0.5.3.1.1
Gebührentarif für die Stiftungsaufsicht
vom 1. Mai 2002
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 11 der Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 25. September 2001 1 sowie Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,
beschliesst:
1 SRL Nr. 202 2 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Grundsatz
Für die Aufsichtstätigkeit, für die Prüfung der Rechnungen, für Entscheide und für andere von der Stiftung veranlasste Verrichtungen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
Art. 2 Unterstellung oder Änderung der Stiftungsurkunde
Für die erstmalige Unterstellung einer Stiftung unter die Aufsicht des Stadtrates beträgt die Gebühr ungeachtet des Vermögens bzw. der sonstigen veranlassten Verrichtungen pauschal Fr. 750.– (inkl. Ausfertigung). Dies gilt auch für Änderungen der Stiftungsurkunde nach § 7 der kantonalen Verordnung über die Stiftungsaufsicht vom 25. September 2001 3, für die der Stadtrat als Aufsichtsbehörde zuständig ist.
Art. 3 4 Prüfung der Rechnungen
Die Gebühren für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen richten sich nach den entsprechenden Gebührenansätzen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA). 5
Art. 4 6 Weitere Verrichtungen der Aufsichtsbehörde
Für alle weiteren Aufwendungen der Aufsichtsbehörde wird eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz richtet sich nach der kantonalen Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden 7.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Dieser Gebührentarif ist für alle Prüfungen von Rechnungen anwendbar, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zur Genehmigung eingereicht werden.
SRL Nr. 202
Fassung gemäss Änderung vom 11. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015.
Vgl. die geltenden Gebühren im Anhang zu diesem Tarif.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015.
SRL Nr. 687
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Gebührentarif für die Prüfung von Stiftungsabrechnungen und für sonstige von Stiftungen veranlasste Verrichtungen vom 15. Juli 1992 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
Luzern, 1. Mai 2002 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Anhang Jährliche Aufsichtsgebühr der ZBSA (zu Art. 3) Gemäss § 13 der Ausführungsbestimmungen der ZBSA betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 16. September 2005 (SRL Nr. 202a) werden für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen folgende Gebühren erhoben: – Grundgebühr von Fr. 300.– zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens Fr. 3’800.–. – Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
Tabelle der Änderungen des Gebührentarifs für die Stiftungsaufsicht vom 1. Mai 2002 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 439 11.6.14 25.10.14 Art. 3, Art. 4 geändert 1.1.15 2981