6.4.1.1.1
Verordnung über die Verkehrskommission
Systematische Rechtssammlung
Nr. 6.4.1.1.1 Ausgabe vom 1. September 2025
Verordnung über die Verkehrskommission der Stadt Luzern (VKL)
vom 18. Oktober 2000
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 37 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 2 Zweck und Aufgabe
In der Stadt Luzern besteht eine Verkehrskommission (VKL).
Die VKL wird nach Möglichkeit frühzeitig über Verkehrsplanungen und -massnahmen informiert, die für die Stadt Luzern wichtig sind. Sie kann dazu oder im Zusammenhang mit Verkehrsfragen und -problemen von sich aus Empfehlungen an den Stadtrat beschliessen.
Die VKL ist ein Organ, um den Austausch mit den wichtigsten Ansprechgruppen zu pflegen. Die Mitglieder informieren ihre Organisationen/Gremien unter Einhaltung von Art. 8 in geeigneter Weise.
Art. 2 3 Zusammensetzung
Die VKL setzt sich aus Mitgliedern der folgenden Organisationen/ Gremien zusammen: – 2 Mitglieder aus dem Kantonsrat – 1 Mitglied pro Fraktion des Grossen Stadtrates – je 1 Mitglied – Touringclub der Schweiz (TCS) – Verkehrsclub der Schweiz (VCS) – Pro Velo – Schweizerischer Nutzfahrzeugverband (ASTAG) – Verband städtischer Quartiervereine – Wirtschaftsverband Stadt Luzern (WVL) – Hauseigentümerverband – Luzerner Mieterinnen- und Mieterverband (LMV) – Fussverkehr Region Luzern – City Vereinigung Luzern
Die Mitglieder der VKL sollten Wohnsitz oder Arbeitsplatz in der Stadt Luzern haben. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantonsrates sollten das politische Spektrum abdecken und vorzugsweise Mitglied der Kommission Verkehr und Bau sein. Aus dem Grossen Stadtrat kann pro Fraktion ein Mitglied delegiert werden. Nach Möglichkeit sollten es Mitglieder der Baukommission sein.
2–3 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Art. 3 4 Entschädigung
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der geltenden Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen.
Art. 4 5 Wahl
Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder der VKL werden vom Stadtrat für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates.
Die Mitgliedschaft in der VKL ist auf zwei volle Amtsperioden beschränkt.
Präsident oder Präsidentin der VKL ist in der Regel der Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Baukommission des Grossen Stadtrates.
Art. 5 6 Einladungen
Die VKL wird im Auftrag des Kommissionspräsidenten oder der -präsidentin durch das Sekretariat der Kommission (vgl. Art. 9) zu den Sitzungen eingeladen.
Mit der Einladung werden die Traktanden bekannt gegeben und Unterlagen zugestellt, die der Sitzungsvorbereitung dienen.
Art. 6 7 Weitere Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Der Direktorin oder der Direktor der für die Mobilität zuständigen Direktion und der oder die Bereichsleiter/in Mobilität nehmen von Amtes wegen in der Regel immer an den Sitzungen der VKL teil.
Weitere interne und externe Fachleute, insbesondere solche des Kantons, des Regionalplanungsverbandes, des Verkehrsverbunds Luzern und der Agglomerationsgemeinden, sowie Vertreter/innen der von einer Planung oder Massnahme besonders betroffenen Quartiere werden nach Bedarf
Fassung gemäss Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.
Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Fassung gemäss Änderung vom 23. November 2016, in Kraft seit 1. Dezember 2016. 7–Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
und im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten oder der - präsidentin eingeladen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Abs. 1 und 2 haben alle beratende Stimme.
Art. 7 Beschlussfähigkeit
Die VKL ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 ihrer Mitglieder anwesend sind.
Eine Stellvertretung an den Sitzungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für Mitglieder der Baukommission des Grossen Stadtrates ist sie im Rahmen von Art. 59 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Grossen Stadtrates vom 11. Mai 2000 möglich.
Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Kommissionsmitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt.
Art. 8 8 Information
Die Verhandlungen der VKL und deren Ergebnis sind vertraulich. Die Berichterstattung in den Fraktionen des Grossen Stadtrates und in den vertretenen Organisationen ist zulässig, sofern die Kommission für den Einzelfall die Berichterstattung nicht ausdrücklich ausschliesst.
Die Information der Öffentlichkeit erfolgt nach Bedarf durch den Kommissionspräsidenten oder die -präsidentin im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der für die Mobilität zuständigen Direktion.
Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
Art. 9 9 Sekretariat
Das Sekretariat der VKL wird vom Tiefbauamt geführt.
Das Sekretariat der VKL erstellt ein Kurzprotokoll der Sitzungen. Die Protokolle werden allen Kommissionsmitgliedern zugestellt. Sie haben vertraulichen Charakter.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Wegleitung für die Verkehrskommission der Stadt Luzern vom 14. Oktober 1998 wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 10 Luzern, 18. Oktober 2000 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 4. November 2000.
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Verkehrskommission der Stadt Luzern (VKL) vom 18. Oktober 2000 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 1112 22.10.03 1.11.03 Art. 2 geändert 1.11.03 2761 2. StB 1148 12.12.07 29.12.07 Art. 2 geändert 1.1.08 3584 3. StB 89 28.1.09 7.2.09 Art. 2 geändert 1.2.09 327 4. StB 219 17.3.10 27.3.10 Art. 2, Art. 6 geändert 1.5.10 872 5. StB 892 20.11.13 30.11.13 Art. 1, Art. 2, geändert 1.12.13 3619 Art. 8 6. StB 336 15.6.16 25.6.16 Art. 3 geändert 1.7.16 1915 7. StB 662 23.11.16 3.12.16 Art. 2, Art. 5, geändert 1.12.16 3446 Art. 6, Art. 9 8. StB 14 24.1.18 3.2.18 Art. 6, Art. 8 geändert 1.1.18 329 9. StB 280 24.4.24 4.5.2024 Art. 1, Art. 2, geändert 1.1.25 1346 Art. 4, Art. 9