0.5.1.1.2
Verordnung zum Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung)
vom 28. August 2002
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 9 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 2, §§ 61 Abs. 5, 76 Abs. 2, 77 Abs. 4, 97 Abs. 1, 188 Abs. 1, 192, 193, 194 Abs. 1, 202 Abs. 3, 203 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 3, § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 4, § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983 5, § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 6, § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 7, § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über
1 SRL Nr. 10 2 SRL Nr. 200 3 SRL Nr. 735 4 SRL Nr. 620 5 SRL Nr. 645 6 SRL Nr. 647 7 SRL Nr. 892
die Aufnahme von Pflegekindern 8, Art. 37, Art. 38, Art. 41 und Art. 50 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 9 sowie Art. 3 des Reglements über die Erhebung von Gebühren für planungs- und baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom 12. September 1991 10,11
beschliesst:
8 SRL Nr. 204 9 sRSL 0.1.1.1.1 10 sRSL 7.2.4.1.1 11 Fassung gemäss Änderung vom 20. Januar 2013, in Kraft seit 1. Februar 2013.
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung regelt die Organisation der Stadtverwaltung Luzern, soweit sie nicht in speziellen Erlassen geordnet ist.
II. Stadtrat
Art. 2 Stadtratsausschüsse
Bei der Bildung von ständigen Stadtratsausschüssen legt der Stadtrat die massgeblichen Bestandteile, wie Zusammensetzung, Auftrag, Kompetenzen und Berichterstattung, in einem Beschluss fest.
Art. 3 12 Delegationen in Institutionen
Soweit nicht der Grosse Stadtrat zuständig ist, bestimmt der Stadtrat die ständigen Delegationen von städtischen Vertreterinnen und Vertretern in Institutionen. Bei der Delegation ist die Geschlechterquote gemäss Art. 3a Abs. 2 zu beachten.
Er regelt die Ablieferung von allfälligen Entschädigungen an die Stadt, welche die Institutionen den städtischen Vertreterinnen und Vertretern ausrichten, und legt fest, wie diese Bericht zu erstatten haben.
Art. 3a 13 Geschlechterquote
Kommissionen, Projektgruppen, Jurys und andere Entscheidungs- und Beratungsgremien, die vom Stadtrat eingesetzt werden, müssen nach Möglichkeit mit einer Geschlechterquote von mindestens einem Drittel zusammengesetzt sein.
Bei externen Gremien mit einer Vertretung der Stadt Luzern, insbesondere als Organ eines Vereins- und Verbandsvorstandes, als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft oder als Mitglied einer bedeutenden Projektsteuerung, wird für jedes Geschlecht ein Anteil von mindestens einem
Fassung gemäss Änderung vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015.
Eingefügt durch Änderung vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015.
Drittel angestrebt. Das Geschlecht ist neben anderen relevanten Kriterien ein weiteres, gleichwertiges Beurteilungskriterium. Der Stadtrat nimmt die entsprechenden Delegationen vor bzw. beantragt sie beim Grossen Stadtrat, falls dieser für eine Delegation zuständig ist.
Art. 4 14 Teilungsbehörde
Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor und die Leiterin oder der Leiter des Teilungsamts bilden die Teilungsbehörde gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 15.
Die Übertragung von Aufgaben des Stadtrates an das Teilungsamt gemäss
Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 20. November 2000 richtet sich nach Art. 40.
Art. 5 16 Versteigerungsbehörde
Versteigerungsbehörde für die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen auf Stadtgebiet ist das Teilungsamt. Es kann dem Betreibungsamt die Versteigerung von Fahrnissachen übertragen.
Art. 6 17 Besoldungen und Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des
Stadtrates
Die Besoldungsangelegenheiten sowie die Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Stadtrates werden von der Dienstabteilung Personal betreut.
Die Dienstabteilung Personal nimmt für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche die Dienste der Pensionskasse Stadt Luzern in Anspruch.
Allfällig notwendige Rückstellungen werden in Zusammenarbeit mit der Stadtbuchhaltung vorgenommen.
Fassung gemäss Änderung vom 19. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004.
SRL Nr. 200
Fassung gemäss Änderung vom 30. Januar 2013, in Kraft seit 1. Februar 2013.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 7 18 Stabsstelle des Stadtrates / Stadtkanzlei
Die Stadtkanzlei (SK) als Stabsstelle des Stadtrates untersteht als Dienstabteilung administrativ der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten.
Die Stadtkanzlei unterstützt den Stadtrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Kanzleidienste, Organisation von Empfängen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Stadtmarketing, Datenschutz und Archivierung.
Sie stellt die rechtliche Beratung des Stadtrates und der städtischen Verwaltung, namentlich in den Bereichen Parlamentsrecht und Volksrechte sowie bei direktionsübergreifenden Rechtsfragen, sicher.
Sie führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle über alle Eingaben an den Stadtrat und weist diese zur Bearbeitung bzw. Instruktion einer oder mehreren Direktionen zu. Sind mehrere Direktionen betroffen, bezeichnet sie eine federführende Direktion. Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Stadtrat.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber hat das Recht, Geschäfte für die Sitzungen des Stadtrates traktandieren zu lassen.
III. Direktionen
Art. 8 19 Allgemeine Aufgaben
Die Direktion nimmt die strategische und finanzielle Führung in ihrem Aufgabenbereich wahr.
Die Direktorin oder der Direktor führt die ihr oder ihm unterstellten Dienstabteilungen.
Sie oder er traktandiert die Geschäfte für die Sitzungen des Stadtrates.
18–19 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 9 20 Aufgaben der Direktionen im Einzelnen
Die Direktionen sind für folgende Aufgabenbereiche zuständig: Baudirektion BD – Städtische Liegenschaften des Verwaltungsvermögens ohne Bespielung der Aussenflächen – Städtische Liegenschaften des Finanzvermögens – Städtebau – Baugesuche – Denkmalpflege und Kulturgüterschutz – Raumstrategie für gesamte Stadt und Teilgebiete – Wohnraumpolitik – Nutzungsplanung – Strategien Nutzung und Gestaltung öffentlicher Raum – Leitungs- und Vermessungswesen Bildungsdirektion BID – Volksschule – Schuldienste – Schülerbetreuung – Schulgesundheit – Musikschule – Erwachsenenbildung – Kultur- und Sportförderung – Bibliothekswesen Finanzdirektion FD – Finanzhaushalt – Finanzvermögen – Steuern – Informatik – Teilungswesen – Wirtschaftsfragen – Versicherungen und Koordination Risikomanagement – Personalvorsorge – Landwirtschaft – Schiess- und Jagdwesen
Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.
Umwelt- und Mobilitätsdirektion UMD – Eventkoordination und Bewilligungen im Stadtraum – Forstwesen – Friedhof- und Bestattungswesen – Kehricht- und Werkstoffentsorgung – Märkte – Naturgefahren – Sauberkeit auf öffentlichem Grund – Siedlungsentwässerung – Strassen, Brücken, Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze – Taxiwesen – Transportwesen öffentlicher Verkehr – Umweltschutz und Umweltberatung, Energiefragen – Verkehr Sozial- und Sicherheitsdirektion SOSID – Sozialwesen – Sozialhilfe – Sozialversicherung – Kinder Jugend Familie – Kinder- und Jugendsiedlung Utenberg – Pflegeversorgung – Gesundheit – Altersfragen – Kindes- und Erwachsenenschutz – Niederlassungswesen – Bürgerrechtswesen – Wahlen und Abstimmungen – Zivilstandswesen – Schutz und Sicherheit – Zivilschutz – Feuerschutz – Wirtschaftliche Landesversorgung – Integration – Quartierentwicklung
Art. 10 21 Stabsstelle der Direktion
Die Stabsstelle der Direktion wird von der Stabschefin oder dem Stabschef geleitet. Sie hat insbesondere folgende Funktionen und Aufgaben:
Allgemeine Anlaufstelle der Direktion;
Unterstützung der Direktion im Bereich Management, Strategie, Planung, Steuerung und Controlling;
Unterstützung der Direktorin oder des Direktors in der Funktion als Mitglied des Stadtrates (Vor- und Nachbereitung der Stadtratssitzungen);
Übernahme von Repräsentationsaufgaben für die Direktorin oder den Direktor;
Unterstützung der Dienstabteilungen im Sinne von Coaching, insbesondere in Managementfragen;
Planung und Koordination der Tätigkeit der Direktion, namentlich zwischen den eigenen Dienstabteilungen, mit den anderen Direktionen und mit externen Partnern;
Kommunikation gemäss der Verordnung über die Kommunikation in der Stadtverwaltung Luzern.
Der Stabsstelle können Linienaufgaben übertragen werden, wenn
es sich um eine neue Aufgabe handelt, deren Entwicklung noch offen ist und die noch nicht klar einer bestehenden Dienstabteilung zugeordnet werden kann,
das Volumen einer Aufgabe relativ gering ist oder sie vom Charakter her nicht zu einer Dienstabteilung passt,
es sich um eine befristete Aufgabe, namentlich um ein Projekt, handelt oder
die Direktorin oder der Direktor dies aufgrund von deren ausserordentlichen Bedeutung als angezeigt erachtet.
Die Stabschefinnen und Stabschefs können beauftragt werden, die von der Direktorin oder dem Direktor getroffenen Anordnungen umzusetzen.
Fassung gemäss Änderung vom 12. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008.
Art. 11 22 Präsidiales
Die präsidialen Aufgaben sind integraler Bestandteil des Stabs jener Direktion, deren Direktorin oder Direktor zugleich Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident ist.
Der zuständige Direktionsstab erfüllt folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Begleitung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten bei der Wahrung von Repräsentationsaufgaben;
Allgemeine Beziehungspflege zu den Behörden und Privaten, insbesondere in Nachbargemeinden und Partnerstädten;
Fachstelle Gleichstellung;
Internationale Beziehungen;
Solidaritätsbeiträge;
Betreuung besonderer Projekte.
Art. 12 Geschäftsleitung
Jede Direktion hat eine Geschäftsleitung.
Sie setzt sich zusammen aus
der Direktorin oder dem Direktor,
der Stabschefin oder dem Stabschef,
der Verantwortlichen oder dem Verantwortlichen für Finanzen und Controlling (VFC) in der Direktion und
den von der Direktorin oder dem Direktor bezeichneten mitarbeitenden Personen der Direktion.
Sie bildet das strategische Planungs- und Koordinationsgremium auf Stufe Direktion und befasst sich mit zentralen Fragen aus deren Aufgabengebiet.
Art. 13 Führungs-, Koordinations- und Informationsinstrumente
Die Direktorinnen und Direktoren stellen die Führung, die Koordination und den Informationsaustausch innerhalb der Direktion sicher.
Sie sehen dafür insbesondere regelmässige Zusammenkünfte vor. Daran nehmen die Mitglieder der Geschäftsleitung und allfällige weitere, von der Direktorin oder dem Direktor bezeichnete mitarbeitende Personen der Direktion teil.
Fassung gemäss Änderung vom 21. August 2024, in Kraft seit 1. September 2024.
IV. Dienstabteilungen
Art. 14 23 Festlegung, Bezeichnung und Zuordnung zu den einzelnen
Direktionen Die Direktionen gliedern sich in nachstehende Dienstabteilungen:
Baudirektion (BD) – Stab Baudirektion (SBD); – Stadtplanung (SPL); – Baubewilligungen (BB); – Städtebau (SBA); – Immobilien (IMMO); – Geoinformationszentrum (GIS);
Bildungsdirektion (BID) – Stab Bildungsdirektion (SBID); – Volksschule (VS); – Musikschule (MSL); – Kultur und Sport (KUS);
Finanzdirektion (FD) – Stab Finanzdirektion (SFD); – Finanzverwaltung (FV); – Steueramt (STA); – Teilungsamt (TA); – Zentrale Informatikdienste (ZID); – Betreibungsamt (BA) (administrative Unterstellung).
Umwelt- und Mobilitätsdirektion (UMD) – Stab Umwelt- und Mobilitätsdirektion (SUMD); – Stadtraum und Veranstaltungen (STAV); – Umweltschutz (UWS); – Tiefbauamt (TBA);
Sozial- und Sicherheitsdirektion (SOSID) – Stab Sozial- und Sicherheitsdirektion (SSOSID); – Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB); – Soziale Dienste (SD); – Alter und Gesundheit (AGES); – Kinder Jugend Familie (KJF); – Quartiere und Integration (QUIN); – Bevölkerungsdienste (BVD); – Feuerwehr (FW).
Fassung gemäss Änderung vom 12. März 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
Art. 15 Aufgaben
Die Dienstabteilungen erfüllen die ihnen aufgrund von Art. 9 in Verbindung mit Art. 14 zugeordneten Aufgaben in Abstimmung mit der Direktorin oder dem Direktor.
Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Zuweisung von Aufgaben der Direktion, deren Zuordnung nicht klar ist, an eine Dienstabteilung.
Art. 16 24 Organisation
Die Dienstabteilungen werden von einer Dienstchefin oder einem Dienstchef geleitet.
Sie sind für die Organisation ihrer Dienstabteilung zuständig. Die Direktorin oder der Direktor kann Rahmenbedingungen festlegen.
Die Dienstabteilungen können in Bereiche und diese in Ressorts gegliedert werden. In Ausnahmefällen kann ein Ressort direkt einer Dienstabteilung unterstellt werden.
Die Organisation der Dienstabteilung ist in einem Organigramm festzuhalten.
Die wichtigsten Geschäftsprozesse sind einheitlich zu dokumentieren. Die Dienstabteilung Personal definiert Standards und unterstützt die Dienstabteilungen in der Umsetzung. Fachspezifische Ausprägungen sind möglich. Die Dokumentation ist nachzuführen.
Art. 17 25 Dienstabteilung Personal
Die Aufgaben der Dienstabteilung Personal (PA) werden im Personalreglement, in der dazugehörenden Personalverordnung und in der Informatik- und Digitalverordnung geregelt.
Die Dienstabteilung Personal ist derjenigen Direktion unterstellt, welche die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet. Sofern die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident der Finanzdirektion vorsteht, untersteht die Dienstabteilung Personal derjenigen Direktion, die von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Stadtrates geleitet wird.
24–25 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Art. 18 26 Zentrale Informatikdienste
Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste (ZID) ist die Fachstelle für Informatik in der Stadtverwaltung.
Die Aufgaben der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste werden in der Informatik- und Digitalverordnung geregelt.
Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste berät die Direktionen und Dienstabteilungen im effizienten und effektiven Einsatz vom Informatikmitteln.
Art. 18a 27 Dienstabteilung Digital
Die Dienstabteilung Digital ist die Fachstelle für die digitale Transformation der Stadtverwaltung.
Die Dienstabteilung Digital ist derjenigen Direktion unterstellt, welche die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet.
Die Aufgaben der Dienstabteilung Digital werden in der Informatik- und Digitalverordnung geregelt.
V. Kommissionen
1. Allgemeines
Art. 19 28 Kategorien
Der Stadtrat setzt ständige und nicht ständige Fachkommissionen sowie ständige Kommissionen mit Querschnittsaufgaben ein. Bei der Zusammensetzung ist die Geschlechterquote gemäss Art. 3a Abs. 1 zu beachten. Vorbehalten bleibt die Einsetzung durch ein anderes Gremium gemäss den Bestimmungen einer speziellen Verordnung.
Er ordnet die Fachkommissionen, insbesondere deren Aufgaben, Zusammensetzung, Amtsdauer und Berichterstattung, separat. Die ständigen Fachkommissionen sind in einer Verordnung zu regeln. 29
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Eingefügt durch Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Fassung gemäss Änderung vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015.
Für eine Zusammenstellung der ständigen Fachkommissionen vgl. Anhang.
Art. 20 Sitzungsgelder und Entschädigungen
Der Stadtrat regelt die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Mitglieder der stadträtlichen Kommissionen in einer separaten Verordnung.
2. Kommissionen mit Querschnittsaufgaben
Art. 21 30 Allgemeines
Es bestehen folgende stadträtliche Kommissionen mit Querschnittsaufgaben:
Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs;
Strategiegremium Stadt Luzern Digital;
Stellenplankommission.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, konstituieren und organisieren sich die Kommissionen gemäss Abs. 1 selbst.
Nach Bedarf können neben den ständigen Mitgliedern weitere mitarbeitende Personen zu den Sitzungen der Kommissionen hinzugezogen werden. Betroffene sind in jedem Fall anzuhören.
Art. 22 31 Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs
Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs ist das oberste Planungsgremium des Stadtrates. Sie nimmt in folgenden Bereichen die materielle und formelle Koordination wahr:
Behandlung von Strategiefragen (u. a. Gemeindestrategie mit Legislaturprogramm);
Aufgaben- und Finanzplanung mit Legislaturzielen und Massnahmen inkl. Jahresplanung und Berichtswesen;
Wichtige Vorhaben und Projekte sowie Prozesse von übergeordneter Bedeutung;
Vorbereitung der Stadtratssitzungen.
Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs beschäftigt sich mit übergeordneten Management- und Organisationsfragen. Sie ist dabei Ansprechpartnerin für die Querschnittsabteilungen.
Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs setzt sich aus der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber (Vorsitz) und den Stabschefinnen und Stabschefs zusammen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 23 32 Strategiegremium Stadt Luzern Digital
Der Stadtrat übt die strategische Führung im Bereich der städtischen Informatik und Digitalisierung aus. Dem Strategiegremium Stadt Luzern Digital obliegen Vorbereitung und Umsetzung der Strategie.
Die Organisation des Strategiegremiums sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen werden in der Informatik- und Digitalverordnung geregelt. Dort wird ebenfalls geregelt, wie es bei seiner Arbeit durch weitere Gremien unterstützt wird.
Art. 24 33
Art. 25 Stellenplankommission
Die Stellenplankommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Überprüfung der Gesuche um Neueinreihung, Schaffung oder Aufhebung von Stellen;
Überwachung der Stellen- und Organisationspläne bezüglich Stellenanzahl und Stelleneinreihung.
Das Weitere, insbesondere die Zusammensetzung der Stellenplankommission, wird in der Personalverordnung geregelt.
VI. Zusammenarbeit in der Verwaltung
Art. 26 Koordination / Kompetenzkonflikte
Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für das Geschäft.
Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Stadtrat.
Art. 27 Arbeitsform
Die Dienstabteilungen entscheiden in ihrem gewohnten Aufgabenbereich über ihre Arbeitsweise.
Aufträge ausserhalb des gewohnten Aufgabenbereichs einer Dienstabteilung werden in der Regel als Projekte abgewickelt.
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Aufgehoben durch Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 28 34 Projekte
Aufträge gemäss Art. 27 Abs. 2 sind namentlich dann als Projekte abzuwickeln, wenn
sie im Aufgaben- und Finanzplan aufgenommen oder vom Stadtrat ausdrücklich als Projekte bezeichnet sind;
die Thematik direktionsübergreifende Bedeutung hat;
der Auftrag innerhalb der Direktion Signalcharakter hat oder die Arbeitsweise und die Arbeitsorganisation innerhalb der Direktion verändert.
Zuständig für die Durchführung von Projekten sind der Stadtrat oder die Direktionen.
Die Dienstabteilungen Digital, Personal und Zentrale Informatikdienste sind beauftragt, Projekte im organisatorischen, personellen und Informatikbereich aktiv zu unterstützen. Bei grösseren Vorhaben wirken sie in der Projektorganisation mit.
Innerhalb der Stadtverwaltung wird eine einheitliche, von der Dienstabteilung Digital koordinierte, Projektmanagementmethode praktiziert. Fachspezifische Ausprägungen sind möglich.
Die einsetzende Stelle nach Abs. 2 ist verantwortlich für die Einhaltung des Projektstandards. Sie hat ein geeignetes Projektcontrolling zu gewährleisten.
Art. 29 35 Weisungen
Den Direktorinnen und Direktoren bzw. den Dienstchefinnen und Dienstchefs steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit das dienstliche und fachliche Weisungsrecht zu.
Direktionsübergreifende Weisungen erlässt der Stadtrat. Abweichende Regelungen in andern Erlassen bleiben vorbehalten.
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Fassung gemäss Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.
Art. 30 36 Mitbericht
Das Mitberichtsverfahren unter den Direktionen ist ein standardisiertes Verfahren zur Vorbereitung von Stadtratsgeschäften.
In folgenden Fällen ist vor der Traktandierung des Geschäfts zwingend ein Mitberichtsverfahren durchzuführen. Dabei gilt eine Mindestfrist von zehn Kalendertagen: Art des Geschäfts Einzubeziehende Stelle
Finanzgeschäfte Finanzdirektion
Geschäfte mit Co-Federführung betreffende Direktion (Antworten zu Vorstössen, (Verantwortlich für das Vernehmlassungen usw.) Mitberichtsverfahren ist die erstbezeichnete Stelle.)
Neue rechtsetzende Erlasse oder Stadtkanzlei Änderungen bestehender Erlasse (Reglemente, Verordnungen, Tarife usw.)
Geschäfte, die die Schaffung neuer Dienstabteilung Stellen zur Folge haben, sowie Ge- Personal schäfte, die die Personalpolitik oder das Personalwesen betreffen In allen übrigen Fällen ist ein Mitberichtsverfahren auf freiwilliger Basis möglich.
Das Mitberichtsverfahren ist mit einem von der Stadtkanzlei bereitgestellten Formular durchzuführen. Das ausgefüllte und visierte Formular ist dem Stadtratsgeschäft bei der Aktenauflage beizulegen.
Grundlage für das Mitberichtsverfahren bilden beschlussreife Geschäfte mit allen für die Beurteilung nötigen Unterlagen. Offene Fragen sind unter „Bemerkungen“ speziell zu erwähnen. Die Mindestfristen gemäss Abs. 2 sind einzuhalten.
Die Stabschefinnen oder Stabschefs haben die Durchführung des Mitberichtsverfahrens zu überwachen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Fehlt ein gemäss Abs. 2 zwingender Mitbericht darf ein Geschäft nicht traktandiert werden. Dringliche Ausnahmefälle bleiben vorbehalten;
Ist die Mindestfrist eingehalten, darf ein Geschäft traktandiert werden, auch wenn kein Mitbericht der einzubeziehenden Stelle vorliegt.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 31 37 Information der zuständigen Behörden
Der Stadtrat informiert die zuständigen Behörden gemäss Personalrecht über wichtige Themen an Informationskonferenzen, die bei Bedarf stattfinden.
Die zuständigen Behörden werden jährlich unter Federführung der Dienstabteilung Personal zu einem Management-Treffen eingeladen. Dabei werden folgende Themen behandelt: – Vorstellen von wichtigen strategischen Entwicklungen der Stadt Luzern durch den Stadtrat und Diskussion mit den obersten Führungskräften; – Vorstellen der wichtigsten Veränderungen von Gemeindestrategie und Legislaturprogramm; – Behandeln von Themen im Bereich der Führungs- und Organisationsentwicklung; – Weiterbildung im Führungsbereich und im Führungshandeln; – Fachinputs durch Dritte zu aktuellen Themen; – Pflegen der direktionsübergreifenden Vernetzung unter den Führungskräften und dem Stadtrat.
VII. Zeichnungs- und Anweisungsbefugnis
Art. 32 Zeichnungsbefugnis 1. Grundsatz
Die Zeichnungsbefugnis mit rechtsverbindlichen Wirkungen folgt der Zuständigkeit. Sie liegt bei derjenigen mitarbeitenden Person, welche die Verantwortung für die entsprechende Aufgabe trägt.
Die Direktionen erstellen ein Verzeichnis über die Zeichnungsberechtigungen und stellen dieses der Stadtkanzlei zu. Diese führt ein öffentliches Register der Zeichnungsberechtigten.
Art. 33 2. Direktion
Zeichnungsberechtigt für die Direktion sind die Direktorin oder der Direktor, deren Stellvertretung sowie die zuständige Stabschefin oder der zuständige Stabschef.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 34 38 3. Dienstabteilung
Die Dienstchefin oder der Dienstchef sowie deren oder dessen Stellvertretung ist für den ganzen Aufgabenbereich der Dienstabteilung zeichnungsberechtigt.
Weitere Zeichnungsberechtigte innerhalb der Dienstabteilung legt die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der Dienstchefinnen und Dienstchefs fest.
Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift festgelegt werden. Für Verträge, die finanzielle Verpflichtungen von Fr. 15'000.– und mehr auslösen, ist Kollektivunterschrift erforderlich. Bei Dienstabteilungen, bei denen keine weiteren Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 2 festgelegt sind, unterzeichnen die Dienstchefin oder der Dienstchef und deren oder dessen Stellvertretung gemeinsam.
Art. 34a 39 Anweisungsbefugnis
Jede Zahlung oder Verrechnung bedarf eines Beleges. Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit und die Anweisung zur Zahlung werden mit Visum zur Richtigkeit und Schlussvisum auf dem Beleg bestätigt. Das doppelte Visum ist auch bei möglicher Einzelunterschrift einzuhalten.
Die Funktionen der Anweisungsbefugnis (Schlussvisum) und der Zahlungserfassung sind personell zu trennen.
Die Anweisungsbefugnis zur Zahlung stimmt grundsätzlich mit der Zeichnungsbefugnis überein. Die Direktorin oder der Direktor kann abweichende Anweisungsbefugnisse vorsehen.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019.
VIII. Information
Art. 35 40 Informationsgrundsätze
Jede Direktion oder Dienstabteilung ist in ihrem Verantwortungsbereich zuständig für die Informationsarbeit.
Diese Aufgabe und Kompetenz ist koordiniert durch die Stabsstelle der betreffenden Direktion und in enger Zusammenarbeit mit der für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Stelle Kommunikation (KOMM) der Stadtkanzlei wahrzunehmen.
Der Stadtrat regelt das Nähere, namentlich die Informationsstellen und deren Kompetenzen, die Informationsregeln, -mittel sowie die -empfängerinnen und -empfänger in einer separaten Verordnung.
IX. Schriftgut
Art. 36 Begriff
Unter den Begriff Schriftgut fallen alle Dokumente und Datensätze, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsprozess durch die städtischen Behörden und die Verwaltung erstellt oder bearbeitet werden, dies unabhängig vom Informationsträger und einschliesslich der Hilfsmittel, die zu deren Verständnis und Benutzung notwendig sind.
Art. 37 41 Erstellung und Verwaltung
Die in Art. 36 genannten Stellen bewahren das Schriftgut bis zur Ablieferung an das Stadtarchiv in geordneter Form auf und schützen es vor Beschädigung und Verlust. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Geschäftsvorgänge müssen aus dem aufbewahrten Schriftgut jederzeit nachvollziehbar sein. Das Schriftgut muss zu diesem Zweck vollständig und verlässlich sein;
Die Verlässlichkeit und Authentizität des abzuliefernden Schriftguts, insbesondere solches in elektronischer Form, ist mit angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen;
Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2007, in Kraft seit 1. November 2007.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
c. Es sind alterungsbeständige Informationsträger zu verwenden, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten. Beschreibstoffe und sonstige Hilfsmittel dürfen den Informationsträger nicht zersetzen.
Die Stadtkanzlei legt Standards bezüglich Erstellung und Verwaltung des Schriftguts fest und übt das Weisungsrecht aus.
Art. 37a 42 Klassifizierung
Alles Schriftgut unterliegt der Geheimhaltungspflicht gemäss Personalreglement. Schriftgut, dessen Geheimhaltung durch besondere Vorschriften geregelt ist oder dessen unrechtmässiges oder frühzeitiges Bekanntwerden zu einem schwerwiegenden Schaden für natürliche oder juristische Personen, die Öffentlichkeit, die Behörden oder die Verwaltung führen kann, wird als «Vertraulich» klassifiziert und gekennzeichnet. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Schriftgut mit besonders schützenswerten Personendaten gemäss kantonalem Datenschutzgesetz ist als «Vertraulich» zu klassifizieren;
Der Zugang zu klassifiziertem Schriftgut ist gezielt auf einen bekannten, zur Kenntnisnahme berechtigten und sachlich notwenigen Personenkreis zu beschränken;
Zur Bekanntgabe von klassifiziertem Schriftgut an Personen ausserhalb des in lit. b bezeichneten Personenkreises muss der gesetzliche Rechtfertigungsgrund dafür bekannt sein;
Die Klassifizierung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Die Klassifizierung und die Entklassifizierung von Schriftgut müssen nachweisbar bleiben.
Nicht klassifiziertes Schriftgut kann allen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung zugänglich gemacht werden, denen diese Informationen für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sein können.
Die Dienstabteilungen beurteilen den Schutzbedarf für das von ihnen verwaltete Schriftgut, klassifizieren dieses entsprechend und dokumentieren die Schutzmassnahmen und Risiken.
Die Stadtkanzlei legt Standards bezüglich der Klassifizierung fest und übt das Weisungsrecht aus. Sie kontrolliert deren Einhaltung und schult das Personal in ihrer praktischen Anwendung.
Eingefügt durch Änderung vom 7. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021.
Art. 38 Archivierung
Archiviert wird Schriftgut von bleibendem Wert für
die Dokumentierung der Tätigkeit der Verwaltung,
die Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung,
die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter,
Wissenschaft und Forschung,
das Verständnis von Gegenwart und Vergangenheit.
Als zentrale Aufbewahrungsstelle des aufbewahrungswürdigen Schriftguts besteht ein Stadtarchiv. Es dient der Aufbewahrung, Sicherung, Erschliessung und Auswertung des in Art. 36 erwähnten Schriftguts.
Der Stadtrat regelt das Nähere in einer separaten Verordnung.
X. Weitere Bestimmungen
Art. 39 43 Controlling
Controlling ist der Prozess von Planung, Zielerreichung, Berichterstattung, Steuerung und Kontrolle in den Bereichen Personal, Finanzen und Leistungen.
Der Stadtrat, die Direktorinnen und Direktoren sowie die zuständigen Behörden gemäss Personalreglement nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Aufgaben. Dabei werden sie durch die zuständige Verantwortliche oder den zuständigen Verantwortlichen für Finanzen und Controlling in der Direktion unterstützt.
Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs, die Dienstabteilung Personal sowie die Finanzverwaltung unterstützen den Stadtrat bei der Durchführung des Controllings.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 40 44 Übertragung von Zuständigkeiten
Die nachstehenden Verwaltungsaufgaben und die dazu notwendigen Kompetenzen werden an folgende Organe der städtischen Verwaltung übertragen:
a. Planungs- und Bauwesen – Führen Einspracheverhandlun- Stadträtin/Stadtrat, Leiterin/Leiter gen gemäss §§ 62 Abs. 1, 69 Stadtplanung, Projektleiterinnen/ und 77 Abs. 1 des Planungs- Projektleiter Stadtplanung und und Baugesetzes (PBG) 45 Städtebau, Stadtarchitektin/ Stadtarchitekt, Stabschefin/ Stabschef Baudirektion, Juristin/Jurist Baudirektion – Entgegennahme von Einspra- Baudirektion chen gemäss §§ 61 Abs. 5, 84 Abs. 3, 97 und 194 Abs. 1 PBG – Entscheid über Baugesuche und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen im vereinfachten und ordentlichen Baubewilligungsverfahren – Einreichung von Baugesuchen durch die Stadt als Bauherrin – Umsetzung und Vollzug des Baudirektion Reglements über die Kurzzeitvermietung – Einreichen von Strafanzeigen gemäss Übertretungsstrafgesetz bei Verstössen gegen das Reglement über die Kurzzeitvermietung
Fassung gemäss Änderung vom 12. März 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
SRL Nr. 735 – Verfahren gemäss § 105e PBG Baudirektion betreffend die Mehrwertabgabe und die Koordination der Verwendung der Erträge gemäss
Art. 105d PBG
– Erhebung von Gebühren nach Sachlich zuständige dem Reglement über die Er- Dienstabteilung hebung von Gebühren für planungs- und baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom 12. September 1991 46 – Genehmigung des Nachweises des Wärmeschutzes für Bauten – Handlungen im Sinne von Sachlich zuständige §§ 188 Abs. 1, 192, 193, 202 Dienstabteilung
Abs. 3 und 203 PBG
b. Steuern – Abgabe der Stellungnahmen Finanzdirektion zuhanden des kantonalen Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements bei Gesuchen um Steuererleichterungen – Veranlagung und Bezug Steueramt Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer – Aufgaben der Veranlagungsbehörde und der Bezugsbehörde nach Steuergesetz 48 – Veranlagung und Bezug Teilungsamt Erbschaftssteuer
sRSL 7.2.4.1.1
SRL Nr. 735
SRL Nr. 620
c. Teilungswesen – Aufgaben gemäss § 9 Abs. 2 lit. Teilungsamt a–o des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 49, inklusive damit verbundener Gebührenerhebung und Entscheide betreffend Zahlungspflicht für Gebühren nach Gebührengesetz
d. Adoption – Abklärung des Sachverhalts Dienstabteilung Kindes- und betreffend Adoptionen auf Erwachsenenschutzbehörde Anfrage der zuständigen kantonalen Instanz
e. Pflegekinderwesen – Erteilung und Widerruf der Be- Dienstabteilung Kindes- und willigungen für Pflegekinder in Erwachsenenschutzbehörde Familienpflege (Art. 4 und 11 der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern, PAVO) 50 – Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von Pflegekindern in Tagespflege (Art. 12 PAVO) – Aufsicht über die Familien- und Tagespflege (Art. 10 und 12 Abs. 2 PAVO)
SRL Nr. 200
f. Sozialwesen und Sozialhilfe – Entscheide betreffend die So- Soziale Dienste zialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz 51 (Gutheissung/Ablehnung von Gesuchen, Kürzung, Sistierung, Rückerstattung, Nichteintreten usw.) – Abschreibungsentscheide wirtschaftliche Sozialhilfe/ Alimentenhilfe sowie (Teil-)Verzicht auf Rückerstattung von Sozialhilfe und bevorschussten Alimenten – Einreichung entsprechender Gesuche an das zuständige Gericht: und Sicherstellung gemäss
Art. 132 ZGB 52 (nacheheliche Unterhaltspflicht) gemäss Art. 177 ZGB (Unterhaltspflicht gegenüber der Familie)
gemäss Art. 291 ZGB bzw. Sicherstellung gemäss
Art. 292 ZGB (Unterhaltspflicht der Eltern im Kindsrecht)
– Schlichtungsgesuche und Klagen vor Zivilgericht (insbesondere Unterhalts- und Unterstützungsklagen)
SRL Nr. 892
SR 210 – Strafanzeigen (wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB 53, wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB und wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB) – Erheben von verwaltungsrechtlichen Klagen und Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend streitige Ansprüche auf Kostenersatz (§ 35 SHG 54; § 57 EGZGB; § 16 Abs. 3 SHV 55 i. V. m. § 162 ff. VRG 56) sowie die Verfahrensführung – Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)
g. Gerichtliche Verbote / Strassenrecht / Taxiwesen / Strassenprostitution – Anträge für gerichtliche Verbote Alle Bereiche der Dienstabteilung nach der Schweizerischen Zivil- Immobilien prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) 57 für städtische Grundstücke im Finanz- und im Verwaltungsvermögen
SRL Nr. 892
SRL Nr. 40
SR 272 – Anordnung von Signalen und Tiefbauamt Markierungen gemäss Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) 58 und Entscheide über dagegen gerichtete Einsprachen gemäss Art. 106 lit. b SSV – Anordnung von Signalen und Tiefbauamt Markierungen gemäss Art. 107 Abs. 1 und 2 SSV auf Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse sowie öffentlichen Privat- und Güterstrassen – Aufgaben der Strassenverwal- Tiefbauamt tungsbehörde gemäss Strassengesetz (StrG) ohne Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs, Strassenverordnung, Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz und Umweltschutzverordnung, sofern die Aufgabe nicht im Zusammenhang mit einem Baugesuch steht – Führung von Einsprache- Tiefbauamt verhandlungen gemäss §§ 65 – Strassenunterhalt gemäss § 80 Tiefbauamt Abs. 1 lit. a und lit. b StrG – Erteilung einer Unterabstands- Tiefbauamt bewilligung gemäss § 88 Abs. 2 StrG, sofern die Bewilligung nicht im Zusammenhang mit einem Baugesuch steht
SR 741.21 – Genehmigung von Statuten von Rechtsdienst Umwelt- und Privatstrassengenossenschaften Mobilitätsdirektion gemäss § 23 EGZGB – Einreichen von Strafanzeigen Dienstabteilung Stadtraum und gemäss Übertretungsstrafgesetz Veranstaltungen bei Verstössen gegen das Reglement und die Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes oder gegen das Reglement über das Taxiwesen – Einreichen von Strafanzeigen Stab Sozial- und gemäss Übertretungsstrafgesetz Sicherheitsdirektion bei Verstössen gegen das Reglement über die Strassenprostitution
h. Umweltschutz / Baumschutz – Erteilung einer Rodungsbewilli- Dienstabteilung Umweltschutz gung gemäss § 4 der kantonalen Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen 59, sofern die Bewilligung nicht im Zusammenhang mit einem Baugesuch steht – Ernennung der amtlichen Feuerungskontrolleure und vertragliche Regelung von deren Rechten und Pflichten gestützt auf § 10 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG) 60 – Erteilung einer Betriebsbewilligung für Abfallanlagen, soweit
SRL Nr. 717
SRL Nr. 700 gemäss § 27 EGUSG die Gemeinde zuständig ist (sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) erforderlich ist) – Einreichung von Strafanzeigen und Strafanträgen, soweit gemäss § 1 EGUSG die Gemeinde zuständig ist – Einreichung von Strafanzeigen wegen Verstössen gegen gerichtlich angeordnete Verbote betreffend Leinenpflicht von Hunden – Erteilung einer Bewilligung für Tiefbauamt die Beseitigung von Bäumen bzw. für den eingreifenden Rückschnitt gemäss Art. 46 des Bau- und Zonenreglements 61, sofern die Bewilligung nicht im Zusammenhang mit einem Baugesuch steht
i. Verschiedenes – Abgabe von Vernehmlassungen Sachlich zuständige Direktion im im Rahmen von Gerichts- oder Namen und im Auftrag des Beschwerdeverfahren oder Stadtrates andere Stellungnahmen (bei Gerichts- oder Beschwerdeverfahren zulässig, sofern keine Änderung des angefochtenen Stadtratsbeschlusses vorgesehen ist: Antrag auf Nichteintreten oder Abweisung)
sRSL 7.1.2.1.1 – Abschluss von Verträgen mit Direktion, der die jeweilige Vertre- Betreibenden von Mobilfunk- tung der Grundeigentümerin Stadt antennen betreffend Rahmen- Luzern unterstellt ist bedingungen auf städtischen Grundstücken und dem öffentlichen Grund – Abschluss Gebrauchsleihe- Bildungsdirektion verträge im Zusammenhang mit Kunstgut – Abschluss Unterstützungs- Finanzverwaltung und zuständige vereinbarungen mit der Albert Projektleitung Koechlin Stiftung AKS betreffend Mitfinanzierung von Projekten der Stadt Luzern – Anordnung der notwendigen Gemeindeführungsstab Massnahmen gemäss Verordnung über die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und anderen Grossereignissen in der Stadt Luzern und Ausübung der in der Verordnung festgehaltenen Finanzkompetenzen – Anordnung der notwendigen Leiter/in Stab Betriebliche Massnahmen entsprechend Notlagenbewältigung BENO dem Mandat des Stadtrates gemäss Art. 43 Abs. 3 und Ausübung der in Art. 43 Abs. 4 festgehaltenen Finanzkompetenzen – Erheben von Einwänden, Ein- Rechtsdienst Soziale Dienste sprachen und Beschwerden oder Rechtsdienst Stab Sozialgegen Vorbescheide, Verfügun- und Sicherheitsdirektion gen und Entscheide von Sozialversicherungen (Invalidenversicherung, Krankenkasse, etc.) sowie die Verfahrensführung – Erheben von Beschwerden gegen Urteile kantonaler Gerichte in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Verfahrensführung – Begehren um definitive oder Finanzverwaltung bzw. provisorische Rechtsöffnung Soziale Dienste und Steueramt, (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes bei allen Forderungen, die in ihre über Schuldbetreibung und jeweilige Zuständigkeit fallen Konkurs, SchKG 62) sowie (beim Steueramt insbesondere Arrestbegehren (Art. 271 Steuerforderungen und Forderun- SchKG) gen aus der Bewirtschaftung von Verlustscheinen, soweit ihm diese Aufgabe von der Finanzverwaltung oder den Sozialen Diensten übertragen worden ist) – Entscheid betreffend Direktion, der die Organisations- Zahlungspflicht für Gebühren einheit, welche die Rechnung nach Gebührengesetz 63 gestellt hat, zugeordnet ist – Einreichung Strafantrag bei – Gebäude: Dienstabteilung Sachbeschädigungen Immobilien oder Rechtsdienst Baudirektion – Plätze und Strassenraum: Strasseninspektorat – Park- und Grünanlagen: Stadtgrün Luzern
SRL Nr. 680
Art. 41 64 Zuständigkeit bei öffentlichen Beschaffungen
Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen der Stadt Luzern richtet sich nach der Vergabesumme. Danach sind zuständig:
der Stadtrat bei einer Vergabesumme von über Fr. 500‘000.–;
die Direktionen bis zu einer Vergabesumme von Fr. 500‘000.–;
die Dienstabteilungen bis zu einer Vergabesumme von Fr. 100‘000.–.
Die Zuständigkeit umfasst namentlich den Erlass der notwendigen Verfügungen, Beschlüsse und die Auswahl der Anbieterinnen in selektiven Verfahren und Wettbewerben gemäss Art. 19 und 22 IVöB 65.
Art. 42 66 Öffentliche Bekanntmachungen
Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch öffentlichen Anschlag im Anschlagkasten beim Stadthaus (Torbogen Winkelriedstrasse). Durch öffentlichen Anschlag im Anschlagkasten veröffentlicht werden namentlich:
Anordnungen von städtischen Abstimmungen. Die Anordnungen werden auch im Anschlagkasten beim ehemaligen Gemeindehaus Littau und im Internet veröffentlicht. Im Kantonsblatt wird darauf aufmerksam gemacht;
Baugesuche (Veröffentlichung gemäss § 193 PBG 67). Der Aushang erfolgt durch die Dienstabteilung Baubewilligungen. Die Baugesuche werden auch im Internet veröffentlicht.
Durch Veröffentlichung im Kantonsblatt werden öffentlich bekanntgemacht:
übrige Planauflagen nach Planungs- und Baugesetz und Planauflagen nach Strassengesetz 68;
Bewilligungen nach Gesundheitsgesetz 69 (Spitex-Bewilligungen);
Ergebnisse städtischer Wahlen und Abstimmungen;
Entscheide betreffend Vorprüfung und Erwahrung städtischer Initiativen und Referenden.
Vorbehalten bleiben Vorschriften des übergeordneten Rechts, die eine bestimmte Art der öffentlichen Bekanntmachung vorschreiben.
Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November
Fassung gemäss Änderung vom 3. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015.
SRL Nr. 735
SRL Nr. 755
SRL Nr.800
Art. 43 70 Betriebliche Notlagenbewältigung (BENO)
Um in einer betrieblichen Notlage situationsgerecht reagieren zu können, verfügt die Stadt Luzern über ein System der Betrieblichen Notlagenbewältigung (BENO). Dieses ist grundsätzlich jederzeit einsatzbereit und hat die Bewältigung einer Situation zum Ziel, in der aufgrund einer massiven Störung die verwaltungseigenen Mittel der Normalorganisation der Stadt Luzern nicht mehr genügen. Dabei geht es darum, Schäden zu minimieren und baldmöglichst wieder zum ordentlichen Betrieb zurückzukehren.
Ein vom Stadtrat genehmigtes Konzept regelt die Organisation, die Prozesse, Arbeitsmittel und Infrastrukturen zur Bewältigung von betrieblichen Notlagen.
Der Stadtrat entscheidet über den Einsatz des Stabes Betriebliche Notlagenbewältigung und über das Mandat, das er der Leiterin oder dem Leiter überträgt. Er trägt die Gesamtverantwortung für Einsätze im Rahmen der Betrieblichen Notlagenbewältigung.
Die Leiterin oder der Leiter des Stabes Betriebliche Notlagenbewältigung kann Ausgaben für erforderliche Sofortmassnahmen bis maximal Fr. 100‘000.– bewilligen.
Art. 44 Stellenbeschreibungen / Stellvertretungen
Die zuständige Behörde gemäss Personalreglement 71 hat für die ihr unterstellten mitarbeitenden Personen
eine Stellenbeschreibung erstellen zu lassen. Diese ist periodisch auf dem neusten Stand zu halten,
die Stellvertretung zu regeln.
Art. 45 72 Stimmregisterführerin und Stimmregisterführer
Die Stimmregisterführung in der Stadt Luzern wird wie folgt geregelt:
a. Stimmregisterführer/in Leiterin oder Leiter des für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Bereichs oder Ressorts der Bevölkerungsdienste;
Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
sRSL 0.8.1.1.1
Fassung gemäss Änderung vom 26. September 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018.
b. Stellvertretung – Chefin oder Chef Bevölkerungsdienste (Stellenplan-ID-Nr. 280); – Leiterin oder Leiter Einwohnerdienste (Stellenplan-ID-Nr. 454); – Verantwortliche oder Verantwortlicher Kundendienst (Stellenplan-ID- Nr. 2949); – Verantwortliche oder Verantwortlicher Support (Stellenplan-ID-Nr. 726).
Art. 45a 73 Beglaubigungsbeamte
Beglaubigungsbeamte im Sinn von § 10 lit. c des Beurkundungsgesetzes 74 sind neben der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber:
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers;
folgende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtkanzlei: – Leiterin oder Leiter Sekretariat Stadtrat (Stellenplan-ID-Nr. 826); – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kanzlei der Stadtkanzlei (Stellenplan-ID-Nr. 912, 948, 1013); – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Telefonzentrale (Stellenplan-ID- Nr. 580, 291);
folgende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einwohnerdienste: – Leiterin oder Leiter Einwohnerdienste (Stellenplan-ID-Nr. 454); – Verantwortliche oder Verantwortlicher Kundendienst (Stellenplan-ID- Nr. 2949); – Verantwortliche oder Verantwortlicher Support (Stellenplan-ID- Nr. 726).
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr gestützt auf
Art. 11 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren Fr. 30.– 75. Im
Übrigen richten sich die Gebühren für Beglaubigungen nach §§ 11–14 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren.
Protestbeamte im Sinn von § 11 lit. b des Beurkundungsgesetzes sind neben der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber ihre oder seine Stellvertretung.
Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
SRL Nr. 255
SRL Nr. 258
Art. 45b 76 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie sechs weiteren Mitgliedern.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 46 Änderung der Personalverordnung
Die Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo) vom 25. November 1998 77 wird wie folgt geändert:
Art. 66a Arbeitssicherheit Für die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen im Bereich Arbeitssicherheit wird eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter eingesetzt. Sie oder er wird dem Personalamt
unterstellt.
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
Reglement über die Organisation der Stadtpolizei Luzern vom 26. Oktober 1977;
Reglement für den Betrieb der Schulzahnpoliklinik vom 20. April 1939;
Verordnung über die Organisation der Verwaltung vom 6. September 2000;
Folgende Stadtratsbeschlüsse: – 1097 vom 13. September 2000 betreffend die Weisung zum Mitberichtsverfahren; – 1049 vom 6. September 2000 betreffend das Bewilligungsverfahren für die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Sonderhilfen; – 386 vom 22. März 2000 betreffend die Grundsätze für die Organisation der Verwaltung; – 2363 vom 18. Dezember 1996 betreffend die Betreuung der Besoldungen und Ruhegehaltsansprüchen der Mitglieder des Stadtrates;
Eingefügt durch Änderung vom 17. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
sRSL 0.8.1.1.2 – 2252 vom 4. Dezember 1996 betreffend die Neuregelung der Führung des Stimmregisters; – 233 vom 5. Februar 1992 betreffend die Übertragung der Gebührenerhebung für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben auf Dienstabteilungen; – 1794 vom 4. September 1991 betreffend die Regelung der Zuständigkeit bei der Abgabe von Vernehmlassungen an höhere Instanzen; – 754 vom 4. April 1990 betreffend Vollzugsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz; – 686 vom 17. April 1984 betreffend die Bauprojektorganisation; – 1767 vom 7. September 1983 betreffend die Schaffung eines erweiterten Direktionsstabes, die Integration von Bauinspektorat und Planauflage in das Stadtplanungsamt und teilweise Neuorganisation des Hochbauamtes bzw. betreffend die Schaffung eines Amtes für Sport und Freizeit in der Bildungsdirektion bzw. betreffend Neuverteilung und Zusammenfassung von Aufgaben der Finanzdirektion; – 814 vom 11. Mai 1977 betreffend die Reorganisation der Verwaltungsabteilung der Baudirektion; – 929 vom 15. April 1948 betreffend die Organisation der Schulzahnklinik; – Stadtratsbeschluss vom 17. Juli 1908 betreffend die Organisation der Verwaltungsabteilung des Bauwesens.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.78 Luzern, 28. August 2002 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. September 2002.
Anhang 79 Fachkommissionen (zu Art. 19 Abs. 1) Bezeichnung Rechtsgrundlage Feuerwehrkommission Reglement über die Organisation der Feuerwehr vom 24. Oktober 2019 (sRSL 1.2.1.1.1) Friedhofkommission Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 25. März 1999 (sRSL 4.3.1.1.1) Integrationskommission Verordnung vom 2. Dezember 2009 (sRSL 3.6.1.1.1) Kommission Bildende Kunst Verordnung vom 8. November 2006 (sRSL 3.2.1.1.1) Kommission für die Bewilligung von Fahrten in die autofreie Altstadt Kommission für offene Reglement über die Nutzung des Vergabeverfahren (KoV) öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 (sRSL 1.1.1.1.1) Kulturgüterschutz-Kommission Verordnung vom 4. Januar 2001 (sRSL 7.1.2.3.1) Kunst- und Verordnung vom 15. Februar 2017 Kulturpreiskommission (sRSL 3.2.1.1.4) Nutzungsrechtekommission Reglement über die Vergabe von KKL Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im KKL vom 27. November 1997 (sRSL 3.4.5.1.1) Stadtbaukommission Verordnung vom 22. Januar / 20. August 1997 (sRSL 7.1.2.2.1) Verkehrskommission Verordnung vom 18. Oktober 2000 (sRSL 6.4.1.1.1)
Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. August 2014.
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung) vom 28. August 2002 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung Treten Seite 1. StB 1347/02 4.12.02 14.12.02 Art. 40 geändert 1.1.03 3046 2. StB 581/04 19.5.04 29.5.04 Art. 4 geändert 1.6.04 1467 3. StB 977/04 1.9.04 11.9.04 Art. 9, Art. 14 geändert 1.9.04 2347 4. StB 1098 29.9.04 23.10.04 Art. 14 geändert 1.11.04 2694 5. StB 250 16.3.05 26.3.05 Art. 9, Art. 14 geändert 1.3.05 710 6. StB 534 25.5.05 4.6.05 Art. 24 geändert 1.6.05 1400 7. StB 1080 16.11.05 26.11.05 Art. 14 geändert 1.12.05 2902 8. StB 150 8.2.06 18.2.06 Art. 14 geändert 1.2.06 379 9. StB 282 22.3.06 8.4.06 Art. 18, Art. 23 geändert 1.5.06 822 10. StB 429 3.5.06 27.5.06 Art. 30 geändert 1.6.06 1278 11. StB 507 24.5.06 3.6.06 Art. 9, Art. 14; geändert 1.7.06 1320 Art. 40 12. StB 956 20.9.06 30.9.06 Art. 45a eingefügt 1.10.06 2387 13. StB 1179 29.11.06 9.12.06 Art. 11 geändert 1.12.06 2966 14. StB 1191 29.11.06 9.12.06 Art. 45a geändert 1.1.07 2966 15. StB 1001 31.10.07 10.11.07 Art. 35 geändert 1.11.07 3088 16. StB 233 12.3.08 22.3.08 Art. 9, Art. 10, geändert 1.4.08 759 Art. 14, Art. 21,
Art. 22, Art. 31,
Anhang 17. StB 644 1.7.08 12.7.08 Art. 40 geändert 1.8.08 1921 18. StB 956 22.10.08 6.12.08 Art. 45 geändert 1.1.09 3191 19. StB 980 25.11.09 5.12.09 Art. 40 geändert 1.1.10 3400 20. StB 1019 9.12.09 26.12.09 Art. 5, Art. 9, Art. geändert 1.1.10 3568 14, Art. 40 21. StB 1109 22.12.09 9.1.10 Art. 9, Art. 14 geändert 1.1.10
22. StB 166 24.2.10 6.3.10 Art. 45 geändert 1.4.10 642 23. StB 228 17.3.10 27.3.10 In Art. 6, 17, 24, geändert 1.4.10 872 28, 30, 31 und
wird „Personalamt“ durch „Dienstabteilung Personal“ ersetzt. 24. StB 458 25.5.11 4.6.11 Art. 40 geändert 1.6.11 1567 25. StB 770 31.8.11 10.9.11 Art. 9, Art. 45a geändert 1.9.11 2393 26. StB 851 21.9.11 8.10.11 Art. 14, Art. 40 geändert 1.1.12 2659 27. StB 230 14.3.12 24.3.12 Art. 40 geändert 1.4.12 882 28. StB 276 28.3.12 7.4.12 Art. 40 geändert 1.4.12 1058 29. StB 700 11.7.12 21.7.12 Art. 5 aufgehoben 1.9.12 2334 Art. 14, Art. 17 geändert 30. StB 59 30.1.13 9.2.13 Ingress, Art. 5, geändert 1.2.13 382 Art. 9, Art. 14,
Art. 40, Art. 45a
31. StB 139 6.3.13 16.3.13 Art. 18 f., Art. 23 geändert 1.4.13 793 32. StB 430 12.6.13 29.6.13 Art. 14 geändert 1.1.14 2013 33. StB 478 26.6.13 6.7.13 Art. 40 geändert 1.8.13 2084 34. StB 221 2.4.14 12.4.14 Art. 40 geändert 1.5.14 1083 35. StB 488 25.6.14 5.7.14 Anhang geändert 1.8.14 1972 36. StB 922 3.12.14 13.12.14 Art. 9, Art. 14, geändert 1.1.15 3593 Art. 42 37. StB 930 3.12.14 13.12.14 Art. 42 geändert 1.1.15 3593 38. StB 177 1.4.15 25.4.15 Art. 40 geändert 1.5.15 1296 39. StB 218 15.4.15 25.4.15 Art. 43 aufgehoben 1.5.15 1296 Art. 3, Art. 14, geändert
Art. 19, Art. 24,
Art. 34, Art. 40
Art. 3a eingefügt
40. StB 359 17.6.15 27.6.15 Art. 45b eingefügt 1.1.16 2021 41. StB 522 26.8.15 5.9.15 Art. 45a geändert 1.9.15 2729 42. StB 336 15.6.16 25.6.16 Art. 29 geändert 1.7.16 1915 43. StB 259 10.5.17 20.5.17 Art. 40, Art. 43 geändert 1.1.18 1473
StB 801 20.12.17 30.12.17 Art. 24 aufgehoben 1.1.18 3733 Art. 21 geändert 45. StB 811 20.12.17 30.12.17 Art. 6–9, Art. 11, geändert 1.1.18 3733 Art. 14, Art. 17,
Art. 18, Art. 22,
Art. 28, Art. 30–
31, Überschrift vor Art. 32, Art. 33–34, Art. 37,
Art. 39, Art. 40,
Art. 41, Art. 45a,
Art. 34a eingefügt
46. StB 559 26.9.18 6.10.18 Art. 40, Art. 45, geändert 1.10.18 47. StB 676 5.12.18 15.12.18 Art. 40 geändert 1.1.19 3976 48. StB 276 15.5.19 25.5.19 Art. 34a geändert 1.6.19 1681 49. StB 140 11.3.20 21.3.20 Art. 16, Art. 17, geändert 1.4.20 967 Art. 18, Art. 21,
Art. 23, Art. 28
Art. 18a eingefügt
50. StB 460 1.7.20 11.7.20 Art. 40 geändert 1.7.20 2267 51. StB 552 7.7.21 17.7.21 Art. 37a eingefügt 1.8.21 2483 52. StB 624 1.9.21 11.9.21 Art. 40 geändert 1.10.21 3087 53. StB 719 29.9.21 9.10.21 Art. 40 geändert 1.1.22 3411 54. StB 838 17.11.21 27.11.21 Art. 45a geändert 1.1.22 4079 55. StB 85 9.2.22 19.2.22 Art. 40 geändert 1.3.22 630 56. StB 739 15.11.23 25.11.23 Art. 40 geändert 1.1.24 3407 57. StB 285 24.4.24 4.5.24 Art. 14, Art. 40, geändert 1.5.24 1346 Art. 42 58. StB 288 24.4.24 4.5.24 Art. 41 geändert 1.5.24 1346 59. StB 593 21.8.24 31.8.24 Art. 11 geändert 1.9.24 2532 60. StB 869 11.12.24 28.12.24 Art. 40 geändert 1.1.25 3689 61. StB 168 26.3.25 5.4.25 Art. 14, Art. 40 geändert 1.1.26 993 62. StB 463 25.6.25 5.7.25 Art. 40 geändert 1.7.25 1918 63. StB 397 27.5.26 20.6.26 Art. 9 geändert 1.8.26 1926 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmung 3
Art. 1 Grundsatz 3
II. Stadtrat 3
Art. 2 Stadtratsausschüsse 3
Art. 3 Delegationen in Institutionen 3
Art. 3a Geschlechterquote 3
Art. 4 Teilungsbehörde 4
Art. 5 Versteigerungsbehörde 4
Art. 6 Besoldungen und Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Stadtrates 4
Art. 7 Stabsstelle des Stadtrates / Stadtkanzlei 5
III. Direktionen 5
Art. 8 Allgemeine Aufgaben 5
Art. 9 Aufgaben der Direktionen im Einzelnen 6
Art. 10 Stabsstelle der Direktion 8
Art. 11 Präsidiales 9
Art. 12 Geschäftsleitung 9
Art. 13 Führungs-, Koordinations- und Informationsinstrumente 9
IV. Dienstabteilungen 10
Art. 14 Festlegung, Bezeichnung und Zuordnung zu den einzelnen Direktionen 10
Art. 15 Aufgaben 11
Art. 16 Organisation 11
Art. 17 Dienstabteilung Personal 11
Art. 18 Zentrale Informatikdienste 12
Art. 18a Dienstabteilung Digital 12
V. Kommissionen 12
1. Allgemeines 12
Art. 19 Kategorien 12
Art. 20 Sitzungsgelder und Entschädigungen 13
2. Kommissionen mit Querschnittsaufgaben 13
Art. 21 Allgemeines 13
Art. 22 Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs 13
Art. 23 Strategiegremium Stadt Luzern Digital 14
Art. 24 14
Art. 25 Stellenplankommission 14
VI. Zusammenarbeit in der Verwaltung 14
Art. 26 Koordination / Kompetenzkonflikte 14
Art. 27 Arbeitsform 14
Art. 28 Projekte 15
Art. 29 Weisungen 15
Art. 30 Mitbericht 16
Art. 31 Information der zuständigen Behörden 17
VII. Zeichnungs- und Anweisungsbefugnis 17
Art. 32 Zeichnungsbefugnis 1. Grundsatz 17
Art. 33 2. Direktion 17
Art. 34 3. Dienstabteilung 18
Art. 34a Anweisungsbefugnis 18
VIII. Information 19
Art. 35 Informationsgrundsätze 19
IX. Schriftgut 19
Art. 36 Begriff 19
Art. 37 Erstellung und Verwaltung 19
Art. 37a Klassifizierung 20
Art. 38 Archivierung 21
X. Weitere Bestimmungen 21
Art. 39 Controlling 21
Art. 40 Übertragung von Zuständigkeiten 22
Art. 41 Zuständigkeit bei öffentlichen Beschaffungen 32
Art. 42 Öffentliche Bekanntmachungen 32
Art. 43 Betriebliche Notlagenbewältigung (BENO) 33
Art. 44 Stellenbeschreibungen / Stellvertretungen 33
Art. 45 Stimmregisterführerin und Stimmregisterführer 33
Art. 45a Beglaubigungsbeamte 34
Art. 45b Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 35
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 35
Art. 46 Änderung der Personalverordnung 35
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts 35
Art. 48 Inkrafttreten 36
Anhang 37 Stichwortverzeichnis A B C D F Fachkommissionen, siehe Kommissionen G I K M N Notlage, siehe betriebliche Notlagenbewältigung (BENO) O P R S Stabsstelle Stadtpräsident/in T U V W Z