2.2.1.1.1
Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule
vom 28. Oktober 2010
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 44 Abs. 5 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 1, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 Gemeindeordnung vom 7. Februar 1999 2,
beschliesst:
1 SRL Nr. 400a. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. 2 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 3 Zweck
Dieses Reglement regelt die Grundsätze der Organisation der städtischen Volksschule.
Die Bestimmungen dieses Reglements ersetzen die (dispositiven) kantonalen Vorschriften über die Aufgaben des Gemeinderates, der Bildungskommission und der Schulleitung gemäss §§ 46–48 des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) vom 22. März 1999.
Der Stadtrat regelt das Nähere in einer Verordnung. Er kann von den Zuständigkeitsvorschriften des Volksschulbildungsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen abweichen, soweit das kantonale Recht dies ermöglicht.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement findet Anwendung auf das städtische Volksschulangebot, ohne Angebot gemäss Abs. 2.
Auf die Musikschule, auf den ausserschulischen Jugendsport, auf die ausserschulische musische Erziehung sowie auf den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst findet dieses Reglement keine Anwendung.
Art. 3 Begriffe
Das städtische Volksschulangebot wird vom Stadtrat, unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben, festgelegt.
Die städtische Volksschule umfasst alle städtischen Schulen und Betreuungsangebote, soweit sie das städtische Volksschulangebot durchführen.
Art. 4 –5 4
Art. 6 5
Fassung gemäss Änderung vom 20. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Aufgehoben durch Änderung vom 20. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Aufgehoben im Zeitpunkt des Abschlusses der Kantonalisierung der Sonderschulung am 1. August 2013 (vgl. Art. 14 Abs. 2).
Art. 7 Lernende mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt
Die Stadt Luzern stellt den Lernenden aus anderen Gemeinden das städtische Volksschulangebot zur Verfügung, soweit sie aufgrund von kantonalen Schul- und Schuldienstkreiseinteilungen dazu verpflichtet ist.
Die Stadt kann das städtische Volksschulangebot im Auftrag der betreffenden Wohnsitzgemeinden für weitere Lernende ganz oder zum Teil durchführen.
Nimmt die Stadt Lernende gemäss Abs. 1 oder 2 auf, schliesst sie mit den entsprechenden Wohnsitzgemeinden Vereinbarungen ab. Darin wird die Bezahlung von Beiträgen vereinbart, welche die Vollkosten der Stadt für die entsprechenden Angebote ganz oder anteilmässig decken. Abweichende kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten.
II. Behördenorganisation
Art. 8 Übersicht
Die Aufgaben der städtischen Volksschule werden von folgenden Organen wahrgenommen:
Grosser Stadtrat;
Bildungskommission;
Stadtrat;
Bildungsdirektion;
Dienstabteilung Volksschule.
Art. 9 6 Aufgaben des Grossen Stadtrates
Der Grosse Stadtrat übt die oberste Steuerung der städtischen Volksschule aus, insbesondere durch:
den Beschluss der generellen Ziele der städtischen Politik im Rahmen der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms der Stadt (städtische Volksschule);
den jährlichen Beschluss des politischen Leistungsauftrags mit dem Budgetkredit (Erfolgsrechnung) der städtischen Volksschule;
Fassung gemäss Änderung vom 20. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
c. die Oberaufsicht über die Stadtverwaltung nach Art. 30 der Gemeindeordnung 7, namentlich die Genehmigung des Jahresberichtes, inklusive Jahresrechnung.
Art. 10 8 Aufgaben der Bildungskommission
Die Bildungskommission erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben gemäss dem Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates.
Sie nimmt zu folgenden Geschäften Stellung:
städtisches Volksschulangebot;
städtische Schulentwicklungsprojekte;
städtisches Schulleitbild;
weitere vom Stadtrat unterbreitete Geschäfte.
Art. 11 9 Aufgaben des Stadtrates
Der Stadtrat ist die oberste kommunale Führungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Volksschulbildungsgesetz.
Der Stadtrat übt die strategische Führung der städtischen Volksschule aus und integriert sie soweit möglich in die Gesamtpolitik der Stadt.
Der Stadtrat
legt das städtische Volksschulangebot und dessen Ausgestaltung und Organisation fest;
gewährleistet die Erstellung, den Betrieb, die Ausrüstung und den Unterhalt der Anlagen für das städtische Volksschulangebot;
genehmigt städtische Schulentwicklungsprojekte;
legt die Schulgeldbeiträge gemäss Art. 7 dieses Reglements fest;
erteilt Weisungen an die Leitung der Bildungsdirektion zur Führung der städtischen Volksschule;
konsultiert und informiert die Bildungskommission in den dem Stadtrat zugewiesenen Aufgaben;
erfüllt alle Aufgaben aus dem Volksschulbildungsgesetz, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, bzw. delegiert diese an die Bildungsdirektion.
städt. Rechtssammlung 0.1.1.1.1 8–9 Fassung gemäss Änderung vom 20. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Art. 12 10 Aufgaben der Bildungsdirektion
Die Leitung der Bildungsdirektion
stellt dem Stadtrat Antrag für das städtische Volksschulangebot;
kann die Bildungskommission in den der Bildungsdirektion zugewiesenen Aufgaben oder im Auftrag des Stadtrates konsultieren und informieren;
ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der Leitung der Dienstabteilung Volksschule.
Sie unterstützt das Präsidium der Bildungskommission bei der Vorbereitung der Kommissionssitzungen.
Art. 13 Weitere Organisation der städtischen Volksschule
Der Stadtrat regelt die weitere Organisation der städtischen Volksschule und legt die Zuständigkeiten der nach Volksschulbildungsgesetz und seinen Verordnungen vorgesehenen und den vorgenannten Organen noch nicht zugewiesenen Aufgaben fest.
Er berücksichtigt dabei, dass die Leitung der Dienstabteilung Volksschule die Gesamtverantwortung für die operative Führung der städtischen Volksschule trägt.
III. Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Bestimmungen von Art. 6 werden im Zeitpunkt der Kantonalisierung der Sonderschulung aufgehoben.
Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.11 Es ist zu veröffentlichen.12
Fassung gemäss Änderung vom 20. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Die Referendumsfrist ist am 5. Januar 2011 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 6. November 2010.
Luzern, 28. Oktober 2010 Namens des Grossen Stadtrates Rolf Krummenacher Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Tabelle der Änderungen des Reglements über die Organisation der städtischen Volksschule vom 28. Oktober 2010 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 14/18 20.9.18 8.12.18 Art. 4–5 aufgehoben 1.1.19 3897 Art. 1, Art. 9– geändert 12