gr.ch – Rubrik Praxis) entnommen werden.

Minderjährige Kinder mit Unterhaltszahlungen In Nichtkonkubinatsverhältnissen hat der Unterhaltsbeiträge empfangende Elternteil diese zu versteuern. Er verwendet diese Einkünfte für den Unterhalt des Kindes, weshalb steuerrechtlich davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt und deshalb den Kinderabzug beanspruchen kann. Daran vermag auch eine alternierende Obhut nichts zu ändern. Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen darf (bei minderjährigen Kindern) nicht mit Kinderabzügen kumuliert werden. Leben unverheiratete Eltern mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen minderjährigen Kindern im glei- chen Haushalt zusammen (Konkubinat) und werden Unterhaltszahlungen geleistet, kann der zahlende El- ternteil die Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abziehen. Der Elternteil, der die Unterhaltsleistungen erhält, hat diese zu versteuern, hat aber gleichzeitig auch Anspruch auf den Kinderabzug.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Hauptformular

Minderjährige Kinder ohne Unterhaltszahlungen In Nichtkonkubinatsverhältnissen erhält derjenige Elternteil den Kinderabzug, welcher den Unterhalt des Kindes bestreitet. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile am finanziellen Unterhalt beteiligt sind. Leben unverheiratete Eltern mit gemeinsamen minderjährigen Kindern im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und erfolgen keine Unterhaltszahlungen, wird vermutet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit Anspruch auf den Kinderabzug hat. In Konkubinatsverhältnissen mit nicht gemeinsamen Kindern erhält jeder Elternteil (nicht Konkubinatspartner) den halben Kinderabzug.

Volljährige Kinder in Ausbildung mit Unterhaltszahlungen Die Kinderalimente können vom leistenden Elternteil nicht mehr abgezogen werden; das Kind hat sie nicht zu versteuern. Kommt nur ein Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf, steht diesem der Kinderabzug zu. Tragen dagegen

  • was in der Praxis die Regel sein dürfte – beide Elternteile an den Unterhalt des Kindes bei, wird der Kin-

derabzug im Kanton jedem Elternteil zur Hälfte gewährt. Im Bund wird der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt und der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Diese Praxis gilt auch dann, wenn Unterhaltszahlungen erfolgen und das Kind einen eigenen Wohnsitz hat. Leben unverheiratete Eltern (mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen volljährigen Kindern) im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und werden Unterhaltszahlungen geleistet, steht der Kinderabzug dem- jenigen Elternteil zu, der finanziell zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Fliessen Unter- haltsbeiträge, ist dies der zahlende Elternteil. Sorgen beide Elternteile für den Unterhalt – bspw. bezahlt der Vater Alimente und das Kind wohnt bei der Mutter –, wird der Kinderabzug im Kanton jedem Elternteil zur Hälfte gewährt. Im Bund wird der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt und der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn das Kind einen eigenen Wohnsitz hat.

Volljährige Kinder in Ausbildung ohne Unterhaltszahlungen Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern mit zwei Haushalten ohne Unterhaltszah- lungen hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, bei dem das Kind lebt. Leben unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt zusammen (Konkubinat) und werden keine Unterhaltszahlungen geleistet, wird vermutet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit Anspruch auf den Kinderab- zug hat. In Konkubinatsverhältnissen mit nicht gemeinsamen Kindern steht der Kinderabzug dem Elternteil (nicht Konkubinatspartner) zu, bei dem das Kind lebt.

24.6 Abzug für unterstützungsbedürftige Personen

Für unterstützungsbedürftige Personen, an deren Unterhalt mindestens in der Höhe des Abzuges beige- tragen wird, kann der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden. Als unterstützungsbedürftig gilt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das steuerbare Einkommen beträgt weniger als Fr. 15'000.– und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 30'000.–, falls die betreffende Person alleinstehend ist;

  • das steuerbare Einkommen beträgt weniger als Fr. 28'500.– und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 50'000.–, falls die betreffende Person verheiratet ist.

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Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Aus Praktikabilitäts- bzw. verwaltungsökonomischen Gründen wird bei der Beurteilung der Unterstützungs- bedürftigkeit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse (wie dies bspw. bei der Überprüfung des Kinderabzuges gemacht wird), sondern auf Durchschnittswerte abgestellt. Ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'000.– (Al- leinstehende) bzw. Fr. 28'500.– (Verheiratete) entspricht – hochgerechnet – in etwa dem betreibungsrechtli- chen Existenzminimum. Die angeführten Grenzwerte für das Vermögen gelten gemäss dem Verwaltungsge- richt Graubünden auch dann, wenn das ausgewiesene Vermögen der unterstützten Person hauptsächlich aus einer Liegenschaft besteht, welche nicht direkt liquid verfügbar ist. Allfällige aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung steuerfreie Einkünfte sowie weitere Ergänzungsleistungen der öffentlichen Hand (Art. 30 lit. I StG) sind dabei zum steuerbaren Einkommen dazu zu rechnen. Die Unterstützung erfolgt in Form von Geld. Ausnahmsweise gelten auch die durch unentgeltliche Gewäh- rung von Kost und Logis verursachten Kosten als Unterstützungsleistung, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen (z.B. die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Zweit- oder Einlieger- wohnungen an Flüchtlinge des Ukraine-Kriegs). Stehen den Unterhaltsleistungen wirtschaftlich messbare Leistungen des Leistungsempfängers gegenüber, wie etwa die Besorgung des Haushaltes, liegen keine Unterhaltsbeiträge vor. Aus diesem Grunde entfällt bei Pflegeeltern der Unterstützungsabzug, wenn sie für ihre Bemühungen entschädigt werden. Die Unterstützungsleistungen sind hinreichend nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hat eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen die Zahlungsbelege vorzulegen. Dem Pflichtigen obliegt der Nachweis, dass es sich bei den unterstützten Personen im In- oder Ausland um eine unterstützungsbedürftige Person mit ungenügendem Einkommen und Vermögen handelt. Ein solcher Nachweis kann ausschliesslich mit amtlicher Urkunde – Steuerausweis – erbracht werden, die umfassend über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Person Auskunft gibt. Für die Frage der Bedürftig- keit sind stets die im Ausland vorherrschenden Verhältnisse massgebend. Dies bedeutet, dass eine Bedürf- tigkeit verneint werden muss, wenn die Person im Ausland in der Lage ist, ohne Hilfe durch eine Drittperson einen angemessenen Lebensunterhalt zu führen. Bei Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich die Post- oder Bankbelege beizulegen. Daraus müssen sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein. Quittungen über Barzahlungen an Emp- fänger mit Wohnsitz im Ausland werden grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungsleistungen akzeptiert. Für solche Zahlungen steht dem Steuerpflichtigen der Weg der Post- oder Banküberweisung of- fen. Im Kanton kann der Abzug nicht gewährt werden für den Ehegatten / Partner und den Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht, d.h. die Unterstüt- zungsbedürftigkeit muss zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehen; es gilt uneingeschränkt das Stichtagsprinzip. Voraussetzung für die Gewährung des Unterstützungsabzuges ist immer eine Unterstützungsbedürftigkeit. Diese ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem Willen, längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Im Bund kann bei Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder in Ausbildung der leistende Elternteil den Kin- derabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen, den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen min- destens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Der Abzug beträgt im Kanton Fr. 5'300.– und im Bund Fr. 6'700.–. Der Abzug wird nur gewährt, wenn die Unterstützungsleistung mindestens Fr. 5'300.– (Kanton) bzw. Fr. 6'700.– (Bund) beträgt.

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Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Hauptformular

Hauptformular, Seite 4 (Formular 1a)

VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND (EINSCHLIESSLICH NUTZNIESSUNGSVERMÖGEN)

Code

der steuerpflichtigen Personen und der minderjährigen Kinder

Fr.

30.

Geschäftsvermögen

30.1 Liegenschaften

30.2 Wertschriften und Guthaben

30.3 Beteiligung an einfachen Gesellschaften Name:

30.4 Beteiligung an Kollektivgesellschaften Firma:

30.5 Viehhabe

30.6 Übrige Geschäftsaktiven, nähere Bezeichnung:

Formular 7

Formular 2

400

402

404

406

408

410

22‛576

31.

Total Geschäftsvermögen

22‛576

32.

Privatvermögen

32.1 Liegenschaften

32.2 Wertschriften und Guthaben

32.3 Guthaben Verrechnungssteuer und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA

32.4 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

32.5 Beteiligung an unverteilten Erbschaften Name:

32.6 Motorfahrzeuge: Marke / Modell Ansch.-Jahr

AX GT 4 2021

32.7 Lebens- und Rentenversicherungen

32.8 Übrige Vermögenswerte, nähere Bezeichnung: Briefmarkensammlung

Formular 7

Formular 2

Formular 2

Preis Steuerwert

17‛000 5‛000

Formular 5

420

422

424

426

428

430

432

434

730‛000

149‛816

1‛286

1‛000

5‛000

32‛000

5‛000

33.

Total Vermögen

440

946‛678

34.

Schulden

34.1 Geschäftsschulden

34.2 Privatschulden

Formular 4

Formular 4

450

452

502‛000

35.

Reinvermögen

Ziffer 33 abzüglich Ziffer 34

460

444‛678

36.

Steuerfreie Beträge

36.1 Für gemeinsam steuerpflichtige Personen

36.2 Für alleinstehende Steuerpflichtige

36.3 Für Kinder, für welche unter Ziffer 24 ein Kinderabzug beansprucht wird

Fr. 134'000

Fr. 67'000

je Kind Fr. 27'000

470

472

474

134‛000

81‛000

37.

STEUERBARES VERMÖGEN

Ziffer 35 abzüglich Ziffer 36

480

229‛678

Erbschaften und Schenkungen: Haben Sie während des Steuerjahres erhalten bzw. ausgerichtet? Erbschaften Erbvorbezüge Schenkungen Verwandtschaftsgrad: Am erhalten von Wert Fr. Am ausgerichtet an Wert Fr. Kapitalleistungen aus Vorsorge aus AHV / IV Betrag Fr.: Auszahlungsdatum: aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Betrag Fr.: Auszahlungsdatum: infolge Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile Antrag auf Nullveranlagung nach Art. 156a StG (Hat Verzicht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zur Folge.) Beilagen Dieses Hauptformular und die Hilfsformulare sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. X Lohnausweis(e) Datum 15. Februar 2025 X Berufsauslagen X Versicherungsprämien / Zinsen Unterschrift G. Muster L. Muster X Wertschriftenverzeichnis Steuerpflichtige Person 1 Steuerpflichtige Person 2 X Hilfsformular Liegenschaften X Schuldenverzeichnis Rückfragen sind zu richten an (gilt nicht als Vollmacht): X Geschäftsabschlüsse X Krankheitskosten Ein Vertretungsverhältnis ist mit einer separaten Vollmacht zu X Bescheinigung Säule 3a bescheinigen, andernfalls werden sämtliche Verfügungen und Rechnungen der steuerpflichtigen Person zugestellt.

30

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Vermögen im In- und Ausland

Massgebend ist der Vermögensstand am 31. Dezember 2024 bzw. am Ende der Steuerpflicht. Zu dekla- rieren sind sämtliche in- und ausländischen Vermögenswerte (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) der Steuerpflichtigen (bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft das Vermögen beider Ehegatten / Partner) und der minderjährigen Kinder unter ihrer elterlichen Sorge.

30. Geschäftsvermögen

– Wenn Sie kein Geschäftsvermögen besitzen, gehen Sie weiter zu Ziffer 32.

– Wenn Sie eine selbständige Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit ausüben, haben Sie bereits das ent- sprechende Formular ausgefüllt. Bitte übertragen Sie die Angaben zum Geschäftsvermögen aus dem Formular gemäss den nachfolgenden Hinweisen.

30.1 Liegenschaften

Gemäss Formular 7 "Liegenschaften".

30.2 Wertschriften und Guthaben

Gemäss Formular 2 "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis".

30.3 Beteiligung an einfachen Gesellschaften

Gemäss Formular 11e "Personengesellschaften".

30.4 Beteiligung an Kollektivgesellschaften

Gemäss Formular 11e "Personengesellschaften".

30.5 Viehhabe

Die Bewertung der Viehhabe ist gemäss Wegleitung für Selbständigerwerbende und Landwirte vorzu- nehmen.

30.6 Übrige Geschäftsaktiven

In dieser Ziffer werden sämtliche weiteren Geschäftsaktiven oder auch Beteiligungen, welche keiner Ziffer zugeordnet werden konnten, deklariert.

32. Privatvermögen

32.1 Liegenschaften

Gemäss Formular 7 "Liegenschaften".

32.2 Wertschriften und Guthaben

Gemäss Formular 2 "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis".

32.3 Guthaben Verrechnungssteuer und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA

Gemäss Formular 2 "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis" S. 2, Ziffer 3.3.

32.4 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

Grössere Bestände an Bargeld, Goldmünzen etc. sind zu deklarieren. Die Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle sind in der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Kursliste ersichtlich. Diese Kursliste kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestellt werden und steht auch im Internet unter www.estv.admin.ch zur Verfügung. 31

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Hauptformular

32.5 Beteiligung an unverteilten Erbschaften

Bei Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft ist pro Erbengemeinschaft ein Fragebogen Unverteilte Erb- schaften (Formular 1e) auszufüllen. Jeder Erbe hat seinen Anteil am Vermögen per Stichtag selbst zu de- klarieren und der Steuererklärung eine Zusammenstellung beizulegen.

32.6 Motorfahrzeuge

Der Steuerwert für Motorfahrzeuge (inkl. Wohnwagen, Wohnmobile, Motorboote) wird wie folgt ermittelt (Ab- rundung auf Fr. 1'000.–):

Anschaffungsjahr 2024 2023 2022 2021 2020 2019 und älter Steuerwert in % des An- schaffungswertes 60% 50% 40% 30% 20% 10% (Restwert) (nicht des Aufpreises)

Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge sind zum Verkehrswert unter der Ziffer 32.8 "übrige Vermögenswerte" zu deklarieren.

32.7 Lebens- und Rentenversicherungen

Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen mit ihrem Steuerwert (Rückkaufswert inkl. Überschuss- und Gewinnanteile) der Vermögenssteuer. Die Versicherungsgesellschaften stellen Ihnen Bescheinigungen der Werte per Ende Jahr zu. Diese sind der Steuererklärung beizulegen. Versicherungen mit aufgeschobener Rente und mit laufender Rente sind gleichermassen zu deklarieren. Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Säule 2 / Freizügigkeitskonten) oder der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) werden nicht als Vermögen besteuert.

32.8 Übrige Vermögenswerte

Übrige Vermögenswerte sind z.B. Oldtimer, Liebhaberfahrzeuge, Gemälde oder Sammlungen, Flugzeuge, Pferde etc. Sie sind näher zu bezeichnen und zu ihrem Verkehrswert zu deklarieren. Der Hausrat ist von der Vermögenssteuer befreit.

34. Schulden

– Wenn Sie keine Schulden haben, gehen Sie zu Ziffer 36.

34.1 Geschäftsschulden

Gemäss Formular 4 "Schuldenverzeichnis".

34.2 Privatschulden

Gemäss Formular 4 "Schuldenverzeichnis".

36. Steuerfreie Beträge

Das Gesetz sieht vor, dass nicht das gesamte Reinvermögen versteuert werden muss, sondern ein Anteil davon von der Steuer befreit ist. Für die Berechnung der steuerfreien Beträge sind ebenfalls die Verhältnisse am 31. Dezember 2024 massgebend. Die Tabelle mit den Abstufungen finden Sie im Hauptformular, Seite 4, Ziffer 36.

32

Hauptformular Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Erbschaften und Schenkungen

Sämtliche Schenkungen und Erbvorbezüge, die Sie im Jahr 2024 empfangen bzw. getätigt haben, sowie alle Vermögenszugänge aus Erbschaft sind hier aufzulisten. Geben Sie an, von wem Sie Vermögenswerte er- halten bzw. an wen Sie solche abgetreten haben (inkl. vollständige Adresse) und in welchem Verwandt- schaftsgrad Sie zum Erblasser/Schenkenden bzw. zum Erben/Empfänger stehen. Die erhaltenen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte sind zusammen mit dem übrigen Vermö- gen und Einkommen zu deklarieren.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

In dieser Rubrik sind sämtliche im Jahre 2024 erhaltenen Kapitalleistungen, auch nicht steuerpflichtige Leis- tungen, aufzuführen. Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zah- lungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Kapitalleistungen aus Vorsorge sind grundsätzlich zu 100% steuerbar. Mehrere Auszahlungen im selben Jahr werden zusammengezählt. Steuerfrei sind:

  • die bei einem Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden;

  • Kapitalzahlungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder in eine andere Form der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) verwendet werden;

  • Kapitalleistungen unter Fr. 6'000.– werden beim Kanton nicht besteuert.

Beilagen

Kreuzen Sie an dieser Stelle die Beilagen an, welche Sie uns zusammen mit Ihrer Steuererklärung zustellen und ergänzen Sie die Liste mit den Angaben zu den weiteren Beilagen.

33

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Hauptformular

Einreichung und Unterzeichnung

Kontrollieren Sie vor der Übermittlung oder vor der Unterzeichnung Ihrer Papier-Steuererklärung, ob alle Ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Wenn Sie bei einer Ziffer unsicher sind, fragen Sie Ihr Gemeindesteueramt oder die zuständige Steuerallianz um Rat. Elektronische Einreichung: Es besteht keine Pflicht zur Unterzeichnung der Steuererklärung. Voraussetzung ist, dass die Einrei- chung unter Verwendung der betreffenden Übermittlungsfunktion in "SofTax GR" oder in von der Steuerver- waltung des Kantons Graubünden freigegebenen Deklarationsanwendungen von Drittherstellern er- folgt. Die Quittung, die Sie nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung erhalten, muss nicht ausge- druckt, unterzeichnet und per Post an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gesandt wer- den. Diese Quittung dient lediglich Ihrer eigenen Dokumentation und wird für den Einreicheprozess nicht benötigt. Wenn Ihnen nicht alle Beilagen zur Steuererklärung in elektronischer Form zur Verfügung stehen, können Sie in "SofTax GR" nach erfolgreicher Übermittlung ein Beilagen-Deckblatt ausdrucken und dieses der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zusammen mit den Beilagen in Papierform per Post zu- stellen. Eine Unterzeichnung ist nicht notwendig. Einreichung Papier-Steuererklärung: Steuererklärungen, die in Papierform eingereicht werden, müssen weiterhin unterzeichnet und per Post an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gesandt werden. Setzen Sie das Datum ein und unterzeichnen Sie das Wertschriftenverzeichnis und die Steuererklärung. Beide Ehegatten / Partner unterzeichnen die Steuererklärung gemeinsam. Stellen Sie bitte die unterzeichnete Papier-Steuererklärung und die ausgefüllten Hilfsblätter und Be- lege im beiliegenden Rückantwortcouvert der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Verarbeitungs- zentrum 1/KO, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur zu. Die Steuererklärung gilt erst als eingereicht, wenn die unterzeichnete Steuererklärung beim Verarbeitungszentrum eingetroffen ist. Das Porto beträgt für Kuverts im Format C4 für B-Post 0 – 500 Gramm Fr. 2.--

für A-Post 0 – 500 Gramm Fr. 2.50 (Diese Tarife galten zum Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden Wegleitung und können in der Zwischenzeit geändert haben).

Rückfragen

Für Rückfragen bitten wir Sie, uns diejenige Telefonnummer bekannt zu geben, unter welcher Sie tagsüber am besten erreichbar sind. Sie können sich für Rückfragen auch vertreten lassen. Die Adresse für Rückfragen gilt nicht als Vollmacht. Wenn Sie sich für alle Steuerangelegenheiten vertreten lassen möchten, ist dafür eine separate Vollmacht einzureichen. Damit werden auch sämtliche Zusendungen an den bevollmächtigten Vertreter adressiert. Für die Berechnung der zu erwartenden Einkommens- und Vermögenssteuer steht Ihnen unser Steu- erberechnungs-Programm zur Verfügung (www.stv.gr.ch).

34

Formulare

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Formulare

Auf

den nächsten Seiten finden Sie die Wegleitung zum Ausfüllen der folgenden Formulare:

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Formular 2

Seite

36

Berufsauslagen

Formular 3 / 3a

Seite

42

Schuldenverzeichnis

Formular 4

Seite

48

Versicherungsprämien

Formular 5

Seite

50

  • Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Formular 6 Seite 52

Liegenschaften

Formular 7

Seite

56

Vermietung von Ferienwohnungen

Formular 7.1

Seite

64

Vermietung / Untervermietung von Zimmern

Formular 7.2

Seite

66

Damit Sie die gewünschten Informationen rascher

finden, sind die Stichworte, Hinweise und Tabellen in

der

Beschreibung der einzelnen Positionen blau hervorgehoben.

35

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Wertschriften und Guthabenverzeichnis

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Seite 1 (Formular 2)

Auszahlung der Verrechnungssteuer (Falsche oder ungenaue Angaben können die Rückerstattung erheblich verzögern!) X Wie bisher Neu IBAN IBAN (International Bank Account Number)

Bank / Institut: Bezeichnung Bank / Institut: Bezeichnung

Bank / Institut: PLZ und Ort Bank / Institut: PLZ und Ort

Kontoinhaber/in Kontoinhaber/in

Angaben zum Wohnsitz / Änderungen im Zivilstand Person 1 Person 2 Wohnsitz am 31.12. des Vorjahres Ort: Chur Kanton: GR Ort: Chur Kanton: GR Hatten Sie ihren Wohnsitz während ja von bis ja von bis eines Teils des Steuerjahres im Staat: Staat: Ausland?

Bei Heirat / Eintragung Partnerschaft im Steuerjahr: Datum Bei Trennung / Scheidung / Auflösung Partnerschaft im Steuerjahr: Datum

Vermögensveränderungen Haben Sie im Steuerjahr Wertschriften und Guthaben als Vorempfang oder Schenkung abgetreten? ja nein X Empfänger Verwandtschaftsgrad

Vermögenswerte Wert in Fr. Datum

Haben Sie im Steuerjahr Wertschriften und Guthaben als Erbschaft /Vorempfang oder Schenkung erhalten? ja nein X Name und Adresse des / der Erblassers/in oder des / der Schenkenden:

Verwandtschaftsgrad des / der Erblassers/in oder des / der Schenkenden:

Todestag des Erblassers / der Erblasserin Datum der Erbteilung / Schenkung

Beilagen Dieses Formular inkl. allfällige Zusatzblätter sind vollständig und wahrheitsgetreu (Bitte Beilagen und Belege nur in Kopie und nicht ausgefüllt. im Original einreichen! Ausnahme: Original der Datum 15. Februar 2025 Bescheinigungen für Lotteriegewinne)

Steuerauszug Unterschrift G. Muster L. Muster Kontoabschluss Bank Z Steuerpflichtige Person 1 Steuerpflichtige Person 2

Rückfragen sind zu richten an:

Erläuterungen zu Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses

Kontrollieren Sie, ob die Auszahlung des Verrechnungssteueranspruchs an die gleiche Adresse erfolgen soll wie im Vorjahr. Wenn nicht, bezeichnen Sie die neue Rückzahlungsadresse genau. Sie erleichtern uns damit die Arbeit und verhindern allfällige Verzögerungen bei der Auszahlung. Die vollständigen Angaben über den Wohnsitz sind wichtig für die Beurteilung der Frage, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu Recht geltend gemacht wird. Bei Heirat, Trennung oder Scheidung ist das genaue Datum anzugeben. Die sorgfältige Beantwortung der Fragen über die Vermögensveränderungen erspart Ihnen Rückfragen und erleichtert uns gleichzeitig die Arbeiten. Die Angaben über Erbschaft, Schenkungen, Verwandtschafts- grad etc. dienen einerseits Kontrollzwecken, andererseits aber auch einer korrekten Besteuerung.

36

Wertschriften und Guthabenverzeichnis Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dient

  • der Festlegung der Steuerwerte von Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2024 sowie der da- raus fliessenden Erträge;

  • der Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den deklarierten Erträgen.

Im Wertschriftenverzeichnis sind sämtliche beweglichen Vermögenswerte (inkl. Nutzniessungsvermögen) und die daraus fliessenden Erträge zu deklarieren. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bank- und Postkonti, Termingelder sowie Prämiendepots bei Lebensversicherungen;

  • Obligationen, derivative Finanzinstrumente, Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Optionen, kol- lektive Kapitalanlagen (Anlagefonds), GmbH- und Genossenschaftsanteile etc.;

  • Kryptowährungen (weitere Informationen dazu finden Sie unter www.gr.ch / Praxis / Besteuerung von Kryptowährungen);

  • Private Darlehen und andere Guthaben.

Der Besteuerung unterliegen auch die zurückbehaltenen Erträge von thesaurierenden kollektiven Kapitalan- lagen (Thesaurierungsfonds), Liquidationsüberschüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen, Erlöse von Gra- tisaktien und Gratisnennwerterhöhungen und andere geldwerte Leistungen. Weiter sind in diesem Formular Gewinne aus Wettbewerb, Lotterie oder aus lotterieähnlichen Veranstaltun- gen etc. sowie Gewinne bei ausländischen Spielbanken zu deklarieren. Geld- und Naturalgewinne aus Grossspielen sowie aus Teilnahme an Online-Spielbankenspielen sind ab Fr. 1 Mio. im Kanton und Fr. 1'056'600.– im Bund (Steuerfreibetrag) steuerbar. Gewinne aus Kleinspielen sind steuerfrei. Geld- und Na- turalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (mit geldwertem Einsatz oder Abschluss eines Rechtsgeschäftes, aber auch bei Gratisteilnahme, z.B. Wettbewerbe) sind im Kanton ab Fr. 1'000.–, im Bund ab Fr. 1'100.– (Steuerfreigrenze) steuerbar. Für Termingelder, Geldmarktpapiere oder sonstige Anlagen, deren Steuerwerte und Erträge nicht oder nur schlecht überprüfbar sind, müssen die entsprechenden Beweismittel beigelegt werden. Die Vermögenswerte und Erträge der minderjährigen Kinder (Jahrgang 2007 und jünger) sind ebenfalls anzugeben. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Wertschriftenerträgen von einfachen Gesellschaften ist nicht durch die Gesellschaft, sondern entsprechend seinem Anteil am Einkommen durch den einzelnen Ge- sellschafter in seinem persönlichen Wertschriftenverzeichnis (Seite 3) geltend zu machen. Erbengemeinschaften dürfen die Verrechnungssteuer auf Leistungen, die zwischen dem Tod des Erblas- sers und dem Tag der Erbteilung fällig geworden sind, nicht gemeinsam zurückfordern. Der Anspruch auf Rückerstattung steht jedem Erben nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft zu, sofern er persönlich die Voraussetzungen zur Rückforderung erfüllt. Die Rückerstattung erfolgt durch den Wohnsitzkanton der erbberechtigten Person. Erbberechtigte Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden können den Rücker- stattungsantrag auf Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses der persönlichen Steuererklärung stellen. Der Rückerstattungsanspruch muss zwingend mit Belegen dokumentiert werden. Die Verrechnungssteuer auf den Erträgen des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaf- ten ist durch die Gemeinschaft direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung zurückzufordern (Formular 25). Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, im Handelsregister eingetragene Vereine, Stiftungen und alle anderen juristischen Personen müssen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung beantragen (Formular 25). Um auch den nicht im Handelsregister eingetragenen Vereinen eine möglichst unbürokratische Rückforderung der Verrechnungssteuer zu ermöglichen, kann bspw. der Kas- sier die vom Zins des Vereinskontos abgezogene Verrechnungssteuer im persönlichen Wertschriftenver- zeichnis, Seite 3, Ziff. 4.1 (Rubrik einfache Gesellschaften), unter Beilage des Originalzinsausweises steu- erneutral beantragen. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden. Massgebend ist die Fälligkeit der steuerba- ren Leistung (Entstehung des Rechtsanspruches) und nicht die Zahlung an die steuerpflichtige Person. Ein Antrag muss folglich mit der ersten Steuererklärung nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung gestellt werden. Wird eine steuerbare Leistung nicht deklariert, wird die Rückerstattung unter Berücksichtigung von Art. 23 VStG in Verbindung mit Art. 29 und 70d VStG geprüft. Nicht aufzuführen sind die in der beruflichen Vorsorge (Säule 2), auf einem Freizügigkeitskonto oder in der Säule 3a gebundenen Mittel und der darauf gutgeschriebene Ertrag. Mit dem Antrag auf Nullveranlagung nach Art. 156a StG und Art. 51 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) verzichtet der Antragsteller auf die Rückerstattung der Verrechnungs- steuer.

37

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Wertschriften und Guthabenverzeichnis

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Seite 2 (Formular 2)

Detailverzeichnis

Nennwert Bezeichnung der Vermögenswerte / Erträge

Bei Aktien Anzugeben sind die Forderungsart (z.B. Sparkonto, Obligation, Aktie usw.), der/die Schuldner/in und/oder die Titelbezeichnung, für Konti die Konto-

nummer, für festverzinsliche Titel der Zinssatz und ein Hinweis bei Einmalverzinsung. Die Angabe von Valorennummern kotierter Titel

erleichtert

usw.:

und beschleunigt die Prüfung des Wertschriftenverzeichnisses und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Stückzahl

Zuordnung

Zeitpunkt von

Steuerwert

Bruttoertrag im Steuerjahr

Quote bei

qualifiz.

am 31.12.

Geschäftsvermögen

=

01

Eröffnung

Auflösung

am 31.12.

des

aus Erbanfall / Vorempfang Privatvermögen

aus Schenkung Privatvermögen

=

=

02

03

Ausgabe

Verfall

des Steuerjahres

Beteiligung1)

Steuerjahres

aus Erbanfall / Vorempfang Geschäftsvermögen = 04

aus Schenkung Geschäftsvermögen = 05

(ohne Angabe eines Codes = Privatvermögen)

Fr. oder Stk. %

Kauf Rückzahlung

Verkauf

Datum Datum

Fr.

verrechnungs- nicht

steuerpflichtig verrechnungs-

steuerpflichtig

Fr. Fr.

Nr. 999.999, Privatkonto Bank Z

Nr. 147.289, Sparkonto Bank Z

Nr. 147.290, Kontokorrent-Konto Bank Z 01

10‛000 1.5% Kassaoblig. Bank X, Basel 7.4.2022 7.4.2027

0 2.0% V:111222 Oblig A+B AG, Bern 22.8.2014 22.8.2024

10 V. 202004 Akt. A+B AG 20

15 V. 874001 Akt. XYZ AG, Zürich

6.7.23 dir. Teilliq., 15 Akt.

0 V. 874001 Fixed Income SICAV 6.7.2024

15‛000 A-Z GmbH, Chur

Steuerauszug 2234 Bank X, Basel

20‛000 2% Darlehen an P. Bündner, Chur

4‛874

18‛387

22‛576

10‛000

13‛500

23‛250

59‛805

20‛000

45.00

200.00

201.00

150.00

300.00

650.00

1‛500.00

108.00

150.00

722.90 192.00

400.00

Hertrag ab Zusatzblatt Nr. 1 bis Nr.

1

Wertschriftenvermögen Privat

1.1 Zwischentotal → Privat, Geschäft u. Gesamt 149‛816

1.2 Hertrag von Hilfsformular DA-1 / US-R

1.3 Total Wertschriftenvermögen 149‛816

Geschäft

22‛576

22‛576

172‛392

172‛392

Übertrag auf Hauptformular (Formular 1a), Seite 4, Ziffern 32.2 (Privat) und 30.2 (Geschäft) oder Fragebo-

gen für unverteilte Erbschaften (Formular 1e), Seite 2, Ziffern 5.2 (Privat) und 4.2 (Geschäft).

2 Wertschriftenerträge

2.1

Spaltentotale Bruttoertrag

Privat

3‛673.90

Geschäft

+

945

3‛674

2.2

Zwischentotal "A" + "B" → Privat, Geschäft und Gesamt

4‛418

201

4‛619

2.3

Hertrag von Hilfsformular(en) DA-1 / US-R u. DA-3

2.4

Total Wertschriftenerträge

4‛418

201

4‛619

Übertrag auf Hauptformular (Formular 1a), Seite 2, Ziffer 7.2 oder Fragebogen für unverteilte Erbschaften (Formular 1e), Seite 2, Ziffer 2.2.

3

Rückerstattungsanspruch

3.1 35 % des verrechnungssteuerpflichtigen Bruttoertrages gemäss Ziffer 2.1, Spalte "A"

3.2 Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA gemäss Hilfsformular DA-1 / US-R

3.3 Total Rückerstattungsanspruch

Fr.

1‛285.90

1‛285.90

Übertrag auf Hauptformular (Formular 1a), Seite 4, Ziffer 32.3 oder Frage-

bogen für unverteilte Erbschaften (Formular 1e), Seite 2, Ziffer 5.3.

1)

Erträge von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterliegen nach Art. 18b und 20 Abs 1bis DBG

bzw. Art. 18a und 21a StG einer reduzierten Besteuerung, falls die Beteiligung

am Aktien-, Grund- und Stammkapital mindestens 10 % beträgt (vgl. Wegleitung und Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses).

38

Wertschriften und Guthabenverzeichnis Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Erläuterungen zu Seite 2 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses

Nennwert / Stückzahl In dieser Spalte sind für festverzinsliche Wertpapiere (z.B. Obligationen) die Nennwerte und für die übrigen Wertpapiere die Anzahl anzugeben. Bezeichnung der Vermögenswerte / Zuordnung Die Vermögenswerte, die zum Geschäftsvermögen gehören und diejenigen, die im Jahr 2024 aus Erbschaft oder Schenkung zugeflossen sind, müssen mit einer Zahlenkombination bezeichnet werden (siehe Formu- lar). Die einzelnen Titel und Guthaben sind so zu bezeichnen, dass sie klar identifiziert werden können (bei Wertschriften Valoren- oder ISIN-Nummern angeben). Ausserdem ist bei festverzinslichen Titeln der Zins- satz anzugeben. Werden dem Wertschriftenverzeichnis Steuerauszüge beigelegt, sind hier nur die Gesamt- totale anzugeben. Allfällig verwaltete Grabunterhaltskonti sind entsprechend zu bezeichnen. Qualifizierte Beteiligungen Eine qualifizierte Beteiligung liegt vor, wenn:

  • eine natürliche Person allein oder zusammen mit Ehegatte und minderjährigen Kindern

  • direkt oder über eine Personenunternehmung bzw. eine Erbengemeinschaft

mit mindestens 10% am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Erträge aus qualifizierten Beteiligungen unterliegen nur teilweise der Besteuerung. Die Beteiligungsquoten sind in der dafür vorgesehenen Spalte des Wertschriftenverzeichnisses bzw. des Hilfsformulars DA-1 / US-R anzugeben. Eröffnung, Ausgabe, Kauf / Verfall, Verkauf, Rückzahlung Bei Bestandesänderungen von Wertschriften (Obligationen, Aktien, kollektive Kapitalanlagen etc.) im Jahr 2024 sind die entsprechenden Kaufs-, Verkaufs- oder Rückzahlungsdaten etc. anzugeben. Für Obligati- onen, Termingeldkonti etc. sind die genauen Laufzeiten aufzuführen. Steuerwert Zu deklarieren ist der Verkehrswert der einzelnen Vermögenswerte. Für Wertpapiere und Beteiligungsrechte, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind die Buchwerte massgebend. Falls die Voraussetzungen ge- mäss Kreisschreiben Nr. 28 erfüllt sind, kann ein Pauschalabzug von 30% für vermögensrechtliche Beschrän- kungen (Minderheitsbeteiligung bis und mit 50% des Gesellschaftskapitals) geltend gemacht werden. Dieser Abzug kann für an der Börse sowie für vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere nicht beansprucht werden. Mitarbeiterbeteiligungen sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Allfällige Sperrfristen werden auf Antrag angemessen berücksichtigt. Bei Grabunterhaltskonti mit Guthaben bis zu Fr. 15'000.– kann der Steuerwert mit Fr. 0.00 eingesetzt werden. Die Passivsaldi sämtlicher Konti sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen. Bruttoertrag verrechnungssteuerpflichtig (Spalte A) Hier sind die Erträge zu deklarieren, auf denen die Verrechnungssteuer in Abzug gebracht wurde. Bei den Geschäftswertschriften sind die im Jahr 2024 fällig gewordenen Erträge zu deklarieren, auch wenn der Geschäftsabschluss nicht per Ende Jahr erfolgte. Bruttoertrag nicht verrechnungssteuerpflichtig (Spalte B) Hier sind die Erträge aus Wertpapieren und Guthaben anzugeben, bei denen keine Verrechnungssteuer in Abzug gebracht wurde. Zu beachten ist, dass Zinsen von Kundenguthaben (Bank- und Postkonti inkl. Festgelder) von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind, wenn der Zinsbetrag nur einmal pro Kalenderjahr vergütet wird und Fr. 200.– nicht übersteigt. Falls Zinsen von Grabunterhaltskonti zwecks Rückforderung der Verrechnungssteuer in der Spalte A aufgeführt wurden, können sie in der Spalte B wieder als Minuspositionen von den übrigen Erträgen in Abzug gebracht werden. Hingegen sind die Passivzinsen sämtlicher Konti im Schuldenverzeichnis aufzuführen. Berechnung der Rückerstattungsansprüche In Ziffer 3.1 wird die Höhe des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ermittelt. Er beträgt 35% von Ziffer 2.1, Spalte A, (verrechnungssteuerpflichtiger Bruttoertrag). In Ziffer 3.2 ist ein allfälliger Anspruch am zusätzlichen Steuerrückbehalt USA zu übertragen. Das Gesamttotal ist in das Hauptformular, (Ziffer 32.3) oder den Fragebogen für unverteilte Erbschaften (Ziffer 5.3) zu übertragen, da die Rücker- stattungsansprüche zum steuerbaren Vermögen zählen. 39

Wegleitung

zur Steuererklärung 2024

Wertschriften und Guthabenverzeichnis

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Seite 3 (Formular 2)

ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Diese

Formularseite ist auszufüllen und einzureichen, wenn Sie

  • die anteilsmässige Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Wertschriftenerträgen aus Ihren Anteilen an einfachen Gesellschaften und/oder unverteilten Erbschaften beantragen;

  • selbst oder über Ihre Anteile an Personengesellschaften und/oder unverteilten Erbschaften über qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Art. 18b und 20 Abs. 1bis DBG (SR 642.11) bzw. 18a und 21a StG (BR 720.000) verfügen.

im Steuerjahr

4

Rückerstattungsansprüche aus Anteilen an einfachen Gesellschaften und unverteilten Erbschaften

4.1 Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer aus Anteilen an:

4.2 Rückerstattungsanspruch US-Rückbehalt aus Anteilen an:

einfachen Gesellschaften1)

unverteilten Erbschaften2)

einfachen Gesellschaften1)

unverteilten Erbschaften2)

Fr.

4.3 Total Rückerstattungsansprüche aus Anteilen an einfachen Gesellschaften u. unverteilten Erbschaften

Erträge

5

Qualifzierte Beteiligungen3) (Bitte Wegleitung beachten)

5.1 Titel gemäss Detailverzeichnis auf Seite 2

5.2 Titel gemäss Detail Hilfsformular DA-1 / US-R

5.3 Titel in Anteilen an Personengesellschaften

5.4 Titel in Anteilen an unverteilten Erbschaften

Geschäft (Fr.)

Privat (Fr.)

650

5.5 Direkter Beteiligungsaufwand (Abschreibungen, Rückstellungen, Veräusserungs- / Überführungsverluste) –

5.6 Zwischentotal Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen

5.7 Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand für Finanzierungsaufwand

qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermögen Verwaltungsaufwand (5 % von Ziffer 5.6)

5.8 Total Erträge aus qualifizierten Beteiligungen

5.9 Total Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäfts- und Privatvermögen

+

650

650

5.10 Teilbesteuerungsabzug (Kanton: 50% von Ziffer 5.9 / Bund: 30% von Ziffer 5.9)

Kanton

325

Bund

195

Übertrag auf Hauptformular (Formular 1a), Seite 3, Ziffer 17.2.

1)

In Anwendung von Art. 22 ff. des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21) ist die Rückerstattung der

Verrechnungssteuer sowie des zusätzlichen Rückbehaltes USA auf Wert-

schriftenerträgen von einfachen Gesellschaften nicht durch die Gesellschaft, sondern, entsprechend seinem Anteil am Einkommen, durch den einzelnen Gesellschafter in seiner persönli-

chen Steuererklärung geltend zu machen.

  1. 2) In Anwendung von Art. 58 ff. der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie des zusätzlichen Rückbehaltes USA

auf Wertschriftenerträgen von unverteilten Erbschaften nicht durch die Erbengemeinschaft, sondern durch die einzelne erbberechtigte Person entsprechend ihrem Anteil am Einkom-

men in ihrer persönlichen Steuererklärung geltend zu machen.

3)

Ziffern 5.1 bis 5.10 bitte leer lassen, wenn das vorliegende Wertschriftenverzeichnis als Beilage zum Fragebogen für unverteilte Erbschaften ausgefüllt wird. Der Anspruch auf reduzierte Besteuerung von Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen in unverteilten Erbschaften und in Personengesellschaften ist von einzelnen erbberechtigten Person bzw. vom Gesellschafter in der persönlichen Steuererklärung geltend zu machen und im zugehörigen Wertschriftenverzeichnis entsprechend zu deklarieren. Die Voraussetzungen dafür sind nur erfüllt, wenn der

auf ihn entfallende Anteil allein oder zusammen mit von ihm selbst oder über Anteile an Personengesellschaften gehaltenen Titeln eine Beteiligung von mindestens

10% ergibt.

40

Wertschriften und Guthabenverzeichnis Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Erläuterungen zu Seite 3 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses

Die Formularseite 3 ist auszufüllen, wenn Sie

  • die anteilsmässige Rückerstattung der Verrechnungssteuer sowie des zusätzlichen Steuerrückbe- haltes USA auf Wertschriftenerträge aus Anteilen an einfachen Gesellschaften und/oder unverteilten Erbschaften beantragen (vgl. dazu die Erläuterungen unter der Rubrik "Allgemeines");

  • selbst oder über Ihre Anteile an einfachen Gesellschaften und/oder unverteilten Erbschaften über quali- fizierte Beteiligungen verfügen. Eine qualifizierte Beteiligung liegt dann vor, wenn Sie zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt sind. Ist dies der Fall, wird die wirtschaftliche Doppelbelastung (Besteuerung auf Stufe Gesellschaft und Aktionär) in der Einkommenssteuer wie folgt gemildert: Ausgeschüttete und versteuerte Gewinne von Kapitalgesell- schaften und Genossenschaften werden lediglich zu 50% (Kantonssteuer) bzw. zu 70% (Bundessteuer) besteuert.

Hilfsformular Anrechnung ausländischer Quellensteuern und Steuerrückbehalt USA Sowohl die Anrechnung bzw. Erstattung von ausländischen Quellensteuern, die in den entsprechenden Län- dern nicht zurückgefordert werden können als auch der zusätzliche Steuerrückbehalt USA (in der Schweiz erhobene Steuer auf amerikanischen Dividenden und Zinsen, welche durch schweizerische Finanzinstitute für Rechnung von in der Schweiz ansässigen Personen vereinnahmt werden) können gemeinsam mit dem Formular 2.2 "Anrechnung ausländischer Quellensteuern Steuerrückbehalt USA" beantragt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowie des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA entsprechen denjenigen des Bundesgeset- zes über die Verrechnungssteuer.

– Übertragen Sie die errechneten Summen in die angegebenen Ziffern im Hauptformular oder in den Fragebogen für unverteilte Erbschaften und kehren Sie zurück zu Ziffer 7.3 auf Seite 19.

Begriffe kurz erklärt

Eine direkte Teilliquidation liegt vor, wenn beispielsweise eine Aktiengesellschaft eigene Aktien zurück- kauft, ohne diese weiterzuveräussern. Eine indirekte Teilliquidation liegt vor, wenn eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung von mindestens 20% des Grund- oder Stammkapitals an eine juristische Person (oder in das Geschäftsvermögen einer na- türlichen Person) veräussert wird und innert 5 Jahren eine Ausschüttung von nicht betriebsnotwendiger Sub- stanz erfolgt, die im Verkaufszeitpunkt bereits vorhanden war. Der Verkäufer muss dazu mitgewirkt haben. Bei der direkten und der indirekten Teilliquidation führt die Übertragung der Beteiligungsrechte nicht zu einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn, sondern zu steuerbarem Vermögensertrag. Als Ertrag gilt der Erlös, welcher den Nennwert zuzüglich der ausgeschütteten anteiligen Reserven aus Kapitaleinlagen der Gesell- schaft, deren Beteiligungsrechte übertragen werden, übersteigt. Eine Transponierung liegt vor, wenn eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung in das eigene Ge- schäftsvermögen oder auf eine juristische Person, an welcher der Einbringer zu mindestens 50% beteiligt ist, übertragen wird (DBG Art. 20a, Abs. 1, Bst b). Wird die Beteiligung im Rahmen einer Transponierung zu einem Wert übertragen, welcher den Nennwert zuzüglich der anteiligen Reserven aus Kapitaleinlagen übersteigt, ergeben sich je nach Verbuchung unter- schiedliche Steuerfolgen: Wird der Mehrwert dem Nominalkapital oder den Reserven aus Kapitaleinlagen gutgeschrieben, ist beim Einleger die Zunahme des Nominalkapitals und der Reserven aus Kapitaleinlage steuerbarer Vermögensertrag. Wird der Mehrwert dagegen den übrigen Reserven gutgeschrieben, bleibt die latente Steuerlast erhalten und die Übertragung ist steuerneutral. Seit dem 1. Januar 2011 kennen Bund und Kanton das Kapitaleinlageprinzip. Als Folge dieses Prinzips sind Dividenden von der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer befreit, wenn sie aus Kapitaleinla- gen bzw. Aufgeldern stammen, welche die Aktionäre früher einbezahlt haben (Art. 20 Abs. 3 DBG). Für bör- senkotierte Gesellschaften bleibt jedoch Art. 20 Abs. 4 DBG vorbehalten.

41

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Berufsauslagen

Berufsauslagen (Formular 3 und 3a)

Haben Sie im Homeoffice gearbeitet? X ja 85 Tage (max. 220 Arbeitstage bei 100% Pensum) nein

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort

von Chur nach Jenaz von nach

Code Fr.

9.1

Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

200

9.2

Fahr-, Motorfahr- und Motorrad mit gelbem Kontrollschild Fr. 700.–

202

9.3

Privatauto bis 15'000 km 70 Rp./km, über 15'000 km 40 Rp./km

Motorrad mit weissem Kontrollschild 40 Rp./km

63 km x 135 Tage = 8‛505 km à

km x Tage = km à

70 Rp. = Fr.

Rp. = Fr.

5‛954

203

5‛954

9.4

Fahrkosten bei Wochenaufenthaltern

204

9.5 Zwischentotal Ziffer 9.1 bis 9.4 zu übertragen in Ziffer 9.6 205 5‛954

Code Kanton Bund

9.6 Hertrag (Bund max. Fr. 3'200.–) Hertrag von Ziffer 9.5

206

5‛954

3‛200

9.7 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (auch bei Schicht-/Nachtarbeit)

Voller Abzug Fr. 15.– pro Arbeitstag; Fr. 3'200.– im Jahr

Bei Verbilligung durch den Arbeitgeber Fr. 7.50 pro Arbeitstag; Fr. 1'600.– im Jahr

135 Tage à Fr. 15.– = Fr. 2‛025 ; Tage à Fr. 7.50 = Fr.

207

2‛025

2‛025

9.8 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt:

9.9 für Verpflegung

Voller Abzug Fr. 30.– pro Arbeitstag; Fr. 6'400.– im Jahr

Bei Verbilligung durch den Arbeitgeber Fr. 22.50 pro Arbeitstag; Fr. 4'800.– im Jahr

Tage à Fr. 30.– = Fr. ; Tage à Fr. 22.50 = Fr.

210

9.10 für das auswärtige Zimmer (Kopie Mietvertrag beilegen)

212

9.11 Abzug für allgemeine Berufsauslagen:

9.12 Effektive Kosten anstelle der Pauschale (Detailaufstellung beilegen)

222

9.13 Pauschalabzug

Spalte Kanton 10 % der Erwerbseinkünfte, mind. Fr. 1'300.–/höchstens Fr. 3'200.–

(inkl. Auslagen für Werkzeug, EDV-Hard- und Software, Fachliteratur und Schwerarbeit)

Spalte Bund 3 % der Erwerbseinkünfte, mind. Fr. 2'000.–/höchstens Fr. 4'000.–

224

3‛200

2‛000

9.14 Auslagen Nebenerwerb 20 % der Einkünfte, mind. Fr. 800.–/höchstens Fr. 2'400.–

226

800

800

9.15 Total Berufsauslagen

230

11‛979

8‛025

Übertrag auf das Hauptformular Seite 3, Ziffer 9

42

Berufsauslagen Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Grundsätzliches Abziehbar sind die für die Berufsausübung (unselbständige Erwerbstätigkeit) notwendigen Kosten. Die all- gemeinen Berufsauslagen (in Ziffer 9.11 näher umschrieben) können als Pauschale oder als effektive Kosten geltend gemacht werden. Abziehbar sind auch die Kosten für den Arbeitsweg, für das auswärtige Zimmer und für die auswärtige Verpflegung. Sind beide Ehegatten / Partner berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Abziehbar sind nur diejenigen Kosten, die der Steuerpflichtige selber trägt. Bei der Berechnung der notwendigen Auslagen ist in der Regel von 220 Arbeitstagen im Jahr auszugehen. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber übernommen hat. Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungskosten sind nicht bei den Berufsaus- lagen, sondern bei den "weiteren Abzügen" geltend zu machen (vgl. Wegleitung zu Ziffer 17.4).

Homeoffice Wurde in der Steuerperiode im Homeoffice gearbeitet, sind die Anzahl Tage zu deklarieren. Bei der Berech- nung der Homeoffice-Tage ist in der Regel von 220 Arbeitstagen im Jahr auszugehen. Für Tage, an welchen im Homeoffice gearbeitet wurden, können in der Regel keine Abzüge für Privatauto / Motorrad mit weissem Kontrollschild und auswärtiger Verpflegung geltend gemacht werden. Anderweitige Deklarationen sind zu begründen.

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Angabe von Wohnort und Arbeitsort.

9.1 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

Wird ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, sind die tatsächlich aufgewendeten Abonnementskosten ab- ziehbar.

9.2 Fahr-, Motorfahr- oder Motorrad mit gelbem Kontrollschild

Bei Benützung eines Fahrrades, eines Motorfahrrades oder eines Motorrades mit gelbem Kontrollschild be- trägt der Abzug Fr. 700.–.

9.3 Privatauto / Motorrad mit weissem Kontrollschild

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder der steuerpflichtigen Person dessen Benützung z.B. infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (Bescheinigung des Arztes beilegen);

  • mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag (Hinfahrt am Morgen und Rückkehr am Abend) erzielt werden kann.

In diesen Fällen können geltend gemacht werden:

  • 40 Rappen pro Fahrkilometer für das Motorrad mit weissem Kontrollschild;

  • 70 Rappen pro Fahrkilometer für das Privatauto für die ersten 15'000 Fahrtkilometer, für die über- steigenden Kilometer wird ein Abzug von 40 Rappen gewährt.

Berechnungsbeispiel: Für die Zurücklegung des Arbeitsweges können 20'000 km berücksichtigt werden: 15'000 km à 70 Rp. Fr. 10'500.–; 5'000 km à 40 Rp. = Fr. 2'000.–; Total Abzug Fr. 12'500.– = Ansatz pro km 63 Rp. In diesen Ansätzen sind die Kosten für die Garagenmiete oder Parkgebühren enthalten. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag sind höchstens Fr. 3'200.– bzw. Fr. 1'600.– im Jahr (entspricht den Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung gemäss Ziffer 9.7) als Kosten abziehbar. Bund: Der Abzug beträgt beim Bund maximal Fr. 3'200.–. Kanton: Der neu beim Kanton mögliche Abzug bei unentgeltlich für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellte Geschäftsfahrzeuge ist unter Ziffer 6.5 geltend zu machen. Es können nur die Kosten für die tatsächlich zur Arbeit gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Für Arbeitstage im Homeoffice oder für Tage, die wegen (tageweiser) Kurzarbeit zu Hause verbracht werden, fallen keine Fahrkosten an. Für diese Tage entfällt ein Abzug. 43

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Berufsauslagen

9.4 Fahrkosten bei Wochenaufenthaltern

Für die wöchentliche Fahrt an den Arbeitsort und zurück werden nach konstanter Rechtsprechung nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt. Einzig dann, wenn der Steuerpflichtige für seine Berufs- ausübung auf das private Motorfahrzeug angewiesen ist, kann für die wöchentliche Heimkehr ein Abzug für das Privatauto in der Höhe wie in Ziffer 9.3 beschrieben geltend gemacht werden, allerdings bloss für jene Wochen, in denen das Privatfahrzeug effektiv für die Berufsausübung verwendet wird. Es ist Sache des Steuerpflichtigen den Nachweis für diese Auslagen zu erbringen. Der Nachweis hat sowohl die Notwendigkeit als auch die Höhe der Kosten zu umfassen. An diesen Nachweis werden hohe Anforde- rungen gestellt. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass das private Motorfahrzeug für geschäftliche Zwecke eingesetzt wer- den muss. Erforderlich sind detaillierte Angaben über den Zweck der Dienstfahrten und eine Bestätigung, dass hierfür weder ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht noch die Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel möglich ist;

  • Nachweis der Kilometer-Entschädigungen mittels Spesenabrechnungen;

  • Nachweis der total gefahrenen Kilometer mittels Fahrtenbuch;

  • Arbeitsvertrag.

Diese Bestätigungen resp. Belege sind der Steuererklärung beizulegen. Fehlen diese, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels anerkannt. Bund: Der Abzug beträgt beim Bund maximal Fr. 3'200.–.

9.7 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Wird eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause nicht zu Hause eingenommen, können die dadurch bedingten Mehrkosten als Berufsauslagen abgezogen werden. Es ist in der Regel zumutbar, sich zu Hause zu verpflegen, wenn für das Mittagessen zu Hause inkl. Hin- und Rückweg nicht mehr als 90 Minuten benötigt werden. Dabei soll die Aufenthaltsdauer am Mittagstisch min- destens 30 Minuten betragen. In Fällen mit gleitender Arbeitszeit ist auf die maximal mögliche Arbeitspause abzustellen. Für die Mehrkosten können folgende Abzüge vorgenommen werden:

  • Fr. 15.– pro Hauptmahlzeit, bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 3'200.– im Jahr;

  • Fr. 7.50 pro Hauptmahlzeit, bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 1'600.– im Jahr, wenn die Ver- pflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird oder wenn die Mahlzeit in einer Kantine, einem Personalrestau- rant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann. Kein Abzug ist mangels Mehr- kosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehör- den festgelegten Ansätze (vgl. Merkblatt N 2 der EStV "Naturalbezüge von Arbeitnehmenden" www.estv.admin.ch) unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen liegen. Wenn also beispielsweise die Verpflegung in einer Kantine weniger als Fr. 10.– beträgt (exkl. Getränke), kann kein Abzug vorgenommen werden.

Die gleichen Ansätze gelten auch bei durchgehender, ausgewiesener, mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtarbeit. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die Anzahl geleisteter Tage mit mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit ist nachzuweisen (Bescheinigung des Arbeit- gebers), sofern diese im Lohnausweis nicht unter Ziffer 15 aufgeführt sind. Für Arbeitstage im Homeoffice oder für Tage, die wegen (tageweiser) Kurzarbeit zu Hause verbracht werden, fallen keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an. Für diese Tage entfällt ein Abzug für auswärtige Verpflegung.

44

Berufsauslagen

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

9.8 Mehrkosten bei auswärtigem

Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich

während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig

über das Wochen-

ende oder an den freien Tagen nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. Keine berufs- bedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthalters am Arbeitsort, wenn Letzterer lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient. Dementspre- chend werden die Abzüge nicht gewährt, wenn der tägliche Arbeitsweg (einmalige Hin- und Rückfahrt) we-

niger als 2 Stunden beträgt.

Ist die berufliche Notwendigkeit gegeben, können in der Regel folgende Abzüge vorgenommen werden:

9.9 Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können Fr. 15.– pro Hauptmahlzeit, somit Fr. 30.– im Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6'400.– im Jahr abgezogen werden. Wird das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung), wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug Fr. 7.50 gewährt, somit gesamthaft Fr. 22.50 im Tag (Mittagessen Fr. 7.50 / Nachtessen Fr. 15.–)

bzw. Fr. 4'800.– im Jahr.

Für Arbeitstage im Homeoffice oder für Tage, die wegen (tageweiser) Kurzarbeit zu Hause verbracht werden,

fallen keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung an. Für diese Tage entfällt ein Abzug

für auswärtige

Verpflegung.

9.10 Kosten für das auswärtige Zimmer bei Wochenaufenthalt

Nachdem beim Abzug für die

auswärtige Verpflegung auch das Nachtessen gewährt wird, können nur die

effektiven Kosten inkl. Nebenkosten für ein Zimmer (ohne Küche bzw. Kochgelegenheit und ohne Ga-

rage) angerechnet werden.

Der Abzug für die auswärtige Unterkunft beträgt maximal Fr. 9'600.– pro

Jahr. Der Steuererklärung ist eine

Kopie des Mietvertrages beizulegen. Bei Wohnungen berechnet sich die anteilsmässige Zimmermiete wie

folgt:

Miete x 1.5 Raumeinheiten

Anzahl Zimmer + 1 Raumeinheit

Beispiele:

1-Zimmer -

Miete x 1.5 Raumeinheiten

8'400.– x 1.5

Fr. 6'300.–

Wohnung

2 Raumeinheiten

2

1½-Zimmer -

Miete x 1.5 Raumeinheiten

12'000.– x 1.5

Fr. 7'200.–

Wohnung

2.5 Raumeinheiten

2.5

Leben zwei Personen in der

gleichen Wohnung, ist die Miete mit 2.5 Raumeinheiten zu multiplizieren und

das Endergebnis durch 2 (Personen) zu teilen:

2-Zimmer -

Miete x 2.5 Raumeinheiten 18'000.– x 2.5

Fr. 15'000.–

pro Person

Wohnung

3 Raumeinheiten 3

Fr. 7'500.–

45

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Berufsauslagen

9.11 Abzug für allgemeine Berufsauslagen

Zu den allgemeinen Berufsauslagen zählen insbesondere die Kosten für Berufswerkzeuge, Berufskleider, EDV-Hard- und Software, Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften. Diese Kosten können entweder effektiv (Ziffer 9.12) oder mittels einer Pauschale (Ziffer 9.13) geltend gemacht werden.

9.12 Effektive Kosten

Die effektiven Kosten sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten und detailliert nachzuweisen. Ein Ab- zug der effektiven Kosten kann nicht zusätzlich zum Pauschalabzug beansprucht werden.

46

Berufsauslagen Wegleitung zur Steuererklärung 2024

9.13 Pauschalabzug

Der Pauschalabzug wird wie folgt berechnet: Kanton 10% der Erwerbseinkünfte, mindestens Fr. 1'300.–, maximal Fr. 3'200.– im Jahr. Bund 3% der Erwerbseinkünfte, mindestens Fr. 2'000.–, maximal Fr. 4'000.– im Jahr. Die Kosten für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sind nicht enthalten und können separat abgezogen werden (siehe dazu Ziffer 17.4). Die Erwerbsausfallentschädigungen (Taggelder) werden ordentlichen Lohneinkünften gleichgestellt, so dass der Steuerpflichtige Anspruch auf die Berufspauschale hat. Bei vorübergehender Kurzarbeit und bei Erwerbs- ausfallentschädigung in Form von Taggeldern erfolgt keine Kürzung der pauschalen Berufsauslagen. Arbeitszimmer / Homeoffice Kanton Die Ausübung von Arbeit im Homeoffice auf freiwilliger Basis erlaubt keinen Steuerabzug für das Arbeits- zimmer, da diese Arbeitsform bei Freiwilligkeit nicht aufgrund fehlender Infrastruktur am Arbeitsort (kein ge- eigneter Arbeitsplatz) gewählt wird. Steht dem Arbeitnehmer kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung bzw. bei Anordnung des Homeoffice durch den Arbeitgeber sind allfällige Auslagen für das Arbeitszimmer durch den Arbeitgeber zu entschädigen (vgl. Art. 327a Abs. 1 OR), weshalb beim Arbeitnehmer keine Kosten an- fallen und folgerichtig kein Abzug für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann. Weitere Auslagen im Zusammenhang mit Homeoffice (bspw. Druckerpatronen, Druckerpapier, EDV- Hardware etc.), welche nicht durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden bzw. nicht durch diesen entschädigt werden, sind in der allgemeinen Berufspauschale enthalten. Bund Die Pauschale umfasst auch die Kosten des privaten Arbeitszimmers.

9.14 Auslagen Nebenerwerb

Die Auslagen für eine Nebenerwerbstätigkeit werden mittels einer Pauschale von 20% der Einkünfte aus dieser Nebenerwerbstätigkeit berechnet. Die Pauschale beträgt mindestens Fr. 800.–, höchstens Fr. 2'400.– im Jahr. Mit diesem Pauschalabzug sind sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsauslagen abge- golten, d.h. auch allfällige Fahr- und Verpflegungsmehrkosten. Anstelle des Pauschalabzuges können auch die effektiven Kosten geltend gemacht werden. Diese sind belegmässig nachzuweisen, wobei hinsichtlich der Fahrkosten, der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung u. dgl. die Ansätze für hauptberuflich Unselb- ständigerwerbende anwendbar sind. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug der effektiven Kosten ist nicht möglich.

– Übertragen Sie das Total in Ziffer 9 des Hauptformulars. – Sofern Sie Schulden und Schuldzinsen zu deklarieren haben, fahren Sie hier weiter. Sonst kehren Sie zurück zu Ziffer 11 auf Seite 21.

47

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Schuldenverzeichnis

Schuldenverzeichnis (Formular 4)

im Steuerjahr

Zins-

Schuld am 31.12. des Steuerjahres

bezahlte

Gläubiger

satz

Schuldzinsen

(Name und Vorname / Firma, Adresse)

Grundpfandschulden Andere Schulden

Fr.

Fr.

%

Fr.

A Privatschulden

Bank Z Chur, 1. Hypothek

300‛000

2.500 7‛500

Bank Y Flims, 1. Hypothek

100‛000

2.625 2‛625

Darlehen von Müller Peter

Landstrasse 7, 9000 St. Gallen

100‛000

3.000 3‛000

Ausstehende Steuern

2‛000

Zwischentotal

400‛000

102‛000

13‛125

Abzüglich direkt erhaltene Zinsbeihilfen

+ 400‛000

Code

Code

Total Privatschulden bzw. -schuldzinsen

452 502‛000

280 13‛125

Maximalabzug private Schuldzinsen:

Übertrag auf das Hauptformular

Übertrag auf das Hauptformular

Bis zur Höhe der steuerbaren Erträge aus beweglichem

Seite 4, Ziffer 34.2 oder den Fragebo-

gen für unverteilte Erbschaften

Seite 3, Ziffer 10 oder den

Fragebogen für unverteilte

und unbeweglichem Vermögen plus weiteren Fr. 50'000.–

Seite 2, Ziffer 7.2.

Erbschaften Seite 2, Ziffer 2.4.

B Geschäftsschulden

Zwischentotal

+

Code

Total Geschäftsschulden bzw. -schuldzinsen

450

Übertrag auf das Hauptformular Seite 4, Ziffer 34.1 oder den Fragebogen für unverteilte Erbschaften Seite 2, Ziffer 7.1.

48

Schuldenverzeichnis Wegleitung zur Steuererklärung 2024

In diesem Formular werden sämtliche Schulden per 31.12.2024 sowie die im Jahr 2024 fällig gewordenen und bezahlten Schuldzinsen deklariert. Zinsquittungen und Bankbelege sind beizulegen. Nicht abziehbar sind Schuldentilgungen (Amortisationen) und Leasingkosten (inklusive Zinsanteil). Bei Leasing von Privatvermögen sind Zinsen nicht abziehbar, weil es sich dabei um ein mietähnliches Verhältnis handelt. Diese Zinsen sind auch dann nicht abziehbar, wenn die Leasinggesellschaft einen Schuldzinsen- ausweis ausstellt. Vorfälligkeitsentschädigungen bei Hypotheken sind als Schuldzinsen abziehbar, wenn nach der Ablösung der bisherigen Festhypothek bei demselben Kreditgeber ein neues Schuldverhältnis ein- gegangen wurde. Bei einer derartigen blossen Umschuldung wird das vorherige Schuldverhältnis nicht beendet oder abgelöst, sondern nur verändert. Handelt es sich weiterhin um den gleichen Gläubiger, bei lediglich angepassten Vertragsmodalitäten, so ist die für eine Qualifikation als Schuldzins notwendige Ver- bindung zwischen der Darlehenshingabe und der dafür ausgerichteten Vergütung auch in Bezug auf eine allfällige Vorfälligkeitsleistung gegeben. Schliesst der Steuerpflichtige ein neues Schuldverhältnis bei einem anderen Darlehensgeber ab, rechtfertigt sich eine Gleichstellung mit Schuldzinsen nicht, da der Darlehens- geber nicht mehr derselbe ist und deshalb nicht gesagt werden kann, dass die Entschädigung innerhalb des weiter bestehenden, gleichen Schuldverhältnisses primär Entgelt-Charakter hat. In dieser Konstellation kann die Vorfälligkeitsentschädigung daher nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Wird vom Steuerpflichtigen kein neues Schuldverhältnis eingegangen, ist – wegen fehlender Kapitalschuld – kein Abzug vom steuerbaren Einkommen möglich. Im Weiteren verweisen wir auf die Praxisfestlegung zu Art. 36a "Ausstieg aus Festhypotheken und Hypothek mit Derivaten" (www.stv.gr.ch Rubrik: Praxis). Baukreditzinsen inklusiv Kreditkommissionen gehören bis zum Beginn der Nutzung der Liegenschaft zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder den Anlagekosten und sind nicht abziehbar. Als Baukredite gel- ten alle Fremdmittel, die für die Finanzierung der Erstellung eines Baus eingesetzt werden. Die Qualifikation als Baukredit erfolgt unabhängig von der Herkunft der Fremdmittel und unabhängig von deren Sicherheit. Die Schulden gelten bis zur Bauvollendung als Baukredite. Als Bauvollendung wird der tatsächliche Bezug des Objekts angenommen. Findet eine Konsolidierung des Baukredits erst nach Bezug statt, werden die Zinsen ab Bezug als (abziehbare) Schuldzinsen zugelassen. Negativzinsen auf Guthaben stellen keine Schuldzinsen dar. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwal- tung von beweglichem Kapitalvermögen an und können somit im Rahmen von Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden. Baurechtszinsen werden im Formular 7 "Liegenschaften" geltend gemacht.

A Privatschulden Name, Vorname bzw. Firma und genaue Adresse des Gläubigers sind in die erste Spalte einzutragen. Die Schulden sind in Schweizer Franken, aufgeteilt in Grundpfandschulden und andere Schulden, zu deklarieren. Zinsbeihilfen sind vom Zwischentotal der Schuldzinsen in Abzug zu bringen. Die Kontoauszüge bitte der Steuererklärung beilegen. Die Summe der privaten Schulden ist in das Hauptformular, Seite 4, Ziffer 34.2 zu übertragen. Das Total der Schuldzinsen ist im Hauptformular, Seite 3, Ziffer 10, einzusetzen. Der Abzug für private Hypothekar- und andere Schuldzinsen ist nach oben begrenzt, und zwar im Umfang des Bruttovermögensertrages (Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Privatver- mögen) plus Fr. 50'000.–. Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens, die unter die Teilbesteu- erung fallen, werden nur zu 50 % (Kantonssteuer) bzw. zu 70 % (Bundessteuer) in die Bemessung einbezogen.

B Geschäftsschulden In dieser Rubrik sind sämtliche Schulden des Geschäftsbetriebes aufzuführen. Das Total ist in das Haupt- formular, Seite 4, Ziffer 34.1, zu übertragen. Im Weiteren verweisen wir auf die Wegleitung für Selbstän- digerwerbende und Landwirte.

– Kehren Sie zurück zu Ziffer 11 auf Seite 21.

49

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Versicherungsprämien

Versicherungsprämien (Formular 5)

15. Abzug der Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen

Prämie

Versicherte Person Versicherungsgesellschaft

Versicherungsart

im Steuerjahr

Fr.

Giachen Muster Krankenkasse

KK

3‛300

Ladina Muster Krankenkasse

KK

3‛500

Flurina Krankenkasse

KK

900

Gion Krankenkasse

KK

900

Andrea Krankenkasse

KK

900

Ladina Muster Krankenkasse

Einzelunfall

400

Total Prämien

9‛900

Abzüglich Rückerstattung Krankenkassenprämien KVG

Nettoprämien

A

9‛900

Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen (Bescheinigung über Steuerwert beilegen)

Prämie

Abschl.-

Gesellschaft Ablaufjahr

Vers.-Summe Steuerwert

im Steuerjahr

jahr

Fr.

XYZ 2012 2037

100‛000 32‛000

3‛600

Total Steuerwert / Prämien

Code 432 32‛000

B

3‛600

Übertrag auf das Hauptformular Seite 4, Ziffer 32.7

Berechnung des Abzuges

Code Kanton

Bund

15.1 Hertrag Prämien Kranken- und Unfallversicherungen

A

310

9‛900

9‛900

15.2 Hertrag Prämien Lebensversicherungen

B

312

3‛600

3‛600

15.3 Zinsen von Sparkapitalien

314

4‛418

4‛418

15.4 Zwischentotal

316

17‛918

17‛918

15.5 Maximal zulässiger

Kanton

Bund

gemeinsam steuerpflichtige Personen

9'000.–

3'600.–

Abzug Übrige

4'500.–

1'800.–

318

12‛000

5‛700

pro Kind (beim Bund auch pro

unterstützungsbedürftige Person)

1'000.–

700.–

Übertrag auf das Hauptformular

Sofern keine Beiträge an Säule 2 und 3a:

Seite 3, Ziffer 15

gemeinsam steuerpflichtige Personen

11'400.–

5'400.–

Übrige

5'700.–

2'700.–

pro Kind (beim Bund auch pro

unterstützungsbedürftige Person)

1'000.–

700.–

50

Versicherungsprämien Wegleitung zur Steuererklärung 2024

15. Abzug von Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Abziehbar sind Einlagen, Prämien und Beiträge des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Perso- nen für die Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien. Der Abzug ist limitiert (siehe Auflistung in Ziffer 15.5 des Formulars).

Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen In die erste Tabelle werden der Name der versicherten Person, die Versicherungsgesellschaft sowie die Versicherungsart eingetragen. In der Spalte rechts aussen wird der jeweilige Totalbetrag der bezahlten Prämien im Jahr 2024 ohne Franchise und Selbstbehalt deklariert. Bei der Krankenversicherung ist die Brut- toprämie (also ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung) zu deklarieren. Die Prämienverbilligung (IPV) wird direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt. Diese kürzt in der Folge die Prämienrechnung der versicherten Personen im Umfang der erhaltenen Prämienverbilligung. In der Zeile Rückerstattung Krankenkassenprämien KVG sind die Prämienverbilligungen vom Prämientotal abzuzie- hen. Dazu zählen sowohl Prämienverbilligungen, welche in der Prämienrechnung 2024 angerechnet wurden als auch Nachzahlungen infolge einer Neubemessung von früheren Jahren. Den "Steuerausweis der Krankenkasse" bitte der Steuererklärung beilegen. Die Summe (Nettoprämien A) wird in Ziffer 15.1 im unteren Teil dieses Formulars übertragen.

Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen Hier sind der Name der Versicherungsgesellschaft, das Abschluss- und Ablaufjahr, die Versicherungssumme sowie der Steuerwert anzugeben. Die Summe (Total Prämien B) wird in Ziffer 15.2 im unteren Teil dieses Formulars übertragen. Die Berechnung für die Bundessteuer ist fakultativ.

15.3 Zinsen von Sparkapitalien

Als Zinsen von Sparkapitalien gelten alle Vermögenserträge, welche im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden.

15.4 Zwischentotal

Hier wird das Total der Ziffern 15.1 bis 15.3 eingesetzt.

15.5 Maximal zulässiger Abzug

Abziehbar ist das ermittelte Zwischentotal, höchstens aber der im Formular angegebene Maximalbetrag.

– Übertragen Sie die ermittelte Zahl in Ziffer 15 des Hauptformulars.

– Übertragen Sie den Steuerwert der Lebensversicherung in Ziffer 32.7 des Hauptformulars.

– Kehren Sie zurück zu Ziffer 16 auf Seite 22.

51

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Krankheits-, Unfall-

und behinderungsbedingte

Kosten

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten (Formular 6)

22.1 Krankheits- und Unfallkosten

22.2 Behinderungsbedingte Kosten

Die Kosten wurden für folgende Personen aufgewendet:

bedingt durch

Name Vorname Strasse / Nr.

PLZ / Ort

Krankh. / Unfall Behinderung

Muster

Ladina

Calandastrasse

7000 Chur

X

Muster

Flurina

Calandastrasse

7000 Chur

X

Muster

Andrea

Calandastrasse

7000 Chur

X

Krankheit / Unfall Behinderung

Aufwendungen (Belege beilegen)

Fr. Fr.

a Selbstbehalte gemäss Abrechnungen der Krankenkassen oder Versicherungen

170

b Arztkosten und vom Arzt verordnete Medikamente

c Zahnarztkosten

6‛320

d Pflegepersonal (entgeltliche Leistungen von Drittpersonen)

e Kosten für den Aufenthalt in Spitälern, Heilstätten, Pflegeheimen etc.

f Ärztlich verordnete Therapien, wie Kuraufenthalte usw.

g Prothesen / Invalidenfahrzeug

h Pauschalabzug gemäss Wegleitung für: Gehörlose

2‛500

i Übrige:

Total der Aufwendungen

6‛490 2‛500

Vergütungen Dritter und Anteil Lebenshaltungskosten

(soweit nicht bereits von den Aufwendungen in Abzug gebracht)

j Krankenkassen

k Versicherungen

l Hilflosenentschädigung AHV/IV

m Anteil Lebenshaltungskosten (gemäss Wegleitung)

n Übrige:

Auslagen netto

Code

für behinderungsbedingte Kosten

351

2‛500

für Krankheits- und Unfallkosten

350

6‛490

Übertrag auf das Haupt-

Berechnung des zulässigen Abzuges Kanton

Bund

formular Seite 3, Ziffer 22.2

Krankheits- und Unfallkosten (Auslagen netto) 6‛490

6‛490

Abzüglich Selbstbehalt

(je 5% von Ziffer 21 des Hauptformulars)

– 3‛714

4‛329

Zulässiger Abzug 2‛776

2‛161

Übertrag auf

das Hauptformular

Seite 3, Ziffer 22.1

52

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Wegleitung zur Steuererklärung 2024

22.1 Krankheits- und Unfallkosten

Abziehbar sind die von der Krankenkasse nicht zurückerstatteten, selbst bezahlten Krankheits- und Un- fallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit diese Kosten 5% des Nettoeinkommens gemäss Hauptformular, Seite 3, Ziffer 21, übersteigen. Als Krankheitskosten gelten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere

  • Arzt- und Zahnarztkosten sowie Kosten für Spitalaufenthalt (inkl. ambulante Behandlungen) und Pflege (ohne Pensionskosten);

  • ärztlich verordnete Medikamente und Heilmittel;

  • Anschaffung und Unterhalt von ärztlich verordneten medizinischen Apparaten, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten, Prothesen und dergleichen.

Mehrkosten, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (z.B. Luxusbrillen etc.), fallen nicht darunter. Als Krankheitskosten gelten auch die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät. Bei andauernden lebensnotwendigen Diäten (z.B. Zöliakie) kann statt der effektiven Mehrkosten eine Pau- schale von Fr. 2'500.– geltend gemacht werden. Bei Erkrankungen, die keine erheblichen Diätkosten ver- ursachen (z.B. Diabetes), kann die Pauschale nicht beansprucht werden; es können nur die effektiven Mehrkosten abgezogen werden. Kosten für ärztlich angeordnete besondere Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen und Heilbäder sind abziehbar, wenn diese Behandlungen von den Krankenkassen anerkannt sind. Nicht abziehbar sind insbesondere Kosten für

  • Behandlungen rein kosmetischer Art (auch kosmetische Zahnpflege);

  • Verjüngungs- oder Schönheitsbehandlungen;

  • Schlankheits- oder Fitnesskuren;

  • ärztlich nicht angeordnete Akupunktur, Fussreflexzonenmassage etc.;

  • Lebensberatung, Selbsterfahrungskurse und dergleichen;

  • Fahrkosten, welche einer Person im Zusammenhang mit Arzt- oder Spitalbesuchen erwachsen (diese stehen lediglich mittelbar im Zusammenhang mit der Krankheit dieser Person und können grundsätzlich nicht abgezogen werden).

22.2 Behinderungsbedingte Kosten

Aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) sind alle durch die Invalidität verursachten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des BehiG ohne Selbstbehalt von den Einkünften abziehbar. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Als Mensch mit Behinderung gilt nach dem BehiG eine Person, der es eine dau- ernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindes- tens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert oder voraussicht- lich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Als behinderte Personen gel- ten insbesondere:

  • Bezüger von Leistungen gemäss IVG;

  • Bezüger von Hilflosenentschädigungen (gemäss AHVG, UVG, MVG);

  • Bezüger von Hilfsmitteln (gemäss AHVG, UVG, MVG);

  • Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mehr als 60 Minu- ten pro Tag anfällt (ab BESA-Punkte 22 resp. Pflegebedarfsstufe 4).

Bei Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden können, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass eine Behinderung im Sinne des BehiG vorliegt.

53

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

Als behinderungsbedingte Kosten gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung ge- mäss BehiG entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben dar- stellen. Krankheits- und Unfallkosten sind auch von einer behinderten Person nur insoweit abziehbar, als sie den Selbstbehalt von 5% übersteigen. Als behinderungsbedingte Kosten gelten insbesondere:

  • Assistenzkosten (z.B. für ambulante Pflege, für Betreuung und Begleitung, etc.);

  • Kosten der aufgrund einer Behinderung notwendigen Hilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Voraussetzung für den uneingeschränkten Abzug ist das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung;

  • Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen;

  • Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien;

  • Transportkosten;

  • Kosten für Hilfsmittel und Pflegeartikel.

Aufwendungen zu 22.1 und 22.2 (a bis i) Deklariert werden einerseits die effektiven Kosten für Krankheit und Unfall und andererseits die effektiven behinderungsbedingten Kosten in den entsprechenden Spalten "Krankheit / Unfall" resp. "Behinderung". Alle geltend gemachten selbstgetragenen Kosten sind belegmässig nachzuweisen (z.B. mittels Arztzeug- nissen, Rechnungen, Krankenkassenleistungsnachweisen etc.). Fehlt dieser Nachweis, werden die Kosten nicht anerkannt. Es sind nur die vom Steuerpflichtigen selbst getragenen und im Jahre 2024 bezahlten Rechnungen abzugsfähig. Übernehmen Dritte (öffentliche, berufliche, private Versicherungen und Institutionen) einen Teil oder sämtli- che Kosten, müssen diese Leistungen angerechnet werden und sind unter Buchstabe j und k zu deklarieren. Eine ausbezahlte Hilflosenentschädigung ist unter Buchstabe l zu deklarieren. Ergänzungsleistungen, welche zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b Bst. ELG ausgerichtet werden, sind ebenfalls anzurechnen. Jährliche Ergänzungsleistungen auf- grund von Art. 3 Abs. 1 lit. a Bst. ELG sind hingegen nicht anzurechnen. Anstelle des Abzugs der effektiv selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:

  • Gehörlose: Fr. 2'500.–;

  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen: Fr. 2'500.–;

  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2'500.–;

  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5'000.–;

  • Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7'500.–.

Diese Pauschalabzüge können von Bezügern einer Hilflosenentschädigung nicht kumulativ mit den Abzügen von Bewohnern von Heimen geltend gemacht werden. Die Pauschalabzüge sind unter Buchstabe h in der Spalte "Behinderung" einzutragen, unter Angabe des Grundes, welcher dazu berechtigt, diesen Abzug geltend zu machen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung sowie das Vorliegen einer zum Abzug berech- tigten Behinderung muss belegmässig nachgewiesen werden. Diese Bestätigung ist der Steuererklärung beizulegen. Ohne belegmässigen Nachweis wird der Abzug nicht gewährt.

Alters-, Pflege-, Wohnheime und Arbeitsstätte Gemäss der durch die Regierung auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Pflegefinanzierung werden die Kosten in 12 Pflegebedarfsstufen unterteilt. Die Kosten können wie folgt geltend gemacht werden.

  1. a) Lebenshaltungskosten

Heimkosten von Personen, die sich in einem Altersheim oder einer Seniorenresidenz aufhalten und keine Pflegeleistungen beanspruchen (Pflegebedarfsstufe 0), sind nicht abziehbare private Lebens- haltungskosten.

54

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Wegleitung zur Steuererklärung 2024

  1. b) Krankheitskosten (Pflegebedarfsstufen 1 bis und mit 3)

Von den selbstbezahlten Heimkosten sind nur der behinderungsbedingte Pflegekostenanteil sowie die Kosten für die Betreuung abziehbar, soweit diese Kosten den Selbstbehalt übersteigen. Diese Kosten sind im Formular 6 "Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten" unter Buchstabe e in der Spalte "Krankheit / Unfall" zu deklarieren. Eine ausbezahlte Hilflosenentschädi- gung muss unter Buchstabe l deklariert werden.

  1. c) Behinderungsbedingte Kosten (ab Pflegebedarfsstufe 4)

Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern mit Einstufung ab Pflegebedarfsstufe (BESA) 4 gelten als behinderte Personen, was bedeutet, dass die Mehrkosten, die durch den Aufenthalt im Heim entste- hen, ohne Selbstbehalt abziehbar sind. Bei einem Eintritt oder einem Wechsel der Pflegebedarfsstufe während des Jahres sind die Kosten pro Monat zu berechnen. Bei dauerhaftem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim wie auch in einer Wohn- und Arbeitsstätte sind die selbstbezahlten Kosten, Taxen und Gebühren abziehbar. Gleiches gilt für Kosten von Entlas- tungsaufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte. Diese Kosten sind aber um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich dabei nach den Richt- linien über die Berechnung des Existenzminimums und werden auf Fr. 2'000.– pro Monat festgelegt. Fallen neben diesen Kosten in Heimen noch weitere Kosten an (z.B. Arztkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.) und stehen diese im direktem Zusammenhang mit der Behinderung, können diese ebenfalls als behinderungsbedingte Kosten in Abzug gebracht werden. Wenn die Kosten keinen direkten Zusammen- hang mit der Behinderung aufweisen, so sind sie als Krankheitskosten abziehbar und entsprechend in der Spalte "Krankheit/Unfall" zu deklarieren. Kein Abzug ist für Nebenleistungen wie Coiffeur/Pedi- cure/Massage etc., die nicht vom Pflegepersonal ausgeführt werden, zulässig. Die abziehbaren behinderungsbedingten Kosten sind unter Buchstabe e in der Spalte "Behinderung" zu deklarieren. Von den behinderungsbedingten Kosten sind nur diejenigen abziehbar, die die steuer- pflichtige Person selbst bezahlt hat. Eine ausbezahlte Hilflosenentschädigung muss unter Buchstabe l deklariert werden. Den Anteil für die Lebenshaltungskosten von Fr. 2'000.– pro Monat deklarieren Sie unter Buchstabe m. Beträgt die Tagestaxe inkl. Betreuungstaxe und Pflegekostenanteil mehr als Fr. 209.– pro Tag, ist der übersteigende Anteil zusätzlich als Lebenshaltungskosten/Luxusausgaben unter Buchstabe m zu deklarieren.

Heimpflege (durch Spitex etc.) Gemäss dem von der Regierung genehmigten Vertrag zwischen dem Spitex Verband Graubünden (SVGR) und dem Kantonalverband Bündnerischer Krankenversicherer (KBK) haben die Spitex Organisationen die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen auf der Rechnung getrennt aufzuführen. Bei einer Pflege zu Hause (z.B. Spitex) sind nur die selbstgetragenen Kosten für pflegerische Leistungen abziehbar. In aller Regel gehören diese Kosten zu den Krankheitskosten und sind entsprechend unter Buchstabe d in der Spalte "Krankheit / Unfall" zu deklarieren. Für Personen, die im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes als behinderte Personen gelten (siehe Seite 53), gehören sowohl die selbstgetragenen Kosten für die pflegerischen als auch die für haus- wirtschaftlichen Leistungen zu den behinderungsbedingten Kosten und sind unter Buchstabe d in der Spalte "Behinderung" zu deklarieren.

Berechnung der Abzüge 22.1 Berechnen Sie den für Sie gültigen Abzug, indem Sie von den Krankheits- und Unfallkosten (Aus- lagen netto) als Selbstbehalt 5% des Nettoeinkommens abziehen. Ihr Nettoeinkommen finden Sie im Hauptformular, Seite 3, Ziffer 21.

22.2 Die behinderungsbedingten Kosten können ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.

– Übertragen Sie den total zulässigen Abzug in die entsprechenden Ziffern des Hauptformulars. Kehren Sie zurück zu Ziffer 22.3 auf Seite 25.

55

Wegleitung zur Steuererklärung

2024

Liegenschaften

Liegenschaften, Seite 1 (Formular 7)

A

1. Verzeichnis der Liegenschaften

Art: (Hinweis: Liegenschaften mit Wohnrecht/Nutzniessung müssen ebenfalls deklariert werden)

BAU

Bauland/Bauplatz SWE Stockwerkeigentum

WFW

Wiese/Feld/Wald

EFH

Einfamilienhaus GEH Geschäftshaus

FEW

Ferienwohnung

MFH

Mehrfamilienhaus GAR Autoabstellplatz/Garage

LAL

Landwirtschaftliche Liegenschaft B LE Bastel-/Luftschutzraum/Estrich

Mit Aufschub

Liegenschaft

Dauernd

Schätzungs-

Kanton

Gemeinde Strasse / Nr. Art

Parzellen- oder

Baujahr

Steuerwert

Nr.

selbstbewohnt

STWEG-Nr.

Fr.

jahr

1)

A Privatliegenschaften

(X)

(X)

1 GR Chur

Calandastrasse 2 02

X

9-128

1999 2021 480‛000

2 GR Flims

Caumastrasse 04

51‛111

2019 2019 250‛000

3

4

5

6

7

8

Total Steuerwert der Privatliegenschaften

730‛000

Übertrag auf das Hauptformular (Formular 1a: Seite 4, Ziffer 32.1; Formular 1b: Seite 4,

Ziffer 15.1 und/oder Ziffer 17.1) oder den Fragebogen für unverteilte

Erbschaften (Formular

1e, Seite 2, Ziffer 5.1).

B Geschäftsliegenschaften

1

2

3

4

5

Total Steuerwert der Geschäftsliegenschaften

Übertrag auf das Hauptformular (Formular 1a: Seite 4, Ziffer 30.1; Formular 1b: Seite 4,

Ziffer 15.1 und/oder Ziffer 17.1) oder auf den Fragebogen für unverteilte Erbschaften

(Formular 1e, Seite 2, Ziffer 4.1).

2. Mietwert für selbstbewohnte Geschäftsliegenschaften

Liegenschaft Nr(n). gemäss Verzeichnis (oben 1. B)

Fr.

Mietwert für den / die selbstbewohnten Teil(e) der Geschäftsliegenschaft(en)

Mietwertreduktion:

Kanton

Bund

Übertrag auf das Hauptformular

(Formular 1a) Seite 2, Ziffer 7.4

  1. 1) Privatliegenschaft mit Aufschub gemäss Art. 18b Abs 1 StG und 18a DBG.

56

Liegenschaften Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Verzeichnis der Liegenschaften Alle Privat- und Geschäftsliegenschaften sind zu deklarieren, auch jene in anderen Kantonen oder im Aus- land. Auch Liegenschaften, an welchen ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht zu Ihren Gunsten besteht, sind anzugeben. Angaben wie Parzellen-Nummer, Baujahr etc. finden Sie auf der Immobilienbewertung des Amtes für Immobilienbewertung.

A Privatliegenschaften Privatliegenschaften sowie Wohn- oder Nutzniessungsrechte werden in die Rubrik A eingetragen. Für jede Liegenschaft ist eine separate Zeile auszufüllen. Notwendige Angaben: Kanton, Gemeinde, Strasse/Nr., Liegenschafts-Art, Parzellen- oder STWEG-Nummer, Baujahr, Bewertungsjahr und Steu- erwert. Der Code für die Liegenschafts-Art (00 bis 08) steht am Anfang des Formulars 7. Liegenschaften, für welche bei der Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ein Steueraufschub verlangt wurde, sind anzukreuzen (Details siehe Wegleitung Selbständigerwer- bende und Landwirte Ziff. 2.8). Kreuzen Sie bitte diejenige Liegenschaft an, welche Sie am Wohnsitz dauernd selbst bewohnen. Das Total Steuerwert der Privatliegenschaften ist auf das Hauptformular, Seite 4, Ziffer 32.1, zu übertragen.

B Geschäftsliegenschaften Geschäftsliegenschaften sind in gleicher Weise wie die Privatliegenschaften zu deklarieren. Das Total Steuerwert der Geschäftsliegenschaften ist auf das Hauptformular, Seite 4, Ziffer 30.1 zu über- tragen. Im Weiteren verweisen wir auf die Wegleitung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Grundsatz für die Berechnung der Steuerwerte von Grundstücken Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit. Dabei ist zwischen Wohnhäusern, Geschäftshäusern und Eigentumswohnungen einerseits sowie Werkstattgebäuden und Lagerhallen andererseits zu unterscheiden. Massgebend sind in der Regel die Verkehrswerte und Ertragswerte der letzten amtlichen Immobilienbewertung. Beispiele: Wohnhäuser, Geschäftshäuser und Eigentumswohnungen: (z.B. Ertragswert von Fr. 450'000.–/Verkehrswert von Fr. 600'000.–)

Formel: Berechnung: Steuerwert: (2 x Ertragswert) + Verkehrswert (2 x 450'000.–) + 600'000.– Fr. 500'000.– 3 3 Der Steuerwert ist jeweils auf die nächsten Fr. 1'000.– abzurunden.

Mehrheitlich gewerblich genutzte Liegenschaften: (z.B. Ertragswert von Fr. 750'000.–/Verkehrswert von Fr. 900'000.–)

Formel: Berechnung: Steuerwert: Ertragswert + Verkehrswert 750'000.– + 900'000.– Fr. 825'000.– 2 2 Der Steuerwert ist jeweils auf die nächsten Fr. 1'000.– abzurunden.

Ausserkantonale Liegenschaften: Für Liegenschaften in einem anderen Kanton ist der dort massgebende Steuerwert vor Abzug der Schulden zu deklarieren. Für ausländische Liegenschaften ist der bisherige Steuerwert einzusetzen. Zusätzlich legen Sie bitte der Steuererklärung die Bewertung der Liegenschaften bei (z.B. Bescheinigung über den amtlichen Wert, Versicherungswert, Katasterwert, Kaufvertrag). Die Be- wertung erfolgt im Veranlagungsverfahren.

57

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Liegenschaften

Liegenschaften, Seite 2 (Formular 7)

3. Erträge der Privatliegenschaften

Vermietung 1)/ Übrige Erträge Eigennutzung Mietwert (aus verpach- Unterhalts- und

Wie Seite 1

selbst-

genutzter

Geschäfts-

räume

Fr.

(selbstgenutz-

tetem Boden,

te Wohnräu- Bruttoertrag

Nutzungs- und

me) /

Baurechten

Wohnrecht

etc.)

Fr. Fr. Fr.

Verwaltungskosten Baurechts-

Abzüge

zinsen

Pauschal Effektiv 2)

% Fr. Fr. Fr. Fr.

A

Kantonssteuer

1) Bei mehreren vermieteten Einheiten (Woh-

2)

Werden die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht, so sind diese

nungen, Büros etc.) in einer Liegenschaft ist

eine Aufstellung über die Erträge beizulegen.

Auslagen detailliert aufzulisten. Einzelbeträge von Fr. 1'000.– und mehr sind

belegmässig nachzuweisen.

1

2

3

4

5

6

7

8

6‛000

4‛320

15‛000 420 21‛420

7‛680 12‛000

20

10

4‛200 4‛200

1‛200 1‛200

Total Erträge

33‛420

Total Abzüge

5‛400

Abzüge für die Steuerperiode

5‛400

Davon Kosten für Energiesparmassnahmen, Um-

Im Vorjahr nicht abzugsfähige Kosten für Energiespar-

weltschutz und Rückbau gemäss Art. 35 StG 3)

massnahmen, Umweltschutz und Rückbau aus den

letzten beiden Jahren (Art. 35 StG) 3)

Übertrag auf das Hauptformular für Steuerpflichtige mit Wohnsitz ausserhalb

des Kantons (Formular 1b) Seite 2, Ziffer 1.1 und/oder Ziffer 3.9, Spalte Kanton.

Nettoertrag vor Mietwertreduktion

28‛020

Beim Ausfüllen des Fragebogens für unverteilte Erbschaften ist dieser Betrag

auf Seite 2, Ziffer 2.1 in die Spalte Kanton zu übertragen. In der Spalte Bund

Mietwertreduktion für die dauernd selbstbewohnte

des Fragebogens ist in diesen Fällen folgender Betrag einzusetzen: Total

Liegenschaft: 30 % von Fr. 15‛000

4‛500

Erträge Kantonssteuer minus Total Abzüge Bundessteuer.

Nettoertrag 3) 23‛520 Übertrag auf das Hauptformular für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Graubünden (Formular 1a) Seite 2, Ziffer 7.1, Spalte Kanton.

B Direkte Bundessteuer

  1. 4) Für die Bundessteuer massgebender Wert der Eigennutzung der im Kanton Graubünden gelegenen Liegenschaften (in Prozent des kantonalen Wertes): 3)

1 6‛000 12‛000 420 18‛420 20 3‛600 3‛600 2 4‛320 6‛144 10‛464 10 1‛046 1‛046 3 4 5 6 7 8

Total Erträge

28‛884

Total Abzüge

4‛646

Abzüge für die Steuerperiode

4‛646

Im Vorjahr nicht abzugsfähige Kosten für Energiespar-

Davon Kosten für Energiesparmassnahmen, Um-

weltschutz und Rückbau gemäss Art. 32 DBG 3)

massnahmen, Umweltschutz und Rückbau aus den

letzten beiden Jahren (Art. 32 DBG) 3)

Übertrag auf das Hauptformular (Formular 1a: Seite 2, Ziffer 7.1, Spalte Bund;

Nettoertrag 3)

24‛238

Formular 1b: Seite 2, Ziffer 1.1 und/oder Ziffer 3.9, Spalte Bund).

  1. 3) Die für eine Liegenschaft vorgenommenen Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen sowie die im Hinblick auf einen Ersatzneubau ent-

standenen Rückbaukosten sind in den zwei folgenden Steuerperioden abziehbar, sofern sie in der Steuerperiode, in welcher sie anfallen, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 35 StG bzw. Art. 32. DBG). Diese Regelung gilt für Kosten, welche nach dem 31. Dezember 2020 (Kantonssteuer) bzw. dem

31. Dezember 2019 (Bundessteuer) angefallen sind.

58

Liegenschaften Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Unüberbaute Grundstücke ausserhalb der Landwirtschaftszone werden grundsätzlich zu 2/3 des Verkehrs- wertes besteuert. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Landwirtschaftszone werden zum Ertragswert besteuert.

Mietwert für selbstbewohnte Geschäftsliegenschaften Einzutragen ist hier der Mietwert für die dauernd selbstbewohnte Liegenschaft (Zeile Kanton) oder die selbstgenutzten Liegenschaften (Zeile Bund) im Geschäftsvermögen. Die Beträge der entsprechenden Mietwertreduktion werden auf das Hauptformular in Ziffer 7.4 übertragen.

Erträge der Privatliegenschaften Für die Deklaration der Erträge ist auf die gleiche Zuordnung der Liegenschaften zu achten wie auf Seite 1 (Ziffer 1 – 8 = Liegenschaft Nr.). In der Spalte Vermietung sind die Erträge aus Vermietung (inkl. Vermietung von möblierten Ferienwohnun- gen und Vermietung über Online-Portale) und Verpachtung sowie der Mietwert der selbstgenutzten Ge- schäftsräume einzusetzen. Bei mehreren vermieteten Einheiten (Wohnungen, Büros etc.) in einer Liegen- schaft ist eine Aufstellung über die Erträge beizulegen. Entschädigungen aus kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) bzw. Direktvermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen steuerbares Ein- kommen dar, sind aber in Ziffer 6.4 zu deklarieren. In der Spalte Eigennutzung ist der Eigenmietwert zu deklarieren. Für die am Wohnsitz dauernd selbst- bewohnte Liegenschaft wird für die Kantonssteuer eine Reduktion von 30% des Mietwertes gewährt. Diese Reduktion ist vor dem Übertrag in das Hauptformular vom "Nettoertrag vor Mietwertreduktion" der Liegen- schaften abzuziehen.

– Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist das Formular 7.1 "Vermietung von Ferienwohnungen" auszufüllen.

– Bei der Vermietung von Zimmern ist das Formular 7.2 "Vermietung / Untervermietung von Zimmern" auszufüllen.

Für Ferien- und Wochenendhäuser ist die Dauer der jährlichen Nutzung unerheblich, wenn die Liegen- schaft jederzeit zur Verfügung steht und auch ganzjährig genutzt werden kann. Der Eigenmietwert ist also vollumfänglich steuerbar. Ukraine-Krieg: Wird eine Zweit- oder Einliegerwohnung (allenfalls teilweise) unentgeltlich Flüchtlingen zur Verfügung gestellt, berechtigt dies nicht zu einer Kürzung des Eigenmietwertes, sondern ist weiterhin der volle Eigenmietwert zu versteuern. Falls der (anteilige) Eigenmietwert der zur Verfügung gestellten Wohnung die für die Gewährung des Unterstützungsabzugs notwendige Höhe erreicht, kann der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden (vgl. Ziff. 24.6, Seite 28).

59

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Liegenschaften

Vorzugsmiete an nahestehende Personen: Der Eigenmietwert ist beim jeweiligen Eigentümer auch dann steuerbar, wenn ein Grundstück zu einem erheblich unter dem Marktmietwert liegenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird. Eine erhebliche Abweichung besteht bei einer Diffe- renz von mehr als 20% im Kanton. Im Bund ist der Eigenmietwert nur dann steuerbar, wenn eine (unent- geltliche) Gebrauchsleihe oder eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn sich der Mietzins auf bloss rund 50% des Marktmietwerts der fraglichen Liegenschaft beläuft. Werden Ausstattungen, die ausgesprochen persönliche Liebhabereien darstellen, im Mietwert nicht berück- sichtigt, sind auch die durch sie bedingten Unterhaltskosten nicht abziehbar. Die Höhe des Eigenmietwertes ist der letzten, Ihnen vom Amt für Immobilienbewertung Graubünden zuge- stellten, amtlichen Immobilienbewertung zu entnehmen. Bund: als Eigennutzung sind 80% des Mietwertes der im Kanton Graubünden selbstgenutzten Liegenschaft zu deklarieren (siehe Rubrik B Direkte Bundessteuer). Reduktion des Eigenmietwertes in Härtefällen: Bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als Fr. 600'000.– sollte der Eigenmietwert des am Hauptsteuerdomizil dauernd selbstbewohnten Eigenheimes grundsätzlich nicht mehr als 30 % der Bareinkünfte betragen. Der Eigenmietwert muss aber stets mindestens 60 % des Marktmietwerts betragen. Als Marktmietwert gilt der Eigenmietwert gemäss Bewertung des Amtes für Immobilienbewertung. Da die Berechnung dieser Reduktion aufwendig ist, wird der Abzug bei Pflichtigen, welche ihre Steuererklärung in Papier einreichen, von Amtes wegen berechnet. In der elektronischen Steu- ererklärung "SofTax GR" erfolgt eine automatische Berechnung des Abzugs. In der Spalte Übrige Erträge sind die Erträge aus Bau-, Weg-, Durchleitungs-, Ausbeutungsrechten etc. sowie Walderträge und Pachtzinsen einzutragen. Sofern eine offensichtliche Unternutzung vorliegt, kann der Eigenmietwert für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft ausnahmsweise reduziert werden. Eine steuerlich beachtliche Unternutzung wird nur bejaht, wenn ein oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder in anderer Weise genutzt werden. Nach den regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen wird der Unternutzungsabzug nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt, die un- gewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne Räume nicht mehr genutzt werden, weil die Kinder ausgezogen sind. Ein Unternutzungsabzug wird generell nicht gewährt, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger in einer 4-Zimmerwohnung und ein Ehepaar ohne Kinder in einer 5-Zimmerwohnung lebt. Wer eine Liegenschaft mit einer Vielzahl von Zimmern erworben hat und dieselbe seit Beginn allein oder mit seinem Partner bewohnt, kann den Unternutzungsabzug nicht bean- spruchen. Die Beweislast für eine Unternutzung liegt beim Steuerpflichtigen. Die Unternutzung ist nach fol- gender Formel zu berechnen:

Mietwert ohne Garage x Anzahl nicht genutzter Räume Reduktion = Anzahl Zimmer + 2 oder 3 (Nebenräume)

Für die Nebenräume gilt bei Eigentumswohnungen grundsätzlich der Faktor 2, bei Einfamilienhäusern der Faktor 3. Der um die Unternutzung reduzierte Eigenmietwert wird in der Spalte Eigennutzung erfasst.

60

Liegenschaften Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Unterhaltskosten der Privatliegenschaften Von den Bruttoerträgen sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie die bezahlten Baurechtszin- sen abziehbar. Diese Kosten können entweder effektiv oder mittels einer Pauschale geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsäch- lichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen (Wechselpauschale).

  • Pauschalabzug:

Pauschalabzug in % des Alter des Gebäudes am 31.12.2024: Bruttomietertrages: Kanton und Bund Bis 10 Jahre (Baujahr 2015 und jünger) 10 Über 10 Jahre (Baujahr 2014 und älter) 20

Eine Pauschalierung ist bei der Kantonssteuer nicht zulässig für unüberbaute Grundstücke, Ge- schäfts- und Bürogebäude sowie für Liegenschaften mit einem jährlichen Bruttoertrag von über Fr. 149'000.–. Beim Bund ist für unüberbaute Grundstücke und für vermietete Liegenschaften mit vorwiegend geschäft- licher Nutzung (Geschäfts- und Bürogebäude) ein Pauschalabzug nicht zulässig.

  • Effektive Kosten: Als Unterhaltskosten gelten grundsätzlich werterhaltende Auslagen für Reparaturen und Renovatio- nen. Dies sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bzw. der Ersatz bisheriger Werte ist. Beispiele:

  • Bad oder Küche wird durch ein neues Bad oder eine neue Küche ersetzt;

  • Dach wird ersetzt;

  • Ölheizung wird durch Wärmepumpe oder Alternativenergie ersetzt;

  • Teppichboden wird durch Parkett oder Steinboden ersetzt;

  • Kosten für Reparaturen an Gebäuden und an damit fest verbundenen Teilen (ohne Mobiliar und dergleichen);

  • Sachversicherungsprämien für Brand-, Wasserschaden-, Glas-, Haftpflichtversicherungen etc. (ohne Hausrat- und Mobiliarversicherung);

  • Wiederkehrende Beiträge für Strassenunterhalt, Schneeräumung (z.B. Neu- und Ersatzbeschaf- fung Schneefräse) etc.;

  • Liegenschaftensteuern;

  • Kosten von Serviceabonnementen für Heizungsbrenner, Lift etc.;

  • Kaminfegerkosten;

  • Entschädigung an den Hauswart;

  • Auslagen für Verwaltung der Liegenschaft durch Dritte;

  • Aufwendungen für den Unterhalt des Umschwunges begrenzt auf Kosten, die für den Erhalt des ursprünglichen Zustandes von Garten und Hausplatz notwendig sind (z.B. Neu- und Ersatzbe- schaffung Rasenmäher);

  • Beiträge an den Erneuerungsfonds für Eigentumswohnungen. Werden später daraus Unterhalts- arbeiten bezahlt, kann dafür nicht noch einmal ein Abzug beansprucht werden;

  • Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (siehe Seite 63).

61

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Liegenschaften

Bei vermieteten Objekten zusätzlich:

  • Kosten für Treppenhausbeleuchtung, Lift etc.;

  • Auslagen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen (z.B. Porti, Inserate), nicht aber Entschädi- gungen für eigene Arbeiten des Hauseigentümers.

Werden die effektiven Aufwendungen geltend gemacht, ist der Steuererklärung eine Aufstellung über diese Auslagen beizulegen (mit Datum, Art der Leistung, Empfänger, Betrag etc.). Es sind nur die im Jahr 2024 selbst bezahlten Kosten (nach Anrechnung allfällig ausbezahlter Förderungsbeiträge, Beiträge von Versicherungen etc.) abziehbar. Bei Einzelbeträgen von Fr. 1'000.– und mehr sind die Rechnungs- kopien ebenfalls beizulegen. Unter www.stv.gr.ch Rubrik Praxis finden Sie weitere Hinweise zu den Unterhaltskosten.

Nicht abziehbar sind wertvermehrende Auslagen sowie Lebenshaltungskosten (Aufwendungen mit lu- xuriösem Charakter, Strom, Wasser, Kehricht etc.). Wertvermehrende Aufwendungen schaffen Neuwerte und erhöhen damit die Anlagekosten und den Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft. Beispiele:

  • Wohnraumerweiterung (z.B. Anbau eines Wintergartens);

  • Einbau eines Liftes;

  • einmalige Werkbeiträge und Anschlussgebühren (für Strassen, Wasser, Kanalisation, Strom, An- tennen, Perimeterbeiträge, Quartierplan- und Vermessungskosten etc.);

  • Anschaffungen und Ersatz von Vorhängen, Möbeln, Beleuchtungskörpern, Werkzeugen etc.;

  • Kosten für Heizung, Wasser und Kehricht der eigenen Wohnung;

  • Aufwendungen für private Liebhabereien (Ziergarten, Biotop, Bepflanzungen);

  • Wert der eigenen Arbeit;

  • Unterhaltskosten für Objekte, die keinen Ertrag abwerfen;

  • Handänderungsgebühren und Handänderungssteuern;

  • Grundstückgewinnsteuern.

62

Liegenschaften Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Investitionen für Energiesparmassnahmen und Umweltschutz Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b Satz 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG sind im Privatvermögen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt. Der Abzug ist nur bei bestehenden Gebäuden möglich (d.h. zwischen dem Bezug des Neubaus und der Installation muss ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren liegen). Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten im Jahr der angefalle- nen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgenden zwei Steuerperioden übertragen werden (Art. 35 Abs. 1bis StG, Art. 32 Abs. 2bis DBG). Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 4 LgKoVO). Der zu übertragende Betrag wird auf der definitiven Veranlagungsverfügung des Vorjahres separat ausgewiesen.

Rückbaukosten Die Kosten für den Rückbau eines Gebäudes im Hinblick auf die Erstellung eines Ersatzneubaus können in Abzug gebracht werden (Art. 35 Abs. 1bis StG, Art. 32 Abs. 2 DBG). Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls (Art. 2 Abs. 1 LgKoVO). Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert zwei Jah- ren ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung auf- weist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat (Art. 3 und Art. 2 Abs. 4 LgKoVO). Die Rückbaukosten können maximal auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, so- fern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (Art. 4 Abs. 1 und 2 LgKoVO). Der zu übertragende Betrag wird auf der definitiven Veranlagungsverfügung des Vorjahres separat ausgewiesen.

– Übertragen Sie die Totale in die entsprechende Ziffer des Hauptformulars.

– Sofern Sie Wertschriften zu deklarieren haben, gehen Sie zu Seite 36; ansonsten kehren Sie zurück zu Seite 19, Ziffer 7.2.

63

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Vermietung von Ferienwohnungen

Vermietung von Ferienwohnungen (Formular 7.1)

Ermittlung des Einkommens aus Vermietung möblierter Ferienwohnungen

(Für

jede Wohnung ist ein separates Hilfsformular auszufüllen und zusammen mit dem Hauptformular einzureichen.)

1.

Angaben zur Liegenschaft / Wohnung

Gemeinde Flims Strasse / Nr. Caumastrasse Parzellen- / STWE-Nr. 51‛111 Wohnungs-Nr. / -bezeichnung Nr. 4 / DG Anzahl Zimmer (ohne Küche und Bad) 3 Eigenmietwert im Steuerjahr (Fr.) 12‛000 Dauer der Vermietung im Steuerjahr (Anzahl Tage) 120

im Steuerjahr

2.

Einnahmen

Fr.

Bruttoeinnahmen aus Vermietung

Abzüglich Kosten für Strom, Heizung, Reinigung usw.: 10 % der Bruttoeinnahmen1)

Zwischentotal

7‛200

720

6‛480

3.

Abzüge

Bei möblierter Vermietung ohne Wäsche: 1/5 des Zwischentotals1) unter Ziffer 2

oder

Bei möblierter Vermietung mit Wäsche: 1/3 des Zwischentotals1) unter Ziffer 2

2‛160

4.

Nettoeinkünfte aus Vermietung

4‛320

5.

Anteil Eigennutzung

(Differenz zwischen höherem Eigenmietwert gemäss Ziffer 1 und Nettoeinkünften gemäss Ziffer 4)2)

7‛680

6.

Total Liegenschaftsertrag (mindestens Eigenmietwert)

12‛000

  1. 1) Übersteigen die Bruttoeinnahmen aus Vermietung von Ferienwohnungen pro Gebäude und Jahr Übertrag3) auf das Hilfsformular Fr. 30'000.–, können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei Grossanlässen (z.B. WEF, Ski-WM etc.) können nur Abzüge gemäss geltender Praxis zu Art. 22 Abs. 1 StG geltend Liegenschaften (Formular 7) Seite 2, gemacht werden. in die Spalte Eigennutzung.

2)

Unabhängig von der Dauer der Vermietung ist die Differenz zwischen höherem Eigenmietwert und Net-

toeinkünften aus Vermietung für die Ermittlung des Liegenschaftsertrages als Anteil Eigennutzung

zu Übertrag3) auf das Hilfsformular

den Nettoeinkünften zu addieren. Sind die Nettoeinkünfte aus Vermietung gleich hoch wie oder höher Liegenschaften (Formular 7)

Seite 2,

als der Eigenmietwert, ist der Anteil Eigennutzung null. Dies gilt aber nicht bei Grossanlässen (z.B. in die Spalte

Vermietung.

WEF, Ski-WM etc.). In diesen Fällen ist der Eigenmietwert für die restliche Zeit zusätzlich pro rata zu

versteuern.

  1. 3) Im Rahmen der Steuererklärung für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton (Formular 1c) ist kein Graubündner Hilfsformular Liegenschaften einzureichen. In diesen Fällen entfällt der Übertrag.

64

Vermietung von Ferienwohnungen Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Es wird davon ausgegangen, dass aus einer gemischt genutzten Zweitwohnung (unter dem Begriff der Zweit- wohnungen werden hier Einfamilienhäuser und Stockwerkeinheiten verstanden, welche von der steuerpflich- tigen Person nicht dauernd selbst genutzt werden) ein Vermögensertrag in der Höhe des Eigenmietwertes erzielt werden kann, wenn die Erträge aus Fremdvermietung diesen Wert nicht übersteigen. Der steuerbare Vermögensertrag setzt sich wie folgt zusammen:

  1. a) Erträge aus der Vermietung abzüglich die Gewinnungskosten für Strom, Heizung etc. sowie die pauscha- len Gewinnungskosten für Möblierung und (eventuell) Bettwäsche (bei Grossanlässen [z.B. WEF, Ski- WM etc.] können nur Abzüge gemäss geltender Praxis zu Art. 22 Abs. 1 StG geltend gemacht werden);

  2. b) zuzüglich steuerbaren Eigenmietwert in der Differenz zwischen steuerbarem Ertrag aus Vermietung (Net- toeinkünfte gemäss Ziffer 4) und massgebendem Eigenmietwert gemäss Immobilienbewertung (Ziffer 1). Dies gilt aber nicht bei Grossanlässen (z.B. WEF, Ski-WM etc.). In diesen Fällen ist der Eigenmietwert für die restliche Zeit zusätzlich pro rata zu versteuern;

  3. c) die Erträge gemäss Buchstabe a (Nettoeinkünfte gemäss Ziffer 4) unterliegen jedenfalls der vollen Be- steuerung.

65

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Vermietung / Untervermietung von Zimmern

Vermietung / Untervermietung von Zimmern (Formular 7.2)

Ermittlung des Einkommens aus Vermietung / Untervermietung von Zimmern

(in der selbstbewohnten Wohnung / Liegenschaft, auch bei Vermietungen von kurzer Dauer über Online-Portale)

1 Angaben zur Liegenschaft / Wohnung

Bezeichnung (z.B. StWE- oder Wohnungsnummer)

Eigentum

Eigenmietwert / Jahresmiete 1) (exkl. Nebenkosten) in Fr.

Zimmer Vermietung

................................................................................................................. X

ja nein

15‛000

..............................................

Strasse

Nr. PLZ

Ort

Calandastrasse

................................................................................................................. 2

............ 7000

.............................

Chur

..................................................................................................................................

Anzahl Zimmer gesamt (ohne Küche und Bad)

Anzahl Zimmer vermietet

Total Tage Vermietung / Untervermietung im Steuerjahr

4

............ 2

............ 60

............

im Steuerjahr

Fr.

2 Einnahmen

Kanton

Bund

2.1 Bruttoeinnahmen aus Vermietung / Untervermietung

700

700

3 Abzüge

3.1 Gewinnungskosten für Strom, Heizung, Reinigung usw. (10 % der Bruttoeinnahmen) 2)

70

70

3.2 Bei Eigentum: verhältnismässiger Anteil der vermieteten Zimmer am Eigenmietwert 3)

3.3 Bei Miete: verhältnismässiger Anteil der untervermieteten Zimmer an der Jahresmiete 3)

3.4 Zwischentotal (Ziffer 2.1 abzüglich Ziffern 3.1 und 3.2 oder 3.3)

630

630

3.5 Abzug für möblierte Vermietung 2)

ohne Wäsche

(1/5 des Betrages in Ziffer 3.4)

X mit Wäsche

(1/3 des Betrages in Ziffer 3.4)

210

210

4 Nettoeinkünfte aus Vermietung / Untervermietung (Ziffer 3.4 abzüglich Ziffer 3.5) 4)

420

420

Bei Eigentum: Übertrag auf das Hilfsformular Liegenschaften (Formular 7, Seite 2, Ziffer 3 A "Kan-

tonssteuer" bzw. Ziffer 3 B "Bundessteuer" in die Spalte

"Übrige Erträge" auf der Zei-

le der betreffenden Liegenschaft).

Bei Miete:

Übertrag auf das Hauptformular (Formular 1a, Seite 2, Ziffer 6.4. "Weitere Einkünfte"

in die Spalten "Kanton" und "Bund").

  1. 1) Bei Eigentum ist hier der Eigenmietwert gemäss Schätzung, bei Miete die Jahresmiete exkl. Nebenkosten anzugeben.

2)

Übersteigen die Bruttoeinnahmen CHF 30'000.-, sind die tatsächlichen Kosten aufzuführen.

3)

Berechnungsformel und -beispiele des verhältnismässigen Anteils sind in der Wegleitung beschrieben.

  1. 4) Ein allfällig negatives Ergebnis kann nicht vom übrigen Einkommen abgezogen werden und ist daher nicht auf das Hilfsformular Liegenschaften (bei Eigen- tum) bzw. das Hauptformular (bei Miete) zu übertragen.

66

Vermietung / Untervermietung von Zimmern

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Grundsätzliches

Gewinne aus Vermietung oder Untervermietung von Zimmern inkl. Vermietungen über Online-Vermittlungs-

plattformen wie Airbnb, B&B etc. bilden steuerbares Einkommen. Wer die selbst

bewohnte Liegenschaft

oder Teile davon an Dritte weitervermietet, muss das Formular 7.2 "Vermietung

/ Untervermietung von

Zimmern" ausfüllen und den Gewinn aus Vermietung deklarieren, entweder durch Übertrag in die Position

"Übrige Erträge" im Formular für Liegenschaften (Formular 7; gilt für Eigentümer) oder durch Übertrag in die

Position "Weitere Einkünfte" im Hauptformular (gilt für Mieter). Bei Vermietung von

mehreren Zimmern ist

eine detaillierte Zusammenstellung dieser Einnahmen der Steuererklärung beizulegen.

Von den Mieterträgen können die damit verbundenen Kosten in Abzug gebracht werden. Das sind einerseits

die Kosten für Strom, Heizung, Reinigung, Werbung usw., welche effektiv mit belegmässigem Nachweis oder

mit einem Pauschalabzug in der Höhe von 10% der Bruttoeinnahmen geltend gemacht werden. Bei möblier-

ter Vermietung ohne Wäsche kann zudem 1/5 des Nettomietertrages und bei möblierter Vermietung mit Wä-

sche 1/3 des Nettomietertrages in Abzug gebracht werden. Schliesslich kann der verhältnismässige

Anteil

der vermieteten Räumlichkeiten am Eigenmietwert (gilt für Eigentümer) bzw. an

den Mietkosten (gilt für

Mie-

ter) in Abzug gebracht werden.

Berechnung verhältnismässiger Anteil der vermieteten Zimmer am Eigenmietwert (Wohneigentum)

Eigenmietwert - Mietwertreduktion für dauernd selbst bewohnte Liegenschaft

x Anzahl

Zimmer vermietet

Anzahl Zimmer + 2

Beispiel für 5-Zimmer-Wohnung mit einem Eigenmietwert von Fr. 30'000.– und Untervermietung eines

möb-

lierten Zimmers mit Wäsche:

verhältnismässiger Anteil Kanton

Eigenmietwert - Mietwertreduktion von 30% 30'000.– - 9'000.–

x Anzahl Zimmer vermietet =

x 1 = Fr. 3'000.–

Anzahl Zimmer gesamt + 2

7

verhältnismässiger Anteil Bund

Eigenmietwert - Eigennutzungsabzug von 20% 30'000.– - 6'000.–

x Anzahl Zimmer vermietet =

x 1 = Fr. 3'429.–

Anzahl Zimmer gesamt + 2

7

Berechnung verhältnismässiger Anteil der vermieteten Zimmer an der Jahresmiete (Mietwohnung)

Jahresmiete

x Anzahl Zimmer vermietet

Anzahl Zimmer + 2

Beispiel für 5-Zimmer-Wohnung mit einer Jahresmiete von Fr. 30'000.– und einem vermieteten Zimmer:

verhältnismässiger Anteil Kanton und Bund

Jahresmiete 30'000.–

x Anzahl Zimmer vermietet = x 1 = Fr. 4'287.–

Anzahl Zimmer gesamt + 2 7

Ein allfälliges negatives Ergebnis ist nicht abziehbar.

Beispiel Vermietung von Zimmer

Kanton

Bund

Einnahmen

Bruttoeinnahmen aus Untervermietung

Fr.

12'000.–

Fr.

12'000.–

Abzüge

Abzüglich Gewinnungskosten für Strom, Heizung, Reinigung, Werbung usw.

Fr.

- 1'200.–

Fr.

- 1'200.–

Effektive (Belege beilegen) oder Pauschale (10% der Bruttoeinnahmen)

Verhältnismässiger Anteil der untervermieteten Räumlichkeiten am Eigen-

Fr.

- 3'000.–

Fr.

- 3'429.–

mietwert pro Jahr (Kanton, Bund)

Zwischentotal

Fr.

7'800.–

Fr.

7'371.–

Bei möblierter Vermietung ohne Wäsche: 1/5 des Zwischentotals

oder

Bei möblierter Vermietung mit Wäsche: 1/3 des Zwischentotals

Fr.

- 2'600.–

Fr.

- 2'457.–

Nettoeinkünfte aus Untervermietung / Übertrag auf das

Fr.

5'200.–

Fr.

4'914.–

Formular 7 "Übrige Erträge Kanton" bzw. "Übrige Erträge Bund"

67

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Anhang

Anhang

Verzeichnis der Formulare und Hilfsmittel

Diese Formulare und Wegleitungen können Sie jederzeit bei Ihrem Gemeindesteueramt bestellen (die Weg-

leitungen finden Sie übrigens auch auf unserer Homepage www.stv.gr.ch):

Hauptformular

für natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton

Formular 1a

für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons (Ausland)

Formular 1b

für ausserhalb des Kantons, in der Schweiz wohnhafte Personen

Formular 1c

Fragebogen

Unverteilte Erbschaften

Formular 1e

Hilfsformular

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Formular 2

Zusatzblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Formular 2.1

Ergänzungsblatt Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Steuerrückbehalt USA

Formular 2.2

Ergänzungsblatt Anrechnung ausländischer Quellensteuern

für ausländische Lizenzgebühren

Formular 2.3

Berufsauslagen

Formular 3 / 3a

Schuldenverzeichnis

Formular 4

Versicherungsprämien

Formular 5

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

Formular 6

Liegenschaften

Formular 7

Vermietung von Ferienwohnungen

Formular 7.1

Vermietung / Untervermietung von Zimmern

Formular 7.2

Selbständigerwerbende / Land- und Forstwirtschaft

mit kaufmännischer Buchhaltung / Aufzeichnungen

Formular 8a

Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung

Formular 8b

Abschreibungen und Rückstellungen

Formular 8f

Land- und Forstwirtschaft Kleinbetriebe mit vereinfachter Aufstellung

Formular 9b

Weinbau ohne Selbstkelterung

Formular 9c

Liquidationsgewinn nach Art. 40b StG und Art. 37b DBG

Formular 10a

Wegleitung

  • zur Steuererklärung 2024

  • Selbständigerwerbende und Landwirte

Merkblatt

  • zur unterjährigen Steuerpflicht

  • Bewertung des Tierbestandes und der Vorräte

68

Anhang Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Tariftabelle Tariftabelle Einkommenssteuer Einkommenssteuer Kanton Kanton

Steuerbares Steuerbares Kantonssteuer nach Kantonssteuer nach dem dem Tarif Tarif für für Steuerbares Steuerbares Kantonssteuer nach Kantonssteuer nach dem dem Tarif Tarif für für Einkommen Einkommen Alleinstehende Alleinstehende Verheiratete Verheiratete Einkommen Einkommen Alleinstehende Alleinstehende Verheiratete Verheiratete 15'500.– 15'500.– 0.– 0.- 0.– 0.– 74'000.– 74'000.– 5'022.– 5'282.- 3'029.– 3'188.- 16'000.– 16'000.– 0.– 0.- 0.– 0.– 75'000.– 75'000.– 5'123.– 5'392.- 3'119.– 3'283.- 17'000.– 17'000.– 14.– 14.- 0.– 0.– 76'000.– 76'000.– 5'223.– 5'498.- 3'209.– 3'378.- 18'000.– 18'000.– 45.– 47.- 0.– 0.– 77'000.– 77'000.– 5'324.– 5'604.- 3'300.– 3'473.- 19'000.– 19'000.– 87.– 91.- 0.– 0.– 78'000.– 78'000.– 5'425.– 5'710.- 3'390.– 3'568.- 20'000.– 20'000.– 138.– 145.- 0.– 0.– 79'000.– 79'000.– 5'525.– 5'816.- 3'480.– 3'663.- 21'000.– 21'000.– 197.– 207.- 0.– 0.– 80'000.– 80'000.– 5'626.– 5'922.- 3'570.– 3'758.- 22'000.– 22'000.– 260.– 273.- 0.– 0.– 81'000.– 81'000.– 5'727.– 6'028.- 3'661.– 3'856.- 23'000.– 23'000.– 326.– 343.- 0.– 0.– 82'000.– 82'000.– 5'828.– 6'134.- 3'754.– 3'952.- 24'000.– 24'000.– 394.– 415.- 0.– 0.– 83'000.– 83'000.– 5'928.– 6'240.- 3'852.– 4'055.- 25'000.– 25'000.– 470.– 495.- 0.– 0.– 84'000.– 84'000.– 6'029.– 6'346.- 3'950.– 4'158.- 26'000.– 26'000.– 546.– 575.- 0.– 0.– 85'000.– 85'000.– 6'130.– 6'452.- 4'048.– 4'261.- 27'000.– 27'000.– 622.– 655.- 0.– 0.– 86'000.– 86'000.– 6'231.– 6'559.- 4'145.– 4'364.- 28'000.– 28'000.– 698.– 735.- 0.– 0.– 87'000.– 87'000.– 6'333.– 6'666.- 4'243.– 4'467.- 29'000.– 29'000.– 774.– 815.- 0.– 0.– 88'000.– 88'000.– 6'434.– 6'773.- 4'341.– 4'570.- 30'000.– 30'000.– 850.– 895.- 0.– 0.– 89'000.– 89'000.– 6'536.– 6'880.- 4'439.– 4'673.- 31'000.– 31'000.– 930.– 979.- 0.– 0.– 90'000.– 90'000.– 6'638.– 6'987.- 4'537.– 4'776.- 32'000.– 32'000.– 1'011.– 1'064.- 19.– 20.- 91'000.– 91'000.– 6'739.– 7'094.- 4'635.– 4'879.- 33'000.– 33'000.– 1'091.– 1'149.- 42.– 45.- 92'000.– 92'000.– 6'841.– 7'201.- 4'733.– 4'982.- 34'000.– 34'000.– 1'172.– 1'234.- 77.– 81.- 93'000.– 93'000.– 6'943.– 7'308.- 4'831.– 5'085.- 35'000.– 35'000.– 1'255.– 1'321.- 115.– 121.- 94'000.– 94'000.– 7'044.– 7'415.- 4'928.– 5'188.- 36'000.– 36'000.– 1'341.– 1411.- 160.– 169.- 95'000.– 95'000.– 7'146.– 7'522.- 5'026.– 5'291.- 37'000.– 37'000.– 1'426.– 1'501.- 208.– 219.- 96'000.– 96'000.– 7'247.– 7'629.- 5'124.– 5'394.- 38'000.– 38'000.– 1'512.– 1'592.- 262.– 276.- 97'000.– 97'000.– 7'349.– 7'736.- 5'222.– 5'497.- 39'000.– 39'000.– 1'599.– 1'683.- 319.– 336.- 98'000.– 98'000.– 7'451.– 7'843.- 5'320.– 5'600.- 40'000.– 40'000.– 1'689.– 1'778.- 380.– 400.- 99'000.– 99'000.– 7'552.– 7'950.- 5'418.– 5'703.- 41'000.– 41'000.– 1'779.– 1'873.- 441.– 465.- 100'000.– 100'000.– 7'654.– 8'057.- 5'515.– 5'806.- 42'000.– 42'000.– 1'870.– 1'968.- 507.– 533.- 110'000.– 110'000.– 8'687.– 9'144.- 6'494.– 6'836.- 43'000.– 43'000.– 1'960.– 2'064.- 573.– 603.- 120'000.– 120'000.– 9'751.– 10'264.- 7'472.– 7'866.- 44'000.– 44'000.– 2'058.– 2'167.- 640.– 673.- 130'000.– 130'000.– 10'815.– 11'384.- 8'474.– 8'920.- 45'000.– 45'000.– 2'156.– 2'270.- 706.– 743.- 140'000.– 140'000.– 11'879.– 12'504.- 9'481.– 9'980.- 46'000.– 46'000.– 2'254.– 2'373.- 779.– 820.- 150'000.– 150'000.– 12'943.– 13'624.- 10'488.– 11'040.- 47'000.– 47'000.– 2'352.– 2'476.- 855.– 900.- 160'000.– 160'000.– 14'007.– 14'744.- 11'495.– 12'100.- 48'000.– 48'000.– 2'450.– 2'579.- 931.– 980.- 170'000.– 170'000.– 15'071.– 15'864.- 12'510.– 13'168.- 49'000.– 49'000.– 2'548.– 2'682.- 1'007.– 1'060.- 180'000.– 180'000.– 16'135.– 16'984.- 13'526.– 14'238.- 50'000.– 50'000.– 2'645.– 2'785.- 1'083.– 1'140.- 190'000.– 190'000.– 17'199.– 18'104.- 14'543.– 15'308.- 51'000.– 51'000.– 2'743.– 2'888.- 1'159.– 1'220.- 200'000.– 200'000.– 18'263.– 19'224.- 15'559.– 16'378.- 52'000.– 52'000.– 2'841.– 2'991.- 1'235.– 1'300.- 210'000.– 210'000.– 19'327.– 20'344.- 16'612.– 17'486.- 53'000.– 53'000.– 2'939.– 3'094.- 1'311.– 1'380.- 220'000.– 220'000.– 20'398.– 21'472.- 17'676.– 18'606.- 54'000.– 54'000.– 3'037.– 3'197.- 1'387.– 1'460.- 230'000.– 230'000.– 21'472.– 22'602.- 18'740.– 19'726.- 55'000.– 55'000.– 3'135.– 3'300.- 1'463.– 1'540.- 240'000.– 240'000.– 22'545.– 23732.-' 19'804.– 20'846.- 56'000.– 56'000.– 3'233.– 3'403.- 1'539.– 1'620.- 250'000.– 250'000.– 23'619.– 24'862.- 20'868.– 21'966.- 57'000.– 57'000.– 3'330.– 3'506.- 1'615.– 1'700.- 260'000.– 260'000.– 24'692.– 25'992.- 21'932.– 23'086.- 58'000.– 58'000.– 3'428.– 3'609.- 1'694.– 1'783.- 270'000.– 270'000.– 25'766.– 27'122.- 22'996.– 24'206.- 59'000.– 59'000.– 3'526.– 3'712.- 1'775.– 1'868.- 280'000.– 280'000.– 26'839.– 28'252.- 24'060.– 25'326.- 60'000.– 60'000.– 3'624.– 3'815.- 1'855.– 1'953.- 290'000.– 290'000.– 27'913.– 29'382.- 25'124.– 26'446.- 61'000.– 61'000.– 3'722.– 3'918.- 1'936.– 2'038.- 300'000.– 300'000.– 28'986.– 30'512.- 26'188.– 27'566.- 62'000.– 62'000.– 3'820.– 4'021.- 2'017.– 2'123.- 400'000.– 400'000.– 39'799.– 41'983.- 36'828.– 38'766.- 63'000.– 63'000.– 3'917.– 4'124.- 2'098.– 2'208.- 500'000.– 500'000.– 50'772.– 53'444.- 47'559.– 50'062.- 64'000.– 64'000.– 4'015.– 4'227.- 2'178.– 2'293.- 600'000.– 600'000.– 61'792.– 65'044.- 58'294.– 61'362.- 65'000.– 65'000.– 4'116.– 4'332.- 2'259.– 2'378.- 700'000.– 700'000.– 72'812.– 76'644.- 69'119.– 72'757.- 66'000.– 66'000.– 4'216.– 4'438.- 2'343.– 2'466.- 800'000.– 800'000.– 83'600.– 88'000.- 79'949.– 84'157.- 67'000.– 67'000.– 4'317.– 4'544.- 2'428.– 2'556.- 900'000.– 900'000.– 94'050.– 99'000.- 90'957.– 95'744.- 68'000.– 68'000.– 4'418.– 4'650.- 2'514.– 2'646.- 1'000'000.– 1'000'000.– 104'500.– 110'000.- 101'977.– 107'344.- 69'000.– 69'000.– 4'518.– 4'756.- 2'599.– 2'736.- 1'100'000.– 1'100'000.– 114'950.– 121'000.- 112'997.– 118'944.- 70'000.– 70'000.– 4'619.– 4'862.- 2'685.– 2'826.- 1'200'000.– 1'200'000.– 125'400.– 132'000.- 124'017.– 130'544.- 71'000.– 71'000.– 4'720.– 4'968.- 2'770.– 2'916.- 1'300'000.– 1'300'000.– 135'850.– 143'000.- 135'037.– 142'143.- 72'000.– 72'000.– 4'821.– 5'074.- 2'856.– 3'006.- 1'400'000.– 1'400'000.– 146'300.– 154'000.- 146'057.– 153'744.- 73'000.– 73'000.– 4'921.– 5'180.- 2'941.– 3'096.- 1'500'000.– 1'500'000.– 156'750.– 165'000.- 156'750.– 165'000.-

Bei Bei steuerbarem steuerbarem EinkommenEinkommen über Fr. über Fr. 758'960.– 758'960.– für für Alleinstehende Alleinstehende bzw. Fr. bzw. Fr. 1'442'024.– 1'442'024.– für Verheiratete giltfür Verheiratete der Maximalsatzgiltvon der11%. Maximalsatz von 11%.

69

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Anhang

Tariftabelle

Tariftabelle

Vermögenssteuer

Vermögenssteuer Kanton Kanton

Steuerbares

Steuerbetrag

Steuerbares

Steuerbetrag

Steuerbares

Steuerbetrag

Steuerbares

Steuerbetrag

Vermögen

Vermögen

Vermögen

Vermögen

1'000.–

1.–

1.-

170'000.–

179.–

188.-

480'000.–

698.–

736.-

780'000.–

1'260.–

1'326.-

5'000.–

4.–

5.-

175'000.–

186.–

196.-

490'000.–

719.–

757.-

790'000.–

1'276.–

1'343.-

10'000.–

9.–

9.-

180'000.–

193.–

203.-

500'000.–

739.–

779.-

800'000.–

1'292.–

1'360.-

15'000.–

13.–

14.-

185'000.–

200.–

211.-

510'000.–

760.–

800.-

810'000.–

1'308.–

1'377.-

20'000.–

17.–

18.-

190'000.–

207.–

218.-

520'000.–

780.–

822.-

820'000.–

1'324.–

1'394.-

25'000.–

21.–

23.-

195'000.–

214.–

226.-

530'000.–

801.–

843.-

830'000.–

1'340.–

1'411.-

30'000.–

26.–

27.-

200'000.–

222.–

233.-

540'000.–

821.–

865.-

840'000.–

1'357.–

1'429.-

35'000.–

30.–

32.-

210'000.–

236.–

248.-

550'000.–

841.–

886.-

850'000.–

1'373.–

1'445.-

40'000.–

34.–

36.-

220'000.–

250.–

263.-

560'000.–

862.–

908.-

860'000.–

1'389.–

1'462.-

45'000.–

39.–

41.-

230'000.–

265.–

279.-

570'000.–

882.–

929.-

870'000.–

1'405.–

1'479.-

50'000.–

43.–

45.-

240'000.–

280.–

295.-

580'000.–

903.–

951.-

880'000.–

1'421.–

1'496.-

55'000.–

47.–

50.-

250'000.–

295.–

311.-

590'000.–

923.–

972.-

890'000.–

1'437.–

1'513.-

60'000.–

51.–

54.-

260'000.–

311.–

327.-

600'000.–

944.–

994.-

900'000.–

1'454.–

1'530.-

65'000.–

56.–

59.-

270'000.–

326.–

343.-

610'000.–

964.–

1'015.-

910'000.–

1'470.–

1'547.-

70'000.–

60.–

63.-

280'000.–

341.–

359.-

620'000.–

984.–

1'037.-

920'000.–

1'486.–

1'565.-

75'000.–

64.–

68.-

290'000.–

356.–

375.-

630'000.–

1'005.–

1'059.-

930'000.–

1'502.–

1'581.-

80'000.–

70.–

73.-

300'000.–

372.–

392.-

640'000.–

1'025.–

1'080.-

940'000.–

1'518.–

1'598.-

85'000.–

75.–

79.-

310'000.–

390.–

411.-

650'000.–

1'046.–

1'101.-

950'000.–

1'534.–

1'615.-

90'000.–

80.–

84.-

320'000.–

407.–

429.-

660'000.–

1'066.–

1'122.-

960'000.–

1'550.–

1'632.-

95'000.–

85.–

90.-

330'000.–

425.–

448.-

670'000.–

1'082.–

1'139.-

970'000.–

1'567.–

1'649.-

100'000.–

90.–

95.-

340'000.–

442.–

466.-

680'000.–

1'098.–

1'156.-

980'000.–

1'583.–

1'666.-

105'000.–

96.–

101.-

350'000.–

460.–

485.-

690'000.–

1'114.–

1'173.-

990'000.–

1'599.–

1'683.-

110'000.–

101.–

106.-

360'000.–

478.–

503.-

700'000.–

1'131.–

1'190.-

1'000'000.–

1'615.–

1'700.-

115'000.–

106.–

112.-

370'000.–

495.–

522.-

710'000.–

1'147.–

1'207.-

1'050'000.–

1'696.–

1'785.-

120'000.–

112.–

118.-

380'000.–

513.–

540.-

720'000.–

1'163.–

1'224.-

1'100'000.–

1'777.–

1'870.-

125'000.–

118.–

125.-

390'000.–

530.–

559.-

730'000.–

1'179.–

1'241.-

1'150'000.–

1'857.–

1'955.-

130'000.–

124.–

132.-

400'000.–

548.–

577.-

740'000.–

1'195.–

1'258.-

1'200'000.–

1'938.–

2'040.-

135'000.–

132.–

139.-

410'000.–

566.–

596.-

750'000.–

1'211.–

1'275.-

1'250'000.–

2'019.–

2'125.-

140'000.–

138.–

143.-

420'000.–

583.–

614.-

760'000.–

1'227.–

1'292.-

1'300'000.–

2'100.–

2'210.-

145'000.–

145.–

153.-

430'000.–

601.–

633.-

770'000.–

1'244.–

1'309.-

1'350'000.–

2'180.–

2'295.-

150'000.–

152.–

160.-

440'000.–

618.–

651.-

155'000.–

158.–

167.-

450'000.–

637.–

671.-

Für steuerbare

Für steuerbare

Vermögen

Vermögen abab Fr.

Fr.

659'320.–

659'320.– gilt

gilt jeweils

jeweils der

der Maxi-

160'000.–

165.–

174.-

460'000.–

658.–

693.-

Maximal-Steuersatz

mal-Steuersatz

von ‰.

von 1.70 1.70 ‰.

165'000.–

172.–

181.-

470'000.–

678.–

714.-

70

Tabelle für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen Diese Tarife gelten auch für Kapitalleistungen aus Vorsorge Anhang Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Tableau Anhang servant à calculer l’impôt fédéral direct des personnes physiques Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Ces barèmes sont valables aussi pour des prestations en capital provenant de la prévoyance Tariftabelle Direkte Bundessteuer Tabella per il Direkte Tariftabelle calcolo dell’imposta Bundessteuer federale diretta delle persone fisiche Questi tariffe sono validi anche per il prestazioni in capitale provenienti dalla previdenza

Alleinstehende

Verheiratete und Einelternfamilien 3

Alleinstehende

Verheiratete und Einelternfamilien 3

Contribuables vivant seuls

Mariès et familles monoparentales 3

Contribuables vivant seuls

Mariès et familles monoparentales 3

Contribuenti che vivono soli

Coniugati e famiglie monoparentali 3

Contribuenti che vivono soli

Coniugati e famiglie monoparentali 3

Steuerbares Steuer für

Für je weitere CHF Steuer für

Für je weitere

Steuerbares Steuer für

Für je weitere CHF Steuer für

Für je weitere

Einkommen 1 1 Jahr 2

100 Einkommen

1 Jahr 2

CHF 100 Einkommen

Einkommen 1 1 Jahr 2

100 Einkommen

1 Jahr 2

CHF 100 Einkommen

Revenue Impôt pour

Par CHF 100 de

Impôt pour

Par CHF 100 de

Revenue Impôt pour

Par CHF 100 de

Impôt pour

Par CHF 100 de

imposable 1 1 année 2

revenu en plus

1 année 2

revenu en plus

imposable 1 1 année 2

revenu en plus

1 année 2

revenu en plus

Reddito Imposta per

Per CHF 100 di

Imposta per

Per CHF 100 di

Reddito Imposta per

Per CHF 100 di

Imposta per

Per CHF 100 di

imponibile 1 1 anno 2

reddito in più

1 anno 2

reddito in più

imponibile 1 1 anno 2

reddito in più

1 anno 2

reddito in più

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

18 300

25.41

81 100 1 489.10 1 038.00

18 500

26.95

85 000 1 746.50 1 194.00

4.00

19 000

30.80

90 000 2 076.50 1 394.00

20 000

38.50

93 600 2 314.10 1 538.00

21 000

46.20

93 700 2 320.70 1 543.00

6.60

22 000

53.90

95 000 2 406.50 1 608.00

5.00

23 000

61.60

100 000 2 736.50 1 858.00

24 000

69.30

107 200 3 211.70 2 218.00

25 000

77.00

0.77

107 300 3 218.30 2 224.00

26 000

84.70

107 400 3 224.90 2 230.00

27 000

92.40

107 500 3 233.70 2 236.00

6.00

28 000

100.10

110 000 3 453.70 2 386.00

28 700

105.49

115 000 3 893.70 2 686.00

29 000

107.80

119 000 4 245.70 2 926.00

30 600

120.12

119 100 4 254.50 2 933.00

31 800

129.36

25.00

120 000 4 333.70 2 996.00

7.00

32 800

137.05

35.00

125 000 4 773.70 8.80 3 346.00

32 900

137.93

36.00

128 800 5 108.10 3 612.00

33 500

143.21

42.00

128 900 5 116.90 3 620.00

34 000

147.61

47.00

130 000 5 213.70 3 708.00 8.00

35 000

156.41

57.00

136 600 5 794.50 4 236.00

36 000

165.21

67.00

136 700 5 803.30 4 245.00

37 000

174.01

0.88

77.00

139 600 6 058.50 4 506.00

9.00

38 000

182.81

87.00

139 700 6 069.50 4 515.00

39 000

191.61

97.00

142 300 6 355.50 4 749.00

40 000

200.41

107.00

1.00

142 400 6 366.50 4 759.00

10.00

41 000

209.21

117.00

146 300 6 795.50 5 149.00

42 900

225.90

136.00

146 400 6 806.50 5 160.00

11.00

43 000

228.54

137.00

148 300 7 015.50 5 369.00

43 500

241.74

142.00

148 400 7 026.50 5 381.00

11.00

44 000

254.94

147.00

149 500 7 147.50 5 513.00 12.00

45 000

281.34

157.00

150 300 7 235.50 5 609.00

46 000

307.74

167.00

150 400 7 246.50 5 622.00

47 000

334.14

177.00

155 000 7 752.50 6 220.00

48 000

360.54

187.00

160 000 8 302.50 6 870.00

49 000

386.94

2.64

197.00

170 000 9 402.50 8 170.00

50 000

413.34

207.00

182 600 10 788.50 9 808.00

52 700

484.62

234.00

182 700 10 801.70 9 821.00

52 800

487.26

236.00

185 000 11 105.30 10 120.00

53 000

492.54

240.00

190 000 11 765.30 10 770.00

54 000

518.94

260.00

200 000 13 085.30 12 070.00

55 000

545.34

280.00

250 000 19 685.30 18 570.00

13.00

56 000

571.74

300.00

2.00

300 000 26 285.30 25 070.00

13.20

57 200

603.40

324.00

350 000 32 885.30 31 570.00

57 300

606.37

326.00

400 000 39 485.30 38 070.00

57 500

612.31

330.00

500 000 52 685.30 51 070.00

58 000

627.16

340.00

650 000 72 485.30 70 570.00

60 500

701.41

390.00

700 000 79 085.30 77 070.00

60 600

704.38

2.97

393.00

783 200 90 067.70 87 886.00

62 000

745.96

435.00

783 300 90 079.50 87 899.00

65 000

835.06

525.00

800 000 92 000.00 90 070.00

70 000

983.56

675.00

3.00

928 600 106 789.00 11.50 106 788.00

75 200

1 138.00

831.00

928 700 106 800.50 106 800.50

75 300

1 143.94

834.00

950 000 109 250.00 109 250.00 11.50

76 000

1 185.52

855.00

78 100

1 310.26

5.94

918.00

Für höhere steuerbare Einkünfte beträgt die Jahressteuer einheitlich 11.5 %.

78 200

1 316.20

922.00

L’impôt annuel frappant les revenus imposables plus élevés se monte à 11.5 %.

81 000

1 482.50

1 034.00

4.00

L’imposta annua sui redditi imponibili superiori ammonta all´11.5 %.

1 Restbeträge von weniger als CHF 100 fallen ausser 1 Les fractions inférieures à CHF 100 sont abandon- 1 Le frazioni inferiori a CHF 100 non sono computate.

Betracht.

nées.

2 Se del caso, l’imposta annua è arrotondata ai 5 ct.

2 Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf die nächs-

2 Le cas échéant, l’impôt annuel est ramené aux 5 ct.

inferiori.

ten 5 Rp. abgerundet.

inférieurs.

3 L’ammontare d’ell’imposta calcolato è ridotto di

3 Der ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um

3 Le montant de l’mpôt fixé est réduit de 259 francs

259 franchi per ogni figlio e ogni persona biso-

259 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungs-

par enfant et par personne nécessiteuse.

gnosa.

beürftige Person.

Form. 58 c - 2024 ESTV / DVS 05.2024

Beim Elterntarif ermässigt sich der Steuerbetrag gemäss Verheiratetentarif um Fr. 259.– für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Beim Elterntarif Person. ermässigt sich der Steuerbetrag gemäss Verheiratetentarif um Fr. 259.– für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

71 71

Wegleitung zur Steuererklärung 2024

Anhang

Verzeichnis der Gemeindesteuerämter und der Steuer-Allianzen

Gemeindesteueramt

Telefon

E-Mail

Gemeindesteueramt

Telefon

E-Mail

Albula/Alvra

081 681 12 44

info@albula-alvra.ch

Sils i.D.

081 651 12 79

info@sils-id.ch

Andeer

081 650 70 91

gemeinde@andeer.ch

Sils i.E.

081 826 53 16

steueramt@sils.ch

Arosa

081 378 67 27

steueramt@gemeindearosa.ch

Silvaplana

081 836 30 41

andri.luethi@stmoritz.ch

Avers

081 667 11 62

gemeinde@avers.ch

Soazza

091 831 11 88

cancelleria@soazza.ch

Bergün Filisur

081 410 40 40

gemeinde@berguenfilisur.ch

St. Moritz

081 836 30 30

steueramt@stmoritz.ch

Bever

081 851 00 10

gemeinde@gemeinde-bever.ch

Sta. Maria i.C.

091 827 31 20

cancelleria@santamariaic.ch

Bonaduz

081 660 33 22

manuela.deplazes@bonaduz.ch

Sufers

081 664 10 10

kanzlei@sufers.ch

Bregaglia

081 822 60 81

imposte@bregaglia.ch

Sumvitg

081 920 25 01

steuern@sumvitg.ch

Breil/Brigels

081 920 10 35

d.caduff@breil.ch

Surses

081 659 11 63

steueramt@surses.ch

Brusio

081 846 53 53

imposte@brusio.ch

Tamins

081 630 21 91

b.meier@tamins.ch

Buseno

091 827 30 45

cancelleria@buseno.ch

Thusis

081 650 09 36

steueramt@thusis.ch

Calanca

091 828 14 44

imposte@calanca.ch

Trimmis

081 354 99 30

steueramt@trimmis.ch

Cama

091 830 14 41

cancelleria@cama.swiss

Trin

081 635 11 37

n.arpagaus@gemeindetrin.ch

Castaneda

091 827 12 31

cancelleria@castaneda.ch

Trun

081 920 20 42

denise.tomaschett@trun.ch

Cazis

081 650 04 74

sianthy.sriranjan@cazis.ch

Tschappina

081 651 59 56

gemeinde@tschappina.ch

Celerina

081 837 36 82

thomas.michel@celerina.ch

Tujetsch/Sedrun

081 920 47 82

taglia@tujetsch.ch

Chur

081 254 42 27

claudio.candrian@chur.ch

Untervaz

081 300 07 32

steueramt@untervaz.ch

Churwalden

081 382 00 11

steueramt@churwalden.ch

Urmein

081 651 48 78

kanzlei@urmein.ch

Conters i.P.

081 332 17 70

info@conters.ch

Val Müstair

081 851 62 08

karin.zerzer@cdvm.ch

Davos

081 414 30 70

steuern@davos.gr.ch

Vals

081 920 77 04

steueramt@vals.ch

Disentis/Mustér

081 920 36 40

rschmed@disentis.ch

Valsot

081 861 00 62

p.wieser@valsot.ch

Domat/Ems

081 632 82 18

steueramt@domat-ems.ch

Vaz/Obervaz

081 385 21 36

steueramt@vazobervaz.ch

Domleschg

081 650 13 04

steuern@domleschg.ch

Zernez

081 851 44 50

impostas@zernez.ch

Falera

081 921 35 15

info@falera.net

Zillis

081 661 13 83

info@zillis-reischen.ch

Felsberg

081 257 00 12

steueramt@felsberg.ch

Zizers

081 300 09 13

steueramt@zizers.ch

Ferrera

081 661 15 85

kanzlei@ferrera.ch

Zuoz

081 851 22 27

steuern@zuoz.ch

Fideris

081 330 55 00

gemeinde@fideris.ch

Fläsch

081 302 23 95

info@flaesch.ch

Flerden

081 651 42 52

gemeinde@flerden.ch

Steuer-Allianz

Telefon

E-Mail

Flims

081 928 29 32

steueramt@gemeindeflims.ch

Albulatal

081 254 56 40

steueramt@region-albula.ch

Furna

081 332 30 93

gemeinde@furna.ch

Bernina

081 839 03 18

alleanza.bernina@poschiavo.ch

Fürstenau

081 651 14 88

stadt@fuerstenau.ch

Domleschg

081 650 13 00

steueramt@domleschg.ch

Grono

091 827 14 20

imposte@grono.ch

Flims-Trin

081 928 29 32

steueramt@gemeindeflims.ch

Grüsch

081 300 12 02

steuerverwaltung@gruesch.ch

Ilanz

081 920 15 51

marco.schmid@ilanz-glion.ch

Ilanz/Glion

081 920 15 50

steueramt@ilanz-glion.ch

Laax

081 921 51 13

steueramt@laax-gr.ch

Jenaz

081 332 15 10

verwaltung@jenaz.ch

Moesano

091 827 40 01

damiano@tassazionemoesano.ch

Jenins

081 300 41 50

gemeinde@jenins.ch

Prättigau

081 515 70 00

info@praettitax.ch

Klosters

081 423 36 50

steueramt@gemeindeklosters.ch

Schams

081 630 74 00

steueramt.schams@bluewin.ch

Küblis

081 300 32 02

cecile.fluetsch@kueblis.ch

St. Moritz

081 836 30 30

steueramt@stmoritz.ch

La Punt Chamues-ch

081 854 32 33

steueramt@lapunt.ch

Trun-Sumvitg

081 920 25 01

steuern@sumvitg.ch

Laax

081 921 51 13

steueramt@laax-gr.ch

Tujetsch-Medel

081 920 47 82

taglia@tujetsch.ch

Landquart

081 307 36 30

leo.zinsli@landquart.ch

Unterengadin

081 861 27 05

impostas@scuol.net

Lantsch/Lenz

081 659 01 03

tanja.willi@lantsch-lenz.ch

Val Müstair

081 851 62 08

karin.zerzer@cdvm.ch

Lostallo

091 820 51 20

segretario@lostallo.ch

Lumnezia

081 920 60 08

steueramt@lumnezia.ch

Luzein

081 300 32 21

andrea.gabriel@luzein.ch

Madulain

081 854 11 41

info@madulain.ch

Maienfeld

081 300 45 54

nadia.good@maienfeld.ch

Malans

081 300 00 23

susanne.pritzi@malans.ch

Masein

081 651 20 09

gemeinde@masein.ch

Medel/Lucmagn

081 920 33 66

info@medel.ch

Mesocco

091 822 91 40

imposte@mesocco.swiss

Muntogna da Schons

081 661 22 61

gemeinde@mdschons.ch

Obersaxen Mundaun

081 920 50 86

steueramt@obersaxenmundaun.swiss

Pontresina

081 838 83 19

steuern@pontresina.ch

Poschiavo

081 839 03 20

anna.merlo@poschiavo.ch

Rhäzüns

081 650 22 22

regula.deplazes@rhaezuens.ch

Rheinwald

081 664 11 28

gemeinde@rheinwald.ch

Rongellen

081 651 44 96

info@rongellen.ch

Rossa

091 828 13 47

cancelleria@rossa.ch

Rothenbrunnen

081 655 17 16

gemeinde@rothenbrunnen.ch

Roveredo

091 820 33 11

imposte@roveredo.ch

Safiental

081 630 60 58

steueramt@safiental.ch

Sagogn

081 920 88 00

steuern@sagogn.ch

Samedan

081 851 07 02

steueramt@samedan.gr.ch

Samnaun

081 861 83 00

steueramt@gemeindesamnaun.ch

San Vittore

091 827 11 71

vicesegretaria@sanvittore.ch

S-chanf

081 854 12 40

impostas@s-chanf.ch

Scharans

081 651 20 20

info@scharans.ch

Schiers

081 300 21 11

steueramt@schiers.ch

Schluein

081 925 36 04

info@schluein.ch

Schmitten

081 404 10 66

gde.schmitten@bluewin.ch

Scuol

081 861 27 05

impostas@scuol.net

Seewis i. P.

081 325 12 89

verwaltung@seewis.ch

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