1.3.1.1.1

Gemeindevertrag über die Benützung der Regionalen Schiessanlage Stalden Kriens (RSK)

vom 16. Juli 2003

zwischen

der Gemeinde Horw, vertreten durch den Gemeinderat von Horw

der Gemeinde Kriens, vertreten durch den Gemeinderat von Kriens

der Gemeinde Littau, vertreten durch den Gemeinderat von Littau

der Stadt Luzern, vertreten durch den Stadtrat von Luzern

I. Allgemeines

Art. 1 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgemeinden

Mit diesem Vertrag im Sinne der §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 betreiben die Vertragsgemeinden gestützt auf die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons die Regionale Schiessanlage Stalden, Kriens (RSK).

Vertragsgemeinden sind die Einwohnergemeinden Horw, Kriens und Luzern.

Art. 2 2 Zweck, Aufgaben, Verantwortung

Mit diesem Vertrag soll der Unterhalt und der Betriebe einer gemeinsamen Schiessanlage mit den erforderlichen Nebenanlagen auf der sich im Eigentum der Einwohnergemeinden Kriens und der Stadt Luzern befindlichen Liegenschaft Stalden, Gemeinde Kriens, sichergestellt werden.

Die Anlage besteht im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aus:

  1. Schiessanlagen – 300 m 30 Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige – 50 m 22 Scheiben – 25 m 10 Scheiben

  2. Infrastruktur – Schützenstube – Büroräume – Munitionsmagazin – Nebenräume – Toiletten – Parkplätze 3 Benützungsberechtigt sind:

a auf der 300 m-Anlage: alle Schiessvereine, die in den Vertragsgemeinden organisiert sind;

b. auf der 25/50 m-Anlage: alle Pistolen- und Kleinkaliber-Schiessvereine, die in den Vertragsgemeinden organisiert sind. Vereine können durch die Aufsichtskommission aufgenommen oder ausgeschlossen werden. Eine Aufnahme kann nicht gegen die Stimme der Standortgemeinde Kriens erfolgen. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereins richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 7 Abs. 3 und 4 des Gemeindevertrages.

1–2 Geänderte Fassung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.

II. Organisation

Art. 3 Organe

Organe der RSK sind:

  1. die Behörden der Vertragsgemeinden;

  2. die Aufsichtskommission;

  3. der Verband der Schiessvereine;

  4. die Kontrollstelle.

a. Behörden der Vertragsgemeinden

Art. 4 Aufgaben und Befugnisse

Die Gemeinderäte bzw. der Stadtrat der Vertragsgemeinden über gemeinsam die Aufsicht über die RSK aus.

Sie genehmigen den Voranschlag und die Rechnung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe. Die Gemeinderäte bzw. der Stadtrat nehmen die notwendigen Kredit in die Voranschläge der Einwohnergemeinden auf, bereiten die Vorlagen für Sonderkredite vor und können selber Kredite sprechen, soweit sie zuständig sind.

Die zuständigen Organe der Vertragsgemeinden wählen je ein Mitglied und je eine Stellvertretung in die Aufsichtskommission.

b. Aufsichtskommission Regionale Schiessanlage Stalden Kriens

Art. 5 Zusammensetzung und Amtsdauer

Die Aufsichtskommission der RSK setzt sich je aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Vertragsgemeinden zusammen.

An den Sitzungen der Aufsichtskommission nimmt der Präsident oder die Präsidentin des Verbandes der Schiessvereine RSK beratend teil.

Die Amtsdauer richtet sich nach derjenigen für den Gemeinderat.

Art. 6 Konstituierung

Der Vertreter oder die Vertreterin der Gemeinde Kriens ist von Amtes wegen Präsident bzw. Präsidentin der Aufsichtskommission. Im Übrigen konstituiert sich diese Kommission selber.

Art. 7 3 Einberufung und Beschlussfassung

Die Aufsichtskommission versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Einladung hat in der Regel zehn Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden, zu erfolgen.

Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sollte ein Mitglied der Sitzung fernbleiben, erfolgt eine Einladung zu einer zweiten Sitzung innerhalb von 10 Tagen, welche beschlussfähig ist, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

Die Aufsichtskommission fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Jedes Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt. Bei der zweiten Abstimmung wird das Resultat aufgrund des beitragspflichtigen Prozentanteils pro Gemeinde und nicht mehr aufgrund der anwesenden Personen ermittelt.

Art. 8 Aufgaben und Befugnisse

Die Aufsichtskommission besorgt im Rahmen dieses Gemeindevertrages und der gemeinsamen Weisungen der Gemeinde- und Stadträte der Vertragsgemeinden alle mit der RSK zusammenhängenden Geschäfte, soweit sie nicht an den Verband der Schiessvereine delegiert sind. Sie hat insbesondere sicherzustellen, dass das Schiessen in der Schiessanlage geordnet und nach bestehenden Vorschriften verläuft und der Unterhalt derselben gewährleistet wird.

Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. dem Verband der Schiessvereine RSK den Auftrag für den Betrieb und den Unterhalt der Schiessanlage zu erteilen und dessen Statuten zu genehmigen;

  2. Finanzgeschäfte zuhanden der Vertragsgemeinden: – jährliche Antragstellung zur Genehmigung des Voranschlages; – Antragstellung für die Gewährung von Sonder-, Nachtrags- und Zusatzkrediten;

  3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts des Verbandes;

Geänderte Fassung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.

  1. Aufsicht über die RSK;

  2. Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Betrieb der RSK – Genehmigung der Schiesstage; – Verteilung der Kosten gemäss vorliegendem Vertrag; – Genehmigung der Statuten des Verbandes der Schiessvereine RSK; – Aufnahme und Ausschluss von Schiessvereinen;

  3. Vergabe von Projektierungen und Arbeiten usw. im Rahmen der bewilligten Kredite;

  4. Wahl der Kontrollstelle.

c. Verband der Schiessvereine Regionale Schiessanlage Stalden Kriens (VRSK)

Art. 9 Aufgaben und Statuten

Der VRSK ist für den Betrieb und den Unterhalt der RSK im Rahmen des Auftrages, wie ihn die Aufsichtskommission erteilt hat, verantwortlich. Hiezu wählt er die notwendigen Organe und Personen.

Zur Regelung der Organisation, der Verantwortlichkeiten, des Betriebes der RSK und der Zusammensetzung der einzelnen Organe usw. erlässt der Verband Statuten. Die Statuten und allfällige Änderungen sind von der Aufsichtskommission zu genehmigen.

d. Kontrollstelle

Art. 10 Zusammensetzung

Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen.

Als ständiges Mitglied amtet der Finanzsekretär bzw. die Finanzsekretärin der Gemeinde Kriens.

Das weitere Mitglied wird aus der Finanz- oder Geschäftsprüfungskommission einer Vertragsgemeinde gewählt.

Art. 11 Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung der RSK nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit und erstattet der Aufsichtskommission Bericht.

III. Regionale Schiessanlage Stalden Kriens (RSK)

Art. 12 4 Anlagen und Unterhalt derselben

Die RSK und deren Nutzung wird den Vertragsgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Schiesswesen zur Verfügung gestellt. Für den Einkauf haben die Erstellergemeinden Horw, Kriens und Stadt Luzern (Anteil Gemeinde Littau) eine einmalige Einkaufssumme entrichtet.

Die Einkaufssumme wurde auf Grundlage der Baukosten und Einrichtungen für die Zeit von 1974–2001, abzüglich Altersentwertung für die Zeit von 1979–2002, zuzüglich kapitalisierter Mietzins für den Landanteil festgelegt. Auf die Erhebung weiterer Einkaufssummen wird per Inkrafttreten dieser Ergänzung des Gemeindevertrages verzichtet.

Den betrieblichen und baulichen Unterhalt tragen die Vertragsgemeinden gemeinsam.

Der Teiler für den baulichen und betrieblichen Unterhalt wird wie folgt berechnet: Ständige Wohnbevölkerung der Vertragsgemeinden (Stadt Luzern inkl. Ortsteil Littau) per 31. Dezember 2013 Einwohner in Prozent Horw 13’789 11,4 % Kriens 26’898 22,2 % Luzern 80’378 66,4 % Der vorstehende Teiler aufgrund der Wohnbevölkerung wird alle 5 Jahre, erstmals per 31. Dezember 2018, durch die Aufsichtskommission neu festgelegt.5

Die Anlagen bleiben im Eigentum der Einwohnergemeinden Kriens und der Stadt Luzern.

Art. 13 Schiesstage und Schiesszeiten

Die Festsetzung der Schiesstage und der Schiesszeiten erfolgt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. e des Gemeindevertrages in Absprache unter den beteiligten Schiessvereinen. An Sonn- und allgemeinen Feiertrag darf nur in Ausnahmefällen geschossen werden. Über die Ausnahmen entscheidet die Aufsichtskommission nach Anhörung des Gemeinderates Kriens.

Geänderte Fassung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.

Gemäss Beschluss der Aufsichtskommission neu festgelegt per 1. Januar 2025:

Horw 15'043 11,7 % Kriens 28'983 22,7 % Luzern 83'840 65,6 %

Art. 14 Finanzwesen

Der Kassier oder die Kassierin des Verbandes stellt aufgrund des genehmigten Voranschlages den Vertragsgemeinden die Gemeindeanteile in Rechnung.

Der Kassier oder die Kassierin des Verbandes führt eine Buchhaltung für die RSK und für die Schützenstube Stalden.

Soweit die Buchhaltung für Sonderkredite nicht durch das Rechnungswesen der Standortgemeinde geführt wird, ist auch der Verbandskassier bzw. die Verbandskassierin hiefür zuständig.

Art. 15 Zahlungsfrist und Vorschüsse

Die Gemeindeanteile werden innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Der Kassier oder die Kassierin kann von den Vertragsgemeinden im Verlaufe des Rechnungsjahres Vorschüsse verlangen.

Vorschüsse sind zu verzinsen und jeder Gemeinde soweit zurückzuzahlen, als sie ihren Kostenanteil überschreiten. Für verspätet bezahlte Vorschüsse oder Kostenanteile wird gleich Verzugszins berechnet. Die Verzinsung bzw. die Verrechnung von Verzugszinsen erfolgt auf der Grundlage, wie sie bei den ordentlichen Steuern verrechnet wird.

Art. 16 6

Art. 17 Ausgabenbefugnisse der Aufsichtskommission und des Verbandes

Der Verband und die Aufsichtskommission dürfen ihre Ausgaben nur im Rahmen der bewilligten Kredite tätigen.

Anstelle der vorgängigen Krediterteilung genügt jedoch die nachträgliche Genehmigung durch die zuständigen Organe:

  1. für ausgewiesene, teuerungsbedingte Mehrkosten;

  2. für gebundene Ausgaben;

  3. für andere, unvorhergesehen Ausgaben zu Lasten der Jahresrechnung bis zum Betrage von Fr. 10'000.– im Einzelfall, höchstens Fr. 50'000.– im Rechnungsjahr.

Aufhebung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.

Art. 18 Sonder-, Nachtrags- oder Zusatzkredite

Wird ein Sonderkredit-, Nachtrags- oder Zusatzkredit notwendig, beschliessen die kreditrechtlich zuständigen Instanzen der Vertragsgemeinden über ihren eigenen Kostenanteil.

Art. 19 Versicherung und Haftung

Für die RSK werden folgende Versicherungen abgeschlossen, welche über die Betriebskosten abgerechnet werden: – Gebäude- und Gebäudehaftpflichtversicherung; – Sachschadenversicherung (Wasser, Feuer, Einbruch) für Mobiliar und Einrichtungen (inkl. elektronische Trefferanzeige); – Betriebshaftpflichtversicherung für die ordnungsgemässe Benützung der Anlagen und Einrichtungen.

Die Sachschadenversicherung für die Schützenstube ist Sache des Verbandes und geht zu Lasten der Schützenstubenrechnung.

Die Schiessvereine müssen bei der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS) versichert sein.

Die Vertragsgemeinden sind für Unfälle, welche aus der Ausübung der Schiesstätigkeit entstehen, nicht haftpflichtig.

Die Schiessvereine, ihre Organe und die einzelnen Schützen sind im Bereich im Tätigkeit verantwortlich. Sie sind insbesondere den Eigentümern gegenüber für die ordnungsgemässe Benützung der Anlagen und Einrichtungen verantwortlich.

Die Vertragsgemeinden haften subsidiär und solidarisch für die aus der RSK entstehenden Verbindlichkeiten, unter sich jedoch nur anteilmässig nach dem in Betracht fallenden Kostenanteil.

IV. Beschwerdeverfahren

Art. 20 Zuständigkeit, Verfahren

Die Zuständigkeit für das im Bundesrecht und im kantonalen Recht vorgesehene Beschwerdeverfahren wird wie folgt geregelt:

a. Gegen Anordnungen der Funktionäre, welche die RSK betreffen, kann beim Verband Einsprache eingereicht werden;

  1. Entscheide des Verbandes können an die Aufsichtskommission weitergezogen werden;

  2. Gegen Entscheide der Aufsichtskommission steht das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern offen.

Die Rechtsmittelfrist beträgt – soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen – 20 Tage.

V. Schlussbestimmungen

Art. 21 Benützung der Schiessanlage durch weitere Interessierte

Die Schiessanlage Stalden kann durch weitere Gemeinden aber auch ausserhalb der Vertragsgemeinden organisierten Vereinen und Interessierten unter den nachstehenden Rahmenbedingungen benützt werden: – 7 – für die vorübergehende Benützung ist von den Benützern anstelle der Einkaufssumme ein zusätzliches Schussgeld zu entrichten. Dieses Schussgeld wird in Absprache mit der Aufsichtskommission der RSK von VRSK festgelegt und ist demselben zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Änderung des Gemeindevertrages nach Art. 22.

Art. 22 Änderung des Gemeindevertrages

Änderungen dieses Gemeindevertrages können durch eine der Vertragsgemeinden jederzeit verlangt werden. Für Änderungen ist die Zustimmung aller Vertragsgemeinden erforderlich.

Art. 23 Dauer, Kündigung und Austritt

Der Vertrag wird auf eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.

Der Austritt aus der RSK kann unter Beachtung einer 12-monatigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten für die RSK oder dieser gegenüber bleibt bestehen.

Aufhebung rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2014.

Die austretende Vertragsgemeinde hat keinen Anspruch auf das gemeinsame Vermögen und auf die Rückerstattung von bezahlten Beiträgen an den baulichen und betrieblichen Unterhalt der RSK. Wenn innert 10 Jahren nach dem Austritt einer Gemeinde Kosten für die Sanierung von Altlasten – ausgenommen Bodensanierung – anfallen oder die RSK geschlossen wird, so hat sich die austretende Gemeinde an den im vorerwähnten Zusammenhang anfallenden Kosten im Sinne von Art. 16 des Gemeindevertrages zu beteiligen. Für diese Kostenverteilung ist der vor dem Austritt unter Berücksichtigung von Neueingetretenen geltenden Kostenverteiler massgebend.

Die Kosten der allfälligen Sanierung des Bodens werden auf der Basis der Nutzungsdauer bis zur Sanierung (ganze Dauer 100 %) auf die Vertragsgemeinden verteilt. Für die Nutzungsdauer von 25 Jahren seit Inbetriebnahme der Schiessanlage (1979) übernehmen die Gemeinden Littau (38.05 %) und Kriens (61.95 %) den Prozentanteil nach dem bisherigen Beteiligungsverhältnis. Für die Nutzungsdauer ab Inkrafttreten dieses Gemeindevertrages wird der entsprechende Prozentanteil nach dem unter Abs. 3 vorstehend erwähnten Schlüssel getragen.

Wenn die Fortführung der RSK für die Gemeinde Kriens nicht zumutbar ist, kann dieser Gemeindevertrag von Seiten der Gemeinde Kriens gekündigt werden. In diesem Fall erfolgt die Schliessung der RSK, wobei die Aufhebung derselben nach den Bestimmungen von Art. 24 des Gemeindevertrages erfolgt.

Art. 24 Schliessung der Regionalen Schiessanlage Stalden Kriens

Sofern keine andere Regelung getroffen wird, haben sich die Vertragsgemeinden an den Kosten für die Schliessung der RSK im Sinne von

Art. 16 des Gemeindevertrages zu beteiligen. Für diese Kostenverteilung

ist der vor dem Austritt unter Berücksichtigung von Neueingetretenen geltende Kostenverteiler massgebend. 8

Zu den Schliessungskosten gehören der Abbruch der nicht mehr brauchbaren Gebäude, die Entsorgung des Abbruchmaterials, die allfällige Sanierung der Altlasten usw., wobei für die Bodensanierung Art. 23 Abs. 4 des Gemeindevertrages massgebend ist.

In Abs. 1 sind die Bestimmungen von Art. 12 zur Kostenverteilung massgebend.

Art. 25 Schiedsgericht

Wenn aus diesem Gemeindevertrag Streitigkeiten entstehen, und sich die Parteien nicht einigen können, so ist der Konflikt durch eine dreigliedrige Kommission von Sachverständigen zu lösen. Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Der Gerichtsstand ist Kriens und der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig.

Art. 26 Grundbucheintrag

Die Einwohnergemeinde Kriens und Littau räumen im Sinne dieses Gemeindevertrages den Einwohnergemeinden Horw und Luzern ein Mitbenützungsrecht an der Schiessanlage Stalden, Grundstück Nr. 4019, GB Kriens (Einwohnergemeinde Kriens und Littau) und Grundstück Nr. 5015, GB Kriens (Einwohnergemeinde Kriens) ein. Dieses Mitbenützungsrecht ist wie folgt als Dienstbarkeit auf den Grundstücken Nr. 4019 und 5015 ins Grundbuch Kriens einzutragen: L. Mitbenutzungsrecht an der Schiessanlage Stalden

z. G. Einwohnergemeinden Horw und Luzern Mit dem Eintritt der rechtskräftigen Kündigung durch eine Berechtigte erhalten die Eigentümerinnen der Schiessanlage Stalden den Anspruch auf die Löschung dieser Dienstbarkeit bezüglich der austretenden Berechtigten.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Organe der Vertragsgemeinden. Unter Vorbehalt der entsprechenden Genehmigungen tritt der Gemeindevertrag am 1. Januar 2004 in Kraft.

Horw, 9. Dezember 2003 Kriens, 19. November 2003 Namens des Namens des Gemeinderates Horw Gemeinderates Kriens Alex Haggenmüller Peter Beck Gemeindepräsident Gemeindepräsident Daniel Hunn Robert Lang Gemeindeschreiber Gemeindeschreiber Littau, 19. November 2003 Luzern, 3. Dezember 2003 Namens des Namens des Gemeinderates Littau Stadtrates Luzern Dr. Josef Wicki Urs W. Studer Gemeindepräsident Stadtpräsident Hans Büchli Toni Göpfert Gemeindeschreiber Stadtschreiber Der Grosse Stadtrat hat dem Vertrag am 18. September 2003 zugestimmt.

Tabelle der Änderungen des Gemeindevertrags über die Benützung der Regionalen Schiessanlage Stalden Kriens (RSK) vom 16. Juli 2003 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite

1. StB 961 17.12.14 – Art. 16 aufgehoben 1.1.14

Art. 1, Art. 2, geändert

Art. 7, Art. 12