1.3.2.1.1

Gemeindevertrag über die Organisation des Zivilschutzes in den Gemeinden Horw, Kriens und Luzern

vom 10. / 11. Januar 2001

I. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand des Vertrages, Vertragsgemeinden

Mit diesem Vertrag im Sinne der §§ 64 ff des Gemeindegesetzes bilden die Vertragsgemeinden gestützt auf die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons eine regionale Zivilschutzorganisation (ZSO).

Vertragsgemeinden sind die Einwohnergemeinden Horw, Kriens und Luzern.

Die regionale Zivilschutzorganisation wird nachstehend unter dem Namen "ZSO Pilatus" geführt.

Die Gemeinderäte und der Stadtrat legen die Standorte der Führung, der Verwaltung und der Finanzverwaltung fest.

Art. 2 Zweck, Aufgaben, Verantwortung

Die ZSO Pilatus erfüllt für die Vertragsgemeinden folgende nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons erforderlichen Zivilschutzaufgaben: Sie betreibt eine zweckmässige Organisation und beschafft die dafür notwendigen Mittel.

Für weitere Zivilschutzaufgaben wie die Bereitstellung der erforderlichen Schutzbauten für die Bevölkerung, die nicht durch die ZSO Pilatus wahrgenommen werden, sind die Vertragsgemeinden verantwortlich.

II. Organisation

Art. 3 Organe

Organe der ZSO Pilatus sind:

  1. die Gemeinderäte bzw. Stadträte der Vertragsgemeinden;

  2. die Zivilschutzkommission;

  3. die Leitung und der Stab der ZSO Pilatus;

  4. die Verwaltung;

  5. die Finanzverwaltung;

  6. die Kontrollstelle.

a. Gemeinderäte der Vertragsgemeinden

Art. 4 Aufgaben und Befugnisse

Die Gemeinderäte bzw. der Stadtrat der Vertragsgemeinden üben gemeinsam die Aufsicht über die ZSO Pilatus aus.

Die zuständigen Organe der Vertragsgemeinden wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Zivilschutzkommission.

b. Zivilschutzkommission

Art. 5 Zusammensetzung, Entschädigung

Die Zivilschutzkommission der ZSO Pilatus setzt sich aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder Vertragsgemeinde zusammen, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Vertragsgemeinde dem Gemeinde- bzw. Stadtrat angehören muss.

Die Chefin oder der Chef der ZSO Pilatus gehört der Zivilschutzkommission mit beratender Stimme an.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der ZSO Pilatus.

Art. 6 Konstituierung

Die Zivilschutzkommission konstituiert sich selbst.

Sie bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Aktuarin oder den Aktuar und die verantwortliche Person für das Finanzwesen.

Art. 7 Aufgaben und Befugnisse

Die Zivilschutzkommission hat folgende Aufgaben:

  1. wählt: – die Chefin oder den Chef ZSO Pilatus; – die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Chefin oder des Chefs ZSO Pilatus;

  2. Finanzgeschäfte zuhanden der Vertragsgemeinden: – Erstellen des Voranschlages; – Vorbereitung von Projekten; – Vorbereitung von Sonder-, Nachtrags- und Zusatzkrediten; – Abnahme der Verwaltungsrechnung;

– Prüfung des Kostenverteilers; – Ausarbeitung von Besoldungsrichtlinien; – Ausarbeitung der Richtlinien für die Sitzungsgelder der Zivilschutzkommission; – Ausarbeitung des Leistungsauftrages für die Verwaltung;

c. Beaufsichtigt: – Die Tätigkeiten der Chefin oder des Chefs der ZSO Pilatus; – Die Tätigkeiten der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Chefin oder des Chefs der ZSO Pilatus.

Die Zivilschutzkommission hat folgende Befugnisse:

  1. ernennt auf Antrag der Chefin oder des Chefs der ZSO Pilatus: – den Stab der Leitung ZSO Pilatus;

  2. übrige Geschäfte: – Genehmigung des Jahresprogrammes; – Entscheide über Beschwerden; – Genehmigung der Pflichtenhefte der Chefin oder des Chefs in der ZSO Pilatus und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter; – Erledigung von zugewiesenen Aufgaben der Vertragsgemeinden.

Die Aufgaben und Befugnisse der Zivilschutzkommission sind in einem Leistungsauftrag zu regeln.

Art. 8 Einberufung, Beschlussfassung

Die Zivilschutzkommission versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Einladung hat in der Regel zehn Tage im voraus unter Angaben der Traktanden zu erfolgen.

Die Zivilschutzkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Die Zivilschutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Jedes Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Aktuarin oder dem Aktuar zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen.

c. Leitung und Stab ZSO Pilatus

Art. 9 Zusammensetzung, Entschädigung

Leitung und Stab der ZSO Pilatus setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Einer Chefin oder einem Chef der ZSO Pilatus;

  2. Zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Chefin oder des Chefs der ZSO Pilatus;

  3. Einer Dienstchefin oder einem Dienstchef pro Fachbereich;

  4. Einer oder einem Informationsverantwortlichen der ZSO Pilatus.

Die Funktionsträgerinnen und -träger gehören von Amtes wegen der Leitung und dem Stab der ZSO Pilatus an.

Die Entschädigung wird auf Antrag der Zivilschutzkommission durch die Vertragsgemeinden der ZSO Pilatus festgelegt.

Art. 10 Aufgaben, Unterstellung, Standort

Leitung und Stab der ZSO Pilatus erledigen die durch die Gesetzgebung des Bundes, des Kantons und der Vertragsgemeinden übertragenen Zivilschutzaufgaben.

Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus den Pflichtenheften der «Führung Zivilschutzorganisation» des Bundesamtes für Zivilschutz, den kantonalen und kommunalen Weisungen.

Aufgaben und Befugnisse der Chefin oder des Chefs der ZSO Pilatus und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Chefin oder des Chefs der ZSO Pilatus sind in einem Leistungsauftrag zu bestimmen.

Die Leitung untersteht:

  1. fachtechnisch dem kantonalen Amt für Zivilschutz;

  2. in den übrigen Bereichen der Zivilschutzkommission.

Der Stab untersteht:

  1. fachtechnisch dem kantonalen Amt für Zivilschutz;

  2. in allen übrigen Bereichen der Chefin oder dem Chef der ZSO Pilatus.

Der Führungsstandort ist in einem der Kommandoposten Typ I der Vertragsgemeinden.

d. Verwaltung

Art. 11 Aufgaben, Befugnisse

Die ZSO Pilatus führt eine eigene Verwaltung, die sich in einer der Vertragsgemeinden zu befinden hat.

Auf die Anstellungsverhältnisse der Angestellten der ZSO Pilatus ist sinngemäss das Personalrecht der Stadt Luzern anwendbar. Als zuständige Behörde nach städtischem Personalrecht gilt bei der ZSO Pilatus:

  1. Die Zivilschutzkommission für die Chefin oder den Chef ZSO;

  2. die Chefin oder der Chef ZSO für die Angestellten der ZSO Pilatus.

Zuständig für Anordnungen nach Art. 23 Abs. 3 PR 1, 29 Abs. 1 lit. g, 31 Abs. 4 PVo 2 ist die Zivilschutzkommission.

Die Verwaltung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Erledigung der anfallenden Vollzugsarbeiten der ZSO Pilatus, insbesondere der Ausbildung;

  2. Vollzug der Vorschriften über die Kontrollführung nach den Weisungen von Bund, Kanton und Gemeinden;

  3. Erledigung aller Administrativ- und Verwaltungsarbeiten für Leitung und Stab der ZSO Pilatus;

  4. Sie ist die Anlaufstelle für alle Behörden, Instanzen, Schutzdienstpflichtigen, Bevölkerung, Lieferanten, usw.;

  5. Sie bereitet den Voranschlag zuhanden der Zivilschutzkommission vor;

  6. Sie führt eine Geschäftsbuchhaltung.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Verwaltung eng mit den Einwohnerkontrollen und den Sektionschefinnen oder -chefs, sowie mit Leitung und Stab der ZSO Pilatus zusammen.

Art. 12 Leitung und Personal

Leiter der Verwaltung ist die Chefin oder der Chef der ZSO Pilatus.

Das Personal der Verwaltung wird durch die Chefin oder den Chef der ZSO Pilatus bestimmt.

Personalreglement der Stadt Luzern vom 25. Juni 1998; sRSL 0.8.1.1.1.

Personalverordnung der Stadt Luzern vom 25. November 1998; sRSL 0.8.1.1.2.

e. Finanzverwaltung

Art. 13 Aufgaben, Befugnisse

Der Standort der Finanzverwaltung befindet sich in einer der Vertragsgemeinden. Der Finanzverwaltungsstandort führt in der Gemeinderechnung unter dem Namen "ZSO Pilatus" eine eigene Dienststelle (Spezialfinanzierung).

Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter arbeitet eng mit der verantwortlichen Person für das Finanzwesen der Zivilschutzkommission zusammen und hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Führung der Dienststelle ZSO Pilatus in der Gemeinderechnung;

  2. Erstellung der Verwaltungsrechnung und des Kostenverteilers zuhanden der Zivilschutzkommission;

  3. Vollzug des Zahlungsverkehrs für die ZSO Pilatus.

f. Kontrollstelle

Art. 14 Zusammensetzung

Die Kontrollstelle besteht aus der Geschäftsprüfungskommission oder dem Finanzinspektorat des Finanzverwaltungsstandortes.

Art. 15 Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung der ZSO Pilatus nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit.

III. Struktur der ZSO Pilatus

Art. 16 Gliederung und Sollbestände

Gliederung und Sollbestände der ZSO Pilatus stützen sich auf die Richtlinien des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), die Weisungen des kantonalen Amtes für Zivilschutz und die Bedürfnisse der Vertragsgemeinden.

IV. Zivilschutzanlagen, Zivilschutzausrüstung

Art. 17 Anlagen der ZSO Pilatus

Anlagen der ZSO Pilatus und deren Nutzung werden durch die Vertragsgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Anlagen bleiben Eigentum der Einwohnergemeinden der Standortgemeinde.

Die Kosten für den betrieblichen und baulichen Unterhalt dieser Anlagen sind durch die Standortgemeinden zu tragen. Unter den betrieblichen Unterhalt fallen alle Kosten wie Strom, Brennstoffe für Heizung und Notstromversorgungen, Wasser, Abwasser, Kehrichtgebühren, technische Installationen, Übermittlungseinrichtungen, sowie die Gebäudeversicherungsprämien, die für den Betrieb der Anlage durch den Zivilschutz notwendig sind.

Die Kontrolle und die Wartung der Anlagen werden durch die ZSO Pilatus ausgeführt. Verbrauchsmaterial wird der Standortgemeinde in Rechnung gestellt.

Art. 18 Zivilschutzmaterial

Das standardisierte Zivilschutzmaterial wird auf Grund der Materialliste des Bundesamtes für Zivilschutz festgelegt. Die Vertragsgemeinden haben es der ZSO Pilatus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die Vertragsgemeinden haben der ZSO Pilatus das bei Vertragsabschluss vorhandene zusätzliche Zivilschutzmaterial wie Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Fahrzeuge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Betrieb, Unterhalt und die Wartung des standardisierten und zusätzlichen Zivilschutzmaterials sind Sache der ZSO Pilatus. Das Material bleibt Eigentum der Vertragsgemeinden.

V. Finanzhaushalt

Art. 19 Finanzwesen

Die verantwortliche Person für das Finanzwesen in der Zivilschutzkommission arbeitet mit den verantwortlichen Personen der Gemeindebuchhaltung des Finanzverwaltungsstandortes zusammen.

Die Gemeindebuchhaltung des Finanzverwaltungsstandortes stellt den Vertragsgemeinden die Gemeindeanteile in Rechnung.

Die Verwaltung der ZSO Pilatus führt eine Betriebsbuchhaltung der ZSO.

Art. 20 Zahlungsfrist und Vorschüsse

Die Gemeindeanteile werden innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Die Finanzverwaltung verlangt von den Vertragsgemeinden im Verlaufe des Rechnungsjahres Vorschüsse.

Art. 21 Kostenverteiler

Die Gemeinderäte und der Stadtrat legen den Kostenverteilschlüssel der ZSO Pilatus fest.

Massgebend für die im Verteilschlüssel integrierte Einwohnerzahl ist die kantonale Bevölkerungsfortschreibung per 30. Juni des Rechnungsjahres.

Art. 22 Kostenanrechnung

Aufgrund des Kostenverteilers der ZSO Pilatus werden verrechnet:

  1. die gesamten Aufwendungen für die ZSO Pilatus, namentlich die Kosten der Zivilschutzkommission, der Leitung und des Stabes der ZSO, der Verwaltung und der Finanzverwaltung;

  2. Die Grundausbildung (ZSG 3 Art. 33 Einteilungsrapport, ZSG Art. 34 Einführungskurs) der Schutzdienstpflichtigen;

  3. Die Kosten für ordentliche Dienstanlässe (ZSG Art. 36 Wiederholungskurse und Art. 37 Freiwillige Dienstleistungen) gemäss Ausbildungskonzept des Amtes für Zivilschutz Luzern und dem durch die Zivilschutzkommission genehmigten kommunalen Ausbildungsprogramm der ZSO Pilatus.

Die Ausbildung des Kaders (ZSG 4 Art. 35 Kurse für Vorgesetzte sowie Spezialisten und Spezialistinnen) geht zu Lasten des Kantons bzw. des Bundes.

3–4 Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994

Dienstanlässe zu Gunsten der Gemeinschaft, Dritter und Noteinsätze (ZSG Art. 12, Abs. 1 und 2 Einsatz, ZSG Art. 36 Wiederholungskurse und

Art. 37 Freiwillige Dienstleistungen) werden zu Lasten der auftragserteilenden, resp. betroffenen Vertragsgemeinde abgerechnet. Die Finanzierung

der planbaren Dienstanlässe ist durch die Zivilschutzkommission vorgängig, die der nicht planbaren Einsätze nachträglich zu bestimmen.

Art. 23 Ausgabenbefugnisse der Zivilschutzkommission

Die Zivilschutzkommission darf ihre Ausgaben nur im Rahmen der bewilligten Kredite tätigen.

Anstelle der vorgängigen Krediterteilung genügt jedoch die nachträgliche Genehmigung durch die Vertragsgemeinden:

  1. für ausgewiesene, teuerungsbedingte Mehrkosten;

  2. für gebundene Ausgaben;

  3. für andere, unvorhergesehene Ausgaben zu Lasten der Jahresrechnung bis zum Betrage von Fr. 10'000.– im Einzelfall, höchstens Fr. 100'000.– im Rechnungsjahr.

Art. 24 Sonder-, Nachtrags- oder Zusatzkredite

Wird ein Sonder-, Nachtrags- oder Zusatzkredit notwendig, beschliessen die kreditrechtlich zuständigen Instanzen der Vertragsgemeinden über ihren eigenen Kostenanteil.

VI. Verfahren, Rechtsschutz

Art. 25 Grundsatz

Für das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.

Bei Verletzung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags oder Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist nach unvermittelter Anrufung der Schlichtungsstelle gemäss Personalrecht der Stadt Luzern der Weg der verwaltungsgerichtlichen Klage beim Verwaltungsgericht offen.

VII. Beschwerdeverfahren

Art. 26 Zuständigkeit, Verfahren

Die Zuständigkeit für das im Bundesrecht und im kantonalen Recht vorgesehene Beschwerdeverfahren wird wie folgt geregelt:

  1. Gegen Entscheide der Chefin oder des Chefs ZSO Pilatus kann bei der Zivilschutzkommission Beschwerde eingereicht werden;

  2. Entscheide der Zivilschutzkommission können an die zuständigen Exekutiven der Vertragsgemeinden weitergezogen werden.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 27 Änderung des Gemeindevertrages

Änderungen dieses Gemeindevertrages können durch eine der Vertragsgemeinden jederzeit verlangt werden. Für Änderungen ist die Zustimmung aller Vertragsgemeinden erforderlich.

Art. 28 Austritt

Der Austritt aus der ZSO Pilatus kann unter Beachtung einer 12-monatigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten der ZSO Pilatus oder dieser gegenüber bleibt bestehen.

Die austretende Vertragsgemeinde hat keinen Anspruch auf das gemeinsame Vermögen der ZSO Pilatus.

Art. 29 Inkrafttreten

Der Gemeindevertrag tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der zuständigen Organe der Vertragsgemeinden am 1. Juli 2001 in Kraft.

Dieser Vertrag ersetzt denjenigen vom Dezember 2000. (Unterzeichnungsdaten: Luzern, 6. Dezember; Horw, 7. Dezember; Kriens, 13. Dezember) Horw, 11. Januar 2001 Kriens, 10. Januar 2001 Gemeinderat Horw Gemeinderat Kriens Alex Haggenmüller Peter Becker Gemeindepräsident Gemeindepräsident Daniel Hunn Robert Lang Gemeindeschreiber Gemeindeschreiber Luzern, 10. Januar 2001 Stadtrat Luzern Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Vom Einwohnerrat Horw genehmigt am 25. Januar 2001.

Vom Einwohnerrat Kriens genehmigt am 1. Februar 2001.

Vom Grossen Stadtrat Luzern genehmigt am 8. Februar 2001. 5

Die Referendumsfrist ist am 18. April 2001 unbenützt abgelaufen.