1.1.1.1.2
Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes (VNöG)
vom 16. März 2011
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie das Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 1.1.1.1.1
I. Sondernutzung
Art. 1 3 Bewilligungspflichtige Nutzungen
Insbesondere für die folgenden Sondernutzungen ist eine Bewilligung erforderlich:
Leitungen;
Schächte;
Vorbauten (Erker, Wintergärten, Balkone und dergleichen);
Vorsprünge (Fundamente, Sockel, Säulen, Pfeiler, Treppen, Gesimse und dergleichen);
Befestigungen von und Anlege-Vorrichtungen für Schiffsstege;
Vordächer;
Baugrubenfassungen, Pfählungen und Anker;
Benzintanksäulen;
fest angebrachte Reklameinstallationen und Beflaggungen;
Veloständer;
fest verankerte Automaten, Schaukästen, Distributionseinrichtungen, Verkaufsstände, Buvettes und dergleichen;
andere Bauteile für private Zwecke.
Art. 2 4 Zuständigkeit und Koordination
Das Tiefbauamt erteilt und koordiniert die Bewilligungen (Konzessionen) unter und über Niveau und koordiniert die Bauvorhaben, wenn Strassenraum betroffen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss Abs. 2 und 3.
Die Baudirektion erteilt die Bewilligungen für überhängende Gebäudeteile über Niveau sowie für kommerzielle Werbung und Stechschilder.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erteilt und koordiniert die Bewilligungen über Niveau, soweit es hauptsächlich um die Bespielung des öffentlichen Grundes geht.
Die Bewilligungsinstanz ist auch für den Erlass oder Teilerlass der Gebühren zuständig.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Fassung gemäss Änderung vom 9. Februar 2022, in Kraft seit 1. März 2022.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes 5, des Planungs- und Baugesetzes 6 sowie des Bau- und Zonenreglements 7.
II. Gesteigerter Gemeingebrauch
Art. 3 8 Temporäre Bauten, Boulevardflächen und Anlagen
Temporäre Bauten, Boulevardflächen und Anlagen sind so aufzustellen, dass Passantinnen und Passanten sowie Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und von Zulieferern möglichst ohne Behinderung zirkulieren können. Der Betrieb des ansässigen Gewerbes muss jederzeit gewährleistet sein.
Temporäre Bauten, Boulevardflächen und Anlagen haben stadtbildverträglich zu sein; Material und Farbgebung haben dezent und Werbeauftritte zurückhaltend zu sein. Die historische Bausubstanz ist zu schützen.
Grünanlagen und Einrichtungen sowie empfindliche Naturräume sind so zu schützen, dass keine Beschädigungen entstehen.
Die Beanspruchung öffentlichen Grundes durch Auf- und Abbau hat zeitlich möglichst kurz zu sein. Leerzeiten sind zu vermeiden.
Art. 4 9 Geschäftsauslagen
Geschäftsauslagen und Dekorationsgegenstände dürfen während der Geschäftsöffnungszeit auf öffentlichem Grund unmittelbar entlang der Hausfassade des Verkaufsgeschäfts platziert werden, sofern für die Fussgängerinnen und Fussgänger eine Durchgangsbreite von mindestens 1,8 Metern verbleibt.
In der Innenstadt (Zonen 1 und 2) stehen für eine solche Auslage 1,5 Quadratmeter pro Eingang zum Verkaufsgeschäft zur Verfügung. Die Auslage darf in der Regel nur eine Reklametafel enthalten.
Von der Beschränkung auf 1,5 Quadratmeter gelten, sofern eine Durchgangsbreite von mindestens 1,8 Metern verbleibt, folgende Ausnahmen:
Pflanzentöpfe: maximal zwei Stück;
Blumengeschäfte: entlang des Verkaufsgeschäfts;
SRL Nr. 755
SRL Nr. 735
sRSL 7.1.2.1.1
Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Fassung gemäss Änderung vom 25. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Lebensmittelgeschäfte: zusätzlich bis zu drei einseitige Werbetafeln mit einem Höchstmass von 0,6 × 0,8 Metern pro Tafel;
Kioske: entlang des Geschäfts.
Fahrzeugen im öffentlichen Dienst oder mit Zufahrtsbewilligungen ist in Fussgängerzonen jederzeit die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. Dazu ist ein Fahrbahnstreifen von mindestens 3,5 Metern Breite frei zu halten.
Art. 5 10 Zuständigkeit und Koordination
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erteilt und koordiniert in enger Absprache mit dem Tiefbauamt die Bewilligungen für die vorübergehende Nutzung des öffentlichen Grundes. Sie holt allfällige feuerpolizeiliche Bewilligungen ein. Rahmenbewilligungen für Grossveranstaltungen sind dem Stadtrat vorgängig zur Kenntnis zu bringen.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen legt die Marktplätze, die Marktzeiten, die zeitlichen und örtlichen Abweichungen von den Markttagen sowie die zugelassenen Produkte fest. Sie organisiert und kontrolliert die Märkte und Messen, soweit der Stadtrat Ersteres nicht an private Personen oder Organisationen delegiert.
Öffentlich zugängliche und angepriesene Veranstaltungen können der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen bekannt gegeben werden.
Die Feuerpolizei der Feuerwehr erteilt die Bewilligungen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
Art. 6 Reinigungspflicht und Ersatzabgabe
Das Tiefbauamt legt die Reinigungspflicht und den zu reinigenden Perimeter fest.
Fassung gemäss Änderung vom 5. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
III. Besondere Vorschriften für Boulevardgastronomie 11
Art. 7 12 Schliessungszeiten
Für Boulevardflächen auf öffentlichem Grund gelten folgende Schliessungszeiten:
während der Sommerzeit: 24.00 Uhr
während der Normalzeit: 23.00 Uhr
Anfang Juni bis Ende September, jeweils Freitag- und Samstagnacht: 0.30 Uhr; mit Einzelbewilligung oder Bewilligung für dauernde Ausnahmen gemäss § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht verlängerbar bis 1.00 Uhr.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann davon abweichende Schliessungszeiten bewilligen oder verfügen.
Art. 8 13 Ausstattung
Das Mobiliar der Boulevardgastronomie hat in Material, Form und Farbe dezent und den örtlichen Gegebenheiten angepasst und vorzugsweise aus Metall und/oder Holz hergestellt zu sein. Mobiliar, Sonnen- oder Regenschutz dürfen keine Fremdwerbungen tragen.
Zusatzeinrichtungen, Bepflanzungen und andere Abtrennungselemente sind in Absprache mit der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen innerhalb der Boulevardfläche zurückhaltend zu platzieren.
Die Beschallung der Boulevardfläche ist nicht erlaubt, Livemusikdarbietungen innerhalb der Boulevardfläche sind meldepflichtig.
Art. 9 14 Mehrweg- und Depotsystem
Die Boulevardgastronomie, Buvettes und ähnliche Einrichtungen auf öffentlichem Grund haben grundsätzlich Mehrweggebinde herkömmlicher Art (Porzellan, Gläser, Besteck) oder speziell entwickelte Mehrwegsysteme zu verwenden.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2023, in Kraft seit 1. März 2024.
Fassung gemäss Änderung vom 25. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann für Mehr- und Einweggebinde ein Depotsystem vorschreiben.
Die Boulevardgastronomie, Verkaufsstände und dergleichen in und nahe am Veranstaltungsperimeter können während der Veranstaltung verpflichtet werden, Depotsysteme zu verwenden.
IV. Besondere Vorschriften für Veranstaltungen
Art. 10 Kontaktstelle
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist die Kontaktstelle für die Veranstalterin oder den Veranstalter.
Art. 11 15 Koordination mehrerer Veranstaltungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen koordiniert die während des Jahres stattfindenden Veranstaltungen.
Art. 12 Bewilligungskriterien
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen beurteilt Grossveranstaltungen einmal jährlich aufgrund eines Kriterienkatalogs.
Sie bewertet und gewichtet die einzelnen Kriterien für die jeweilige Veranstaltung. Die Summe der gewichteten Anzahl Punkte pro Kriterium ergibt die Gesamtpunktzahl einer Veranstaltung. Diese ist mit ausschlaggebend für die Erteilung der Bewilligung und deren Bedingungen und Auflagen sowie die städtische Unterstützung mit Leistungen und Beiträgen.
Art. 13 Leistungen und Beiträge
Die Leistungen der Stadt Luzern zugunsten der Veranstalterin oder des Veranstalters und allfällige Drittleistungen werden in Rechnung gestellt und die Beiträge ausgewiesen.
Der Stadtrat kann in begründeten Fällen vom Instrument der Vollkostenrechnung abweichen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Art. 14 Nutzungseinschränkungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann die Bewilligungen anderer Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Grundes während einer Veranstaltung sowie während deren Auf- und Abbau räumlich und zeitlich einschränken. Bauliche Unterhaltsmassnahmen auf öffentlichem Grund sind von Einschränkungen möglichst auszunehmen.
Art. 15 Schutz des öffentlichen Grundes
Mit dem in Anspruch genommenen öffentlichen Grund, insbesondere den Grün- und Parkanlagen, und dessen Umgebung ist sorgfältig und schonend umzugehen. Belastungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
Das Zumieten von ausreichenden zusätzlichen Toiletteneinrichtungen und Abfallbehältern ist Sache der Veranstalterin oder des Veranstalters.
Art. 16 16 Sicherheit
Die Veranstalterin oder der Veranstalter trifft geeignete Massnahmen zur Sicherheit während der Veranstaltung sowie während des Auf- und Abbaus. In Absprache mit der für die Bewilligungserteilung zuständigen Stelle hat sie oder er auf eigene Rechnung professionelle Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl einzusetzen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der Bewilligungsbehörde rechtzeitig ein der Veranstaltung entsprechendes, zu genehmigendes Sicherheitskonzept einzureichen. Die entsprechenden Versicherungsnachweise sind der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen rechtzeitig vor der Veranstaltung einzureichen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter trifft die notwendigen Vorkehrungen, dass Areale, die wegen Unwettern oder anderen Umwelteinflüssen gefährdet sein können, rechtzeitig geräumt werden. Dies betrifft insbesondere Flächen im Fallbereich von Bäumen.
Bei unmittelbar drohender Gefahr können die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen oder andere berechtigte Stellen (Tiefbauamt, Polizei usw.) die Räumung der Veranstaltung veranlassen. Die dabei anfallenden Kosten sowie allfällige Ertragsausfälle trägt die Veranstalterin oder der Veranstalter.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Art. 17 17 Verkehr
Beeinträchtigungen der Umwelt und die Belastung der Verkehrsinfrastruktur sind zu minimieren.
Das Veranstaltungsprogramm ist auf die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzustimmen. In der Veranstaltungskommunikation ist prioritär auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzuweisen. Am Veranstaltungsort müssen an zentraler Lage und in ausreichender Anzahl Parkplätze für Velos zur Verfügung gestellt werden.
Ab 1‘000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern pro Tag oder insgesamt mehr als 10‘000 darf der Anteil des motorisierten Individualverkehrs an den gesamten Personenfahrten nicht mehr als 30 Prozent betragen. Im Haupteinzugsgebiet der Veranstaltung sind nach Möglichkeit Spezialbillette des öffentlichen Verkehrs ab Wohnort anzubieten. Eintrittsbillette haben die Benützung des öffentlichen Verkehrs einzuschliessen. Veranstaltungsspezifische Parkplätze sind ab der ersten Minute kostenpflichtig zu bewirtschaften. Die minimale Parkgebühr beträgt Fr. 10.–.
Ab 5‘000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern pro Tag oder insgesamt mehr als 15‘000 darf der Anteil des motorisierten Individualverkehrs an den gesamten Personenfahrten nicht mehr als 10 Prozent betragen. Mit dem Gesuch ist ein Mobilitätskonzept einzureichen und nach der Veranstaltung Rechenschaft über den erzielten Modalsplit abzulegen.
Art. 18 Beschallung
Für die öffentlichen Plätze in der Stadt Luzern wird ein Lärmkataster erstellt. Daraus werden Belegungsregeln und Bespielungspläne abgeleitet.
Lärmintensive Nutzungen können eingeschränkt werden.
Art. 19 Mehrweg- und Depotsystem
Während Veranstaltungen auf öffentlichem Grund sind grundsätzlich Mehrweggebinde herkömmlicher Art (Porzellan, Gläser, Besteck) oder speziell entwickelte Mehrwegsysteme zu verwenden.
Sämtliches Mehr- und Einweggebinde wie Glas, PET, Dosen und dergleichen ist mit einem Depot zu versehen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Mit einem Depot versehenes, bioabbaubares Einweggeschirr darf nur eingesetzt werden, wenn eine Recyclingquote von mindestens 80 Prozent nachgewiesen wird.
Der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist ein zu genehmigendes Konzept Mehrweg/Depot zu unterbreiten.
Art. 20 Entsorgung und Reinigung
Wertstoffe wie Glas, PET, Dosen, Karton oder bioabbaubare Einweggebinde sind zu separieren und von der Veranstalterin oder dem Veranstalter getrennt zu entsorgen.
Die Reinigung der beanspruchten Flächen, insbesondere in und um die Festwirtschaften, Verkaufsstände und Barbetriebe, obliegt während und nach der Veranstaltung der Veranstalterin oder dem Veranstalter.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein zu genehmigendes Reinigungs- und Entsorgungskonzept sowie ein Abwasserkonzept einzureichen. Sie oder er bezeichnet eine für die Reinigung und Entsorgung verantwortliche Person.
Der Veranstalterin oder dem Veranstalter werden die allfällige Reinigung des benutzten öffentlichen Grundes sowie anfallende Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Art. 21 Verpflegung und Getränke
Die Veranstalterin oder der Veranstalter bestimmt eine für den Verpflegungsbereich verantwortliche Person.
Die Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten. Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind Ausweiskontrollen durchzuführen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat darzulegen, wie Kinder und Jugendliche vor der Abgabe von alkoholischen Getränken und Raucherwaren während der Veranstaltung geschützt werden.
Art. 22 Kommunikation von Grossveranstaltungen
Die Veranstalterin oder der Veranstalter präsentiert gemeinsam und in Zusammenarbeit mit den zuständigen städtischen Stellen den interessierten und betroffenen Kreisen periodisch die geplanten Anlässe.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter orientiert die sich im und im angrenzenden Veranstaltungsperimeter befindende Bevölkerung und allenfalls deren Interessenvertretungen vor der geplanten Veranstaltung.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann verpflichtet werden, für die Öffentlichkeit eine Hotline zu betreiben.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat allfällige Leistungen der Stadt Luzern gegenüber der Öffentlichkeit sichtbar zu machen und der Stadt einen angemessenen Auftritt zu ermöglichen.
V. Besondere Vorschriften für Beleuchtungen
Art. 23 18 Eventbeleuchtung
Als Eventbeleuchtung werden temporäre Lichtspiele an Gebäudefassaden, Plätzen und Strassen sowie auf Wasserflächen bezeichnet.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen beurteilt die Projekte nach einheitlichen Kriterien. Diese werden dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht.
Die einzelnen Projekte werden gestützt auf einen Kriterienkatalog bewilligt. Eine Ausnahme bildet die Weihnachtsbeleuchtung in der Adventszeit.
Eingabeberechtigt sind öffentliche und private Körperschaften, deren Projekte jeweils einen Bezug zu einem öffentlichen Interesse haben.
Ergänzend gelten die vom Stadtrat erlassenen Grundsätze und Richtlinien des „Plan Lumière“.
Art. 24 19 Weihnachtsbeleuchtung
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen legt die Dauer der Weihnachtsbeleuchtung auf öffentlichem Grund fest.
18–19 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
VI. Besondere Vorschriften für Strassendarbietungen
Art. 25 20 Auflagen
Strassendarbietungen aller Art in Gruppen bis zu sieben Personen oder von Einzelpersonen sind ohne ausdrückliche Bewilligung erlaubt, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
werktags zwischen 17.00 und 21.30 Uhr;
pro Tag nicht mehr als 30 Minuten am gleichen Standort und ausser Hörweite von anderen Strassendarbietungen. Dabei ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten. Dieser Mindestabstand darf unmittelbar bei Boulevardflächen unterschritten werden, sofern die Betreiberin oder der Betreiber einverstanden ist;
pro Person und Gruppe an höchstens vier Tagen innerhalb von 30 Tagen;
Strassenmalereien mit kommerzieller Ausrichtung dürfen nicht angebracht werden.
Guuggenmusig darf nur während der Fasnacht und an fasnachtsbezogenen Anlässen gespielt werden.
Es dürfen keine Verstärkeranlagen, Synthesizer, Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher und dergleichen verwendet werden.
Art. 26 21 Benutzungsverbote
Auf den Brücken der Stadt Luzern und deren Zugängen und bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs dürfen keine Strassendarbietungen gezeigt werden.
Während der Darbietung ist Passanten jederzeit das freie Zirkulieren zu ermöglichen. Insbesondere die Zugänge zu Häusern, Geschäften, Restaurants sowie signalisierte Strassenüber- und -unterquerungen sind frei zu halten.
Strassenmusizierende dürfen sich nicht auf Trottoirs, Friese, Schaufenstereinfassungen, Plätze, Boulevardmobiliar und dergleichen setzen.
An Grossveranstaltungen sind Strassendarbietungen innerhalb des Veranstaltungsperimeters untersagt.
Mit Ausnahme von weihnächtlichen Musikvorträgen sowie Darbietungen von Schulklassen ist Strassenmusik im Dezember gänzlich untersagt.
20–21 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Art. 27 Spielverbot
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann bei Verstoss gegen Art. 25 und 26 ein Spielverbot aussprechen. Das Spielverbot gilt für ein Jahr.
VII. Besondere Vorschriften für Märkte und Messen
Art. 28 Wochenmarkt
Die Wochenmärkte finden in der Regel am Dienstag- und am Samstagvormittag statt.
Art. 29 22 Spezialmärkte
Die von der Stadt organisierten Spezialmärkte finden in der Regel an folgenden Tagen und Zeiten statt:
Monatswarenmarkt 1. Mittwoch im Monat, März bis Dezember
Flohmarkt samstags, Mai bis Oktober
Handwerksmarkt 1. Samstag im Monat, April bis Dezember (im Dezember bis Weihnachten auch samstags sowie an zwei Sonntagen und einem Feiertag)
Fischmarkt Dienstag-, Freitag- und Samstagvormittag
Kilbimarkt Kilbisonntag
Christbaummarkt max. 10 Tage im Dezember 2 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen legt die Marktzeiten fest.
Art. 30 23 Produkte und Abweichungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen legt die zum Verkauf zugelassenen Produkte fest.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann Markttage ausfallen lassen oder verschieben sowie Marktzeiten ändern, insbesondere:
an Feiertagen;
wenn an einem Markttag eine andere bewilligte Veranstaltung stattfindet;
22–23 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
c. wenn der Platz wegen unvorhersehbarer Ereignisse nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder aufgrund baulicher Unterhaltsmassnahmen belegt ist.
Art. 31 24 Herbstmesse
Die Herbstmesse (Lozärner Määs) findet als Warenmarkt und Lunapark statt.
Art. 32 Standplätze
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen teilt die Standplätze zu. Sie bestimmt Anzahl, Grösse und Lage der Standplätze.
Art. 33 25 Bewilligungskriterien
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erteilt die Bewilligung für die Märkte und die Herbstmesse (Lozärner Määs) insbesondere wenn
damit die Vielfalt, Qualität und Attraktivität des gesamten Marktangebots gewährleistet ist,
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht wiederholt ohne vorgängige Benachrichtigung der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen dem Markt ferngeblieben ist,
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für die Sicherheit und die Einhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bietet,
die Platzverhältnisse eine zusätzliche Belegung zulassen.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen beachtet zudem bei der Vergabe der Standplätze an der Herbstmesse (Lozärner Määs) insbesondere folgende Kriterien:
Nachweis der gültigen Schaustellerbewilligung;
Nachweis, dass die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden;
Nachweis, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht;
Zahlungsfähigkeit der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers;
Exklusivität, Attraktivität und Qualität des Fahr- oder Laufgeschäfts, insbesondere für Familien, Kinder und Jugendliche;
Rotationsprinzip bei gleichen oder ähnlichen Geschäften.
24–25 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
g. Umweltfaktoren wie Emissionen oder Stromverbrauch des Fahr- oder Laufgeschäfts.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen unterbreitet den Belegungsplan für die Herbstmesse einer von der zuständigen Direktion gewählten Konsultativkommission.
Art. 34 26 Abmeldung
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist zu benachrichtigen, wenn von einer Bewilligung nicht Gebrauch gemacht wird. Für die Märkte hat dies mindestens 24 Stunden und für die Herbstmesse (Lozärner Määs) vier Wochen vor Beginn schriftlich zu erfolgen.
Standplätze, die eine Stunde nach Marktbeginn noch nicht belegt sind, können anderweitig zugeteilt werden.
Erfolgt keine Abmeldung oder ist diese verspätet, kann die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen bereits getätigte Aufwendungen und/oder Ertragsausfälle wegen nicht mehr belegbarer Standplätze in Rechnung stellen.
Art. 35 27 Bezug, Räumung und Reinigung
Der Standplatz darf in der Regel frühestens 60 Minuten vor Marktbeginn bezogen werden. Für die Herbstmesse (Lozärner Määs) wird der Standplatz in Absprache mit der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen bezogen.
Der Standplatz ist in der Regel innerhalb von 60 Minuten nach Marktschluss, bei der Herbstmesse (Lozärner Määs) gemäss den Weisungen der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, zu räumen und einwandfrei zu reinigen.
Zusätzliche Aufwendungen für Reinigung und Wiederinstandstellung des öffentlichen Grundes werden der Bewilligungsnehmerin oder dem Bewilligungsnehmer in Rechnung gestellt.
26–27 Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Art. 36 Zufahrt, Tier- und Verstärkerverbot
Die Zufahrt zu den Märkten, das Parkieren und die Wegfahrt erfolgt gemäss den Weisungen der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sowie die von ihnen beschäftigten Personen dürfen keine Tiere, insbesondere keine Hunde auf die Marktplätze mitnehmen. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann Ausnahmen bewilligen.
Verstärkeranlagen, Lautsprecher, Megafone und dergleichen dürfen mit Ausnahme der Herbstmesse nicht verwendet werden. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann weitere Ausnahmen bewilligen.
VIII. Besondere Vorschriften für die Fasnacht
Art. 37 28 Erlaubnis
Fasnächtliches Treiben in Gruppen oder als Einzelperson ist nur an den allgemeinen Fasnachtstagen und an folgenden Umzugstagen erlaubt: am „Rüüdig Samschtig“ in der Zeit von 12.00 bis 23.00 Uhr und im Stadtteil Littau am Fasnachtssonntag. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen und dabei Bedingungen und Auflagen machen.
Nur Handwagen ohne jeglichen Motorantrieb mit einer maximalen Breite von 1,5 Metern und einer maximalen Länge von 2,5 Metern dürfen die Altstadt befahren. Die Feuerpolizei kann Ausnahmen bewilligen.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen erlässt spezielle Vorschriften in Bezug auf Sicherheit, Abfälle und Entsorgung, Beschallung, Verkaufsstände, Stationierung von Fasnachtswagen und Infrastrukturen aller Art sowie die Energieversorgung.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
VIII.bis Besondere Vorschriften für Feuerwerke 29
Art. 37a 30 Einreihung der pyrotechnischen Gegenstände
Für die Beurteilung der Bewilligungspflicht von Feuerwerken verschiedener Kategorien ist das am höchsten eingereihte Produkt massgebend. Die Einreihung der pyrotechnischen Gegenstände richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe.
Für Bewilligungsgesuche für die Verwendung von Schiesspulver (Schiessen an Hochzeiten, Vorderladerschiessen, Schiessen der Herrgottskanoniere usw.) ist die Polizei zuständig.
Art. 37b 31 Beschränkungen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern
In der Altstadt ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern generell verboten.
Im übrigen Stadtgebiet sind beim Abbrennen privater Feuerwerkskörper grundsätzlich die Bestimmungen bezüglich Nachtruhe einzuhalten. Davon ausgenommen sind die Nächte vom 31. Juli auf den 1. August, vom 1. August auf den 2. August sowie vom 31. Dezember auf den 1. Januar.
Im übrigen Stadtgebiet dürfen in den in Absatz 2 genannten Nächten Feuerwerkskörper der Kategorie F3 ohne Bewilligung und der Kategorie F4 ohne Beschränkung abgebrannt werden.
Knallende Grossfeuerwerke mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 sind auf maximal vier Mal jährlich für regional oder national bedeutende Veranstaltungen beschränkt. Zusätzlich können knallende Kurzfeuerwerke an weiteren regional oder national bedeutenden Veranstaltungen bewilligt werden, sofern die Abbrenndauer fünf Minuten nicht übersteigt.
Nicht knallende Feuerwerke mit Feuerwerkskörpern aller Kategorien von maximal fünf Minuten Abbrenndauer können für bis zu 36 Einzelanlässe pro Jahr bewilligt werden.
29–31 Eingefügt durch Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
VIII.ter Kommission für offene Vergabeverfahren 32
Art. 37c 33 Kommission für offene Vergabeverfahren
Der Stadtrat wählt zur Begleitung von Vergabeverfahren von öffentlichem Grund für wirtschaftliche Nutzungen eine ständige Kommission.
Die Kommission für offene Vergabeverfahren (KoV) kann nach Bedarf beigezogen werden.
Die KoV nimmt zuhanden der zuständigen Behörde zu den ihr unterbreiteten Vergabeverfahren Stellung. Diese Stellungnahmen haben empfehlenden Charakter. Die KoV kann zudem die Funktion als Jury wahrnehmen.
Die KoV setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen und ist politisch breit abgestützt. Ihr gehören zudem verschiedene Interessenvertretungen sowie von Amtes wegen der Leiter oder die Leiterin der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen an.
Die KoV wird jeweils für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates.
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen vom 22. Dezember 2010.
IX. Ausführungsbestimmungen und Vollzug
Art. 38 Weisungen
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen und die Feuerpolizei können in Absprache mit dem Tiefbauamt zu Art. 3 bis 37 Weisungen erlassen.
Art. 39 Vollzug
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist für den Vollzug von Art. 3 bis 37 zuständig. Sie kontrolliert vor Ort, ob diese Bestimmungen und die darauf gestützten Weisungen eingehalten sind.
Die Feuerpolizei kontrolliert, ob die feuerpolizeilichen Vorgaben und Auflagen eingehalten sind.
32–33 Eingefügt durch Änderung vom 11. Januar 2017, in Kraft seit 1. Februar 2017.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist Marktaufsichtsorgan. Sie entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit eines Produkts nach Massgabe der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung.
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung über das Reklamewesen in der Stadtgemeinde Luzern vom 15. September 1927;
Gebührenansätze für Reklamen auf öffentlichem Grund bzw. im öffentlichen Luftraum vom 11. Dezember 1991;
Marktverordnung vom 27. Mai 1998.
Art. 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Sie ist zu veröffentlichen. 34 Luzern, 16. März 2011 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 2. April 2011.
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 16. März 2011 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 552 22.6.11 2.7.11 Art. 25 geändert 1.7.11 1809 2. StB 1 11.1.17 21.1.17 Art. 1–5, geändert 1.2.17 145 Überschrift vor Art. 7, Art. 7–9, Art. 11,
Art. 16 f., Art.
23–26, Art. 29–31, Art. 33–35, Art. 37 Überschrift eingefügt
Art. 37a –37b,
Überschrift
Art. 37c
3. StB 676 5.12.18 15.12.18 Art. 2, Art. 5 geändert 1.1.19 3976 4. StB 168 25.3.20 4.4.20 Art. 4, Art. 8 geändert 1.4.20 1152 5. StB 85 9.2.22 19.2.22 Art. 2 geändert 1.3.22 630 6. StB 869 20.12.23 13.1.24 Art. 7 geändert 1.3.24
Inhaltsverzeichnis Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Nutzung Stichwortverzeichnis A B C D E F G H I K L M O P R S V Vorsprünge (Fundamente, Sockel, Säulen, Pfeiler, Treppen, Gesimse W