1.1.1.1.1

Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes

vom 28. Oktober 2010

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf § 113 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) 1, § 19 des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG) 2, § 2 des Gewerbepolizeigesetzes vom 23. Januar 1995 3 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 4,

beschliesst:

1 SRL Nr. 735 2 SRL Nr. 755 3 SRL Nr. 955 4 sRSL 0.1.1.1.1

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt und koordiniert die verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Grundes und die dazu notwendigen Bewilligungen.

Es gilt für den schlichten, den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung des öffentlichen Grundes.

Art. 2 Nutzung des öffentlichen Grundes

Öffentlicher Grund, insbesondere Flächen in der Grünzone oder Park- und Grünanlagen, Plätze und Strassen, und dessen Einrichtungen sind schonend zu nutzen.

Es ist untersagt, öffentlichen Grund und seine Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Art. 3 Gemeingebrauch

Als schlichter Gemeingebrauch gilt die Benützung des öffentlichen Grundes im Rahmen seiner Zweckbestimmung, seines baulichen Zustands, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften. In diesem Rahmen darf er von jeder Person unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.

Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Sicherheit, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, Bau- und Unterhaltsarbeiten, der Schutz von Wohngebieten, der Natur- und Umweltschutz, der Schutz des öffentlichen Grundes und die Durchführung von Veranstaltungen. Sonderregelungen des Bundes, des Kantons und der Stadt bleiben vorbehalten.

Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 4 Gesteigerter Gemeingebrauch

Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt die vorübergehende Nutzung des öffentlichen Grundes, die über den schlichten Gemeingebrauch hinaus geht. Sie bedarf einer Bewilligung.

Der gesteigerte Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und sie den bestehenden Belegungskonzepten entspricht. Sie ist zu befristen und mit Auflagen und Bedingungen zu versehen. Sie ist nicht übertragbar.

Die Bewilligung kann entschädigungslos eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder, wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Kann das mit der Bewilligung verbundene Recht wegen Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Bewilligungsgeberin liegen, nicht oder nur teilweise ausgeübt werden, begründet dies keine Rückerstattungs- oder Schadenersatzpflicht.

Der Stadtrat kann festlegen, in welchen Fällen er auf eine ausdrückliche Bewilligung verzichtet.

Art. 5 5 Sondernutzung

Als Sondernutzung gilt die dauernde Nutzung des öffentlichen Grundes. Sie bedarf einer Bewilligung in Form einer Konzession. Sie kann vertraglich festgelegt werden.

Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Trägerinnen und Träger von gesetzlich oder vertraglich verankerten Grundversorgungsaufträgen haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Konzession.

Sie kann befristet und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen versehen werden. Als Auflagen gelten insbesondere:

  1. das Einholen weiterer notwendiger Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Bau oder der Erweiterung der Baute oder Anlage, namentlich in Bezug auf Lage und zeitliche Ausführung der Bauarbeiten;

  2. die Informationspflicht der Konzessionärin oder des Konzessionärs im Hinblick auf die grösstmögliche Koordination von Bauarbeiten;

  3. die qualitativen Anforderungen an die Ausführung der Bauarbeiten;

  4. die Entschädigungspflicht der Konzessionärin oder des Konzessionärs für die wegen ihrer oder seiner Baute oder Anlage der Stadt entstehenden baulichen Mehrkosten, soweit diese gestützt auf das vorliegende

Fassung gemäss Änderung vom 19. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.

Reglement nicht als durch die Nutzungsgebühr bereits entschädigt gelten;

e. bei Bau und Erweiterung von Leitungsnetzen die Führung und Veröffentlichung des Leitungskatasters.

Die Konzession kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.

Art. 6 Zuständigkeit und Koordination

Für die Erteilung der Konzession für die Sondernutzung und die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch ist der Stadtrat zuständig. Er kann die Bewilligungskompetenz an eine von ihm bezeichnete Stelle delegieren.

Ist eine Baute oder Anlage im Sinn der eidgenössischen oder kantonalen Gesetze bewilligungspflichtig, erteilt der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Baubewilligung. Die Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes wird mit der Baubewilligung eröffnet. Es gelten die Vorschriften über das Leitverfahren und gegebenenfalls die Koordinationspflicht.

Wird der öffentliche Grund gleichzeitig durch mehrere Nutzungen beansprucht, besteht eine Koordinationspflicht. Darunter fällt insbesondere die zeitliche Koordination.

Sind mehrere städtische Stellen involviert, ist behördenintern eine einzige Stelle für die Koordination zuständig. Der Stadtrat bezeichnet diese.

Art. 7 6 Gebühren und Kostenvorschuss

Für die Sondernutzung und den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund werden Gebühren erhoben. Diese setzen sich aus den Nutzungsgebühren, den amtlichen Kosten und den Auslagen der Bewilligungs- und der Koordinationsbehörde zusammen.

Für weniger als 72 Stunden vor Beginn der entsprechenden Nutzung eingereichte Gesuche, die nicht aus unmittelbar aktuellem Anlass gestellt werden, kann eine Dringlichkeitsgebühr in Form eines Zuschlags von 50 bis 100 Prozent zu den amtlichen Kosten erhoben werden.

Vor Erteilung der Bewilligung oder Konzession können von den Gesuchstellenden Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.

Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

Der Grosse Stadtrat legt die Nutzungsgebühren und deren Höhe sowie die Auslagen im Anhang zu diesem Reglement fest.

In besonderen Fällen können abweichende Bemessungskriterien angewendet sowie einmalige oder wiederkehrende Zahlungen der Nutzungsgebühren vorgesehen werden.

Art. 8 7 Reduktion und Ausnahmen von der Kostenpflicht

Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle kann die Nutzungsgebühren und die Auslagen teilweise oder vollständig erlassen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

Insbesondere für folgende Nutzungsarten werden keine Gebühren erhoben:

  1. Kundgebungen;

  2. Veranstaltungen von politischen Parteien sowie von Initiativ- und Abstimmungskomitees;

  3. Veranstaltungen für die Quartierbevölkerung von nicht gewinnorientierten Organisationen;

  4. Empfänge von Personen des öffentlichen Interesses;

  5. Ortskirchliche Veranstaltungen, Prozessionen und Kirchweihfeste;

  6. Sternsingen;

  7. Samichlausauszüge;

  8. Fasnacht sowie Zunftmeisterabholungen und ähnliche Anlässe;

  9. nicht kommerzielle oder gemeinnützige Veranstaltungen von Kinder- und Jugendvereinen;

  10. Kunst- und Kulturausstellungen nicht gewinnorientierter Organisationen;

  11. Grabarbeiten, Sondierbohrungen, Rammungen und Suchschlitze;

  12. Unterhaltsmassnahmen an den kommunalen Infrastrukturen des öffentlichen Raumes;

  13. Vordächer und Dachvorsprünge;

  14. Isolationen gegen Wärmeverluste;

  15. Leitungen, die der Ver- und Entsorgung mit Wasser dienen.

Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

Art. 9 8 Reinigung, Instandstellung und Ersatzabgabe

Zusätzlich zu den Gebühren, amtlichen Kosten und Auslagen der Bewilligungs- und der Koordinationsbehörde können die Auslagen für die Reinigung und Instandstellung in Rechnung gestellt werden.

Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Nutzungen ihrer Liegenschaften zu übermässigen Belastungen des öffentlichen Grundes führen, können verpflichtet werden, den an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Grund auf eigene Kosten zu reinigen. Sie können dafür auf ausdrücklichen Wunsch eine angemessene Ersatzabgabe leisten.

Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach der Lage des Verkaufsgeschäfts und dem dort praktizierten städtischen Reinigungsstandard. Sie beträgt je nach Lage zwischen Fr. 5.– (Peripherie) und Fr. 10.– (Zentrum) pro Quadratmeter und Jahr.

Der Stadtrat regelt das Nähere.

Art. 10 Haftung und Schadenersatz

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung und allfällige Rechtsnachfolgende haften der Stadt Luzern für sämtliche Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen entstehen.

Mittelbare Schäden, insbesondere in Form von Einnahmeausfällen, die der Stadt Luzern entstehen, sind ebenfalls auszugleichen.

II. Sondernutzung des öffentlichen Grundes

Art. 11 Bauten und Anlagen

Konzessionspflichtig sind Bauten und Anlagen auf, über oder unter öffentlichem Grund.

Der Stadtrat kann weitere Nutzungsarten als konzessions- oder bewilligungspflichtig bezeichnen.

Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

Art. 12 9 Kommerzielle Werbung auf öffentlichem Grund

Die Sondernutzung durch Reklameanschlagstellen auf öffentlichem Grund wird regelmässig öffentlich ausgeschrieben.

Die Vergabe erfolgt anhand vorgängig festgelegter Kriterien. Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle legt diese Kriterien fest.

Art. 13 Andere Arten der Sondernutzung

Der Betrieb eines Kiosks, einer Buvette oder einer ähnlichen Einrichtung kann öffentlich ausgeschrieben und die Nutzung Dritten übertragen werden.

Die Vergabe erfolgt anhand vorgängig festgelegter Kriterien. Der Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle legt diese Kriterien fest.

III. Gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes

Art. 14 10 Bewilligungspflichtige Nutzungen

Insbesondere für die folgenden Arten gesteigerten Gemeingebrauchs ist eine Bewilligung erforderlich:

  1. Bauarbeiten und damit zusammenhängende Arbeiten;

  2. Bauplatzinstallationen, Baracken, Container, Zelte, temporäre Parkplätze;

  3. Geschäftsauslagen und Verkaufsförderungsmassnahmen, Informations- und Reklametafeln, Veranstaltungshinweise sowie kurzzeitige Megaposter und Beflaggungen;

  4. Distributionseinrichtungen, Verkaufs-, Markt-, Messe- und Informationsstände aller Art;

  5. gastgewerbliche Boulevardflächen;

  6. Stände für gemeinnützige, kulturelle, politische, religiöse und weltanschauliche Aktionen;

  7. das Verteilen oder Auflegen von kommerziellen Drucksachen, Gratispresseerzeugnissen oder Werbeartikeln;

  8. das Anbringen von Klebern, QR-Codes und Botschaften jeglicher Art;

  9. kommerzielle Filmaufnahmen, Markt- und Meinungsforschung;

9–10 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

  1. Konzerte, Schaustellungen, Zirkusse, Ausstellungen und dergleichen;

  2. Strassendarbietungen;

  3. Festanlässe, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen;

  4. Kundgebungen, Demonstrationen, Umzüge und dergleichen;

  5. Eventbeleuchtungen, Feuerwerke der Kategorien F3 bis F4;

  6. offene Feuer mit Ausnahme von Grills.

Ist mit dem Bau einer bewilligungspflichtigen, unterirdischen Leitung eine vorübergehende Nutzung öffentlichen Grundes verbunden, gilt Letztere mit der Bewilligung für die dauernde Nutzung als bewilligt.

Strassendarbietungen und fasnächtliches Treiben können von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden, sofern die entsprechenden Vorgaben der zuständigen Stellen eingehalten werden.

Art. 15 11 Bewilligungskriterien und Bespielungspläne

Eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kann einzelnen Nutzungen bestimmten öffentlichen Grund zuweisen.

Diese Stelle entscheidet gestützt auf einheitliche Kriterien, welche Orte wann, wie oft und auf welche Weise genutzt werden dürfen. Sie erlässt dazu einen Kriterienkatalog.

Als Bewilligungskriterien gelten insbesondere:

  1. die Eignung des Platzes, der Strasse oder der Grünfläche sowie die Auswirkung auf die unmittelbare Umgebung;

  2. die zu erwartenden Immissionen für Anwohnerinnen und Anwohner;

  3. die Interessen von Gastronomieunternehmen und Gewerbetreibenden;

  4. der Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz;

  5. die Sicherheit;

  6. laufende Bauarbeiten;

  7. das erwartete zusätzlich ausgelöste Verkehrsaufkommen auf der Strasse.

Der Stadtrat kann für Orte mit hohem Nutzungsdruck spezielle Bespielungspläne erlassen. Damit werden insbesondere Art und Intensität der Nutzung festgelegt.

Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

Art. 16 12 Regeln für Veranstaltungen

Für die Durchführung von Veranstaltungen gelten einheitliche Regeln.

Die vom Stadtrat bezeichnete Stelle legt fest, welche Verpflichtungen für die einzelnen Veranstaltungen zu erfüllen sind.

Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere:

  1. ein detaillierter Veranstaltungsbeschrieb mit einem massstäblichen Situationsplan;

  2. ein Sicherheits- und ein Mobilitätskonzept einzureichen;

  3. das Veranstaltungsprogramm auf die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzustimmen und eine geeignete Infrastruktur für den Langsamverkehr zu schaffen;

  4. für Essen und Getränke im Veranstaltungsperimeter umweltgerechte Vertriebssysteme zu verwenden;

  5. ein Beschallungs- und Beleuchtungskonzept;

  6. ein Schutzkonzept für die beanspruchten Flächen, Pflanzen und Einrichtungen sowie

  7. ein Entsorgungs- und Reinigungskonzept einzureichen.

Der Stadtrat regelt das Nähere.

Art. 17 Bewilligungskriterien und Regeln für Grossveranstaltungen

Als Grossveranstaltung auf öffentlichem Grund gilt eine gesellschaftliche, kulturelle oder sportliche Veranstaltung, die ein zahlreiches Publikum anzieht und erhebliche Auswirkungen auf den öffentlichen Grund hat. Sie ist zeitlich und örtlich begrenzt.

Bewilligungen für Grossveranstaltungen werden nach einheitlichen Kriterien erteilt. Diese Kriterien sind zudem bei einem allfälligen Entscheid über städtische Leistungen zu berücksichtigen.

Für die Bewilligung sind folgende Kriterien ausschlaggebend

  1. positive Auswirkungen auf Gewerbe und Wirtschaft,

  2. positive Auswirkungen auf das Image und die Ausstrahlung der Stadt Luzern,

  3. Auswirkungen auf die Umwelt und erwartetes zusätzlich ausgelöstes Verkehrsaufkommen,

  4. Öffentlichkeit und Zugänglichkeit der Veranstaltung,

  5. positive Auswirkungen auf Gesellschaft und Kultur,

  6. Verhältnismässigkeit der Beanspruchung von Raum, Zeit und Ressourcen.

Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

In Abhängigkeit der zu erwartenden Besucherzahl erlässt der Stadtrat das Nähere, namentlich:

  1. Anforderungen bezüglich des zu erreichenden Modalsplits zwischen öffentlichem und privatem Verkehr,

  2. Anforderungen zur Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Langsamverkehr,

  3. Vorgaben zur kostenpflichtigen Bewirtschaftung der veranstaltungsspezifischen Parkplätze,

  4. Vorgaben für den Einsatz von Spezialbilletten des öffentlichen Verkehrs,

  5. Anforderungen an die Verkaufsstände,

  6. Vorgaben für die Erstellung eines Mobilitätskonzepts inklusive Erfolgskontrolle,

  7. Vorgaben für den Schutz empfindlicher Natur- und Grünräume.

Art. 18 Bewilligungskriterien für Boulevardbetriebe und Buvettes

Für Boulevardbetriebe und Buvettes gelten einheitliche Öffnungszeiten. Eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kann Ausnahmen bewilligen.

Während einer Grossveranstaltung kann die vom Stadtrat bezeichnete Stelle für Boulevardbetriebe und Buvettes innerhalb des Festperimeters abweichende Schliessungszeiten bewilligen.

Der Stadtrat kann Vorschriften über die Ausstattung von Boulevardbetrieben erlassen. Fremdwerbung ist verboten.

Art. 19 13 Märkte und Messen

Der Stadtrat legt die von der Stadt organisierten Märkte fest. Er kann die Durchführung von Märkten und Messen privaten Personen oder Organisationen übertragen.

Der Stadtrat regelt das Nähere und bezeichnet die zuständige Stelle.

Art. 20 14 Feuerwerke

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerke der Kategorien F3 bis F4 15) ist bewilligungspflichtig.

Der Stadtrat regelt das Nähere und bezeichnet die zuständige Stelle.

13–14 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

Kategorieneinteilung gemäss der Verordnung vom 25. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (SR 941.411)

Art. 21 Nutzungen auf privatem Grund

Wirken sich Nutzungen auf privatem Grund auf den öffentlichen Grund aus, können Massnahmen bezüglich Verkehr, Sicherheit, Lärm, Reinigung und Kommunikation getroffen und Empfehlungen zur Durchführung abgegeben werden.

IV. Vollzug und Strafen

Art. 22 16 Vollzug

Der Stadtrat bezeichnet die für den Vollzug dieser Bestimmungen zuständigen Stellen.

Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung entziehen oder die Tätigkeit für eine bestimmte Dauer untersagen, wenn gegen die Bestimmungen dieses Reglements, seine Vollzugsbestimmungen oder darauf gestützte Verfügungen verstossen wird. In leichten Fällen kann sie eine Verwarnung aussprechen.

Wird öffentlicher Grund ohne Bewilligung genutzt, kann er auf Kosten der nutzenden Personen oder Organisationen zwangsweise geräumt und wieder instand gestellt werden (Ersatzvornahme).

Dritte können mittels Leistungsvereinbarung zu dieser Ersatzvornahme beauftragt werden.

Art. 23 17 Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 (Nutzung zum gesteigerten Gemeingebrauch ohne Bewilligung), Art. 11 (Nutzung ohne Konzession oder ohne Bewilligung, Nichteinhalten des Konzessionsvertrages oder der Bewilligung sowie von Auflagen und Bedingungen), Art. 14 (Nutzung ohne Bewilligung, Nichteinhalten der Bewilligung sowie von Auflagen und Bedingungen), Art. 16 Abs. 2 und 3 (Nichteinhalten der Verpflichtungen sowie von Auflagen und Bedingungen gestützt auf Abs. 2, 3 und 4),

Art. 17 Abs. 3 und 4 (Nichteinhalten der Verpflichtungen sowie von Auflagen

und Bedingungen gestützt auf Abs. 3 und 4), Art. 18 Abs. 1 und 2 (Nichteinhalten der Öffnungszeiten) sowie Abs. 3 (Nichteinhalten der Bewilligung, von 16–17 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

Auflagen und Bedingungen sowie des Verbots der Fremdwerbung), Art. 19 Abs. 2 (Nichteinhalten der Bewilligung sowie von Auflagen und Bedingungen) und Art. 20 (Nutzung und Verwendung ohne Bewilligung, Nichteinhalten der Bewilligung sowie von Auflagen und Bedingungen) oder darauf gestützte Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird mit Busse bestraft.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Bestehende Verträge und zu erneuernde Bewilligungen sind auf den nächstmöglichen Termin dem neuen Recht anzupassen. Auf eine Vertragsverlängerung oder eine neue Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Reglement über die vorübergehende und die dauernde Benützung des öffentlichen Grundes vom 25. November 1993,

  2. Marktreglement vom 12. März 1998.

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.18

Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum. Es ist zu veröffentlichen.19

Genehmigt vom Regierungsrat am 21. Januar 2011.

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 6. November 2010.

Luzern, 28. Oktober 2010 Namens des Grossen Stadtrates Rolf Krummenacher Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Anhang 120 (zu Art. 7) A. Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Grundes (Konzessionsgebühr) 21 1. Bauten und Anlagen

Für die dauernde Benützung des öffentlichen Grundes ist eine Konzessionsgebühr zu leisten. Soweit dieser Anhang keine besonderen Bestimmungen enthält, sind für deren Bemessung die beanspruchte Fläche und der Quadratmeterpreis des Katasterwerts der in der unmittelbaren Umgebung liegenden privaten Grundstücke (= Bezugswert) massgebend. Die Konzessionsgebühr beträgt für die Dauer von 20 Jahren:

  1. in Untergeschossen pro m² beanspruchter Fläche pro Geschoss 20 % des Bezugswerts,

  2. in Erdgeschossen pro m² beanspruchter Fläche 30 % des Bezugswerts,

  3. in den übrigen Geschossen: – für Erker pro m² beanspruchter Fläche pro Geschoss 20 % des Bezugswerts, – für alle übrigen Bauteile und baulichen Anlagen pro m² beanspruchter Fläche pro Geschoss 10 % des Bezugswerts,

  4. für Spundwände, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Anker, Mauern, Leitungen (ausgenommen Leitungen und Anlagen der elektrischen Verteilnetze) und dergleichen pro m² beanspruchter Fläche 20 % des Bezugswerts.

Im Falle von Spundwänden und Baugrubenumfassungen, Pfählen, Ankern, Mauern sowie Leitungen (ausgenommen Leitungen und Anlagen der elektrischen Verteilnetze) berechnet sich die beanspruchte Fläche («F») wie folgt:

Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.

Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.

- Gebührenberechnung: F x Bezugswert gem.

Art. 12 x 10%

a. Spundwände: F=L×B L 2.b.Pfähle Pfähle: F=2× Pfahlquerschnittsfläche - Flächenberechnung: F = 2 x Pfahlquerschnitt - Gebührenberechnung: F x Bezugswert gem.

Art. 12 x 10%

c. Anker:

1. Temporäre Anker:

Anker Anker ab 10 m Tiefe unter Terrain werden nicht zur Fläche gerechnet.

zlich zu 3.1) 2. Permanente Anker:

Wirkungsbereich der Anker - Gebührenberechnung: F x Bezugswert gem.

Art. 12 x 10%

d. Mauern (Schwergewichtsmauern): F = L × B chtsmauern) - Gebührenberechnung: F x Bezugswert gem.

Art. 12 x 10%

e. Leitungen: F = L × B (min. 0,50 m)

Bei wiederkehrenden Zahlungen wird die Nutzungsgebühr jeweils an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Die bei Konzessionsbeginn geltende Basis kann nicht unterschritten werden.

2. Elektrische Verteilnetze

Die Konzessionsgebühr bemisst sich nach der von der Konzessionärin oder vom Konzessionär auf dem Stadtgebiet ausgespeisten elektrischen Energie an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher in Rappen je kWh. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 0,6 und 1,8 Rappen je kWh. Pro Endverbraucherin oder Endverbraucher und Jahr werden jeweils maximal 8 GWh der aus dem Verteilnetz der Konzessionärin oder des Konzessionärs ausgespeisten elektrischen Energie berücksichtigt.

Der Stadtrat legt die Höhe der geschuldeten Konzessionsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Abs. 1 jedes Jahr im Voraus unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen sowie des wirtschaftlichen Vorteils der Konzessionärin oder des Konzessionärs fest.

Mit der Konzessionsgebühr sind die infolge fachgerechter Ausführung von Bau- und Erweiterungsmassnahmen am Verteilnetz entstehende Minderung der Lebensdauer der Strasse und deren Bestandteilen gemäss Strassengesetz sowie die damit verbundenen Mehrkosten abgegolten.

Die konzessionierten Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Stadtrat alle für die Gebührenerhebung notwendigen Daten und Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

3. Fest verankerte Reklameinstallationen und Beflaggungen Pro Jahr gilt folgende Nutzungsgebühr: Basis Landesindex der Konsumentenpreise: Stand Januar 2011: 99,6 Punkte (Basis Dezember 2010=100 Punkte) Art Unbeleuchtet beleuchtet

Reklameinstallation Fr. 30.–/m ; Fr. 40.–/m2; Mindestgebühr Fr. 100.– Mindestgebühr Fr. 100.– bilder > 12 m2) und Mindestgebühr Fr. 100.– Mindestgebühr Fr. 100.– Beflaggungen, Dauer über 3 Monate 4. Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Grund

Die Konzessionsgebühr setzt sich aus einer pauschalen Grundgebühr und/oder einem Konzessionszuschlag pro kWh ausgespeister elektrischer Energie an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher in Rappen je kWh zusammen. Der Gebührenrahmen für die pauschale Grundgebühr liegt zwischen Fr. 0.– und Fr. 30.– installierter Ladeleistung pro kW. Der Gebührenrahmen für den Konzessionszuschlag liegt zwischen 0 und 3 Rappen pro kWh ausgespeister elektrischer Energie.

Der Stadtrat legt die Höhe der geschuldeten Konzessionsgebühr für die einzelnen Ladestationen innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Abs. 1 mit Erlass der Konzessions-verfügung unter Berücksichtigung der im Ausschreibungsverfahren festgelegten Zuschlags-kriterien und des gestützt hierauf eingereichten Angebots der Konzessionärinnen und Konzessionäre fest.

Mit der Konzessionsgebühr sind die infolge fachgerechter Ausführung von Bau- und Erweiterungsmassnahmen entstehende Minderung der Lebensdauer der Strasse und deren Bestandteilen gemäss Strassengesetz sowie die damit verbundenen Mehrkosten abgegolten.

Die konzessionierten Ladeinfrastrukturbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Stadtrat alle für die Gebührenerhebung notwendigen Daten und Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

B. Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch öffentlichen Grundes 22 Basis Landesindex der Konsumentenpreise: Stand Januar 2011: 99,6 Punkte (Basis Dezember 2010=100 Punkte) Gebühren Märkte Art Gebühr pro Markttag Jahresgebühr Fischmarkt willigung mind. Fr. 30.– willigung mind. Fr. 50.– Flohmarkt Tagesbewilligung Fr. 450.– pro Jahr für Fr. 23.– professionelle Anbietende Handwerksmarkt Tagesbewilligung Fr. 100.– pro Jahr Fr. 30.– Kilbimarkt Tagesbewilligung Fr. 30.– Christbaummarkt Fr. 1.50/m2 Gebühren Messen Herbstmesse Art Preis für ganze (Lozärner Määs) Messedauer Warenmesse Stand zur Verfügung Fr. 500.– bis Fr. 700.– gestellt Stand durch Betrei- Fr. 130.– bis Fr. 150.– bende gestellt pro Laufmeter Verpflegungsstand im Fr. 500.– bis Fr. 1’500.– Areal Fahrgeschäfte/ Grosse Fahrgeschäfte Fr. 3'000.– bis Fr. 6’000.– Schaubuden Kinderfahrgeschäfte Fr. 2’000.– bis Fr. 3’000.– Spiel- und übrige Fr. 500.– bis Fr. 2’000.– Budenstände Verpflegungsstände im Fr. 1'000.–bis Fr. 3'000.– Schaustellerareal Parkierung auf dem Fr. 150.–/Personenwagen „Schotterplatz“ während Fr. 150.–/Wohnwagen der „Lozärner Määs“ Fr. 250.–/Wohnauflieger Fr. 300.–/Wohnmobil

Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

Gebühren übrige Nutzungen Was Preis Boulevardflächen Tarifzone 1 Fr. 90.–/m2/p.a. und Buvettes Tarifzone 2 Fr. 80.–/m2/p.a. Tarifzone 3 Fr. 70.–/m2/p.a. Marroni-Stände Tarifzonen 1 und 2 Fr. 750.–/Saison Geschäftsauslagen und Tarifzonen 1 und 2 Fr. 150.–/m2/p.a. Verkaufsförderungs- Mindestgebühr Fr. 50.– massnahmen, Reklame- Tarifzone 3 Fr. 125.–/m2/p.a. und Infotafeln sowie Ver- Mindestgebühr Fr. 50.– anstaltungshinweise Bauinstallationen (Mul- Fr. 0.45/m2/Tag den, Kräne, Abschran- Fr. 1.–/m2/Tag auf kungen, Fassaden- gebührenpflichtigen gerüste, Ablagerungen Parkierungsflächen auf Plattformen usw.) Verkaufsstände Tarifzonen 1 und 2 Fr. 500.–/m2/p.a. Tarifzone 3 Fr. 400.–/m2/p.a. Zeitungsboxen Fr. 1‘500.–/p.a./pro Stück und Standort Megaposter (Werbe- Fr. 1.50/m2/Tag; Beflaggungen, Dauer unter 3 Monaten Konzerte, Schaustellun- 5 Prozent der Bruttogen und Zirkusse, nach eintrittseinnahmen, bei Abzug einer allfälligen geschlossenen Veran- Billettsteuer staltungen 5 Prozent der an den Veranstalter zu entrichtenden Bruttogesamtkosten Übrige Fälle; beispiels Tarifzonen 1 und 2 Fr. 12.–/m2/Tag; weise Standaktionen, Mindestgebühr Fr. 50.– Veranstaltungen usw. Tarifzone 3 Fr. 9.–/m2/Tag; Kommerzielle Nutzun- Fr. 24.–/m2/Tag; Mindestgen auf dem Bahnhof- gebühr mit Infrastruktur platz Fr. 1‘000.–; Mindestgebühr ohne Infrastruktur, aber mit max. 2 Personen Fr. 500.– Kundgebungen, Demon- Keine Nutzungsgebühren; strationen, ortskirchliche werden jedoch Getränke Veranstaltungen (Gottes- und Verpflegung abgegedienste, Prozessionen), ben und/oder verkauft, ist Traditionsanlässe der Bewilligungsinstanz pro Gesuch Fr. 50.– für die Auslagen zu entrichten. Signalisations- und Ab- Gemäss Verordnung über sperrmaterial bei Benüt- den Gebührenbezug der zung des öffentlichen Luzerner Polizei (SRL Grundes (z.B. bei Veran- 682) staltungen, Umzugsarbeiten) sowie damit zusammenhängender Transport- und Arbeitsaufwand Plan Gebührenansätze für die Nutzung des öffentlichen Grundes (Tarifzonen) Tabelle der Änderungen des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraft- Genehmiblatt Stellen Änderung treten gung Seite 1. B+A 24/15 22.10.15 16.1.16 Anhang geändert 29.1.16 Regierungs-

rat 29.1.16 2. B+A 18/16 29.9.16 7.1.17 Art. 5, Art. geändert 1.1.17 Regierungs-

7–9, Art. 12, rat 20.12.16

Art. 14 –16,

Art. 19, Art.

20, Art. 22,

Art. 23,

Anhang 3. B+A 20/19 19.9.19 11.1.20 Art. 5, geändert 1.1.20

Anhang 4. B+A 22/21 17.2.22 8.10.22 Anhang geändert 1.1.23 3677 5. B+A 31/25 23.10.25 10.1.26 Anhang geändert 1.1.26 Inhaltsverzeichnis Tabelle der Änderungen des Reglements über die Nutzung des Stichwortverzeichnis A Auflegen von kommerziellen Drucksachen, Gratispresse B C D E F G H I K L M N O P Q R S Schlichter Gemeingebrauch, siehe Gemeingebrauch Stände für gemeinnützige, kulturelle, politische, religiöse und T U V Verteilen oder Auflegen von kommerziellen Drucksachen, W Z