177a

Gesetz über die Vereinigung der Korporationsgemeinden Wetzwil/Schlierbach

vom 01.12.1970 (Stand 01.08.2008)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 1. Juni 19701,

beschliesst:

Art. 1

Die Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und die Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach werden zu einer gemischten Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach vereinigt.

Art. 2

Die Rechte und Pflichten der Personalkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach und der Realkorporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach, insbesondere das Eigentum an Grundstücken, gehen mit dem Inkrafttreten des neuen Korporationsreglementes und der Bestellung der Gemeindeorgane auf die gemischte Korporationsgemeinde Wetzwil/Schlierbach über.

Art. 3

Das Gesetz tritt am 10. Februar 1971 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.2

G XVII 780