Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1C 11 6

1C 11 6

Leitsatz

Art. 895 Abs. 1 und 898 Abs. 1 ZGB. Untergang des Retentionsrechts bei Sicherstellung der Retentionsforderung.

Art. 895 Abs. 1 und 898 Abs. 1 ZGB. Untergang des Retentionsrechts bei Sicherstellung der Retentionsforderung.

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Aus den Erwägungen

12.4.1

Nach Art. 895 ZGB darf der Gläubiger bewegliche Sachen, die sich mit dem Willen des Schuldners in seinem Besitze befinden, bis zur Befriedigung seiner Forderung zurückbehalten. Neben dem Zurückbehaltungsrecht verleiht das Retentionsrecht dem Gläubiger auch das Recht auf Verwertung des retinierten Gegenstands, wenn seine Forderung nicht hinreichend sichergestellt wird (Rampini/Schulin/Vogt, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 895 ZGB N 4). Dies führt dazu, dass das Retentionsrecht bei Sicherstellung der Retentionsforderung untergeht. Der Gläubiger verliert damit sowohl das Recht auf Verwertung wie auch auf Zurückbehaltung des Gegenstands. Ob die angebotene Sicherheit hinreichend ist, entscheidet im Streitfall der Richter (Rampini/Schulin/Vogt, a.a.O., Art. 898 ZGB N 2 und 3).

12.4.2

Der Gesuchsteller legte vor der Vorinstanz eine Bankgarantie auf, wonach sich die Bank verpflichtete, der Gesuchsgegnerin auf ihre erste Aufforderung hin Fr. 9'475.60 zu bezahlen. Voraussetzung dazu ist, dass diese schriftlich erklärt, vom Gesuchsteller keine Zahlungen erhalten zu haben und dass sie entweder ein rechtskräftiges Urteil oder einen Parteienvergleich auflegt, worin ihr die sichergestellte Forderung zugesprochen wird. In ihrer Stellungnahme kritisierte die Gesuchsgegnerin diese Bankgarantie als ungenügend, weil sie ein rechtskräftiges Urteil oder einen Parteienvergleich voraussetze. Dieser Einwand spricht nicht gegen die aufgelegte Sicherheit. Denn auch einen nach Art. 372 OR fälligen Werklohn müsste der Gläubiger im Streitfall zuerst gerichtlich einklagen. In diesem Prozess würden allfällige Einwendungen wegen mangelhafter Werkleistung ebenfalls mitbeurteilt. Insofern liegt keine ungenügende Sicherheit vor. Dem Einwand der zeitlichen Begrenzung trug der Gesuchsteller durch die Auflage einer neuen, zeitlich unbegrenzten Bankgarantie Rechnung. Demnach war das Retentionsrecht der Gesuchsgegnerin bereits bei der Gesuchseinreichung durch die genügende Sicherstellung erloschen.

1. Abteilung, 4. Mai 2011 (1C 11 6)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 372 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 895 und Art. 898 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.