7.1.2.3.1
Verordnung über die Kulturgüterschutz-Kommission
vom 4. Januar 2001
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 37 f. der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 2 Zusammensetzung
Der Stadtrat wählt die Kommissionsmitglieder auf Vorschlag der Baudirektion.
Die Kommission umfasst fünf bis sieben Mitglieder.
Fachleute aus folgenden Bereichen können Mitglieder der Kommission sein:
Zivilschutz;
Archäologie und Denkmalpflege;
Kunstwissenschafterinnen / Kunstwissenschafter;
Restauratorinnen / Restauratoren;
Historikerinnen / Historiker;
Spezialistinnen / Spezialisten aus dem Bereich der Sicherheitstechnik;
Kunstinteressierte.
Von Amtes wegen Mitglied sind:
die Ressortleiterin / der Ressortleiter Kulturgut / Museen;
die / der Beauftragte für Kulturgüterschutz;
die Betreuerin / der Betreuer des städtischen Kunstgutes;
die Kommandantin / der Kommandant der ZSO Stadt Luzern;
die Feuerwehrkommandantin / der Feuerwehrkommandant;
eine Vertretung des Stadtarchivs.
die oder der kantonale Verantwortliche für Kulturgüterschutz.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 2 3 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Für die Kommissionsmitglieder gilt die Altersgrenze von 70 Jahren.
Für die Mitglieder von Amtes wegen gilt keine Amtsdauerbeschränkung.
Art. 3 Aufgaben
Die Kulturgüterschutz-Kommission berät den Stadtrat in Fragen des Kulturgüterschutzes (KGS) von Immobilien und Mobilien.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Jan. 2010, rückwirkend in Kraft seit 1. Jan. 2010.
Fassung gemäss Änderung vom 27. August 2008, in Kraft seit 1. September 2008.
Die Kommission übt im Weiteren folgende Tätigkeiten aus:
fachliche Begleitung und Beratung des Kulturgüterschutzes in der Stadt Luzern;
Überprüfung des KGS-Inventars: periodische Überprüfung der KGS- Objekte nach ihrer Einteilung in A-, B- und C-Objekte und entsprechende Antragsstellung an den Stadtrat, bzw. die Denkmalpflege;
Festsetzung des mittelfristigen, d.h. vierjährigen Arbeitsprogrammes für den Kulturgüterschutz-Beauftragten;
Festlegung des Nutzungskonzeptes für den städtischen Kulturgüterschutzraum Fluhgrund;
Begutachtung der Sicherstellungsdokumentationen und der Einsatzpläne der Feuerwehr für städtische KGS-Objekte;
Begleitung und Begutachtung der Zusammenarbeit zwischen den am KGS beteiligten städtischen Ressorts.
Der Stadtrat kann der Kommission auch andere, in der Sache verwandte Fragen zur Begutachtung übertragen.
Die Kommission erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 4 Administration der Kommissionstätigkeit
Der Ressortleiter oder die Ressortleiterin Kulturgut / Museen leitet das Sekretariat der Kommission. Es ist zuständig für:
Organisation der Sitzungen und Begehungen;
Protokollführung.
Art. 5 Entschädigung
Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird durch Verordnung des Stadtrates festgelegt.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4
Veröffentlicht Im Kantonsblatt vom 13. Januar 2001.
Luzern, 4. Januar 2001 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Kulturgüterschutz- Kommission vom 4. Januar 2001 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraft blatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 1021 12.9.01 22.9.01 Art. 1 geändert 1.10.01 2448 2. StB 773 27.8.08 30.8.08 Art. 2 geändert 1.9.08 2290 3. StB 84 20.1.10 30.1.10 Art. 1 geändert 1.1.10 310