Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden

StG 44 I lit. a; 46 III, 53 Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

1. Voraussetzungen betreffend die veräusserte Liegenschaft .................................... 2

1.1 Veräusserungstatbestand ................................................................................................................... 2

1.2 Wohnnutzung ...................................................................................................................................... 2

1.3 Dauernd selbstbewohnt....................................................................................................................... 2

2. Voraussetzungen betreffend das Ersatzgrundstück ............................................... 4

2.1 Erwerb Ersatzgrundstück .................................................................................................................... 4

2.2 Grundstück in der Schweiz.................................................................................................................. 5

2.3 Wohnnutzung/dauerndes Selbstbewohnen ........................................................................................ 5

3. Identität Veräusserer/Erwerber ............................................................................... 5

4. Zweijahresfrist ........................................................................................................ 6

5. Berechnung der Steuerrückerstattung .................................................................... 7

5.1 Absolute Methode ............................................................................................................................... 7

5.2 Anlagekosten unter Reinvestitionskosten ........................................................................................... 7

5.3 Anlagekosten über Reinvestitionskosten ............................................................................................ 7

6. Veräusserung des Ersatzgrundstückes .................................................................. 8

6.1 Gewinnberechnung ............................................................................................................................. 8

6.2 Berechnung der Eigentumsdauer ....................................................................................................... 8

6.3 Anwendungsfälle ................................................................................................................................. 8

6.4 Veräusserung eines ausserkantonalen Ersatzgrundstücks .............................................................10

7. Sonderfälle / Beispiele .......................................................................................... 11

7.1 Gemischt genutzte Liegenschaften ...................................................................................................11

7.2 Verkauf der zuerst bewohnten Liegenschaft durch Gesamthandschaft ...........................................11

1.2.2024 Ha/te

044-01-a-01.doc P

Steuerverwaltung GR Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

1. VORAUSSETZUNGEN BETREFFEND DIE VERÄUSSERTE LIEGENSCHAFT

1.1 Veräusserungstatbestand

Nach StG 44 I lit. a wird zwar vorausgesetzt, dass zunächst die zuerst bewohnte Lie- genschaft veräussert wird. Praxisgemäss spielt es aber keine Rolle, ob das Ersatzobjekt vor oder nach der Veräusserung erworben wird (vgl. nachstehend Ziff. 2.4 b). Ob ein Veräusserungstatbestand vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach StG 41 bzw. 42, weil nur eine durch die Grundstückgewinnsteuer erfasste Veräusserung zu einer Rückerstat- tung führen kann.

Die Erstliegenschaft muss dem Privatvermögen zugehört haben. Bei Veräusserung ei- ner Erstliegenschaft aus dem Geschäftsvermögen ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es hat in diesen Fällen keine Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer stattgefun- den, weshalb auch eine Erstattung ausser Betracht fällt (vgl. StG 18 II und nachstehend Ziff. 7.1).

1.2 Wohnnutzung

Der Veräusserer muss die an seinem Wohnsitz gelegene Liegenschaft selber bewohnt haben. Eine Liegenschaft, die von den Eltern oder von Verwandten bewohnt wurde, er- füllt diese Voraussetzung nicht. Die Erstliegenschaft muss der Wohnnutzung zugänglich sein und auch effektiv dienen. Blosses (Bau-)Land erfüllt diese Voraussetzungen eben- so wenig wie eigentliche Abbruchobjekte.

1.3 Dauernd selbstbewohnt

Die veräusserte Liegenschaft muss dauernd selbstbewohnt gewesen sein. Ausser Be- tracht fallen somit Zweit- und Ferienwohnungen (BGE 143 II 233 E. 2.3).

Die zuerst bewohnte Liegenschaft kann durchaus während relativ kurzer Zeit durch den Veräusserer bewohnt worden sein. Bei relativ kurzer Selbstnutzung vor dem Verkauf (unter einem Jahr) ist allerdings zu prüfen, ob nicht eine Steuerumgehung vorliegt, d.h. ob die Selbstnutzung nur vorgeschoben worden ist, um vom Ersatzbeschaffungsprivileg zu profitieren (VGU A 23 19). Diese Frage dürfte sich insbesondere bei geerbten Lie- genschaften stellen, die während sehr kurzer Zeit durch den Veräusserer bewohnt und anschliessend weiterveräussert wurden (vgl. auch VGU A 01 16 betr. Ferienhaus).

Die Selbstnutzung hat am Wohnsitz des Steuerpflichtigen zu erfolgen, wobei gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts der steuerrechtliche Wohnsitz (d.h. Ort der ordentlichen Steuerpflicht) massgebend ist (VGU A 01 16; VGE 295/90; vgl. dazu auch BGE 143 II 233 E. 2.5.1). Das gilt auch für Wochenaufenthalter, wenn sich die selbstgenutzte Lie- genschaft am steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden befindet. Für die Rückerstattung der Gemeindesteuer (interkommunales Verhältnis) ist ebenfalls auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abzustellen.

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Längere Fremdnutzung bzw. längeres Leerstehen der zuerst bewohnten Liegenschaft verbieten es, noch von einer dauernden Selbstnutzung zu sprechen. Dabei ist allerdings zu differenzieren:

  1. a) Wird zunächst die zuerst bewohnte Liegenschaft veräussert und anschliessend ein Er- satzobjekt erworben, beginnt die zweijährige Reinvestitionsfrist mit der Veräusserung. Für die Frage der Selbstnutzung der zuerst bewohnten Liegenschaft ist auf den Ver- äusserungszeitpunkt abzustellen: Das Kriterium der Selbstnutzung ist dann grundsätz- lich nicht mehr erfüllt, wenn die zuerst bewohnte Liegenschaft vor dem Verkauf fremd- genutzt wurde bzw. leer stand. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann allerdings selbst bei Leerstehen bzw. Fremdnutzung während einer Überbrückungszeit von maxi- mal zwei Jahren das Kriterium der Selbstnutzung erfüllt sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn trotz in diesen Zeitraum fallender Verkaufsbemühungen kein Käufer gefunden wer- den kann (vgl. VGU A 12 32). Die dauernde Selbstnutzung ist zu verneinen, wenn die Liegenschaft nicht mehr selbst bewohnt und nicht sofort zum Verkauf angeboten wird, sondern zu anderen Zwecken (Lager, Renditeobjekt etc.) verwendet wird (BGer vom 20.9.2018,2C_418/2018, E. 3.1 f.).

Beispiel 1

⇒ ⇐Eigennutzung ⇒⇐ Fremdnutzung ⇒

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Veräusserung Ersatzbeschaffung 1.1.2018 1.10.2020

Fristerstreckung 1.10.2019 bis 1.1.2021

Die Fremdnutzung beginnt hier erst mit der Veräusserung der Liegenschaft. Die ver- äusserte Liegenschaft war im massgebenden Veräusserungszeitpunkt dauernd selbstbewohnt. Anders wäre zu entscheiden, wenn die zuerst veräusserte Liegen- schaft vor der Veräusserung bereits nicht mehr selbstgenutzt worden wäre und keine besonderen Umstände vorlagen (BGer 20.1.2023,9C_614/2023, E. 4.2).

  1. b) Wird zuerst das Ersatzobjekt erworben und die zuerst bewohnte Liegenschaft erst in der Folge veräussert, beginnt die Ersatzbeschaffungsfrist mit dem Erwerb des Ersatzobjek- tes. Die Ersatzbeschaffungsfrist beträgt auch in diesem Falle zwei Jahre (VGE 662/94). Für die Frage der Selbstnutzung der zuerst bewohnten Liegenschaft ist auf den Erwerbs- zeitpunkt des Ersatzobjektes abzustellen. Eine allfällige Fremdnutzung bzw. das Leer- stehen zwischen Auszug aus der zuerst bewohnten Liegenschaft und Erwerb des Ersatz- objektes ist zu berücksichtigen. Es darf sich nur um eine begründete Übergangszeit von maximal zwei Jahren handeln (z. B. Mietverhältnis zur Überbrückung, wobei bei Auszug der Verkauf und die Reinvestition bereits geplant waren). Unbefristete Mietverträge ohne Vorbehalt in Bezug auf den Verkauf schliessen einen Steueraufschub aus. Für das Er- satzobjekt ist zu verlangen, dass dieses nach dem Erwerb grundsätzlich sofort selbstbe- wohnt wird; hier sind nur eine übliche Umzugsphase unter Berücksichtigung allfälliger Kündigungsfristen für ein Mietobjekt oder eine Umbauphase zu akzeptieren.

044-01-a-01.doc 3

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Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

Beispiel 2

¦⇐Fremdnutzung

¦ ⇐ Zweijahresfrist ⇒¦

bzw. Leerstehen

¦1.7.2020-1.6.2021

2016

2017

2018 2019

2020 2021 2022

Ersatzbe- Verkauf Erstliegenschaft

schaffung 1.6.2021

1.7.2020

Auszug aus Erstliegenschaft und Miete Drittobjekt 1.1.2018

Im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung wurde die zuerst bewohnte Liegenschaft bereits

fremdgenutzt und zwar seit mehr als zwei Jahren. Zwar wurde die zweijährige Ersatz-

beschaffungsfrist

als selbstgenutzt

eingehalten, aber die zuerst bewohnte Liegenschaft kann nicht mehr

gelten (vgl. BGer 20.1.2023,9C_614/2023, E. 4.2).

2. VORAUSSETZUNGEN BETREFFEND DAS ERSATZGRUNDSTÜCK

2.1 Erwerb Ersatzgrundstück

Der Steuerpflichtige

muss das Ersatzobjekt käuflich erwerben. Ob ein Erwerbstatbe-

stand vorliegt, richtet sich

grundsätzlich nach StG 41 bzw. 42.

Bei erbrechtlichem Erwerb kann ebenfalls eine Reinvestition unter gewissen Bedingun- gen bejaht werden, falls eine Mittelverwendung vorliegt, welche einem Erwerb gleichge-

setzt werden kann:

– Die blosse Reduktion einer Hypothekarschuld an einer geerbten Liegenschaft aus Mit- teln des Erlöses aus einer verkauften Liegenschaft kann nicht als Reinvestition gewertet

werden, weil Hypothekarschulden für die

Grundstückgewinnsteuerberechnung keine

Anlagekosten darstellen (StG 48 f. und 46 III).

– Ausgleichszahlungen

an Miterben im Rahmen einer Erbteilung für die Übernahme einer

Liegenschaft können

als Reinvestition gewertet werden. Als Erwerbszeitpunkt kann in

diesem Fall

der Erbteilungszeitpunkt (Grundbucheintragung) qualifiziert werden.

– Die Übernahme einer

Liegenschaft durch einen

Alleinerben oder Miterben ohne Aus-

gleichszahlungen (d.h. die allfälligen übrigen Erben erhalten andere Vermögenswerte in der Erbteilung) stellt dagegen keine Reinvestition dar.

Privilegiert ist nur

der Erwerb von Wohneigentum, nicht aber die blosse Investition in

solches. Damit entfällt grundsätzlich eine Rückerstattung, wenn ein Steuerpflichtiger mit

dem Erlös

lediglich wertvermehrende Investitionen an einem anderen Objekt tätigt (vgl.

nachstehend 2.3).

044-01-a-01.doc

4

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2.2 Grundstück in der Schweiz

Das Ersatzgrundstück muss sich in der Schweiz befinden (StG 44 I lit. a). Das gilt auch für die Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde.

2.3 Wohnnutzung/dauerndes Selbstbewohnen

Die Ersatzliegenschaft muss der gleichen Verwendung wie die zuerst bewohnte Liegen- schaft dienen, d.h. ebenfalls der privaten Wohnnutzung. Eine gleiche Verwendung ist zu bejahen, wenn ein Haus durch eine Wohnung ersetzt wird oder umgekehrt. Der Begriff der Wohnnutzung ist nicht eng auszulegen, denn Wohnen ist in einer umfassenden Be- deutung zu verstehen, welche neben den eigentlichen Wohnräumen auch Nebenräume wie Keller, Garagen, Garten, Saunaräume, Bastelräume etc. erfasst.

Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die Ersatzliegenschaft im Privatvermögen erwor- ben wird. Zudem muss das Kriterium des dauernden Selbstbewohnens auch für das Er- satzobjekt erfüllt sein (vgl. auch vorstehend Ziff. 1.3; BGE 143 II 233 E. 2.4). Nur bei tat- sächlicher Wohnsitznahme im Ersatzobjekt liegt eine Ersatzbeschaffung vor. Beträgt die Verbleibdauer mindestens ein Jahr, ist in der Regel zu vermuten, dass die Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden war. Wenn der Steuerpflichtige nach einer Verbleib- dauer von weniger als einem Jahr im Ersatzobjekt seinen Wohnsitz an einem anderen Ort begründet, ist abzuklären, ob beim Steuerpflichtigen ursprünglich eine Absicht des dauernden Verbleibens vorhanden war (vgl. Analyse des Vorstands der SSK vom 28.6.2017 zum Urteil des BGer vom 7.3.2017 [2C_306/2016], Ziff. 3 lit. c und d).

Der Ersatz von blossem (Bau-)Land durch eine selbstbewohnte Liegenschaft stellt grundsätzlich keine Reinvestition dar (vgl. VGU A 03 46), ebenso wenig der umgekehrte Fall, die Reinvestition in blosses (Bau-)Land. Dagegen kann der Erwerb von Bauland mit anschliessender Überbauung als Ersatzbeschaffung sowohl für den Bodenkauf als auch für die Baukosten gewertet werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sind folgende Sachverhalte gleich zu qualifizieren: – Überbauung einer dem Pflichtigen bereits vorher gehörenden Baulandparzelle (nur für die Baukosten); – Erwerb eines Abbruchobjektes und Neuüberbauung (für Liegenschaftskauf und Bau- kosten). – Die blosse Renovation einer erworbenen Liegenschaft kann nicht als Reinvestition qua- lifiziert werden.

3. IDENTITÄT VERÄUSSERER/ERWERBER

Als Grundsatz gilt, dass der Veräusserer maximal im Umfang seiner eigenen Eigen- tumsquote reinvestieren kann.

Handelt es sich dagegen beim Veräusserer um einen Ehegatten, welcher als Erstliegen- schaft die ganze Familienwohnung (ZGB 169) verkauft oder um zwei Ehegatten, welche daran jeweils Miteigentumsanteile verkaufen, kann die Reinvestition für das ganze Er-

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satzobjekt gewährt werden, soweit sich das sachenrechtliche Eigentum daran wiederum im Eigentum der Ehegatten befindet und es sich ebenfalls um eine Familienwohnung handelt. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, auch wenn die Ehegatten bezüglich der Grundstückgewinnsteuer nach StG 45 II grundsätzlich als getrennte Steuersubjekte be- trachtet werden (vgl. Y. Yildirim/M. Klöti-Weber, Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, 5. A., Muri-Bern 2023, § 98 N 13). Verfügen die Ehegatten nicht über einen ge- meinsamen Wohnsitz, ist eine separate Betrachtung für jeden einzelnen Ehegatten er- forderlich.

Bei Ehegatten kann sich allerdings das Problem stellen, dass bei einer Scheidung nach der Ersatzbeschaffung unter Umständen versucht wird, Steuerfolgen möglichst beim Ehepartner eintreten zu lassen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt.

Beispiel 3

⇒ A und B sind verheiratet. A verkauft die Familienwohnung in seinem Alleineigentum; die beiden Ehegatten erwerben zu je ½ Miteigentum ein Ersatzobjekt. A wird die Rückerstattung für das ganze Ersatzobjekt gewährt. A und B werden anschliessend geschieden und verkaufen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihre Miteigentumshälften am Ersatzobjekt an C.

Bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer berechnete der Steuerkommissär den Gewinn für den Verkauf beider Miteigentumshälften getrennt und brachte bei bei- den Ehegatten die Hälfte des reinvestierten Gewinnes von den Anlagekosten in Abzug (StG 46 III). Die Ehefrau B erhob Einsprache mit der Begründung, der Ehemann A habe wohl den ganzen Gewinn aus dem Erstobjekt in seinen eigenen Miteigen- tumsanteil reinvestiert. Demzufolge müsse auch der ganze reinvestierte Gewinn allein vom Anlagewert des Miteigentumsanteils von A abgezogen werden.

Die Einsprache wurde abgewiesen (rechtskräftig).

Bei der Reinvestition durch Ehegatten ist daher wie folgt vorzugehen: Es ist vorgängig zu prüfen, ob keine vollständige Identität der Eigentumsverhältnisse an der Erstlie- genschaft und am Ersatzgrundstück vorliegt. Ist dies der Fall (keine vollständige Identi- tät), wird vor dem Entscheid über das Rückerstattungsgesuch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Gesuch in Form eines Formbriefes einverlangt. Wird der Formbrief nicht eingereicht, wird dem Veräusserer die Rückerstattung nur im Umfang von dessen Ei- gentumsquote am Ersatzobjekt gewährt.

4. ZWEIJAHRESFRIST

Die massgebende Zweijahresfrist beginnt mit der Veräusserung der Erstliegenschaft bzw. mit dem Erwerb des Ersatzobjektes zu laufen, wobei das Datum der grundbuchli- chen Eigentumsübertragung bzw. das Datum des Vollzuges massgebend ist (vgl. sepa- rate Praxisfestlegung zu Fristerstreckung bzw. Rückerstattung, 044-01-a-02).

Innert der Zweijahresfrist hat die Reinvestition zu erfolgen, d.h. sowohl für den Er- werb/Verkauf des Grundstückes als auch für allfällige im Anschluss an den Erwerb getä- tigte Investitionen ist diese Frist massgebend.

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5. BERECHNUNG DER STEUERRÜCKERSTATTUNG

5.1 Absolute Methode

Die Steuerrückerstattung wird entsprechend den Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz nach der so genannten absoluten Methode berechnet (Kreisschreiben

Nr. 19 vom 31. August 2001; vgl. auch BGE 130 II 202 = StR 2004, S. 467).

Bei der absoluten Methode wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn nur in dem Ausmass von der Besteuerung ausgenommen, als der Veräusserungserlös

wiederum in das Ersatzobjekt investiert wird. Soweit der Verkaufserlös nicht

mehr in

Wohneigentum gebunden wird, besteht wirtschaftlich keine Veranlassung, auf die Erhe- bung der Grundstückgewinnsteuer zu verzichten. Für den Fall, dass die ursprünglichen Anlagekosten über den Reinvestitionskosten liegen, kann damit keine Erstattung erfol-

gen.

Diese Auslegung entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers. Mit der

Erstattung der

Grundstückgewinnsteuer sollte verhindert werden, dass bei einer Ersatzbeschaffung über die Grundstückgewinnsteuer Mittel abgeschöpft werden, die für die Investition in das Ersatzobjekt benötigt werden. Mit anderen Worten sollte ein Steueraufschub ge-

währt werden, damit der Verkaufserlös unvermindert reinvestiert werden kann.

Soweit

der Verkaufserlös nicht reinvestiert wird, sieht die Regelung keine Erstattung der Grund-

stückgewinnsteuer vor.

5.2 Anlagekosten unter Reinvestitionskosten

Veräusserungserlös Erstobjekt

Fr.

600'000.-

Anlagekosten Erstobjekt (inkl. Zuschlag Geldentwertung)

Fr.

400'000.-

Grundstückgewinn

Fr.

200'000.-

Grundstückgewinnsteuer (15%)

Fr.

30'000.-

Steueraufschub:

Reinvestition

Fr.

500'000.-

Anlagekosten Erstobjekt (inkl. Zuschlag Geldentwertung)

- Fr.

400'000.-

Aufgeschobener Grundstückgewinn

Fr.

100'000.-

Berechnung Rückerstattung:

Veranlagte Steuer

Fr.

30'000.-

Infolge Reinvestition korrigierte Steuer:

Grundstückgewinn Fr. 200'000.-

Aufgeschobener Grundstückgewinn - Fr. 100'000.-

Korr. Grundstückgewinn Fr. 100'000.-

Korrigierte Steuer (10,423%)

- Fr.

10'423.-

Rückerstattung

Fr.

19'577.-

5.3 Anlagekosten über Reinvestitionskosten

Veräusserungserlös Erstobjekt

Fr.

600'000.-

Anlagekosten Erstobjekt (inkl. Zuschlag Geldentwertung)

Fr.

400'000.-

Grundstückgewinn

Fr.

200'000.-

Grundstückgewinnsteuer (15%)

Fr.

30'000.-

044-01-a-01.doc

7

Steuerverwaltung GR Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

Steueraufschub:

Reinvestition

Fr.

300'000.-

Anlagekosten Erstobjekt (inkl. Zuschlag Geldentwertung)

- Fr.

400'000.-

Aufgeschobener Grundstückgewinn

Fr.

0.-

6. VERÄUSSERUNG DES ERSATZGRUNDSTÜCKES

Wird das auf dem Wege der Ersatzbeschaffung erworbene Grundstück

in einem späte-

ren Zeitpunkt veräussert, wirft insbesondere die Ermittlung der Eigentumsdauer beson-

dere Fragen auf.

6.1 Gewinnberechnung

Bei der Veräusserung von Grundstücken, für die eine Steuerrückerstattung nach StG 44

I lit. a gewährt worden ist, ist der wieder angelegte Gewinn von

den Anlagekosten abzu-

ziehen (StG 46 III). Wird nur ein Teil des Erlöses in das Ersatzobjekt reinvestiert, erfolgt der Abzug von den Anlagekosten nur in dem Umfang, in dem eine Steuerrückerstattung gewährt wurde. D.h. nur jener Teil des ursprünglichen Gewinnes, für den eine Steuer- rückerstattung gewährt wurde, ist von den Anlagekosten des Ersatzobjektes in Abzug zu

bringen. Der wieder angelegte Gewinn wird in diesen Fällen (ganz

oder teilweise) beim

ersten Verkauf realisiert, aber beim zweiten Verkauf besteuert.

Da der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten des Ersatzobjektes abzuziehen ist, können nur noch die entsprechend reduzierten Anlagekosten der Teuerung ange-

passt werden (StG 46 III).

6.2 Berechnung der Eigentumsdauer

Wurde sowohl aus der Veräusserung der Erstliegenschaft als auch der Veräusserung des Ersatzobjektes ein Gewinn erzielt, erfolgt die Berechnung der Eigentumsdauer als

kumulierter Mittelwert der beiden Gewinne im Verhältnis der Gesamtgewinne.

Wurde dagegen aus der Veräusserung der Erstliegenschaft ein Gewinn erzielt, aus der

Veräusserung des Ersatzobjektes dagegen kein Gewinn oder ein Verlust, wird

für den

noch zu versteuernden Gewinn bei der Berechnung der Eigentumsdauer die gesamte Zeitspanne zwischen Kauf des Erstobjektes und Verkauf des Ersatzobjektes berücksich-

tigt.

6.3 Anwendungsfälle

Beispiel 4: Reinvestition mit Gewinn auf beiden Verkäufen

⇒ A erwirbt 1978 ein Haus für Fr. 100'000.-. Im Jahr 2008 verkauft er es zum Preis von Fr. 400'000.- und erwirbt 2009 eine dauernd selbstbewohnte Ersatzliegenschaft für

Fr. 300'000.-. Er macht eine Ersatzbeschaffung geltend, die ihm

gewährt wird. 2022

verkauft er auch die Ersatzliegenschaft zum Preis von

Fr. 600'000.-, ohne zu reinves-

tieren.

044-01-a-01.doc

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Steuerverwaltung GR

Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

1978

2008 2009 2022

100

400 300 600

1. Verkauf Reinvestition 2. Verkauf

Steuerberechnung

1. Verkauf

2. Verkauf

Kaufpreis

100'000.-

Kaufpreis 300'000.-

Zuschlag Ge (48%)

48'000.-

Reduktion Anlagewert2 152'000.-

Anlagewert

148'000.-

verbleibender Anlagewert 148'000.-

Veräusserungspreis

400'000.-

Zuschlag Ge (0%) 0.-

Gewinn

252'000.-

Anlagewert3 148'000.-

Steuer

37'800.-

Veräusserungspreis 600'000.-

Red. Eig.dauer (30 J, 30%)

11'340.-

Gewinn 452'000.-

Steuer

26'460.-

Steuer 67'800.-

Erstattung1

19'164.-

Red. Eig.dauer (23 J. 19,5%)4 13'221.-

Steuer zu bezahlen

7'296.-

Steuer 54'579.-

1 Reinvestition (Fr. 300'000.-) abzüglich Anlagekosten (Fr. 148'000.-) ergäbe Rückerstattung/Steueraufschub für Gewinn von Fr. 152'000.-. Zu besteuern ist demzufolge ein (korrigierter) Gewinn von Fr. 100'000.- (Steuersatz 10,423 %), was einer zu bezahlenden Steuer von Fr. 7'296.- entspricht (Fr. 10'423.- Steuer, 30% Reduktion). 2 Der aufgeschobene und folglich in Abzug zu bringende Gewinn beträgt Fr. 152'000.-.

3 Indexierung der Anlagekosten:

Nach StG 46 III sind die Anlagekosten um den Betrag der Ersatzbeschaffung zu reduzieren. Diese Reduktion muss auch dazu führen, dass nur noch die Anlagekosten von Fr. 148'000.- indexiert werden. Nur noch in die- sem Umfang bestehen steuerrechtlich Anlagekosten. Die übertragenen Fr. 152'000.- stellen in diesem Sinne

keine Anlagekosten dar. Es handelt

sich vielmehr

um eine aufgeschobene Gewinnrealisation. Diese latente

Wertsteigerung stellt nicht mehr Anlagekosten dar.

4 Berechnung der Eigentumsdauer für Verkauf 2022:

33,6%* x 44 Jahre (1978-2022)

= 14.80

Jahre

66,4%** x 13 Jahre (2009 – 2022)

= 8.60

Jahre_

Total

= 23

Jahre (abgerundet)

*Verhältnis Fr. 152'000.- (aufgeschobener Gewinn) zu Fr. 452'000.- (Gesamtgewinn)

** Restquote

044-01-a-01.doc

9

Steuerverwaltung GR

Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

Beispiel 5: Reinvestition mit Gewinn allein auf Erstverkauf

⇒ A erwirbt 1978 ein Haus für Fr. 100'000.-. 2018 verkauft er es zum Preis von Fr. 700'000.- und erwirbt 2019 eine dauernd selbstbewohnte Ersatzliegenschaft für Fr. 700'000.-. Er macht eine Ersatzbeschaffung geltend, die ihm gewährt wird. 2022 verkauft er die Ersatzliegenschaft zum Preis von Fr. 700'000.-, ohne zu reinvestieren.

1978

2018 2019 2022

100

700 700 700

1. Verkauf Reinvestition 2. Verkauf

Steuerberechnung

1. Verkauf

2. Verkauf

Kaufpreis

100'000.-

Kaufpreis

700'000.-

Zuschlag Ge (48%)

48'000.-

Reduktion Anlagewert2

552'000.-

Anlagewert

148'000.-

verbleibender Anlagewert

148'000.-

Veräusserungspreis

700'000.-

Zuschlag Ge (0 %)

0.-

Gewinn

552'000.-

Anlagewert

148'000.-

Steuer

82'800.-

Veräusserungspreis

700'000.-

Red. Eig.dauer (40 J, 45%)

37'260.-

Gewinn

552'000.-

Steuer

45'540.-

Steuer

82'800.-

Erstattung1

45'540.-

Red. Eig.dauer (44 J. 51%)3

42'228.-

Steuer zu bezahlen

0.-

Steuer

40'572.-

1 Rückerstattung nach der absoluten Methode: Reinvestition (Fr. 700'000.-) abzüglich Anlagekosten (Fr. 148'000.-) ergibt Rückerstattung/Steueraufschub für den vollen Gewinn von Fr. 552'000.-. 2 Reduktion Anlagewert: In Abzug gebracht wird der aufgeschobene Gewinn von Fr. 552'000.-.

3 Eigentumsdauer: 1978-2022

6.4 Veräusserung eines ausserkantonalen Ersatzgrundstücks

Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer muss auch bei einer Ersatzbeschaffung in

einem anderen Kanton gewährt werden (StG 44

I lit. a; StHG 12

III lit. e). Wird in der

Folge das Ersatzobjekt im anderen Kanton veräussert, ohne dass wiederum ein Ersatz- objekt beschafft wird, steht das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grund- stückgewinns ausschliesslich dem Zuzugskanton zu (sog. Einheitsmethode; BGer vom

28.9.2017,2C_70/2017, E. 4.3). Vorbehalten

bleibt einzig das

Vorliegen eines Rechts-

missbrauchs, bei dem etwa ein Veräusserer bereits bei der Wohnsitznahme im Zuzugs-

kanton die Absicht hegt, die Ersatzbeschaffung beispielsweise

in eine Ferienwohnung

umzunutzen oder das erste Ersatzobjekt allein aus spekulativen Motiven zu erwerben, um nach einer kurzen Besitzesdauer ein zweites Ersatzobjekt zu kaufen und so den

Zwischengewinn abzuschöpfen. Diesfalls ist der Steueraufschub

zu verweigern und die

Besteuerungskompetenz des Kantons Graubünden bleibt bestehen (BGer vom

28.9.2017,2C_70/2017, E. 4.4; BGE 143 II 233 E. 2.6)

044-01-a-01.doc

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Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

Diese Ausführungen gelten auch für interkommunale Ersatzbeschaffungen.

7. SONDERFÄLLE / BEISPIELE

7.1 Gemischt genutzte Liegenschaften

Wird eine Liegenschaft teilweise

betrieblich und teilweise privat genutzt, erfolgt aufgrund

der überwiegenden Nutzungsart eine Zuteilung der ganzen Liegenschaft zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen (StG 18 II). D.h. eine überwiegend privat genutzte Lie- genschaft stellt insgesamt Privatvermögen (PV), eine überwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaft insgesamt Geschäftsvermögen (GV) dar. Hinsichtlich der diesbezüglichen Abgrenzungsfragen wird auf die Praxisfestlegung betreffend die gemischt genutzten

Liegenschaften verwiesen (vgl. Praxisfestlegung 018-03-02).

Eine Ersatzbeschaffung nach StG 44 I lit. a kann nur gewährt werden, wenn die veräus- serte Liegenschaft und das Ersatzobjekt dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Die Er-

satzbeschaffung kann zudem nur auf den Teilen der Liegenschaft gewährt

werden, die

vom Eigentümer selbst genutzt werden.

Erstliegenschaft

Ersatzobjekt

Ersatzbeschaffung

Überwiegend privat (PV)

Überwiegend privat (PV)

nur für privat genutzten Teil

und soweit Eigennutzung

Überwiegend privat (PV)

Ausschliesslich privat (PV)

Überwiegend privat (PV)

Überwiegend geschäftlich (GV)

nein; Systemwechsel

Überwiegend privat (PV)

Ausschliesslich geschäftlich (GV)

nein; Systemwechsel

Überwiegend geschäftlich (GV)

Überwiegend privat (PV)

nein; Systemwechsel

Überwiegend geschäftlich (GV)

Ausschliesslich privat (PV)

nein; Systemwechsel

Überwiegend geschäftlich (GV)

Überwiegend geschäftlich (GV)

nur für geschäftlich genutz-

ten Teil in der Einkommens-

Überwiegend geschäftlich (GV)

Ausschliesslich geschäftlich (GV)

steuer: StG 33

7.2 Verkauf der zuerst bewohnten

Liegenschaft durch Gesamthandschaft

Ist der Gesuchsteller an einer Gesamthandschaft (z.B. Erbengemeinschaft) beteiligt, welche die zuerst bewohnte Liegenschaft veräussert, kann die Reinvestition maximal im Umfang der entsprechenden Beteiligungsquote gewährt werden und diese wiederum

maximal im Umfang der effektiven

Selbstnutzung der Erstliegenschaft durch den Ge-

suchsteller. Hinsichtlich der Selbstnutzung kann auf das Verhältnis der Eigenmietwerte

bzw. der genutzten Bruttogeschossfläche abgestellt werden.

Beispiel 6

⇒ A ist als Erbe an einer Erbengemeinschaft zu 25% beteiligt.

Weitere Erben sind B

(25%) und C (50%). Die Liegenschaft mit einem Anlagewert von Fr. 2'000'000.- wird durch die Erben für Fr. 4'000'000.- veräussert. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt

044-01-a-01.doc

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Steuerverwaltung GR

Ersatzbeschaffung von

Wohneigentum

Fr. 300'000.-, wovon auf A Fr. 75'000.- entfallen. In der Liegenschaft

bewohnte A eine

Wohnung mit einem jährlichen Eigenmietwert von Fr. 10'000.-.

Der Mietwert der ge-

samten Liegenschaft beträgt Fr. 80'000.- (selbstbewohnt durch A ist somit eine Quote

von 1/8 oder 12,5%). A reinvestiert den Erlös durch Kauf einer Wohnung

von

Fr. 300'000.-.

A ist eigentumsmässig zu 25% an der Liegenschaft beteiligt; die von ihm selbstbe-

wohnte Quote beläuft sich aber nur auf 12.5%. Für die Frage der Erstattung ist der

selbstbewohnte Anteil, maximal aber der Eigentumsanteil massgebend (würde die

selbstbewohnte Quote z.B. 35% betragen, könnte nur die maximale Eigentumsquote

von 25% berücksichtigt werden).

Gewinnberechnung A (Eigentumsquote):

Veräusserungserlös Erstobjekt

Fr.

1'000'000.-

Anlagekosten Erstobjekt (inkl. Zuschlag Geldentwertung)

Fr.

500'000.-

Grundstückgewinn

Fr.

500'000.-

Grundstückgewinnsteuer (15%)

Fr.

75'000.-

Gewinnberechnung A (betr. Rückerstattung)1:

Veräusserungserlös Erstobjekt

Fr.

500'000.-

Anlagekosten Erstobjekt (inkl. Zuschlag Geldentwertung)

Fr.

250'000.-

Grundstückgewinn

Fr.

250'000.-

Grundstückgewinnsteuer (15%)

Fr.

37'500.-

1 Massgebend ist hier der von A selbstbewohnte Teil der Liegenschaft: 12,5%

Steueraufschub:

Reinvestition

Fr.

300'000.-

Anlagekosten Erstobjekt (inkl. Zuschlag Geldentwertung) -

Fr.

250'000.-

Aufgeschobener Grundstückgewinn

Fr.

50'000.-

Berechnung Rückerstattung:

Veranlagte Steuer (betr. Rückerstattung, 15%2)

Fr.

37'500.-

Infolge Reinvestition korrigierte Steuer:

Grundstückgewinn

Fr.

250'000.-

Aufgeschobener Grundstückgewinn -

Fr.

50'000.-

Grundstückgewinn

Fr.

200'000.-

Korrigierte Steuer (15%2)

-

Fr.

30'000.-

Rückerstattung

Fr.

7'500.-

2 Massgebend für den Steuersatz ist stets der jeweils vom Gesuchsteller insgesamt realisierte Gewinn (d.h. Gewinn

von Fr. 500'000.- vor Korrektur, Fr. 450'000.- nach Korrektur.

044-01-a-01.doc

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