Wegleitung 2024 JP mit Sitz in einem anderen Kanton

JP

Wegleitung zur Steuererklärung Kantonssteuer

2024

Juristische Personen mit Sitz oder (bei Sitz im Ausland) CH-Haupt- steuerdomizil in einem anderen Kanton

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Per la versione italiana prego voltare.

Wo finden Sie was

Allgemeines .......................................................................................................... 3

Hauptformulare Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder (bei Sitz im Ausland) CH-Hauptsteuerdomizil in einem anderen

Kanton ................................................................................................................... 4

Vereine, Stiftungen und übrige Juristische Personen mit Sitz oder (bei Sitz im Ausland) CH-Hauptsteuerdomizil in einem

anderen Kanton .....................................................................................................6

Hilfsformulare

Liegenschaften ....................................................................................................... 8

Veräusserungsgewinn Liegenschaft ...................................................................... 9

Grundlagen für die Steuerausscheidung ................................................................ 9

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Grüezi, salve und allegra

Sehr geehrte Damen und Herren

Auf den 1.1.2024 sind folgende neuen Bestimmungen für juristische Personen in Kraft

getreten:

  • Neu werden Fristverlängerungen zur Einreichug der Steuererklärunng nur noch einmalig gewährt, wobei die Einreichefrist maximal um 3 Monate erstreckt wird. Zudem erfolgt bei Nichteinreichung der Steuererklärung nur noch eine Mahnung anstelle von bisher zwei Mahnungen.

  • Fristverlängerungen müssen schriftlich an die Emailadresse revisorat@stv.gr.ch eingereicht werden

Ihre Anregungen, wie unsere Deklarationsgrundlagen verbessert werden können, nehmen

wir gerne entgegen.

Freundliche Grüsse

Kantonale Steuerverwaltung

Revisorat

Unsere Adresse

Kantonale Steuerverwaltung

Telefon

081 257 33 67

Revisorat

E-Mail

Revisorat@stv.gr.ch

Steinbruchstrasse 18

Homepage

www.stv.gr.ch

7001 Chur

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Allgemeines

Deklaration Die Steuerdeklaration hat auf den von der Steuerverwaltung versandten Formularen zu erfolgen. Werden die einzureichenden Formulare mit einer Deklarationssoftware eines Drittanbieters gedruckt, so müssen diese den Richtlinien entsprechen, welche die Steuerverwaltung Herstellern von Deklarationssoftware abgibt. Den Softwareherstellern wird überdies eine Genehmigung erteilt, wenn sie der Steuerverwaltung die gedruckten Formulare zur Prüfung einreichen und die Formulare den Richtlinien entsprechen. Steuererklärungen erstellt bzw. gedruckt mit Deklarationssoftware, für welche keine Genehmigung vorliegt, können, sollten sie den Richtlinien nicht entsprechen, zurück- gewiesen werden. Deklarationssoftware Für die Steuerdeklaration können entweder die bisherigen Formulare oder die Deklara- tionssoftware der Steuerverwaltung verwendet werden. Mit Ihrem Antrag auf Seite 1 der Steuererklärung bestimmen Sie, welche Deklarationsunterlagen Ihnen nächstes Jahr zugestellt werden. Wenn Sie die Steuererklärung regelmässig durch Dritte (Treuhandbüro, Steuerberater, etc.) ausfüllen lassen, die dafür eine Deklarationssoftware einsetzen, benötigen diese weder Ihre Formulare noch Ihre CD. Kreuzen Sie auf der Steuererklärung auf Seite 1 des Hauptformulars unter "Änderungsantrag für die Zustellung der Formulare" die Opti- on "Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung" an und im folgenden Jahr wird Ihnen nur noch ein einseitiges Schreiben mit allen relevanten Daten zugestellt. Sie tragen damit zu einem rationellen und sparsamen Verfahren bei. Gleichzeitig helfen Sie, Abfall zu vermeiden. Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung samt Beilagen ist keine Unterschrift mehr notwendig, d.h. das Quittungsblatt muss nicht mehr per Postsendung eingereicht werden.

Provisorische Rechnung

Die provisorische Rechnung aufgrund der Vorjahresfaktoren wird von der Steuerverwal- tung nur noch auf schriftlichen Antrag (E-Mail genügt) auf tiefere Faktoren korrigiert und durch eine neue provisorische Rechnung ersetzt (vorbehalten bleibt eine Anfrage unsererseits bei grossen Beträgen). Fällt die definitive Steuerrechnung zu einem späte- ren Zeitpunkt höher aus als die beantragten tieferen Faktoren der provisorischen Rech- nung, werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

Wird keine tiefere provisorische Rechnung beantragt aber weniger bezahlt als proviso- risch veranlagt, werden ebenfalls Verzugszinsen in Rechnung gestellt, falls die definiti- ve Steuerschuld höher ausfällt.

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Steuerberechnung Auf der Homepage der Steuerverwaltung www.stv.gr.ch steht ein interaktiver Steuer- rechner für die Berechnung der Gewinn- und Kapitalsteuer zur Verfügung. Es sind Steuerberechnungen auf dem Gewinn vor oder nach Steuern möglich. Überdies steht eine aktuelle Tariftabelle zum Download bereit. Weitere Informationen Weitere Informationen insbesondere zu Praxisfestlegungen sind unter www.stv.gr.ch im Internet publiziert. Auskünfte erteilen Ihnen auch die Mitarbeitenden der Abteilung Revisorat der kantonalen Steuerverwaltung, Telefon 081 257 33 67, E-Mail Revisorat@stv.gr.ch.

Hauptformular für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder (bei Sitz im Ausland) CH-Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton (Formular 11b)

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Sitz oder deren schweizerisches Hauptsteuerdomizil (bei Sitz im Ausland) sich in einem anderen Kanton befindet und die über ein sekundäres Steuerdomizil in Graubünden (Geschäftsbetriebe, Betriebsstät- ten, Liegenschaften) verfügen, können ihre Verfahrenspflichten durch das Ausfüllen und Einreichen dieses Formulars unter Beilage einer Kopie der Steuererklärung für den Kanton des Hauptsteuerdomizils erfüllen. Dabei sind nicht nur eine Kopie des Hauptformulars und der Jahresrechnung, sondern auch noch folgende Unterlagen auszufüllen und / oder einzureichen:

  • Steuerausscheidungsunterlagen für Gewinn und Kapital (Formular/e des be- treffenden Kantons und/oder eigene Aufstellungen);

  • bei Beanspruchung einer Ermässigung der Gewinn- und/oder Kapitalsteuer (Be- teiligungsabzug) gemäss Art. 88, 88a und 90 Abs. 4 StG: Einreichung des For- mulars "Angaben über Beteiligungen und Ermässigung der Kapitalsteuer". Für Kapitalermässigungen nach Art. 90 Abs. 4 StG werden lediglich Darlehen an Konzerngesellschaften berücksichtigt, deren Beteiligung vollkonsolidiert werden. Der Konsolidierungskreis richtet sich dabei nach OR Art. 963. Zudem muss das Darlehen im Anlagevermögen bilanziert sein.

  • bei Liegenschaftsbesitz im Kanton Graubünden: Formular "Liegenschaften" (Formular 15) - aufzuführen sind dabei alle in Graubünden gelegenen Liegen- schaften; wurde im Geschäftsjahr eine Liegenschaft in Graubünden verkauft, so ist auch das Formular 15.1 Veräusserungsgewinn Liegenschaft einzureichen.

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  • bei Geschäftsbetrieben/Betriebsstätten an mehreren Standorten in Graubün- den: Formular "Grundlagen für die Steuerausscheidung" (Formular 19) - aufzu- führen sind die in Graubünden gelegenen Standorte.

Kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nicht eingehalten werden, ist vor Ablauf schriftlich ein Fristerstreckungsgesuch an die Kantonale Steuerverwaltung zu stellen (Online auf https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/steuererklaerung/gewinn_und_kap italsteuer/Seiten/fristerstreckung.aspx oder per E-Mail auf revisorat@stv.gr.ch) oder eine Kopie des am Hauptsteuerdomizil gestellten Gesuches einzureichen. Fristverlän- gerungen werden nur einmalig gewährt, wobei diese maximal um 3 Monate erstreckt wird. Fristverlängerungen nach Ablauf der Einreichefrist werden grundsätzlich nicht mehr gewährt. Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen erfolgen stillschweigend, wird ein Gesuch abgelehnt, erfolgt eine Mitteilung

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Hauptformular für Vereine, Stiftungen und übrige Juristische Personen mit Sitz oder (bei Sitz im Ausland) CH-Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton (Formular 11d)

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (ohne Kapitalgesellschaften und Genossenschaften), deren Sitz oder deren schweizerisches Hauptsteuerdomizil (bei Sitz im Ausland) sich in einem anderen Kanton befindet und die über ein sekundäres Steuerdomizil in Graubünden (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten, Liegenschaften) verfügen, können ihre Verfahrenspflichten durch das Ausfüllen und Einreichen dieses Formulars unter Beilage einer Kopie der Steuererklärung für den Kanton des Hauptsteuerdomizils erfüllen. Dabei sind nicht nur eine Kopie des Hauptformulars und der Jahresrechnung, sondern auch noch folgende Unterlagen auszufüllen und / oder einzureichen:

  • Steuerausscheidungsunterlagen für Gewinn und Vermögen bzw. Kapital (Formular/e des betreffenden Kantons und/oder eigene Aufstellungen);

  • bei Beanspruchung einer Ermässigung der Gewinn- und/oder Kapitalsteuer (Be- teiligungsabzug) gemäss Art. 88, 88a und 90 Abs. 4 StG: Einreichung des For- mulars "Angaben über Beteiligungen und Ermässigung der Kapitalsteuer". Für Kapitalermässigungen nach Art. 90 Abs. 4 StG werden lediglich Darlehen an Konzerngesellschaften berücksichtigt, deren Beteiligung vollkonsolidiert werden. Der Konsolidierungskreis richtet sich dabei nach OR Art. 963. Zudem muss das Darlehen im Anlagevermögen bilanziert sein;

  • bei Liegenschaftsbesitz im Kanton Graubünden: Formular "Liegenschaften" (Formular 15) - aufzuführen sind dabei alle in Graubünden gelegenen Liegen- schaften; wurde im Geschäftsjahr eine Liegenschaft in Graubünden verkauft, so ist auch das Formular 15.1 Veräusserungsgewinn Liegenschaft einzureichen.

  • bei Geschäftsbetrieben/Betriebsstätten an mehreren Standorten in Graubün- den: Formular "Grundlagen für die Steuerausscheidung" (Formular 19) - auf- zuführen sind die in Graubünden gelegenen Standorte.

Ist die juristische Person im Kanton des Hauptsteuerdomizils von der Deklarations- pflicht befreit (z.B. aufgrund einer Steuerbefreiung), muss in Graubünden anstelle des vorliegenden Formulars eine vollständige Steuererklärung (Formular 11c und zuge- hörige Hilfsformulare) eingereicht werden. Die Formulare können bei der Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, angefordert werden. Kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung nicht eingehalten werden, ist vor Ablauf schriftlich ein Fristerstreckungsgesuch an die Kantonale Steuerverwaltung zu stellen (Online auf https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/steuererklaerung/gewinn_und_kap italsteuer/Seiten/fristerstreckung.aspx oder per E-Mail auf revisorat@stv.gr.ch) oder

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eine Kopie des am Hauptsteuerdomizil gestellten Gesuches einzureichen. Fristverlän- gerungen werden nur einmalig gewährt, wobei diese maximal um 3 Monate erstreckt wird. Fristverlängerungen nach Ablauf der Einreichefrist werden grundsätzlich nicht mehr gewährt.

Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen erfolgen stillschweigend, wird ein Gesuch abgelehnt, erfolgt eine Mitteilung.

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Liegenschaften (Formular 15)

1. Verzeichnis der Liegenschaften

Es sind alle Privat- und Geschäftsliegenschaften zu deklarieren, auch jene in anderen Kantonen oder im Ausland. Ebenso Liegenschaften, an welchen ein Wohn- oder Nutz- niessungsrecht zu Ihren Gunsten besteht. Typen Kapitalanlageliegenschaften Liegenschaften, welche als Kapitalanlage der Unternehmung nur mittelbar durch ihren Ertrag dienen, z.B. Miethäuser. Handelsobjekte Liegenschaften von Liegenschaftenhändlern oder Generalbauunternehmern, welche bei diesen typischerweise Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit bil- den und deshalb Umlaufsvermögen darstellen. Betriebsliegenschaften Liegenschaften, die der Unternehmung unmittelbar durch ihre Grundfläche oder ihre Räumlichkeit als Betriebsmittel zur Erreichung des betrieblichen Zweckes dienen, z.B. Lagerplätze, Lagerhäuser, Büroräumlichkeiten, Fabriken.

2. Liegenschaftsertrag

Für Handelsobjekte und Kapitalanlageliegenschaften ist zum Zwecke der Steueraus- scheidung der Nettoertrag je Liegenschaft zu ermitteln. Für Betriebsliegenschaften wird hingegen kein Liegenschaftsertrag berechnet. Die Bruttoerträge von Handelsobjekten und Kapitalanlageliegenschaften sind den einzelnen Liegenschaften objektmässig zuzuordnen. Die zurechenbaren Gewinnungskosten sind ebenfalls objektmässig zuzuordnen. Dazu gehören die Unterhaltskosten, die Gebühren, die Liegenschaftensteuern, die Versicherungsprämien aber auch die Abschreibungen, welche direkt den einzelnen Liegenschaften zugeordnet werden können. Wurde die Verwaltung von Dritten besorgt, so sind die Verwaltungskosten grundsätz- lich objektmässig zu verteilen, ist eine solche Zuordnung nicht möglich, sind sie im Verhältnis der Bruttoerträge auf die einzelnen Liegenschaften aufzuteilen. Hat die Steuerpflichtige die Verwaltung selbst besorgt, ist ein pauschaler Abzug von 5% ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zulässig. Übersteigen die geltend gemachten Ver- waltungskosten 5% des Bruttoertrages, sind sie zu begründen bzw. belegmässig nach- zuweisen.

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Die Schuldzinsen werden proportional im Verhältnis der Aktiven verlegt. Ausnahme: Die Schuldzinsen für Handelsobjekte werden im Regelfall objektmässig zugewiesen. Diese Zuordnung erfolgt auf dem Formular 19, Grundlagen für die Steuerausscheidung, unter Ziffer 4.3 Schuldzinsen. Die anteiligen Steuern sind ebenfalls in Formular 19 unter Ziffer 4.4 den einzelnen Steuerdomizilen zuzurechnen. Die kantonalen und kommunalen Steuern sind objekt- mässig zuzuordnen; die direkte Bundessteuer proportional nach einem geeigneten Schlüssel, zum Beispiel im Verhältnis der kantonalen und kommunalen Steuern, der Bruttoerträge etc.

Veräusserungsgewinn Liegenschaft (Formular 15.1)

Dieses Hilfsformular ist auszufüllen

  • von juristischen Personen / Gesellschaften mit Sitz bzw. (für ausländische Ge- sellschaften) schweizerischem Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton: für jede im Geschäftsjahr veräusserte, in Graubünden gelegene Liegenschaft.

Anstelle des ausgefüllten Formulars können auch eigene Aufstellungen mit den ent- sprechenden Angaben eingereicht werden. Für Kapitalanlageliegenschaften und Handelsobjekte von Liegenschaftenhändlern ist der Kapitalgewinn, für Betriebslie- genschaften der Wertzuwachsgewinn zu deklarieren.

Grundlagen für die Steuerausscheidung (Formular 19)

Bestehen für eine Gesellschaft steuerliche Anknüpfungspunkte auch ausserhalb der Sitzgemeinde, ist dieses Formular auszufüllen. Eine beschränkte Steuerpflicht entsteht beispielsweise aufgrund einer Betriebsstätte oder von Grundeigentum (vgl. Art. 75 StG). Die Deklarationspflicht kann auch durch Einreichung eigener Aufstellungen mit den entsprechenden Angaben erfüllt werden. Das Formular enthält Hinweise und eine Anleitung, wie es ausgefüllt werden soll. Zu den Punkten 4.3 Schuldzinsen und 4.4 Anteilige Steuern finden Sie präzisierende Hinweise auch bei den Erläuterungen dieser Wegleitung zu Formular 15 Liegen- schaften.

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