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Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern
vom 18.11.2025 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 21 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20061,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
Für individuelle statistische Dienstleistungen erhebt die Lustat Statistik Luzern Gebühren zu Vollkosten.
Das über das Mehrjahresprogramm gemäss § 11 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20062 finanzierte Angebot der Lustat Statistik Luzern ist frei zugänglich und kostenlos.
Art. 2 Gebühren
Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen.
Der Stundenansatz ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig. Der maximale Stundenansatz beträgt 220 Franken.
Die Lustat Statistik Luzern kann mit den Bestellerinnen und Bestellern für die zu erbringenden Dienstleistungen einen Pauschalbetrag oder ein Kostendach vereinbaren.
Statistische Auskünfte bis zu einem Aufwand von einer halben Stunde sind kostenlos.
Art. 3 Gebührenermässigung
Die Lustat Statistik Luzern kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzerkreise eine Ermässigung gewähren:
Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten,
Gemeinden,
Schulen und Bildungsinstitutionen,
Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten,
gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen,
Medien.
Art. 4 Auslagen
Als Auslagen gelten alle Kosten, die bei der Bereitstellung der individuellen statistischen Information zusätzlich anfallen.
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.
Art. 5 Rechnungsstellung
Die Lustat Statistik Luzern stellt Rechnung.
Bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen wird die Mehrwertsteuer zum Preis dazugeschlagen.
G 2025-085