7.4.1.1.4
Verordnung über die Leistung von Beiträgen an Privat- und Siedlungskompostieranlagen
vom 20. März 2002
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt Luzern unterstützt die separate Verwertung der organischen Abfälle durch eigenverantwortliche, private Kompostierung oder durch die Nutzung der kommunalen Grünabfuhr. Die Unterstützung beinhaltet Information, Beratung, Dienstleistungen und finanzielle Beiträge.
Das städtische Strasseninspektorat (STIL) wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 2 Kompostierung
Als Kompostierung gemäss dieser Verordnung gelten:
Privatkompostierung Kompostplätze in Hausgärten von Einfamilienhäusern oder Kompostplätze, die von weniger als 5 Haushaltungen gemeinsam betrieben werden;
Siedlungskompostierung Kompostplätze, die von mindestens 5 Haushaltungen gemeinsam betrieben werden.
Art. 3 Beitragsvoraussetzungen
Anrecht auf finanzielle Beiträge gemäss dieser Verordnung haben alle Haushaltungen in der Stadt Luzern, die einen privaten oder gemeinschaftlichen Kompostplatz im Sinn von Art. 2 betreiben oder neu einrichten und dort ihre Grünabfälle verwerten.
Ausgeschlossen sind die Pächter von Parzellen auf Pflanzlandarealen.
Art. 4 Einmaliger Beitrag zur Grundausrüstung
Die Stadt Luzern leistet einen einmaligen Beitrag an die Grundausrüstung von Privat- und Siedlungskompostieranlagen.
Die Beitragshöhe entspricht dem Rechnungsbetrag, jedoch höchstens Fr. 50.– pro angeschlossenen Haushalt.
Der Beitrag wird vom STIL wie folgt ausgerichtet: – gegen Vorlage einer Quittung für Kompostierwerkzeuge und / oder - zubehör und eines Einzahlungsscheins; – die Betreiberinnen und Betreiber einer Siedlungskompostieranlage haben zusätzlich folgende Unterlagen aufzulegen:
. Situationsplan des Kompostplatzes und dessen Gestaltung; . Plan des Einzugsgebiets mit Angabe der Anzahl Haushaltungen; . aktuelle Liste mit mindestens drei sachkundigen Betreuungspersonen, darunter eine verantwortliche Kontaktperson.
Art. 5 Mengenabhängige Beiträge
Für die Verarbeitung des kompostierbaren Materials leistet die Stadt Luzern den Betreiberinnen und Betreibern von privaten und Siedlungskompostierplätzen jährlich wiederkehrende Entschädigungen, wenn die produzierte Jahresmenge mindestens 2 m3 Reifkompost beträgt.
Die Entschädigung für 1 m3 Reifkompost beträgt Fr. 100.–. Das Volumen wird anhand der folgenden Tabelle berechnet: Material Volumengewicht
1 m Küchenabfälle aus dem Sammelsilo = 450 kg
3
m Gartenabfälle = 300 kg 1'000 kg gemischtes Grüngut entsprechen zirka 1 m3 Reifkompost
Für die Ausrichtung von mengenabhängigen Beiträgen haben Betreiberinnen und Betreiber von Kompostieranlagen gemäss Art. 2 per Ende Jahr einen Antrag an das STIL zu richten. Dieser Antrag muss die vollständig ausgefüllte Mengenstatistik der verarbeiteten Grünabfälle gemäss Vorlage STIL enthalten. Es ist ein Einzahlungsschein beizulegen.
Betreiberinnen und Betreiber einer Siedlungskompostieranlage haben zusätzlich einzureichen: – Kompostplatzbetreuungsplan gemäss Vorlage STIL; – aktuelle Liste mit mindestens drei sachkundigen Betreuungspersonen, darunter eine verantwortliche Kontaktperson.
Art. 6 Häckseldienst
Die Stadt Luzern organisiert jeweils im Frühling (April/Mai) und im Herbst (Oktober/November) je zweimal während einer Woche einen Häckseldienst.
Jeder Liegenschaft, die einen Kompostplatz betreibt, steht der Häckseldienst einmal pro Halbjahr (Frühling/Herbst) zur Verfügung.
Die Kosten der Anfahrt zur Liegenschaft sowie der ersten halben Stunde des Häckseldienstes gehen zu Lasten der Stadt. Der weitere Aufwand ist von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber zu tragen.
Das zum Häckseln bestimmte Material muss in unmittelbarer Nähe des Häckselplatzes in geordnetem Zustand bereitgestellt werden. Die Zufahrt für den Lastwagen mit der Häckselmaschine muss gewährleistet sein.
Es wird nur Material gehäckselt, das sich zum Kompostieren eignet (Astwerk).
Das Häckselgut ist nach Inanspruchnahme des Häckseldienstes auf der eigenen Kompostieranlage zu verwerten oder als Abdeckmaterial im Garten zu verwenden.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Stadtratsbeschluss 1992 vom 30. Oktober 1996 betreffend das Projekt Dezentrales Kompostieren wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 2 Luzern, 20. März 2002 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 30. März 2002