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Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil

Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil

vom 3. Dezember 2007* (Stand 1. Januar 2009)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 94bis Absatz 1 der Staatsverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 21. August 2007 2, beschliesst:

Art. 1 Vereinigung

Die Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil haben mit Vertrag vom 17. Juni 2007 vereinbart, sich per 1. Januar 2009 zu vereinigen. Die Einwohnergemeinde Gunzwil schliesst sich als Ortsteil der Einwohnergemeinde Beromünster an.

Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Beromünster wird die Einwohnergemeinde Gunzwil aufgelöst.

Art. 2 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 3 geändert:

  1. Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 4,

  2. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 5.

* K 2007 3408 und G 2008 101

SRL Nr. 1

GR 2007 1910

Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 3. Dezember 2007 zusammen mit dem Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil beschlossen hat, bilden gemäss § 2 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 16. Februar 2008 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2008 103). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

SRL Nr. 150

SRL Nr. 260

Art. 3 Sitzgarantie

Für die Amtsperiode 2009–2012 besteht für die bisherigen Gemeinden Beromünster und Gunzwil im Gemeinderat der vereinigten Gemeinde Beromünster eine Sitzgarantie. Die bisherigen Gemeinden Beromünster und Gunzwil haben Anrecht auf mindestens je zwei Sitze im Gemeinderat.

Für die Wahl des Gemeinderates bilden die Gemeinden Beromünster und Gunzwil einen gemeinsamen Wahlkreis. Ein Gemeinderatssitz wird von der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aller Kandidierenden besetzt. Von den vier weiteren Sitzen gehen zwei an die Kandidierenden mit Wohnsitz in der bisherigen Gemeinde Beromünster und zwei an die Kandidierenden mit Wohnsitz in der bisherigen Gemeinde Gunzwil, welche die höchste Stimmenzahl der in ihrer Gemeinde Kandidierenden erreicht haben.

Zur Bestimmung des Wohnsitzes der Kandidierenden wird auf den Zeitpunkt der Wahl abgestellt.

Art. 4 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 6 Luzern, 3. Dezember 2007 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy Lang-Iten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

Die Referendumsfrist lief am 6. Februar 2008 unbenützt ab (K 2008 299).