Übrige erforderliche Berufsauslagen
Praxisfestlegung | |||||
Steuerverwaltung Graubünden | |||||
StG 31 I lit. c, 37 | lit. a u. b | ||||
Übrige erforderliche Berufsauslagen | |||||
DBG 26 I lit. c, 34 | lit. a | ||||
1. ÜBERSICHT ÜBER DIE BERUFSPAUSCHALEN: STP 2023 – 2025
Pauschalen | |||||
Bei Haupterwerb | Bei Nebenerwerb | ||||
2023 | 2024 | 2025 | 2023 | 2024 | 2025 |
10% min. 1‘300.- | 10% min. 1‘300.- | 10% min. 1‘400.- | 20% min. 800.- | 20% min. 800.- | 20% min. 800.- |
Kanton | |||||
max. 3‘200.- | max. 3‘200.- | max. 3‘300.- | max. 2‘400.- | max. 2‘400.- | max. 2‘400.- |
3% min. 2‘000.- | 3% min. 2‘000.- | 3% min. 2‘000.- | 20% min. 800.- | 20% min. 800.- | 20% min. 800.- |
Bund | |||||
max. 4‘000.- | max. 4‘000.- | max. 4‘000.- | max. 2‘400.- | max. 2‘400.- | max. 2‘400.- |
2. GRUNDSÄTZLICHES | |||||
Als übrige erforderliche Berufsauslagen abzugsfähig sind lediglich jene Kosten, die | ihren | ||||
Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Dagegen sind Kosten nicht abzugsfähig, die | |||||
vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen (BGE 142 II 293 E. | |||||
3.4; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. | |||||
26 N 4 und Art. 34 N 3). Als berufsnotwendig erscheint nicht jede | Auslage, welche im | ||||
weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis | hat. Es ist ein direkter Zusammenhang | ||||
mit der konkreten Berufsausübung erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., | |||||
Art. 26 N 4; Funk, Gewinnungskosten als Ursache vom Einkommen, in: ASA 58, S. 308 | |||||
ff). Abzugsfähig sind Auslagen, die getätigt werden, um eine bestehende Einkommens- | |||||
quelle zu erhalten oder den | weiteren Einkommensbezug zu sichern (BGE 142 II 293 E. | ||||
3.4). Es ist aber nicht notwendig, dass das Erwerbseinkommen ohne | die betreffende | ||||
Auslage überhaupt nicht hätte erzielt werden können. Nicht notwendig ist auch, dass | |||||
eine rechtliche Pflicht zur | Tätigung der entsprechenden Auslage bestand (vgl. BGer | ||||
27.5.1999, in: StE 2000 B 22.3 Nr. 70; BGE 124 | II 29). | ||||
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die getätigt werden, um in Zukunft eine höhere | |||||
berufliche Stellung zu erreichen oder einen anderen Beruf ausüben | zu können (BGE | ||||
142 II 293 E. 3.4). | |||||
Die Abzüge stehen jeder unselbständig erwerbstätigen Person zu. Bei Mitarbeit eines | |||||
Ehegatten im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten werden die | Abzüge nur ge- | ||||
währt, wenn diese Mitarbeit | auf einem Arbeitsverhältnis beruht und darüber mit den So- | ||||
zialversicherungen abgerechnet wird. | |||||
Abgezogen werden können von | den steuerpflichtigen Erwerbstätigen nur diejenigen | ||||
Kosten, die sie selber getragen haben. Was vom | Arbeitgeber finanziert wird, stellt für | ||||
26.2.2026 He/te | |||||
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den Arbeitnehmer keine Kosten dar. Massgebender Zeitpunkt für die Frage der Abzugs- fähigkeit ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungstellung, sondern der Zeitpunkt der Zah- lung.
Die Kosten für die Betreuung von Kindern, gelten nicht als Berufsauslagen, auch wenn diese Betreuung wegen der berufsbedingten Abwesenheit der Eltern durch eine Dritt- person erfolgt (BGE 142 II 293 E. 3.4). Das hat der Gesetzgeber klar entschieden, in- dem er für diese Auslagen den Kinderbetreuungsabzug gemäss StG 36 lit. l (anorgani- scher Abzug) geschaffen hat (vgl. dazu die separate Praxisfestlegung zu StG 36 lit. l).
3. ERFORDERLICHE KOSTEN ↔ LEBENSHALTUNGSKOSTEN
Zu den übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten i.S.v. StG 31 I lit. c bzw. DBG 26 I lit. c zählen insbesondere die Kosten für Berufswerkzeuge, Berufskleider, EDV-Hard- und Software, Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaf- ten. Zu den mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten und (berufsori- entierten) Ausbildungskosten vgl. separate Praxisfestlegung „Aus- und Weiterbildungs- kosten“ (036-o-01).
Zur Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten der Kandidierenden für ein politisches Amt vgl. separate Praxisfestlegung „Zuwendungen an politische Parteien / Wahlkampfbeiträ- ge“ (036-m-01), Ziff. 2.2.
Der Unselbständigerwerbende kann die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten in Abzug bringen (StG 31 I lit. c bzw. DBG 26 I lit. c). Der Begriff der Erforder- lichkeit ist in einem weiten Sinne auszulegen. Das Bundesgericht verlangt nicht, dass der Pflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Unerheblich ist auch, ob der Pflichtige seine gegenwärtige berufliche Stellung ohne die betreffende Auslage eingebüsst hätte. Es genügt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung, dass die Aufwendungen als der Gewinnung des Einkom- mens förderlich erachtet werden können und dass die Vermeidung dem Steuerpflichti- gen nicht zumutbar war (BGer 24.3.3014,2C_692/2013, E. 4.3; BGer 26.10.2004, in: ASA 75, S. 257, 2.A/224/2004). Als "erforderlich" haben diejenigen Vermögensabgänge (Auslagen und Kosten) zu gelten, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht sind oder dadurch ausgelöst werden; man spricht vom sog. kausalen Ge- winnungskostenbegriff (P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. A., Basel 2019, Art. 25 N 14 ff.; BGer 25.1.2007, in: StE 2007 B 22.3 Nr. 93,2P.251/2006; BGer 26.10.2004, in: ASA 75, S. 257,2A.224/2004).
Ausgaben, die in bloss allgemeiner Weise mit der Berufsausübung zusammenhängen, sind, auch wenn sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen oder hiezu befähigen, man- gels qualifiziert engen, wesentlichen Zusammenhangs mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit keine Berufsauslagen, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskos- ten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 26 N 4).
Auslagen für Zivilkleider, welche im Beruf getragen werden (z.B. von Bankern, Anwäl- ten etc.), gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten. Kosten für die Aufwen-
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dungen des Lebensunterhalts und Standesauslagen sind nach ausdrücklicher Geset- zesvorschrift (StG 37 lit. a und lit. b, DBG 34 lit. a) nicht abziehbar.
Selbst wenn der Arbeitgeber erwartet, dass die Arbeit im Anzug ausgeführt wird, stehen zwar die Kleideraufwendungen "mit der beruflichen Stellung in einem gewissen Zusam- menhang, werden aber nicht direkt zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht", weshalb es sich um Standeskosten und damit um Kosten der Lebenshaltung handelt (vgl. BGer 23.9.2008,2C_326/2008, E. 4.4; Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungs- kosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, S. 90).
4. EFFEKTIVE KOSTEN ↔ PAUSCHALABZUG
Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er die effektiven Kosten geltend machen oder den Pauschalabzug beanspruchen will. Der Pauschalabzug hängt von der Höhe des Nettolohns ab (= Lohn nach Abzug der obligatorischen Beiträge an AHV/IV/EO/ ALV/NBUV und an berufliche Vorsorge). Als effektive Kosten können (alternativ) die nachgewiesenen Auslagen in Abzug gebracht werden, die für die Berufsausübung not- wendig sind und auch vom Steuerpflichtigen getragen werden.
Die Gewährung einer Pauschale hat in überwiegendem Mass praktische Gründe. Sie dient der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens. Sie entbindet einerseits den Steuerpflichtigen davon, Belege über kleine und kleinste Aufwendungen zu sammeln, zusammenzustellen und während längerer Zeit aufzubewahren. Andererseits erleichtert sie die Aufgaben der Veranlagungsbehörde, indem nicht mehr untersucht werden muss, ob einzelne Auslagen effektiv für die Berufsausübung notwendig waren oder ob es sich um nicht abziehbare Auslagen mit Lebenshaltungskostencharakter handelte.
4.1 Pauschale
Kanton Bund 10 % der Erwerbseinkünfte, 3 % der Erwerbseinkünfte, mind. Fr. 1'400.-, max. Fr. 3'300.- mind. Fr. 2'000.-, max. Fr. 4'000.-. Dieser Abzug umfasst Auslagen für Berufswerk- Dieser Abzug umfasst Auslagen für Berufswerk- zeuge (z.B. PC), Fachliteratur, Berufskleider, Bei- zeuge (z.B. PC), Fachliteratur, Berufskleider, Bei- trag an Berufsverband usw. trag an Berufsverband usw. Die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Wei- Die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Wei- terbildung sind in der Pauschale nicht berücksichtigt terbildung sind in der Pauschale nicht berücksichtigt und können separat abgezogen werden (vgl. PFL. und können separat abgezogen werden (vgl. PFL 036-o-01). 036-o-o1).
Kein Pauschalabzug ist auf Verwaltungsratshonoraren zu gewähren.
Hinsichtlich der zeitlichen Bemessung ergeben sich Besonderheiten im Falle der nicht ganzjährigen Tätigkeit und im Falle der unterjährigen Steuerpflicht. Die entsprechenden Fragen werden jeweils tabellarisch dargestellt.
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Bei Geltendmachung der Pauschale:
Ganzjährige Steuerpflicht Unterjährige Steuerpflicht steuerbares Einkommen satzbestimmendes Einkommen • Pauschal 10% des Erwerbs- • Umrechnung nach Dauer der • Pauschal 10% des Erwerbs- einkommens mit Minimal- und Steuerpflicht; nicht nach Dauer einkommens mit Minimal- und Maximalbetrag. der Erwerbstätigkeit Maximalbetrag. • Keine Kürzung bei Teilzeitar- • Kürzung der Minimal- und Ma- • Vollen Minimal- bzw. Maxi- beit (z.B. wöchentlich nur 3 ximalbeträge entsprechend der malbetrag beachten Tage) und bei nicht ganzjähri- Dauer der Steuerpflicht; nicht ger Tätigkeit (rechtsgleiche nach Dauer der Erwerbstätig- Behandlung) keit
Bei Geltendmachung der tatsächlichen Berufsauslagen:
Ganzjährige Steuerpflicht Unterjährige Steuerpflicht steuerbares Einkommen satzbestimmendes Einkom- men • tatsächliche Kosten • tatsächliche Kosten • Umrechnung nach Dauer der Steuerpflicht; nicht nach Dau- er der Erwerbstätigkeit
5. PERSONALCOMPUTER
Die Kosten für die Anschaffung eines PC sind abziehbare Berufskosten, wenn diese nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist. 50 Prozent der Kosten sind in der Regel dem privaten Bereich zuzuordnen und können nicht in Ab- zug gebracht werden. Die Kosten für den PC sind im Pauschalbetrag für übrige Berufs- kosten enthalten. Der Nachweis höherer effektiver Kosten bleibt vorbehalten (BGer 27.5.1999, in: StE 2000 B 22.3. Nr. 70; VGE 176/90, 537/89, 620/88)
Beispiel:
⇒ Ein Steuerpflichtiger "Aussendienstler" einer Versicherungsgesellschaft macht die Kosten von Fr. 1'500.- für das Notebook geltend. Er kauft sich dieses Notebook, um die anfallenden Schreibarbeiten im Aussendienst effizienter bewältigen zu können. Der Arbeitgeber leistet keinen Beitrag an die Anschaffungskosten.
Lösung bei Pauschalmethode Kanton Bund Pauschalabzug Kanton: 10% Nettolohn (max. Fr. 3'300.- 1) Fr. 3'300.- Fr. 2'400.- Bund: 3% Nettolohn (max. Fr. 4'000.-) (Der Nettolohn beträgt Fr. 80'000.-) Notebook In Pauschale enthalten
Total Abzug nach pauschaler Methode Fr. 3'300.- Fr. 2'400.-
1 ab StP 2025 (bis StP 2024: Fr. 3‘200.-).
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Steuerverwaltung GR | Übrige erforderliche Berufsauslagen | |
Lösung bei Geltendmachung der effektiven Kosten: | Kanton | Bund |
Berufskostenpauschale | keine | keine |
Effektive berufsbedingte Kosten gemäss Nachweis 2 (ohne PC) | Fr. 4'150.- | Fr. 4'150.- |
PC Anschaffungskosten | Fr. 1'500.- | Fr. 1'500.- |
./. Privatanteil (50%) | - Fr. 750.- Fr. 750.- | - Fr. 750.- Fr. 750.- |
Total Abzug nach effektivem Aufwand gemäss Belegen | Fr. 4'900.- | Fr. 4'900.- |
6. HÖHE DER ABZÜGE | ||
Abzugsfähig sind die effektiven und tatsächlich belegten Aufwendungen. Die Kosten für | ||
die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sind in der Pauschale nicht enthalten. Die- | ||
se können separat geltend gemacht werden. | ||
Beispiel:
⇒ V ist als Büroangestellter tätig; er erzielt einen Nettolohn von Fr. 80'000.-. Die firmaeigenen
Personalcomputer dürfen ausdrücklich nicht für Weiterbildungszwecke benutzt werden. V | ||
erwirbt privat einen Personalcomputer für Fr. 3'000.-, da er beabsichtigt, sich auf dem | ange- | |
stammten Beruf EDV-mässig weiterzubilden. Er macht als Auslagen geltend: | ||
– PC-Anschaffungskosten total Fr. 3'000.- | ||
– Fachbücher (für Italienischkurs) Fr. 300.- | ||
– Beitrag an Berufsverband Fr. 200.- | ||
Lösung Kanton | Pauschal | Effektiv |
Pauschale 10% max. 3‘300.- (bis StP 2024: Fr. 3'200.-) | Fr. 3'300.- | |
Allg. Berufsauslagen gemäss Belegen | Fr. 2'000.- | |
Beitrag Berufsverband | in Pauschale | Fr. 200.- |
Total | Fr. 3'300.- | Fr. 2'200.- |
Die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sind in der | Berufspauschale nicht | |
berücksichtigt und können separat abgezogen werden: | ||
Pauschal | Effektiv | |||
Weiterbildung | Computer ./. 50% Privatanteil Fachbücher | 3'000.- -1'500.- | Fr. 1'500.- Fr. 300.- | Fr. 1'500.- Fr. 300.- |
Total | Fr. 1'800.- | Fr. 1'800.- |
2 Es müssen alle Berufsauslagen effektiv geltend gemacht werden.
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Steuerverwaltung GR Übrige erforderliche Berufsauslagen
Lösung Bund | Pauschal | Effektiv |
Pauschale 3% Nettolohn (mind. Fr. 2'000.-) | Fr. 2'400.- | |
Allg. Berufsauslagen gemäss Belegen | Fr. 2'000.- | |
Beitrag Berufsverband | in Pauschale | Fr. 200.- |
Total | Fr. 2'400.- | Fr. 2'200.- |
Die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sind in der Berufspauschale nicht
berücksichtigt und können separat abgezogen werden.: | ||||
Pauschal | Effektiv | |||
Weiterbildung | Computer ./. 50% Privatanteil Fachbücher | 3'000.- -1'500.- | Fr. 1'500.- Fr. 300.- | Fr. 1'500.- Fr. 300.- |
Total Fr. 1'800.- Fr. 1'800.-
Ganzjährige Steuerpflicht Unterjährige Steuerpflicht steuerbares Einkommen satzbestimmendes Einkommen • tatsächliche Kosten • tatsächliche Kosten • idR nicht regelmässig; keine Umrechnung
7. ARBEITSZIMMER
Die Kosten privater Arbeitsräume (Mietkosten, Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungs- kosten, Amortisation des Büromobiliars etc.) sind grundsätzlich Kosten der Lebenshal- tung. Die Kosten für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers können nur dann nicht als Lebenshaltungskosten, sondern als übrige für die Ausübung des Berufs erfor- derliche Kosten eingestuft werden, wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesent- lichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruf- lichen und nicht privaten Zwecken dient 3. Von einem wesentlichen Teil der beruflichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn ein Pensum von mind. 40% der gesamten Arbeitszeit zu Hause bestritten wird. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, sind die steuerlich abzugsfähigen Kosten für das Arbeitszimmer in der Regel nach folgender Formel zu er- mitteln:
3 BGer 31.5.2018,2C_1033/2017, E. 3.1; BGer 30.7.2015,2C_374/2014,, E. 2.4.1; BGer 15.9.2014,2C_71/2014, E. 5.5.1, BGer vom 5.7.2013,2C_21/2013 E. 4.2.
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Steuerverwaltung GR Übrige erforderliche Berufsauslagen
Mietzins/Mietwert + Nebenkosten der Wohnung (ohne Garage) Anteil Kosten Arbeitszimmer = = Fr. Anzahl Zimmer + 2
Beispiel:
⇒ 5-Zimmer-Wohnung, davon 1 Arbeitszimmer notwendig; Mietkosten inkl. Nebenkosten Fr. 30'000
Kanton: Arbeitszimmer: Fr. 30'000.- : 7 (5 Zimmer + 2) = Fr. 4'286.-
Ganzjährige Steuerpflicht Unterjährige Steuerpflicht steuerbares Einkommen satzbestimmendes Einkommen • tatsächliche Kosten • tatsächliche Kosten • Umrechnung nach Dauer der Steuerpflicht
8. PAUSCHALABZUG BEI NEBENERWERB
Auch Einkünfte und Aufwendungen aus Nebenerwerb sind nach dem Bruttoprinzip (Ein- künfte einerseits, Aufwendungen andererseits) zu deklarieren. Ein Nebenerwerb setzt Einkommen aus einem Haupterwerb voraus.
Vom Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit kann eine Pauschale abgezogen werden. Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn. Mit diesem Pauschalabzug sind sämtliche durch den Nebenerwerb bedingten Berufskosten abgegolten, d.h. auch allfällige Fahr- und Verpflegungsmehrkosten.
Anstelle des Pauschalabzuges können auch die effektiven Kosten geltend gemacht werden. Diese sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, wobei hinsichtlich der Fahr- kosten, der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung u. dgl. die Ansätze für hauptberuf- liche Unselbständigerwerbende anwendbar sind.
Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug der effektiven Kosten ist nicht mög- lich. Der Steuerpflichtige muss also zwischen dem Pauschalabzug, der alle mit Neben- einkünften verbundenen Gewinnungskosten (auch für ein allfälliges Arbeitszimmer) um- fasst, und dem Abzug der tatsächlichen Kosten entscheiden.
Pauschalansätze Kanton Bund
20 % des Nettolohnes, mindestens 800.-, höchs- 20 % des Nettolohnes, mindestens 800.-, höchstens tens 2'400.-. 2'400.-.
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Steuerverwaltung GR Übrige erforderliche Berufsauslagen
Ganzjährige Steuerpflicht Unterjährige Steuerpflicht steuerbares Einkommen satzbestimmendes Einkommen Pauschal 20% des Nebener- • Pauschal 20% des Nebener- • Umrechnung nach Dauer der werbseinkommens, mind. 800.-, werbseinkommens, mind. 800.-, Steuerpflicht; nicht nach Dau- max. 2’400.- max. 2’400.- er der Erwerbstätigkeit • Kürzung der Minimal- und Ma- • Minimal- und Maximalbetrag ximalbeträge entsprechend der beachten Dauer der Steuerpflicht
Bei Geltendmachung der tatsächlichen Berufsauslagen:
Ganzjährige Steuerpflicht Unterjährige Steuerpflicht steuerbares Einkommen satzbestimmendes Einkom- men tatsächliche Kosten tatsächliche Kosten Umrechnung nach Dauer der Steuerpflicht; nicht nach Dauer der Erwerbstätigkeit
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