7.6.1.1.2

Gebührentarif für das Leitungswesen

vom 23. November 2005

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 8 bis 10 des Reglements über die Führung und Benützung des Städtischen Leitungskatasters und die Koordination der Leitungsbauten vom 11. Mai 2000 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 7.6.1.1.1

Art. 1 Einsicht in den Leitungskataster

Für die Einsicht in den Leitungskataster werden folgende Gebühren erhoben:

  1. einfache Einsicht gebührenfrei;

  2. Einsicht mit Beratung nach Aufwand.

Art. 2 Bezug von Planauszügen

Für die Erstellung eines Auszugs werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Auszug bis Grösse A4 Fr. 80.–;

  2. Auszug bis Grösse A3 Fr. 120.–;

  3. jede weitere Kopie des gleichen Ausschnitts Fr. 5.–.

Für Auszüge grösser als A3 wird nebst Auslagen eine Gebühr nach Aufwand, mindestens Fr. 100.–, sowie 30 % der Datengebühr gemäss Art. 3 erhoben.

Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 beinhaltet nicht die Gebühr für die Daten der amtlichen Vermessung (Situation). Deren Benützung wird nach den geltenden kantonalen Ansätzen in Rechnung gestellt.

Art. 3 Bezug digitaler Daten

Für den Bezug digitaler Daten des Leitungskatasters ist nebst Auslagen eine Datengebühr sowie eine Gebühr nach Aufwand, mindestens Fr. 150.–, zu bezahlen.

Die Datengebühr beträgt Fr. 100.– pro ha.

Für weitere Bezüge (Dauernutzung) wird eine jährliche Gebühr von Fr. 10.– pro ha erhoben.

Für die Dauernutzung und den Onlinebezug digitaler Leitungsdaten ist eine vertragliche Vereinbarung der Gebühr vorausgesetzt. Der Beitrag der beteiligten Werkleitungsbetreiber wird berücksichtigt.

Die Gebühr nach Abs. 1 bis 4 beinhaltet nicht die Gebühr für die Daten der amtlichen Vermessung (Situation). Deren Benützung wird nach den geltenden kantonalen Ansätzen in Rechnung gestellt.

Art. 4 Koordination der Leitungsbauten

Die Gebühr für den Aufwand des GIS-Dienstleistungszentrums für die Koordination der Leitungsbauten (Sitzungsvorbereitung, -teilnahme usw.) wird unter den beteiligten Netzbetreibern gemäss dem Gesamtausmass sämtlicher neu gebauten oder erneuerten Leitungstrassen aufgeteilt. Jeder Leitungsnetzbetreiber trägt den Prozentanteil der Gebühr, der seinem Anteil der neu gebauten oder erneuerten Leitungstrassen entspricht.

Art. 5 Gebühr nach Aufwand

Wird eine Gebühr gemäss dieser Verordnung nach Aufwand in Rechnung gestellt, gilt der Ansatz gemäss SIA – Ordnung 103, Tarif B.

Art. 6 Inkrafttreten

Der Gebührentarif tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 23. November 2005 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 3. Dezember 2005.