3.2.1.1.1
Verordnung über die Kommission Bildende Kunst
vom 8. November 2006
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 37 f. der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 19 der Verordnung zum Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung) vom 28. August 2002 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 0.5.1.1.2
Art. 1 Grundsatz
Als Fachkommission für Fragen der Bildenden Kunst und der Förderung und Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern in der Stadt Luzern wird vom Stadtrat die Kommission Bildende Kunst eingesetzt.
Art. 2 Zielsetzung und Aufgaben
Die Kommission berät den Stadtrat und die Stadtverwaltung in Fragen der Bildenden Kunst. Insbesondere ist sie zuständig für – den Ankauf von Kunstwerken für die städtische Kunstsammlung; – die Vergabe eines Beitrags an eine Publikation (Künstlerpublikation); – die Begleitung und Beratung der Dienstabteilung Kultur und Sport hinsichtlich der Verwaltung der städtischen Kunstsammlung; – die Beratung der Stadt in Fragen betreffend Kunst und Bau.
Art. 3 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
Der Kommission gehören an:
drei bis sieben verwaltungsunabhängige sachverständige Personen;
von Amtes wegen die Direktorin oder der Direktor des Kunstmuseums Luzern sowie die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienstabteilung Kultur und Sport, Bereich Kulturförderung.
Die Kommission ist so zusammenzusetzen, dass sie eine möglichst unvoreingenommene und umfassende Beratungstätigkeit ausüben kann, sodass möglichst viele Kunstschaffende, die einen Bezug zur Stadt Luzern aufweisen, in den Genuss der zur Verfügung stehenden Fördermittel gelangen können.
Ein Mitglied der Kommission amtet als Vertretung der Fachkommission der Visarte für Fragen rund um Kunst und Bau (vgl. Art. 10).
Der Stadtrat wählt die Mitglieder gemäss lit. a jeweils auf den 1. Januar nach Legislaturbeginn für eine vierjährige Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.
Art. 4 Konstituierung und Stimmrecht
Die Präsidentin oder der Präsident ist aus dem Kreis der verwaltungsunabhängigen Mitglieder zu wählen. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selber.
Die Kommission entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Die Mitglieder verfügen über je eine Stimme; die Delegation der Abteilung Kultur und Sport hat in erster Linie beratende Stimme und verfügt über insgesamt eine Stimme.
Es gilt das einfache Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat wenn nötig nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.
Art. 5 Ankäufe
Die Kunstankäufe verstehen sich als Förderinstrument der Stadt Luzern im Bereich der Bildenden Kunst. Die Ankäufe erfolgen zuhanden der städtischen Kunstsammlung.
Art. 6 Städtische Kunstsammlung
Die städtische Kunstsammlung soll einen für die Stadt Luzern repräsentativen Charakter aufweisen und einem möglichst hohen Qualitätsanspruch gerecht werden.
Die Ankaufs- und Sammlungstätigkeit ist so weit wie möglich mit derjenigen des Kantons Luzern, der Kunstgesellschaft Luzern (Kunstmuseum) sowie mit weiteren privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlern in der Zentralschweiz zu koordinieren.
In qualitativ-inhaltlicher Hinsicht kann die Kommission interne Grundsätze und Kriterien formulieren.
Alle Kunstwerke werden inventarisiert. Für die Verwaltung und Bewirtschaftung stehen personelle, finanzielle und infrastrukturelle Ressourcen zur Verfügung.
Die Kunstwerke sind in geeigneter Form dauernd oder periodisch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 7 Ankaufsverfahren
Im Rahmen des jährlich im Voranschlag der Stadt Luzern zur Verfügung stehenden Kredites entscheidet die Kommission abschliessend über die Ankäufe der Stadt Luzern.
Die Mitglieder der Kommission sind berechtigt, begründete Ankaufsvorschläge, die einen Bezug zur Stadt Luzern aufweisen, einzubringen. Die in die Kommission delegierten Mitglieder der Dienstabteilung Kultur und Sport können gleichermassen Ankaufsvorschläge einbringen. Gleichermassen möglich sind Ankäufe aufgrund von Atelierbesuchen, aus Galerien oder anderen Ausstellungen.
Für die Planung der Ankäufe wird ein Jahresbudget erstellt. Das Ankaufsverfahren wird im Übrigen von der Kommission festgelegt.
Art. 8 Ankaufsrecht des Stadtrates
Ausnahmsweise und in Absprache mit der Kommission kann der Stadtrat mittels Beschluss ein Kunstwerk für die städtische Kunstsammlung erwerben.
Art. 9 Künstlerpublikation
Die Künstlerpublikation ist ein Förderinstrument der Stadt Luzern im Bereich der Bildenden Kunst. Der Publikationsbeitrag soll jüngeren Künstlerinnen und Künstlern, die einen Bezug zur Stadt Luzern haben, die Möglichkeit geben, ihr bisheriges Schaffen zu dokumentieren.
Der Publikationsbeitrag wird ebenfalls zulasten des jährlich im Voranschlag der Stadt Luzern zur Verfügung stehenden Kredites für Ankäufe ausgerichtet.
Die Produktion der Publikation wird vom Bereich Kulturförderung der Dienstabteilung Kultur und Sport begleitet; ausnahmsweise kann die Begleitung von einem Mitglied der Kommission oder von Dritten wahrgenommen werden.
Soweit möglich, wird die Herausgabe mit einer Ausstellung an einem städtischen Ausstellungsort (z. B. Kornschütte) verbunden.
Art. 10 Kunst und Bau
Für Projekte im Bereich Kunst und Bau ist grundsätzlich die Baudirektion zuständig. Im Rahmen einzelner Bauvorhaben sind Kreditmittel für künstlerischgestalterische Elemente vorzusehen.
Für die Abwicklung der einzelnen Projekte werden jeweils separate Adhoc-Arbeitsgruppen eingesetzt, der in der Regel die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt, die oder der zuständige Planer/in, eine Vertretung der Immobilienabteilung (Projektleitung) sowie das Fachmitglied der Kommission Bildende Kunst Einsitz nehmen.
Die Kommission Bildende Kunst kann insbesondere für konkrete personelle Vorschläge oder bei Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Kunst- und Bau-Projekten angehört werden. Insbesondere können Mitglieder der Kommission Bildende Kunst in entsprechenden Jurys Einsitz nehmen.
Art. 11 Entschädigung
Die Entschädigung für die Mitglieder der Kommission und die Präsidentin oder den Präsidenten richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen betreffend Sitzungsgelder und Entschädigung von Kommissionen.
Art. 12 Administration
Für organisatorische und administrative Belange ist die Dienstabteilung Kultur und Sport, Bereich Kulturförderung, zuständig.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
Richtlinien für die Kommission Bildende Kunst vom 24. März 1999;
Richtlinien für das städtische Kunstgut aus dem Jahr 1994, mit Änderung aus dem Jahr 1996 betreffend das Ankaufsverfahren;
Stadtratsbeschluss 161 vom 18. Januar 1995 betreffend Kunst im öffentlichen Raum.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. November 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 8. November 2006 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 18. November 2006.