0.5.1.1.1

Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsreglement)

vom 13. Juni 2002

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1

Art. 1 2 Gliederung der Stadtverwaltung in Direktionen

Die Stadtverwaltung ist in folgende fünf Direktionen gegliedert:

  1. Baudirektion;

  2. Bildungsdirektion;

  3. Finanzdirektion;

  4. Umwelt- und Mobilitätsdirektion;

  5. Sozial- und Sicherheitsdirektion.

An der Spitze der Direktion steht das zuständige Mitglied des Stadtrates. Es leitet die ihm zugewiesenen Dienstabteilungen.

Art. 2 3 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern ist in zwei Kammern gegliedert, die unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten stehen. Der Stadtrat bestimmt die Anzahl Behördenmitglieder. Bei besonderem Bedarf kann er zudem befristet ausserordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder einsetzen.

Die Mitglieder der KESB werden nach städtischem Personalrecht angestellt. Zuständig für Anstellung und Entlassung ist der Stadtrat. Die Behördenmitglieder und der Fachdienst unterstehen der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten der KESB. Sie sind administrativ der für das Sozialwesen zuständigen Direktion zugeordnet.

Die KESB regelt die Organisation der Behörde in einer Geschäftsordnung und legt darin auch die Anzahl Behördenschreiber fest.

Die Mitglieder der KESB sind bei ihren Entscheiden an keine Weisungen gebunden.

Entscheide der KESB sind wie folgt zu unterzeichnen:

  1. Verfahrensleitende Verfügungen: vom verfahrensleitenden Mitglied;

  2. Vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen: von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer (Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident) oder von einem Mitglied der KESB;

Fassung gemäss Änderung vom 16. Februar 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.

  1. Entscheide in Einzelzuständigkeit: vom verfahrensleitenden Mitglied und einer Behördenschreiberin oder einem Behördenschreiber;

  2. Kollegialentscheide: von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer (Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und einer Behördenschreiberin oder einem Behördenschreiber.

Art. 3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Stadtrat erlässt die Taxordnungen der städtischen Betagtenzentren und legt die Sitzungsgelder der nichtparlamentarischen Kommissionen des Grossen Stadtrates sowie der stadträtlichen Kommissionen fest.

Vorbehalten bleiben Delegationskompetenzen in speziellen Erlassen.

Art. 3a 4 Delegation der Wasserversorgung

Die Stadt Luzern überträgt der ewl Energie Wasser Luzern Holding AG die Ausführung der Wasserversorgung. Diese ist Leistungserbringerin. Die Stadt Luzern bleibt die Aufgabenträgerin und kann die Delegation widerrufen.

Das politische Controlling richtet sich nach dem Reglement über das Beteiligungs- und Beitragscontrolling. Zusätzlich bedürfen die in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ enthaltenen Wasserpreise für die Stadt Luzern der Genehmigung durch den Stadtrat.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über Vorkehren im Hinblick auf die Fusion der Bürgergemeinde Luzern mit der Einwohnergemeinde Luzern (Fusionsreglement) vom 16. Dezember 1999 wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. September 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.5

Das Reglement ist zu veröffentlichen.6

Fassung gemäss Änderung vom 5. Februar 2004, in Kraft seit 1. Januar 2006.

Die Referendumsfrist ist am 21. August unbenützt abgelaufen.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. Juni 2002.

Luzern, 13. Juni 2002 Namens des Grossen Stadtrates Felicitas Zopfi-Gassner Ratspräsidentin Daniel Egli Stadtschreiber-Stellvertreter Tabelle der Änderungen des Reglements über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsreglement) vom 13. Juni 2002 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 40/03 5.2.04 14.2.04 Art. 3a eingefügt 1.1.06 456 2. B+A 1/09 7.5.09 16.5.09 Art. 1 geändert 1.1.10 1322 3. B+A 3/12 24.5.12 2.6.12 Art. 2 geändert 1.1.13 1703 4. B+A 3/15 26.3.15 4.4.15 Art. 2 geändert 1.1.16 1074 5. B+A 29/16 16.2.17 6.5.17 Art. 1 geändert 1.1.18 1301