7.2.1.1.1
Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser
vom 6. April 2005
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 115 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989 1, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 2 sowie Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 3,
beschliesst:
1 SRL Nr. 735 2 SRL Nr. 680 3 sRSL 0.1.1.1.1
I. Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze, Brücken und Wege
Art. 1 Zuständigkeit
Zuständig für die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze, Brücken und Wege in der Stadt Luzern ist der Stadtrat auf Antrag des GIS- Dienstleistungszentrums. Dieses nimmt vorgängig mit dem Stadtarchiv und den betroffenen Quartiervereinen Rücksprache.
Art. 2 Namenstafeln
Die Namenstafeln werden auf Tafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund in der Regel wie folgt angebracht:
Strassennamen am Anfang und am Ende jeder Strasse sowie an Strassenkreuzungen;
Wegnamen am Anfang und am Ende jedes Weges;
Namen der Plätze an geeigneten Stellen;
Brücken keine Tafeln.
Das GIS-Dienstleistungszentrum ist verwaltungsintern die Datenquelle für die Schreibweise und die Identifikationsnummer.
II. Nummerierung der Häuser
Art. 3 Grundsatz
Die Definition des Begriffs „Gebäude“ richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. 4
Für die Bezeichnung der Gebäude auf dem Gebiet der Stadt Luzern werden Hausnummern verwendet. Jedes Gebäude erhält eine Hausnummer.
Bauten, die der Gebäudedefinition gemäss Abs. 1 nicht entsprechen, können bei Bedarf nummeriert werden.
Art. 3 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 (SR 431.841): „Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des Sportes dienen. Jeder Gebäudeteil zählt als selbstständiges Gebäude, wenn ein eigener Zugang von aussen und eine Brandmauer zwischen den Gebäudeteilen existiert.“
Für Gebäude mit mehreren Eingängen können weitere Hausnummern beantragt werden.
Für einzelne Gebäude ausserhalb der Bauzone dienen die Ortsbezeichnung und die Gebäudeversicherungsnummer als Bezeichnung.
Art. 4 Hausnummern
Die Hausnummern werden in schwarzer Farbe auf grauen, ovalen Schildern in Normmassen angebracht.
Die Hausnummern müssen von der Strasse gut sichtbar sein. Wo dies nicht der Fall ist, sind diese ausser an den Fassaden auch an den Zugängen anzubringen.
An Bauten gemäss Art. 3 Abs. 3 müssen die Tafeln nicht angebracht werden.
Art. 5 Zuständigkeit
Zuständig für die Nummerierung der Gebäude ist das GIS-Dienstleistungszentrum.
Das GIS-Dienstleistungszentrum ist verwaltungsintern die Datenquelle der Hausnummer.
Art. 6 Grundsätze der Nummerierung
Für die Nummerierung der Gebäude gelten folgende Grundsätze:
Die Nummerierung der Gebäude erfolgt fortlaufend und beginnt bei jeder Strasse mit eins;
Die Gebäude auf der linken Strassenseite erhalten ungerade, diejenigen auf der rechten Seite gerade Nummern;
Die Gebäude an Plätzen werden im Uhrzeigersinn nummeriert;
Eckgebäude und Gebäude an verschiedenen Strassen werden dort nummeriert, wo sich der Haupteingang oder -zugang befindet.
Ausgangspunkt für die jeweilige Nummerierung ist der Lauf der Reuss. Strassen, welche parallel zur Reuss verlaufen, werden in der Richtung des Flusslaufes nummeriert. Strassen, welche in einem Winkel zum See oder zur Reuss verlaufen, werden von dem dem See oder der Reuss
am nächsten liegenden Ende aus nummeriert.
Bei der Zuteilung der Nummern ist die voraussichtliche Überbauung zu berücksichtigen. Bei Lücken in den Gebäudereihen oder für leere Parzellen ist eine entsprechende Anzahl Nummern freizuhalten.
Fehlen für nachträgliche Bauten verfügbare Hausnummern, kann die Anzahl durch das Zufügen von Buchstaben erhöht werden.
Art. 7 Umnummerierung
Das GIS-Dienstleistungszentrum ist befugt, Umnummerierungen vorzunehmen, wo diese durch veränderte Verhältnisse wie Neuerstellungen von Strassen, Brücken und Gebäuden erforderlich wird.
Das GIS-Dienstleistungszentrum orientiert betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer sowie allenfalls interessierte Amtsstellen frühzeitig über die Umnummerierung.
III. Namenstafeln und Hausnummern
Art. 8 Anbringen
Die Namenstafeln und Hausnummern werden von der Stadt geliefert, angebracht und nötigenfalls erneuert.
Namenstafeln werden an einem geeignet gelegenen Haus angebracht. Wo keine Gebäude vorhanden sind, werden sie an besonderen Ständern befestigt.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben das Anbringen und den Bestand von allfälligen Namenstafeln und von Hausnummern an ihren Gebäuden entschädigungslos zu dulden.
Art. 9 Kosten
Die Kosten für das Anbringen der Namenstafeln gehen zu Lasten der Stadt.
Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben die Kosten für die Hausnummer zu tragen. Diese belaufen sich pauschal auf Fr. 100.– pro Schild.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die „Verordnung betreffend Nummerierung der Häuser der Stadtgemeinde Luzern vom 23. April 1888“ wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 6. April 2005 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt 16. April 2005.