Abzug von Verlusten
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden
StG 51 I, 52 II Abzug von Verlusten
1. ALLGEMEINES
Für die Fristberechnungen nach StG 51 I ist jeweils der Zeitpunkt der Veräusserungen massgebend (Grundbucheintragung bzw. Vollzug Kaufvertrag bei wirtschaftlicher Ver- äusserung).
Es können nur Verluste aus Veräusserungen von im Kanton Graubünden gelegenen Grundstücken des Privatvermögens abgezogen werden, welche durch die Abteilung Spezialsteuern errechnet worden sind.
2. FALLKONSTELLATIONEN
Verluste werden in folgenden Fällen angerechnet: 1. In der Vergangenheit eingetretene Verluste können innert 10 Jahren mit nachfolgen- den Gewinnen verrechnet werden, wogegen bei umgekehrter Konstellation grundsätz- lich kein Verlustabzug möglich ist (vgl. aber nachstehend Ziff. 2 und 3).
Beispiel 1: Verlustberücksichtigung innert zehn Jahren möglich
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Veräusserung 1.2.2016; Verlust gemäss Veranlagungsverfü- gung vom 1.9.2016: Fr. 50'000.-.
Veräusserung 1.1.2021; Gewinn gemäss Veran- lagungsverfügung vom 1.5.2021: Fr. 100'000.-
Beispiel 2: Keine Verrechnung von Verlusten mit vorher realisierten Gewinnen
2016 2017 2018 2019 2020 2022 2023
Veräusserung 1.2.2016; Gewinn gemäss Veranlagungsverfü- gung vom 1.9.2016: Fr. 50'000.-.
Veräusserung 1.1.2021; Verlust gemäss Veran- lagungsverfügung vom 1.5.2021: Fr. 100'000.-
2. Im Rahmen eines einheitlichen Vorganges nach StG 52 II eingetretene Verluste und
Gewinne werden zusammengerechnet; daraus wird der Gesamtgewinn oder Gesamt- verlust ermittelt. In Anwendung dieser Bestimmung ist es also möglich, realisierte Ver- luste mit früher erzielten Gewinnen zu verrechnen (zum Begriff des einheitlichen Vor- ganges vgl. Praxisfestlegung 052-01).
1.2.2024 ha 051-01-01.doc P
Steuerverwaltung GR Abzug von Verlusten
Beispiel 3: Verrechnung von Gewinnen und Verlusten innerhalb eines einheitlichen Vor- ganges
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Veräusserung 1.1.2016; Gewinn Fr. 50'000.-.
Veräusserung 1.2.2018; Gewinn Fr. 100'000.-
Veräusserung 1.10.2019: Verlust Fr. 70'000.-
Veräusserung 1.4.2021: Verlust Fr. 80'000.-
einheitlicher Vorgang
3. Die im selben Kalenderjahr eingetretenen Gewinne und Verluste werden nach StG 52
II zusammengerechnet und daraus der Gesamtgewinn oder Gesamtverlust ermittelt. Im Rahmen dieser Bestimmung ist es also – in Abweichung zu StG 51 – ebenfalls möglich, Verluste mit früher realisierten Gewinnen zu verrechnen.
3. VERANLAGUNGSGRUNDSÄTZE
Aufgrund der Möglichkeit der Verlustberücksichtigung bei späteren Gewinnen ist es un- erlässlich, auch eindeutig zu Verlust führende Rechtsgeschäfte korrekt zu veranlagen, und mittels Null-Verfügung den errechneten Verlust mitzuteilen (Bemerkung: "Verlust Fr. ...").
Der Abzug von Verlusten stellt eine steuermindernde Tatsache dar, die vom Pflichtigen nachzuweisen ist. Die Verluste werden nicht von Amtes wegen berücksichtigt. Der Pflichtige muss sie geltend machen und belegen.
051-01-01.doc 2