265
Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren
Nr. 265 Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung)
vom 6. November 2003* (Stand 1. Januar 2007)
Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 des Gerichtskostengesetzes vom 8. März 1966 1, beschliesst:
A. Amtliche Kosten
I. Gerichtsgebühren
1. Verfahren nach der Zivilprozessordnung
a. Streitwert
Art. 1 Grundsatz
Ist für die Berechnung von Gebühren der Streitwert massgebend, so entspricht er dem nach den §§ 18–22 der Zivilprozessordnung 2 (ZPO) ermittelten Streitwert. Vorbehalten bleiben die §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
* G 2003 334
SRL Nr. 264. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 265
Art. 2 Ausnahmen
a. Verrechnungsansprüche und Widerklage 1 Verrechnungsansprüche werden mit der Klageforderung zusammengerechnet, wenn und soweit sie Gegenstand der richterlichen Prüfung bilden.
Der Betrag der Widerklage wird mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Scheidungsprozess.
Art. 3 b. Interessenwert
Deckt sich der Streitwert gemäss §§ 18–22 ZPO offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit, so ist dieses als Streitwert massgebend.
Ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit verschieden gross, so ist der höhere Betrag als Streitwert in Rechnung zu stellen.
Art. 4 Verfahren ohne Streitwert
Kann der Streitgegenstand nicht in Geld geschätzt werden, so setzt das Gericht die Gebühr nach Ermessen fest, wobei es die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie die aufgewendete Arbeit berücksichtigt.
b. Ordentliche Gebühr
Art. 5 Friedensrichter
Der Friedensrichter bezieht folgende Gebühren
für jede Vorladung einer Partei Fr. 25.–
für die Anordnung einer polizeilichen Zustellung Fr. 20.–
für einen Aussöhnungsversuch einschliesslich Ausstellung eines Weisungsscheins und Ausfertigung eines Vergleichs – bei einem Streitwert bis Fr. 1 000.– Fr. 100.– – bei einem Streitwert über Fr. 1 000.– bis Fr. 3 000.– Fr. 120.– – bei einem Streitwert über Fr. 3 000.– bis Fr. 5 000.– Fr. 140.– – bei einem Streitwert über Fr. 5 000.– bis Fr. 10 000.– Fr. 160.– – bei einem Streitwert über Fr. 10 000.– bis Fr. 15 000.– Fr. 180.– – bei einem Streitwert über Fr. 15 000.– bis Fr. 20 000.– Fr. 200.– – bei einem Streitwert über Fr. 20 000.– bis Fr. 50 000.– Fr. 220.– – bei einem Streitwert über Fr. 50 000.– Fr. 250.– – in Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre Fr. 200.– – bei Rückzug des Begehrens um Durchführung des Aussöhnungs- Fr. 100.– versuchs
für eine Verschiebung Fr. 45.– Nr. 265 3
für einen Kostenentscheid Fr. 60.–
für einen Protokollauszug – für eine Abschrift Fr. 40.– – für eine Kopie (pro Seite) Fr. 1.– – für die Zustellung Fr. 10.– 2 In den Gebühren sind Auslagen für Porti, Telefon und dergleichen inbegriffen.
Bei mutwilliger Anrufung des Friedensrichters oder grober Verletzung der Pflichten im Vermittlungsverfahren kann der fehlbaren Partei eine Gebühr bis Fr. 500.– auferlegt werden.
Art. 6 Amtsgerichtspräsident
Vor dem Amtsgerichtspräsidenten beträgt die Gerichtsgebühr
im Vermittlungsverfahren Fr. 150.– bis Fr. 300.–
in Prozessen betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 500.– bis Fr. 3000.–, bei streitigen güterrechtlichen Ansprüchen über Fr. 100 000.– bis 4 Prozent des Streitwertes, 3
in einfachen Prozessen mit einem Streitwert bis Fr. 4000.– Fr. 400.– bis Fr. 1000.– über Fr. 4000.– bis Fr. 8000.– Fr. 600.– bis Fr. 1300.–
im summarischen Verfahren Fr. 200.– bis Fr. 2000.–, bei sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 6500.–,
in Verfahren betreffend Sicherheitsleistung und in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in denen das Gesuch erfolglos bleibt, Fr. 200.– bis Fr. 2000.–, bei sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10 000.–.
Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von Fr. 100.– bis Fr. 300.– berechnet.
Für Regressanzeigen, einfache Zustellung mit Protokollvormerkung, Besorgung von Depotgeldern und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 500.–.
Art. 7 Amtsgericht
Vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr
in Prozessen mit einem Streitwert über Fr. 8 000.– bis Fr. 30 000.– Fr. 900.– bis Fr. 2400.– über Fr. 30 000.– bis Fr. 50 000.– Fr. 1500.– bis Fr. 3300.– über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 2000.– bis Fr. 4000.– über Fr. 100 000.– 2 bis 4 Prozent des Streitwertes,
in Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 800.– bis Fr. 4000.–, bei der Geltendmachung
Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
Nr. 265 von güterrechtlichen Ansprüchen über Fr. 100 000.– 2 bis 4 Prozent des Streitwertes, 4
in Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 400.– bis Fr. 3000.–, 5
in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen ohne Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche Fr. 500.– bis Fr. 3000.–,
in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie solchen betreffend die eingetragene Partnerschaft Fr. 400.– bis Fr. 1500.– 6.
Art. 8 Obergericht
Einzige Instanz Vor Obergericht als einziger Instanz berechnet sich die Gerichtsgebühr
im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen auf Fr. 1000.– bis Fr. 5000.–, bei sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 15 000.–,
im ordentlichen Prozessverfahren nach den Ansätzen von § 7 Unterabsatz a; bei Streitwerten unter Fr. 8000.– beträgt die Gebühr Fr. 500.– bis Fr. 2000.–.
Art. 9 b. Appellation
Im Appellationsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr
in Prozessen mit einem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag bis Fr. 30 000.– Fr. 700.– bis Fr. 1700.– über Fr. 30 000.– bis Fr. 50 000.– Fr. 1000.– bis Fr. 2000.– über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 1500.– bis Fr. 2700.– über Fr. 100 000.– 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes,
in Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 800.– bis Fr. 4000.–; werden güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100 000.– geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze nach Unterabsatz a anzuwenden, 7
in Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 400.– bis Fr. 3000.–, 8
in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen ohne Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche Fr. 400.– bis Fr. 1500.–,
in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie solchen betreffend die eingetragene Partnerschaft Fr. 400.– bis Fr. 1000.– 9.
Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
Nr. 265 5
Art. 10 c. Übrige Rechtsmittel
Im Rekurs- und Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 2000.–, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 6000.–.
Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gemäss §§ 286 ff. ZPO beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 2500.–.
Art. 11 d. Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege
In obergerichtlichen Verfahren betreffend Sicherheitsleistung und in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in denen das Gesuch erfolglos bleibt, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 2500.–, bei sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 8000.–.
Art. 12 Revision
In Revisionsverfahren vor allen Instanzen beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 3000.–.
Art. 13 Augenschein
Ist mit dem Verfahren vor Amtsgericht oder Obergericht ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von Fr. 200.– bis Fr. 800.– berechnet.
Art. 14 Rechtshilfe
Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen in Zivilsachen wird eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 400.– berechnet, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen.
Art. 15 Anwendung des Gebührenrahmens
Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen.
c. Ausserordentliche Gebühr
Art. 16 Erhöhung der Gebühr
Bei ausserordentlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit eines Falles oder bei sehr hohem Interessenwert sowie bei offensichtlich mutwilliger Prozessführung kann die Gerichtsgebühr angemessen erhöht werden. Die Erhöhung ist zu begründen.
Nr. 265
Art. 17 Ermässigung der Gebühr
Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall, so kann die Gerichtsgebühr angemessen herabgesetzt werden.
Wird ein Streitfall ohne Urteil erledigt, so ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Streit- oder Interessenwertes und des Standes des Verfahrens festzusetzen, höchstens aber auf drei Viertel der sonst zulässigen Gebühr.
Bei Urteilen und Entscheiden, die in Anwendung von § 110 ZPO ohne Erwägungen eröffnet werden, wird die ordentliche Gebühr um höchstens 50 Prozent herabgesetzt.
d. Vorschusspflicht
Art. 18 Friedensrichter
Der Friedensrichter kann Vorauszahlung seiner Gebühren und Auslagen verlangen.
Art. 19 Gerichtsinstanzen
Die Vorschusspflicht richtet sich nach § 123 ZPO.
2. Verfahren nach den Bestimmungen des VRG 10
Art. 20 Erstinstanzliche Verfahren
Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 100.– bis Fr. 2000.–.
Art. 21 Rechtsmittelverfahren
Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 200.– bis Fr. 2000.–.
Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend streitige Vergütung ist § 9 Unterabsatz a sinngemäss anwendbar.
Art. 22 Unentgeltliche Rechtspflege
In Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in denen das Gesuch erfolglos bleibt, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 1200.–.
Art. 23 Ausserordentliche Gebühr
Die §§ 16 und 17 sind sinngemäss anwendbar.
SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 265 7 3. Strafverfahren
a. Ordentliche Gebühr
Art. 24 Amtsstatthalteramt
Die Gebühren des Amtsstatthalteramtes betragen
für eine Strafverfügung ohne Untersuchungshandlung Fr. 40.– bis Fr. 600.–
für eine Strafuntersuchung Fr. 100.– bis Fr. 6000.–
für ein Verfahren betreffend Friedensbürgschaft Fr. 100.– bis Fr. 1000.– 11 2 Ist mit dem Verfahren ein Augenschein, eine Beschlagnahme, eine Hausdurchsuchung oder eine auswärtige Untersuchungshandlung verbunden, so wird ein Zuschlag von Fr. 200.– bis Fr. 800.– berechnet.
Soweit der Amtsstatthalter während der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) durch untersuchungsrichterliche Verrichtungen (Augenschein, Einvernahme, Anordnung von Massnahmen) in Anspruch genommen wird, kann je nach Zeitaufwand ein Zuschlag von Fr. 50.– bis Fr. 300.– berechnet werden.
Art. 25 Jugendanwaltschaft
Die Gebühren der Jugendanwaltschaft betragen für eine Untersuchung
… 12
gegen Jugendliche – im vereinfachten Verfahren nach § 212 StPO 13 Fr. 30.– bis Fr. 200.– 14 – bei Änderung einer Massnahme Fr. 40.– bis Fr. 300.– – in allen übrigen Fällen Fr. 40.– bis Fr. 800.–
Art. 26 Staatsanwaltschaft
Die Gebühr der Staatsanwaltschaft beträgt im Verfahren vor Kriminal- und Anklagekommission Fr. 50.– bis Fr. 1600.–.
In allen übrigen Gerichtsverfahren gilt die Gebühr der Staatsanwaltschaft als in der Gerichtsgebühr eingeschlossen.
Für Entscheide bezieht die Staatsanwaltschaft eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 1600.–.
Für Untersuchungshandlungen sind die gleichen Gebühren zu berechnen wie im Verfahren vor Amtsstatthalteramt oder Jugendanwaltschaft.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 458).
Gemäss Änderung vom 13. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 458), wurde Unterabsatz a aufgehoben und Unterabsatz b 1. Strich neu gefasst.
SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Gemäss Änderung vom 13. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 458), wurde Unterabsatz a aufgehoben und Unterabsatz b 1. Strich neu gefasst.
Nr. 265
Art. 27 Amtsgericht, Jugendgericht
Im Verfahren vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 2500.–, im Verfahren vor Jugendgericht Fr. 300.– bis Fr. 800.–.
Art. 28 Kriminalgericht
Im Verfahren vor Kriminalgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 500.– bis Fr. 4000.–.
Art. 29 Obergericht
Vor Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr
im mündlichen Verfahren Fr. 500.– bis Fr. 4000.–
im schriftlichen Verfahren Fr. 300.– bis Fr. 2000.–
in Jugendstrafsachen Fr. 300.– bis Fr. 800.–
Art. 30 15
Für gerichtliche Verfügungen im Sinn der §§ 189 und 214 StPO beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 1500.–.
Art. 31 Augenschein
Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von Fr. 200.– bis Fr. 800.– berechnet. Vorbehalten bleibt für das Amtsstatthalteramt, die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft § 24 Absätze 2 und 3.
Art. 32 Amtliche Verteidiger
Der amtliche Verteidiger hat Anspruch auf ein Honorar und den Ersatz der Barauslagen sowie der von ihm auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer.
Das Honorar entspricht 85 Prozent der nach § 60 festgesetzten Gebühr. Sofern der Angeschuldigte bzw. Angeklagte keine Kosten trägt, entspricht das Honorar 100 Prozent.
Art. 33 Anwendung des Gebührenrahmens
Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Umfang und Bedeutung der Sache, Anzahl der Einvernahmen und Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren und Untersuchungshandlungen, Schwierigkeit des Sachverhalts und der Rechtsfragen sowie der Zeitaufwand.
Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 458).
Nr. 265 9
b. Ausserordentliche Gebühr
Art. 34 Erhöhung der Gebühr
Die ordentliche Gebühr kann angemessen erhöht werden
in Fällen von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten,
wenn eine erhebliche zivilrechtliche Forderung zugesprochen wird,
bei offensichtlich mutwilliger Prozessführung des Privatklägers.
Art. 35 Ermässigung der Gebühr
Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall, so kann die Gerichtsgebühr angemessen herabgesetzt werden.
Wird ein Streitfall ohne Urteil erledigt, so ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Standes des Verfahrens festzusetzen, höchstens aber auf drei Viertel der sonst zulässigen Gebühr.
Bei Urteilen und Entscheiden, die in Anwendung von § 187bis StPO ohne Erwägungen eröffnet werden, wird die ordentliche Gebühr um höchstens 50 Prozent herabgesetzt.
Art. 36 Gebühr für Akteneinsicht
Für die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunfterteilung in einer Strafsache beträgt die Gebühr Fr. 20.– bis Fr. 150.–. Keine Gebühr zu entrichten haben
wer in einem laufenden Verfahren Akteneinsicht hat,
zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen.
Das Amtsstatthalteramt kann mit Versicherungsgesellschaften eine jährliche Pauschalgebühr von Fr. 500.– bis Fr. 7000.– vereinbaren.
4. Weitere Verfahren
Art. 37 Obergericht als Aufsichtsbehörde
Im Verfahren vor Obergericht als Aufsichtsbehörde beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300.– bis Fr. 4000.–.
Nr. 265
Art. 38 Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 6500.–.
Für die Eintragung ins Anwaltsregister nach Artikel 5 BGFA 16 beziehungsweise in die öffentliche Liste nach Artikel 28 BGFA 17 beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1000.–.
Art. 39 Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Im Verfahren über streitige Vergütungen berechnet sich die Gebühr nach den §§ 6 und 7.
In den übrigen Verfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 6500.–.
Art. 40 Kostenfestsetzung
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 15 Absatz 2 Ziffer 2 des Gerichtskostengesetzes beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 800.–.
Art. 41 Kostenbeschwerdeverfahren
Im Kostenbeschwerdeverfahren nach § 5 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 1000.–.
Art. 42 Sonstige Verfahren
Soweit die Verordnung für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit die Gebühr nach Ermessen festzusetzen.
Art. 43 Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens
Für Dienstleistungen des Gerichts ausserhalb eines Verfahrens beträgt die Gebühr:
für die nachträgliche Akteneinsicht unter Vorbehalt von § Fr. 20.– bis Fr. 150.– 36 Absatz 1b
für das Kopieren Fr. 1.– pro Kopie
für das Anonymisieren von Entscheiden Fr. 5.– pro Seite
für Rechtskraftbescheinigungen von Entscheidungen, wel- Fr. 50.– che vor dem 1. Januar 1995 gefällt wurden 2 Für andere Dienstleistungen oder bei besonderem Aufwand können Gebühren bis Fr. 500.– erhoben werden.
SR 935.61
SR 935.61 Nr. 265 11 B. Entschädigungen der Zeugen, Sachverständigen, Übersetzer, Drittpersonen, Parteien und Kindesvertreter
Art. 44 Zeugen
Der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsinstanz Fr. 30.– bis Fr. 70.–.
Er hat zudem Anspruch auf eine Reiseentschädigung, die, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, im Ersatz der Fahrtkosten (2. Klasse) und sonst in einer Kilometerentschädigung besteht, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird.
Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden.
Art. 45 Sachverständige, Übersetzer
Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung nach Ermessen festgesetzt.
Die Entschädigung des Übersetzers wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen festgesetzt.
Art. 46 Drittpersonen
Drittpersonen, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen entschädigt (§§ 177 und 184 Absatz 2 ZPO).
Art. 47 Parteien
Wird einer Partei eine Parteikostenvergütung zugesprochen, so hat sie für jedes notwendige Erscheinen vor Gericht oder vor dem Sachverständigen Anspruch auf die für den Zeugen vorgesehene Entschädigung.
Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei,
wenn sie die Sache ohne Anwalt vertritt oder
wenn sie durch gerichtliche Ladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist.
Für andere Bemühungen hat sie Anspruch auf eine nach Ermessen festzusetzende Entschädigung, wenn sie ihre Sache selber vertritt.
Handelt ein Anwalt in eigener Sache oder für seinen Arbeitgeber, so hat er für seine Bemühungen Anspruch auf höchstens 70 Prozent des Honorars, das er als Parteivertreter beanspruchen könnte.
Nr. 265
Art. 48 Vertreter des Kindes
Die Entschädigung für den Vertreter des Kindes gemäss Artikel 146 f. ZGB 18 beträgt Fr. 100.– bis Fr. 3000.–. Die §§ 47 Absatz 4, 50, 51 und 65 Absatz 1 sind sinngemäss anwendbar.
C. Anwaltskosten I. Allgemeines
Art. 49 Zusammensetzung der Kosten
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliche Gebühr und Zuschläge) und die Auslagen.
Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Vorschriften dieser Verordnung.
II. Honorar
1. Bemessungsgrundsätze
Art. 50 Honorarberechtigte Verfügungen
Das Honorar entschädigt den Anwalt für die Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und Rechtsfragen, die Rechtsschriften und die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, ferner für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten.
In der Regel wird kein Honorar zugesprochen, wenn der Anwalt in einem Dienstverhältnis zu einer Partei steht.
Für die Rechnungstellung kann keine Vergütung beansprucht werden.
Art. 51 Bemessungsgrundsatz
Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in
SR 210 Nr. 265 13 persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand.
Dieselben Gesichtspunkte gelten, wenn das Honorar bei Fehlen eines Streitwertes und eines Gebührenansatzes nach Ermessen festzusetzen ist.
Art. 52 Streitwert
Soweit für das Honorar der Streitwert massgebend ist, sind die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuwenden.
Art. 53 Übersetzte Ansprüche
Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, so bemisst sich das Honorar ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
Art. 54 Vorzeitige Beendigung des Mandats
Fällt das Verfahren dahin, wie bei Prozessabstand, Vergleich usw., so werden je nach Umfang der Bemühungen 10–100 Prozent der ordentlichen Anwaltsgebühr und allfälliger Zuschläge berechnet.
Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandats vor Schluss des Verfahrens.
2. Ordentliche Anwaltsgebühr
Art. 55 Zivilverfahren
a. Zivilprozess vor erster Instanz 1 Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsgebühr bei einem Streitwert jedoch vom Streitwert höchstens bis Fr. 2 000.– Fr. 200.– bis Fr. 1 300.– über Fr. 2 000.– bis Fr. 5 000.– Fr. 800.– bis Fr. 2 600.– 65% über Fr. 5 000.– bis Fr. 10 000.– Fr. 1 300.– bis Fr. 4 000.– 55% über Fr. 10 000.– bis Fr. 40 000.– Fr. 2 000.– bis Fr. 8 000.– 40% über Fr. 40 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 4 000.– bis Fr. 13 000.– 20% über Fr. 100 000.– bis Fr. 200 000.– Fr. 6 500.– bis Fr. 21 000.– 15%
Nr. 265 über Fr. 200 000.– bis Fr. 500 000.– Fr. 10 000.– bis Fr. 40 000.– 11% über Fr. 500 000.– bis Fr. 1 500 000.– Fr. 15 000.– bis Fr. 60 000.– 8% über Fr. 1 500 000.– 2 bis 4 Prozent des Streitwertes.
In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 1500.– bis Fr. 8000.–; werden güterrechtliche Ansprüche über Fr. 40 000.– geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze nach Absatz 1 anzuwenden. 19
In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 1000.– bis Fr. 6000.–. 20
In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen beträgt die Anwaltsgebühr ohne Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche Fr. 1000.– bis Fr. 5000.–.
Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsänderung handelt, beträgt die Anwaltsgebühr 30 bis 70 Prozent der ordentlichen Gebühr.
Art. 56 b. Summarische Verfahren
Im summarischen Verfahren beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 4000.–, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10 000.–.
Art. 57 c. Appellationsverfahren
Im Appellationsverfahren beträgt die Anwaltsgebühr 20 bis 60 Prozent der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr, bemessen nach dem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag.
Art. 58 d. Übrige Rechtsmittelverfahren
In den übrigen Rechtsmittelverfahren beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 4000.–, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10 000.–.
Art. 59 e. Verfahren vor Obergericht als einziger Instanz
Im ordentlichen Prozessverfahren berechnet sich die Anwaltsgebühr nach den Ansätzen von § 55 Absatz 1.
Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
Nr. 265 15
Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beträgt die Anwaltsgebühr 30 bis
Prozent der nach § 55 Absatz 1 geltenden Ansätze.
Im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme (§ 228 ZPO) und im Befehlsverfahren (§ 226 ZPO) beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 4000.–.
Art. 60 Strafverfahren
In Strafsachen beträgt die Anwaltsgebühr
im Untersuchungsverfahren vor Amtsstatthalteramt und Jugendanwaltschaft Fr. 200.– bis Fr. 6000.–,
im Verfahren vor Amtsgericht, Jugendgericht und Kriminalgericht Fr. 400.– bis Fr. 6000.–,
im Verfahren vor Obergericht als Appellationsinstanz Fr. 400.– bis Fr. 5000.–, als einziger Instanz Fr. 600.– bis Fr. 6000.–,
in den übrigen Verfahren Fr. 200.– bis Fr. 3000.–.
Art. 61 Verfahren nach den Bestimmungen des VRG
In Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beträgt die Anwaltsgebühr
im Verfahren vor Amtsgerichtspräsident Fr. 300.– bis Fr. 4500.–,
im Verfahren vor Obergericht als Rechtsmittelinstanz Fr. 300.– bis Fr. 3500.–.
Bei Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend streitige Vergütungen ist § 57 sinngemäss anwendbar.
Art. 62 Verfahren vor Obergericht als Aufsichtsbehörde
Bei Vertretung vor Obergericht als Aufsichtsbehörde beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 4000.–.
Art. 63 Verfahren vor Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.– bis Fr. 5000.–.
Art. 64 Verfahren vor Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Bei Vertretung in Verfahren über streitige Vergütungen berechnet sich die Anwaltsgebühr nach § 55. In den übrigen Verfahren beträgt sie Fr. 400.– bis Fr. 5000.–.
Nr. 265
3. Zuschläge
Art. 65 Zivilprozess
Die ordentliche Gebühr wird angemessen erhöht, wenn der Anwalt an mehr als zwei Verhandlungen teilnimmt oder das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders aufwändig ist.
Beteiligt sich bei Streitverkündigung oder Intervention der Streitberufene oder der Intervenient am Prozess, so wird die ordentliche Anwaltsgebühr um 10 bis 25 Prozent erhöht.
Art. 66 Strafverfahren
In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsgebühr bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten angemessen erhöht.
Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsgebühr Anspruch auf 10 bis 30 Prozent der in den §§ 55 und 57 vorgesehenen Gebühr.
Art. 67 Verfahren nach den Bestimmungen des VRG
Die ordentliche Gebühr wird angemessen erhöht, wenn der Anwalt an mehr als zwei Verhandlungen teilnimmt oder das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders aufwändig ist.
Art. 68 Prozessinstruktion
Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Verfahrens, wie Reisen zur Besichtigung des Streitgegenstandes, kann ein Zuschlag von Fr. 150.– bis Fr. 700.– für den halben Tag berechnet werden.
III. Auslagen
Art. 69 Barauslagen
Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der von ihm auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer.
Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
Nr. 265 17
Bei Benützung des Autos hat der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird.
Art. 70 Kopien
Die im Rahmen der Prozessführung ordentlicherweise benötigten Fotokopien sind mit Fr. –.20 zu vergüten.
Das Kopieren der eigenen Kanzleiakten (Rechtsschriften, Korrespondenzen usw.) zählt indessen zu den Kanzleiarbeiten (§ 50 Absatz 1).
IV. Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 71 Vergütung
Dem im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Anwalt vergütet der Staat das Honorar und die Auslagen unter den Voraussetzungen gemäss § 136 Absatz 2 ZPO. Demgemäss wird der Anwalt durch den Staat entschädigt,
wenn nach Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Klageeinreichung verzichtet wird,
wenn der Kostenentscheid Honorar und Auslagen des Anwalts nicht der Gegenpartei auferlegt,
wenn die kostenpflichtige Gegenpartei voraussichtlich nicht mit Erfolg belangt werden kann.
Die staatliche Entschädigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid oder auf Gesuch hin festgesetzten Honorars und die Auslagen des Anwalts. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegen die kostenpflichtige Gegenpartei auf den Staat über (§ 136 Absatz 3 ZPO).
D. Schlussbestimmungen
Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 10. Juni 1991 21 wird unter Vorbehalt von
Art. 73 aufgehoben.
G 1991 145 und 193 (SRL Nr. 265)
Nr. 265
Art. 73 Übergangsbestimmungen
Die Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 6. November 2003 22 ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Streitsachen anzuwenden. Für das in einer Instanz abgeschlossene Verfahren gelten noch die bisherigen Bestimmungen. Massgebend ist das Datum der Entscheidung.
Art. 74 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 6. November 2003 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stephan Wey Der Kanzleichef: Marco Meier
G 2003 334