4.2.1.1.1
Reglement über die Gestaltung und Steuerung der Versorgung in den Bereichen Pflege und Wohnen
vom 27. Oktober 2011
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,
beschliesst:
1 Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014. 2 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Obligatorische Gemeindeaufgabe
Die Stadt Luzern sorgt gemäss den kantonalen Vorschriften für: – eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst; 3 – ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen. 4
Art. 2 5 Begriffe
Leistungen im Sinn dieses Reglements sind:
ambulant oder in privaten Pflegeheimen in der Stadt Luzern erbrachte Pflegeleistungen im Sinn des kantonalen Pflegefinanzierungsgesetzes; 6
folgende, im Auftrag der Stadt Luzern von privaten Leistungserbringern ambulant erbrachte Leistungen: – hauswirtschaftliche Leistungen / Sozialbetreuung, betreutes Wohnen; – weitere, im Rahmen von Leistungsvereinbarungen bestellte und finanzierte Leistungen wie Prävention, Beratung oder Entlastungsdienst für pflegende Angehörige;
die Pflege von schwerstpflegebedürftigen Personen, soweit sie Pflegeleistungen gemäss lit. a übersteigen, durch Leistungserbringer, die auf der Pflegeheimliste des Kantons Luzern aufgenommen sind.
Art. 3 Anspruchsberechtigte Personen
Die Anspruchsberechtigung für Pflegeleistungen gemäss Art. 2 lit. a richtet sich nach dem kantonalen Pflegefinanzierungsgesetz.
Leistungen gemäss Art. 2 lit. b sind zur Verfügung zu stellen für folgende Personen mit nachgewiesenem Bedarf und Wohnsitz in der Stadt Luzern: – behinderte, betagte, kranke, verunfallte, rekonvaleszente Personen; – Personen, die in einer physischen, psychischen und/oder sozialen Krisen- oder Risikosituation stehen;
vgl. § 44 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (SRL Nr. 800)
vgl. § 69 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892)
Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Pflegeleistungen im Sinn dieses Gesetzes sind Leistungen der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim sowie der Akut- und Übergangspflege gemäss Krankenversicherungsrecht, welche auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von anerkannten Leistungserbringern der Krankenversicherung erbracht werden (§ 2).
– Eltern vor und nach der Geburt ihrer Kinder; – betreuende Angehörige und Bezugspersonen.
Leistungen gemäss Art. 2 lit. c sind zur Verfügung zu stellen für schwerstpflegebedürftige Personen mit Wohnsitz in der Stadt Luzern. Schwerstpflegebedürftigkeit liegt dabei vor bei Personen, die von einem Spital mit einer entsprechenden medizinischen Indikation in ein Pflegeheim eingewiesen worden sind und einen täglichen, vom Spital nachgewiesenen Pflegebedarf von mehr als 270 Minuten benötigen.
Art. 3a 7 Grundhaltungen
Die Stadt Luzern ermöglicht pflegebedürftigen Menschen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in hoher Lebensqualität und in Menschenwürde.
Art. 3b 8 Wirkungsziele der Pflegeversorgung
Die Pflegeversorgung orientiert sich an folgenden Wirkungszielen:
Pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in der Stadt Luzern haben Zugang zu bedarfsgerechter Pflege und Betreuung, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.
Pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in der Stadt Luzern verfügen über eine möglichst selbstständige, selbst gewählte und intakte Wohnsituation.
Art. 3c 9 Steuerungsziele der Pflegeversorgung
In der Gestaltung der Versorgung sind folgende Steuerungsziele (Formalziele) zu berücksichtigen:
Die Versorgung erfolgt unter Beachtung der Eigenverantwortung, Autonomie, Kaufkraft und Wahlkompetenz der Betroffenen.
Die Versorgung bietet Wahlmöglichkeiten.
Die Versorgung vermeidet ein Überangebot und/oder eine angebotsgesteuerte Nachfrage.
Die Versorgung wird in regionaler Zusammenarbeit und Koordination sichergestellt.
7–9 Eingefügt durch Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Die Angebote werden im Sinne einer Versorgungskette durchlässig gestaltet (vernetzte Versorgung).
Die Steuerung sorgt für eine bedarfsgerechte, effektive, effiziente und finanzierbare Versorgung.
Art. 3d 10 Gestaltungsgrundsätze der Pflegeversorgung
Die Steuerung der Angebote orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
Alle privaten Leistungserbringenden erhalten für die gleiche Leistung die gleichen Beiträge.
Unterschiede in den Leistungen, die einem Bedarf entsprechen und erhöhte Kosten zur Folge haben, werden definiert und zusätzlich abgegolten.
Mit der Finanzierung werden Vorgaben zur Qualitätssicherung verbunden. Diese richten sich nach den Vorgaben einer qualitativ guten Pflege.
Eine Finanzierung der Leistungen geht auch von einer fairen Personalpolitik der Institutionen aus. Mit der Finanzierung werden Vorgaben zur Personalpolitik verbunden.
Die unternehmerische Verantwortung für die effiziente Leistungserbringung tragen die Institutionen.
Die Anzahl Pflegeplätze in der Stadt orientiert sich an der Nachfrage.
Die Versorgung mit Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Wohn- und Lebenssituation zu Hause erfolgt bedarfsgerecht.
Die Gestaltung und Steuerung der Pflegeversorgung beinhaltet einen partnerschaftlichen Entwicklungsprozess der Stadt mit den Leistungserbringenden.
Art. 4 11 Finanzierung
Die Restfinanzierung von Leistungen der Krankenpflege gemäss Art. 2 lit. a richtet sich nach dem kantonalen Pflegefinanzierungsgesetz. Zur Finanzierung der Leistungen gemäss Art. 2 lit. c können in den Leistungsvereinbarungen separate Tarife vorgesehen werden.
Eingefügt durch Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Die Stadt beteiligt sich an den Kosten für Leistungen gemäss Art. 2 lit. b und c im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel (vgl. Art. 6) unter der Voraussetzung, dass sie dem privaten Leistungserbringer diese Aufgabe im Rahmen einer Leistungsvereinbarung übertragen hat. An Kosten für Leistungen gemäss Art. 2 lit. b beteiligt sich die Stadt subsidiär unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betroffenen. Der Stadtrat regelt das Nähere.
Art. 5 12 Leistungsvereinbarungen
Mit privaten Leistungserbringern, die in der Stadt Luzern Pflegeleistungen gemäss Art. 2 lit. a erbringen und/oder denen die Erfüllung von Leistungen gemäss Art. 2 lit. b oder c übertragen werden soll, sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
Die Leistungsvereinbarungen können für die Dauer von maximal drei Jahren abgeschlossen werden und regeln insbesondere:
die zu erbringenden Leistungen hinsichtlich Quantität und Qualität, insbesondere Qualitätsentwicklung und -sicherung. Dabei haben die Leistungserbringenden über ein Qualitätsmanagementsystem eigener Wahl zu verfügen, das Aussagen über die Qualität der Betriebsstrukturen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Zusätzlich beinhalten die Leistungsvereinbarungen kostenrelevante Vorgaben zur Qualitätssicherung und Personalpolitik.
die Tarife. Die Leistungen der Leistungserbringenden sind über einheitliche, indikationsabhängige Tarife abzugelten. Die Einzelheiten über die Berechnung der Tarife, insbesondere die Berücksichtigung von Spenden und anderen Leistungen Dritter sowie der anrechenbaren Kosten, werden in der Leistungsvereinbarung geregelt.
das Controlling. Die Leistungserbringenden haben ihre Kosten zu ermitteln und ihre Leistungen nach einer einheitlichen Methode zu erfassen. Sie führen dazu eine Kostenrechnung und erheben Kennzahlen, welche insbesondere die Grundlage für die Bemessung der Tarife durch den Stadtrat sind.
Fassung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014.
Art. 6 Rahmenkredite
Für die Restfinanzierung von Leistungen der Krankenpflege gemäss Art. 2 lit. a bzw. für die Kostenbeteiligung bei zusätzlichen ambulant erbrachten Leistungen gemäss Art. 2 lit. b oder bei der Pflege von schwerstpflegebedürftigen Personen gemäss Art. 2 lit. c wird von der kreditrechtlich zuständigen städtischen Instanz jeweils ein Rahmenkredit bewilligt. Die Mittel für die Leistungen gemäss Art. 2 lit. c sind im Rahmenkredit zusammen mit den Leistungen gemäss Art. 2 lit. a zu budgetieren. Die Rahmenkredite sind auf die Dauer der Leistungsvereinbarungen abgestimmt.
Art. 7 Vollzug / Abschluss von Leistungsvereinbarungen
Der Vollzug dieses Reglements, insbesondere der Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 5, obliegt dem Stadtrat.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.13 Es ist zu veröffentlichen.14 Luzern, 27. Oktober 2011 Namens des Grossen Stadtrates Korintha Bärtsch Ratspräsidentin Toni Göpfert Stadtschreiber
Die Referendumsfrist ist am 4. Januar 2012 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 5. November 2011 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Gestaltung und Steuerung der Versorgung in den Bereichen Pflege und Wohnen vom 27. Oktober 2011 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. B+A 20/13 19.12.13 8.3.14 Titel, Art. 2, Art. geändert 1.1.14 697 4, Art. 5