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Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden

vom 05.02.2003 (Stand 01.06.2015)

Das Obergericht des Kantons Luzern,

gestützt auf § 20 des Anwaltsgesetzes vom 4. März 20022, auf § 63 des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 19733, auf die §§ 13 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 19964, auf § 93f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 20005 sowie auf § 19 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20106,

beschliesst:

Art. 1 Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen

Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen (Anwalts-, Notariats-, Grundbuchverwalter-, Betreibungs- und Konkursbeamten- sowie Sachwalter-Prüfungskommission) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20027.

Bei den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 handelt es sich um Kommissionen mit Entscheidungskompetenzen.

Art. 2 Entschädigungen für Mitglieder der Aufsichtsbehörden

Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Aufsichtsbehörden (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

Art. 3 Regelung für im Staatsdienst Tätige

Die im Staatsdienst tätigen Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden haben Anspruch auf die Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 2, soweit die entsprechende Tätigkeit nicht im Rahmen des ordentlichen Arbeitspensums erbracht werden kann.

Art. 4 Spesen

Reisekosten und andere Auslagen werden in sinngemässer Anwendung der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vergütet.

Im Hauptberuf selbständig tätige Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung gemäss § 30 Absatz 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

Art. 5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Der Beschluss über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen vom 2. März 19928 wird aufgehoben.

G 2003 61