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Verordnung über die Ausfallentschädigung für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)

vom 12.05.2020 (Stand 17.03.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007,

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Diese Verordnung hat zum Ziel, die durch die Bekämpfung des Coronavirus im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung entstandenen finanziellen Ausfälle abzufedern und zur Erhaltung des Betreuungsangebots beizutragen sowie die Abgeltung ausgefallener Betreuungsleistungen zu regeln.

Die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung umfasst die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten und in Tagesfamilien, welche durch eine Stelle vermittelt wurde.

Mit der Ausfallentschädigung werden die finanziellen Massnahmen des Bundes und der Gemeinden im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) ergänzt.

Eltern schulden für Betreuungsleistungen von Kindertagesstätten und Tageseltern mit Sitz im Kanton Luzern, welche in der Zeit vom 17. März bis 17. Juni 2020 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus nicht erbracht wurden, keine Elternbeiträge.

Art. 2 Ausfallentschädigung

Der Kanton kann auf Gesuch hin subsidiär eine Ausfallentschädigung für Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Standort im Kanton Luzern ausrichten, wenn sie ihren Betrieb vom 17. März bis 17. Juni 2020 während mindestens eines Monats aufrechterhalten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausfallentschädigung.

Institutionen, die von Gemeinden oder vom Kanton betrieben werden, erhalten keine Entschädigung.

Art. 3 Umfang der Entschädigung

Mit der Ausfallentschädigung werden die den Institutionen wegen der Coronavirus-Krise entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern vom 17. März bis 17. Juni 2020 übernommen.

Als entgangene Betreuungsbeiträge gelten die Elternbeiträge gemäss § 1 Absatz 4.

Die Ausfallentschädigung beträgt 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern abzüglich der Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten der Mitarbeitenden.

Aus der geleisteten Ausfallentschädigung darf für die Institution kein Gewinn resultieren. Entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.

Art. 4 Verfahren

Gesuche um Ausfallentschädigung sind bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft bis spätestens am 17. Juli 2020 einzureichen.

Diese prüft das Gesuch und entscheidet endgültig über die Ausrichtung der Ausfallentschädigung.

Mit der Einreichung des Gesuchs willigt die Institution ein, dass die Dienststelle Soziales und Gesellschaft Einsicht in ihre Daten zu Ersatzleistungen der Sozialversicherungen nehmen kann, welche ihr infolge der Coronavirus-Krise entrichtet werden.

Art. 5 Finanzierung

Die Wohnsitzgemeinde der Eltern beteiligt sich zur Hälfte an den vom Kanton ausgerichteten Ausfallentschädigungen.

Der Kanton macht allfällige Leistungen des Bundes im Bereich der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung bei diesem geltend und leitet den Gemeinden gemäss Absatz 1 die Hälfte der Bundesbeiträge weiter.

Art. 6 Rechtsmittel

Gegen Entscheide, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Art. 7 Strafbestimmung

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Ausfallentschädigung nach dieser Verordnung erwirkt.

Art. 8 Inkrafttreten und Befristung

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 17. September 2020. Sie ist zu veröffentlichen.

K 2020 1603 | G 2020-035