7.6.1.1.1

Reglement über die Führung und Benützung des Städtischen Leitungskatasters und die Koordination der Leitungsbauten

vom 11. Mai 2000

Der Grosse Stadtrat von Luzern,

gestützt auf die Artikel 12 und 13 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 1 sowie die Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 1 und 21 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971,

beschliesst:

1 SRL Nr. 680

Art. 1 Leitungskataster

Die Stadt Luzern führt auf der Grundlage des amtlichen Vermessungswerks einen Leitungskataster.

Er umfasst sämtliche Leitungen im öffentlichen und im privaten Grund. Ausgenommen sind private Leitungen von untergeordnetem Interesse wie Sickerleitungen, Drainagen und private Beleuchtungen ausserhalb von Strassen. Konzessionierte unterirdische Belegungen (z.B. Schlitzwände) werden im Leitungskataster ebenfalls erfasst.

Der Leitungskataster besteht aus Daten und einem elektronischen Datenverarbeitungssystem (digitaler Leitungskataster) sowie aus grafischen Plänen und Informationen auf Papier.

Art. 2 Leitungen

Als Leitungen im Sinne dieses Reglements gelten unter- und oberirdische, private und öffentliche Leitungen, Werkleitungsanlagen mit Werkleitungen aller Art von Netzbetreibern, wie Wasser- und Abwasserleitungen, Gas-, Elektrizitäts-, Fernwärme- und Fernmeldeleitungen.

Art. 3 Umfang

Der Leitungskataster erstreckt sich über das ganze Gebiet der Einwohnergemeinde Luzern. Gegen volle Entschädigung kann der Leitungskataster auch auf Gebiete ausserhalb der Gemeindegrenze ausgedehnt werden.

Art. 4 Inhalt

Im Leitungskataster werden durch das GIS-Dienstleistungszentrum der Stadt Luzern namentlich folgende Daten erfasst:

  1. Lage der Leitungen, Abstich und/oder Höhenlage (m ü. M.), Funktion, Medium, Material, Dimension, Trasse;

  2. alle an der Oberfläche feststellbaren Teile der Werkleitungen wie Siphon, Schieber, Schächte, usw.;

  3. Verteilkästen;

  4. Grundverhältnis (Konzession, Vertrag) mit Angabe der Konzessions- bzw. Vertragsdauer;

  5. Leitungseigentümer und allfällige Besitzer der Leitungen.

Im System des digitalen Leitungskatasters können auch Daten erfasst werden, die nicht zum öffentlichen Leitungskataster gehören, insbesondere Werksdaten.

Art. 5 Nachführung

Der Leitungskataster wird durch das GIS-Dienstleistungszentrum der Stadt Luzern laufend nachgeführt. Darunter mitverstanden ist der systematische Übertrag sämtlicher bisheriger Pläne in den digitalen Leitungskataster.

Art. 6 Mitwirkungspflicht

Jede/r Leitungseigentümerin oder -eigentümer ist unter Vorbehalt von Abs. 2 verpflichtet, bei der Erfassung und Nachführung der Leitungen, namentlich im Zusammenhang mit Bauvorhaben, mitzuwirken.

Für noch nicht erfasste Leitungen im privaten Grund ist die Erfassung und die Nachführung im Leitungskataster vertraglich zu regeln.

Art. 7 Öffentlichkeit

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann Einsicht in den Leitungskataster nehmen oder verlangen, dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

Art. 8 Gebühren

Für die Einsicht in den Leitungskataster und die Erstellung von Auszügen können Gebühren erhoben werden.

Die Gebühren richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Benutzer, haben sich aber mindestens an den Betriebs- inklusive Amortisationskosten des Leitungskatasters zu orientieren. Der Stadtrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Für Benutzungsverhältnisse, die über die einfache Einsicht hinausgehen, namentlich durch kantonale oder städtische Amtsstellen oder interessierte Betriebe, kann die Gebühr vertraglich vereinbart werden. Entsprechendes gilt für weitere Dienstleistungen, insbesondere über die Führung von Werksdaten mit einem höheren Detaillierungsgrad.

Art. 9 Kosten der Vermessung

Die Kosten der Vermessung und der Nachführung gehen zu Lasten des jeweiligen Leitungseigentümers.

Art. 10 Koordination der Leitungsbauten

Grössere Leitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, an der Koordinationsarbeit mitzuwirken. Die Koordination der Leitungsbauten erfolgt durch

  1. frühzeitige Orientierung der Koordinationsstelle über geplante Bauten,

  2. Mitwirkung an der jährlichen und monatlichen Leitungskonferenz.

Die im Rahmen der Koordinationsarbeit entstehenden Kosten sind nach Aufwand zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Der Stadtrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Die Koordinationsverfahren ersetzen das Baubewilligungsverfahren nicht.

Art. 11 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. August 2000 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. 2

Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3 Luzern, 11. Mai 2000 Namens des Grossen Stadtrates Marlies Geser Ratspräsidentin Toni Göpfert Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 20. Mai 2000.

Die Referendumsfrist ist am 19. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.