0.10.1.1.1

Verordnung über das Kinder- und das Jugendparlament

vom 28. November 2001

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung vom 7. Februar 1999 sowie 1 Art. 92 des Geschäftsreglements des Grossen Stadtrates vom 11. Mai 2000 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1. Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. 2 sRSL 0.3.1.1.1. Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.

I. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung

Das Kinder- und das Jugendparlament sind eine parlamentarische Form der Partizipation von Kindern und Jugendlichen am politischen Leben der Stadt Luzern. In demokratischen Prozessen werden Projekte geplant, realisiert und finanziert.

Im Kinder- und im Jugendparlament können Kinder und Jugendliche den Umgang mit anderen Meinungen üben, zu Themen Stellung nehmen, die öffentliche Rede ausprobieren, soziale Verantwortung wahrnehmen, politische Rechte und Pflichten erlernen und so aktiv die Zukunft der Stadt Luzern mitgestalten.

Art. 2 3 Antragsrecht

Das Kinder- und das Jugendparlament der Stadt Luzern haben das Recht, Anträge einzubringen, wie sie gemäss Art. 29a der Gemeindeordnung vom 7. Februar 1999 für Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehen sind.

Art. 3 4 Verfahren

Das entsprechende Verfahren, insbesondere auch die Anforderungen an die Mitgliederzahl, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Behandlung in einer vorberatenden Kommission, ist im Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates geregelt.

Art. 4 Kinder- und Jugendbeauftragte

Das Kinder- und das Jugendparlament werden von den Kinder- und Jugendbeauftragten begleitet.

3–4 Fassung gemäss Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.

II. Kinderparlament

Art. 5 Beteiligte Kinder

Grundsätzlich steht das Kinderparlament allen Kindern offen, die sich mit einem korrekt ausgefüllten Anmeldeformular angemeldet haben. Eine Beschränkung der Teilnahme ist aufgrund des Alters und des Wohnortes vorgesehen.

Art. 6 Alter der Kinder

Im Kinderparlament können alle Kinder vom 8. bis zum 15. Altersjahr mitmachen. Die Teilnahmeberechtigung beginnt und endet in dem Kalenderjahr, in welchem der entsprechende Geburtstag gefeiert wird.

Art. 7 Wohnort der Kinder

Teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte den Wohnsitz in der Stadt Luzern haben.

Art. 8 Nationalität der Kinder

Teilnahmeberechtigt sind Kinder aller Nationen.

Art. 9 Mitgliederzahl / Beschlussfähigkeit

Die Anzahl der Kinderparlamentarier/innen ist nach oben unbeschränkt. Um beschlussfähig zu sein, müssen an den Sitzungen mindestens 25 Mitglieder anwesend sein.

Art. 10 Organisationsform

Das Kinderparlament soll offen und flexibel ausgestaltet sein. Innerhalb der nachfolgenden Bestimmungen organisiert sich das Kinderparlament selber.

Art. 11 Legislatur

Die Legislatur dauert ein Jahr. Sie beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Im Herbst können sich die Kinder für die Legislatur des darauffolgenden Jahres anmelden.

Art. 12 Session

Die Session ist das oberste Organ des Kinderparlamentes.

Die Session wählt das Co-Präsidium und die Kommissionen. Sie verabschiedet die verschiedenen Projekte, die Rechnung und das Budget und entscheidet über Anträge und Postulate der Kinderparlamentarierinnen und -parlamentarier.

Die Sessionen finden mindestens zweimal im Jahr statt und können vom Präsidium, von der Elefantenrunde oder den Kinder- und Jugendbeauftragten einberufen werden.

Art. 13 Diskussionsstruktur

Es spricht nur dasjenige Kind, das den Plüschaffen in der Hand hält. Kinder geben einander den Plüschaffen selbstständig weiter. Die jüngsten Kinder können mit der Glocke die Parlamentsdebatte jederzeit unterbrechen und nachfragen, wenn sie etwas nicht verstehen.

Art. 14 Wahlen

Das Kinderparlament wählt einmal im Jahr die Kommissionen und das Co- Präsidium.

Art. 15 Kommissionen

Das Kinderparlament hat ständige Kommissionen, Teams genannt. Diese Kommissionen werden einmal im Jahr von der Session gewählt.

Art. 16 Projektgruppen

Neben den Kommissionen gibt es zeitlich befristete Projektgruppen, in der Parlamentarierinnen und Parlamentarier je nach Interesse mitarbeiten können. Diese Projektgruppen lösen sich nach Beendigung des Projektes wieder auf.

Art. 17 Co-Präsidium

Die Session wählt einmal im Jahr das aus einem Mädchen und einem Knaben bestehende Co-Präsidium des Kinderparlamentes.

Art. 18 Fraktionschefs

Kinderparlamentarier/innen ab der Oberstufe können als Fraktionschefs eine Kinderparlamentsgruppe leiten.

Art. 19 Elefantenrunde

Die Kommissionspräsidenten, Fraktionschefs und das Präsidium bilden die Elefantenrunde. Sie ist das geschäftsführende Organ des Kinderparlamentes. Sie organisiert und leitet den Parlamentsbetrieb und überwacht die Finanzen.

Art. 20 5 Kompetenzen

Das Kinderparlament wird, wo immer möglich, in die städtische Politik eingebettet und angehört, über laufende Projekte informiert und bei Vernehmlassungen berücksichtigt.

Das Antragsrecht ist im Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates geregelt.

Art. 21 Auskunftsrecht

Das Kinderparlament hat das Recht, Mitglieder des Stadtrates oder Kadermitglieder der städtischen Verwaltung zu seinen Sitzungen einzuladen und von ihnen Auskunft zu verlangen.

Art. 22 Finanzen

Pro Jahr stehen dem Kinderparlament im Budget der Stadt Luzern 20’000 Franken zur Verfügung. Das Kinderparlament kann in eigener Kompetenz darüber verfügen. Ende Jahr wird der Restbetrag auf ein Bilanzkonto überwiesen. Auch über diesen Betrag kann das Kinderparlament frei verfügen.

Die Jahresrechnung und das Budget müssen von der Session genehmigt und durch das Finanzinspektorat revidiert werden. Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich im Rahmen der für die Stadtverwaltung geltenden Finanzvorschriften abgewickelt.

Fassung gemäss Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.

III. Jugendparlament

Art. 23 Beteiligte Jugendliche

Grundsätzlich steht das Jugendparlament allen Jugendlichen offen, die sich mit einem korrekt ausgefüllten Anmeldeformular angemeldet haben. Eine Beschränkung der Teilnahme ist aufgrund des Alters, des Wohnortes, der Anzahl und der Verteilung der Sitze vorgesehen.

Art. 24 6 Alter der Jugendlichen

Im Jugendparlament können Jugendliche vom 14. bis zum 23. Altersjahr mitmachen. Die Teilnahmeberechtigung beginnt und endet in dem Kalenderjahr, in welchem der entsprechende Geburtstag gefeiert wird.

Art. 25 Wohnort der Jugendlichen

Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte den Wohnsitz in der Stadt Luzern haben oder Jugendliche ab

Jahren, die ihren Wohnsitz in der Stadt Luzern haben.

Art. 26 Nationalität der Jugendlichen

Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche aller Nationen.

Art. 27 Mitgliederzahl / Beschlussfähigkeit

Das Jugendparlament umfasst höchstens 48 Mitglieder. Um beschlussfähig zu sein, müssen am Plenum mindestens 25 Mitglieder anwesend sein.

Art. 28 7 Sitzverteilung

Bei der Sitzverteilung des gesamten Jugendparlamentes ist darauf zu achten, dass jedes Geschlecht mit mindestens 40 % vertreten ist.

6–7 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2006, in Kraft seit 1. November 2006.

Art. 29 Organisationsform

Innerhalb der nachfolgenden Organisationsbestimmungen organisiert sich das Jugendparlament selber. Wenn nötig, gibt sich das Jugendparlament eine eigene Geschäftsordnung.

Art. 30 Legislatur

Die Legislatur dauert ein Jahr. Sie beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Im Herbst können sich die Jugendlichen für die Legislatur des darauffolgenden Jahres anmelden.

Art. 31 Plenum

Das Plenum ist das oberste Organ des Jugendparlamentes. Es erfüllt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Das Plenum wählt das Co-Präsidium, die Arbeitsgruppen und die Geschäftsleitung. Es entscheidet über Anträge und Postulate der Arbeitsgruppen, der Geschäftsleitung und der einzelnen Jugendparlamentarier/innen. Das Plenum berät und verabschiedet die verschiedenen Projekte, die Rechnung und das Budget.

Die Plenarsitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt und werden von der Geschäftsleitung einberufen. Weitere Sitzungen können von mindestens 20 Mitgliedern des Jugendparlamentes einberufen werden.

Art. 32 Wahlen

Melden sich mehr Jugendliche für die Mitwirkung im Jugendparlament an, als Sitze vorhanden sind, bestimmt das Los wer teilnehmen darf.

Die Arbeitsgruppen, die Geschäftsleitung und das Präsidium werden jedes Jahr gewählt.

Art. 33 Arbeitsgruppen

Das Jugendparlament bildet verschiedene Arbeitsgruppen, die sich selbst konstituieren. Die Arbeitsgruppen setzen Anliegen und konkrete Ideen in Projekte um und legen diese mit einem Budget dem Plenum des Jugendparlamentes vor.

Die Arbeitsgruppen werden zu Beginn der Legislatur vom Plenum für ein Jahr gewählt.

Art. 34 Co-Präsidium

Die Co-Präsidentin und der Co-Präsident leiten den Betrieb des Jugendparlamentes, die Geschäftsleitung und die Plenarsitzungen. Sie vertreten das Jugendparlament nach aussen.

Das Präsidium wird zu Beginn der Legislatur vom Plenum für ein Jahr gewählt.

Art. 35 Sekretariat

Die Sekretärin oder der Sekretär ist in Zusammenarbeit mit den Jugendbeauftragten verantwortlich für die Administration und Korrespondenz des Jugendparlamentes.

Art. 36 Kassierin / Kassier

Die Kassierin oder der Kassier besorgt in Zusammenarbeit mit den Jugendbeauftragten das Rechnungswesen und schliesst Ende der Legislatur die Rechnung ab.

Art. 37 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus der Co-Präsidentin und dem Co-Präsidenten als Vorsitzende, der Kassierin oder dem Kassier, der Sekretärin oder dem Sekretär und den Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgruppen.

Die Geschäftsleitung organisiert den Betrieb des Jugendparlamentes, erstellt Budget und Rechnung und informiert intern und extern über die Tätigkeiten des Jugendparlamentes.

Die Geschäftsleitung wird zu Beginn der Legislatur vom Plenum für ein Jahr gewählt.

Art. 38 Kompetenzen

Das Jugendparlament wird, wo immer möglich, in die städtische Politik eingebettet und angehört, über laufende Projekte informiert und bei Vernehmlassungen berücksichtigt.

Das Antragsrecht ist im Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates geregelt.

Art. 39 Auskunftsrecht

Das Jugendparlament hat das Recht, Mitglieder des Stadtrates oder Kadermitglieder der städtischen Verwaltung zu seinen Sitzungen einzuladen und von ihnen Auskunft zu verlangen.

Art. 40 Finanzen

Pro Jahr stehen dem Jugendparlament im Budget der Stadt Luzern 20’000 Franken zur Verfügung. Das Jugendparlament kann in eigener Kompetenz darüber verfügen. Ende Jahr wird der Restbetrag auf ein Bilanzkonto überwiesen. Auch über diesen Betrag kann das Jugendparlament frei verfügen.

Die Jahresrechnung und das Budget müssen vom Plenum genehmigt und durch das Finanzinspektorat revidiert werden. Für die Richtigkeit kann die Kassierin oder der Kassier unterzeichnen. Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich im Rahmen der für die Stadtverwaltung geltenden Finanzvorschriften abgewickelt.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 8

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 9

Art. 41 a 10

Luzern, 28. November 2001 Namens des Stadtrates

Fassung gemäss Änderung vom 18. März 2009, in Kraft seit 1. August 2009.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Dezember 2001.

Aufgehoben durch Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.

Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Tabelle der Änderungen der Verordnung über das Kinder- und das Jugendparlament vom 28. November 2001 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 1055 31.10.06 11.11.06 Art. 24, Art. geändert 1.11.06 2693 28, Art. 31 2. StB 203 18.3.09 28.3.09 Art. 41 a eingefügt 1.8.09 836 3. StB 336 15.6.16 25.6.16 Art. 41 a aufgehoben 1.7.16 1915 Art. 2, Art. 3, geändert

Art. 20, Art. 38