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Verordnung über die Entschädigung der Amtsärzte und deren Stellvertreter

vom 12.12.1989 (Stand 01.01.2004)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 38 Absatz 1e des Personalgesetzes vom 26. Juni 20011,

auf Antrag des Sanitätsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Die Amtsärzte und ihre Stellvertreter beziehen nebst den Stundenlöhnen und Vergütungen, die in der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20022 geregelt sind, Entschädigungen für

  • 1. die verwaltungs- und gesundheitspolizeiliche Tätigkeit je nach dem Zeitaufwand gemäss dem jeweiligen Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (Pos. 1071 bis 1075), und zwar von der ersten Viertelstunde an; zusätzlich können bei der Benützung öffentlicher oder privater Transportmittel die Fahrtkosten nach den für die kantonalen Angestellten geltenden Ansätzen und für sonstige Barauslagen die Selbstkosten verrechnet werden,

  • 2. Gutachten, einschliesslich der Vorarbeiten wie Untersuchungen und Aktenstudium: Fr. 50.– bis 300.–

  • 3. amtsärztliche Zeugnisse und Kremationsbewilligungen: Fr. 5.– bis 20.–; für anfällig notwendige Untersuchungen gilt der Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt,

  • 4. Leichenpässe, einschliesslich der erforderlichen Kontrollgänge: Fr. 30.– bis 80.–

  • 5. Blutentnahmen zur Alkoholbestimmung nach dem Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt; dieser Ansatz hat auch für die kantonalen Spitäler Gültigkeit,

  • 6. die Hebammenprüfung

  • a. für einen halben Tag: Fr. 70.–

  • b. für Vorbereitung und Organisation inkl. Prüfungsbericht: Fr. 90.–

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Sanitätsrates und der Amtsärzte und deren Stellvertreter vom 27. März 19723 wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1989 394