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Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil

Nr. 159 Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil

vom 3. Mai 2004* (Stand 1. August 2008)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Januar 2004 1, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vereinigung

Die Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil haben mit Vertrag vom 30. November 2003 vereinbart, sich per 1. Januar 2005 zu vereinigen. Die Einwohnergemeinde Herlisberg schliesst sich als Ortsteil der Einwohnergemeinde Römerswil an.

Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Römerswil wird die Einwohnergemeinde Herlisberg aufgelöst.

Art. 2 Gesamtrechtsnachfolge

Die Einwohnergemeinde Römerswil übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Aufgaben und Befugnisse der mit ihr vereinigten Einwohnergemeinde Herlisberg sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven.

* K 2004 1201 und G 2004 345

GR 2004 388

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

Nr. 159

Art. 3 Gemeindebürgerrecht

Das Gemeindebürgerrecht von Herlisberg wird durch das Gemeindebürgerrecht von Römerswil ersetzt.

Art. 4 Verzicht auf Abgaben

Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Vereinigung der beiden Einwohnergemeinden veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.

Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten.

II. Übergangsbestimmungen

Art. 5 Bestellung der Organe für die Amtsdauer 2004–2008

Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil wählen die von ihnen zu bestellenden Organe der vereinigten Einwohnergemeinde für die Amtsdauer 2004–2008 gemeinsam im Urnenverfahren.

Für die Wahlen bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Wahlkreis.

Art. 6 Beschluss über den Voranschlag 2005

Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil beschliessen an einer gemeinsamen Gemeindeversammlung über den Voranschlag 2005.

Art. 7 Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde Herlisberg

Das Bau- und Zonenreglement samt Zonenplan vom 30. April 1993 der Einwohnergemeinde Herlisberg bleibt nach der Vereinigung für den Ortsteil Herlisberg bis zu einer Neuregelung in Kraft.

Nr. 159 3 III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 3 geändert:

  1. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 4,

  2. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 5.

Art. 9 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 6

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 7 Luzern, 3. Mai 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 3. Mai 2004 zusammen mit dem Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil beschlossen hat, bilden gemäss § 8 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 17. Juli 2004 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2004 348). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

SRL Nr. 150

SRL Nr. 260

Der Regierungsrat setzte das Gesetz mit Beschluss vom 6. Juli 2004 in Kraft, und zwar die §§ 5 und 6 auf den 10. Juli 2004 und die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2005 (K 2004 1860).

Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2004 unbenützt ab (K 2004 1859).