102

Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 17.12.1984 (Stand 01.01.1985)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai 19451,

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:

  1. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. 14.–

  2. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr. 3.–

Art. 2

Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 19752 wird aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

G 1984 184