372
Gesetz über den Zivilschutz
vom 19.06.2007 (Stand 01.03.2015)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf die Artikel 6, 27 Absatz 3, 38 Absatz 1, 47 und 75 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Januar 2007,
beschliesst:
1 Aufgaben
Art. 1 Aufgaben
Dem Zivilschutz obliegen namentlich folgende Aufgaben:
Bereitstellung der Schutzinfrastruktur und der Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung,
Betreuung von schutzsuchenden und von obdachlosen Personen,
Schutz von Kulturgütern,
Unterstützung der Partnerorganisationen, insbesondere bei Katastrophen und Notlagen,
Verstärkung der Führungsunterstützung und der Logistik,
Instandstellungsarbeiten,
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
Der Regierungsrat kann dem Zivilschutz in der Verordnung weitere Aufgaben übertragen.
2 Organisation
Art. 2 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
Die zuständige Behörde entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und führt die Kontrolle. Die Gemeinden liefern die dazu notwendigen Daten.
Schutzdienstpflichtige können in die Personalreserve eingeteilt werden, wenn
die Bestände in der betreffenden Region oder Gemeinde gemäss den Vorgaben des Kantons erreicht sind,
sie ein bestimmtes Alter erreicht haben oder
sie den Anforderungen nicht genügen.
Art. 3 Zivilschutzorganisationen und -formationen
Die zuständige Behörde bestimmt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden die Anzahl und die Mindestbestände der Zivilschutzformationen.
Die Gemeinden bilden nach den Vorgaben des Kantons regionale Zivilschutzorganisationen.
Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, regionale Zivilschutzorganisationen für den Zivilschutz zu bilden, wenn
sie aufgrund der Bevölkerungszahl oder der zur Verfügung stehenden Schutzdienstpflichtigen nicht in der Lage sind, eine eigenständige Zivilschutzorganisation zu bilden und
die Gemeinden einer Region keine einvernehmliche Lösung finden können.
Wird eine regionale Zivilschutzorganisation gebildet, ist die Zusammenarbeit gemäss Gemeindegesetz zu regeln. Die Regelung ist vom zuständigen Departement zu genehmigen.
Das zuständige Departement kann mit Gemeinden Leistungsvereinbarungen über Zivilschutzformationen zur Erfüllung besonderer Aufgaben abschliessen.
3 Ausbildung und Aufgebot
Art. 4 Ausbildung
Der Regierungsrat legt die Dauer der Grundausbildung fest.
Das zuständige Departement genehmigt die Ausbildungskonzepte.
Art. 5 Aufgebot
Die Schutzdienstpflichtigen werden zu den Ausbildungsdiensten für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung und die Wiederholungskurse schriftlich aufgeboten. Sie können auch für Ausbildungsdienste ausserhalb des Kantons aufgeboten werden.
Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über die bevorstehende ordentliche Dienstleistung zu informieren. Die Fristen sind in der Verordnung zu regeln.
Zu Einsätzen werden die Schutzdienstpflichtigen mit dem geeigneten Mittel aufgeboten.
Die Schutzdienstpflichtigen können jederzeit zu Alarmübungen aufgeboten werden.
Art. 6 Pflichten der Kader
Die Kader sind verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten für einen zweckmässigen Einsatz und für eine gute Ausbildung zu leisten.
4 Zuständigkeiten
Art. 7 Zuständigkeit des Kantons
Der Kanton ist zuständig für
die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen und von Freiwilligen in die Zivilschutzorganisation,
die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen, die Einteilung in die Personalreserve, die vorzeitige Entlassung zu Gunsten der Partnerorganisationen sowie den Ausschluss,
die Durchführung der Grund-, der Zusatz-, der Kader- und der Weiterbildung,
das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei kantonalen Kursen,
die Bewilligung der Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft,
die Festlegung der Leistungsziele in der Ausbildung sowie deren Evaluation,
die Festlegung des minimal notwendigen Materials der Zivilschutzformationen, einschliesslich der persönlichen Ausrüstung,
die Bewilligung von Schutzräumen, die Festlegung der Ersatzbeiträge und die Schutzraumsteuerung,
die Aufsicht über die Kontrolle von Schutzanlagen und Schutzräumen,
alle weiteren, nicht ausdrücklich den Gemeinden zugeordneten Zivilschutzaufgaben.
Er kann auf Gesuch hin Zivilschutzorganisationen zur Unterstützung anderer Kantone in der Katastrophen- und Nothilfe sowie für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft aufbieten.
Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Zivilschutz. Er erlässt Verordnungen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind. Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde.
Art. 8 Zuständigkeit der Gemeinden
Die Gemeinden sind zuständig für
die Durchführung der jährlichen Wiederholungskurse,
das Aufgebot, die Dispensation und die Verschiebung bei Wiederholungskursen,
das Aufgebot für Einsätze und deren Durchführung, sofern nicht der Kanton zuständig ist,
die Beförderung der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzformationen,
die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen,
die Beschaffung und die Instandhaltung des Materials sowie die Requisition,
die Erstellung der Verzeichnisse und der erforderlichen Dokumentation der Kulturgüter,
die Kontrolle der Schutzräume,
die Wartung und den Unterhalt der Schutzanlagen.
5 Schutzbauten
Art. 9 Einsatzbereitschaft der Schutzbauten
Private und öffentliche Schutzräume müssen die Schutzfunktion erfüllen. Bauliche Veränderungen sind von der zuständigen kantonalen Behörde zu bewilligen.
Die zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher Schutzräume sowie von Schutzanlagen ist möglich, sofern die zivilschützerischen Bedürfnisse dies zulassen.
Bauliche und technische Änderungen von Schutzanlagen sind durch die zuständige kantonale Behörde zu bewilligen.
Die zuständige kantonale Behörde legt den Grad der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen fest.
Art. 10 Kontrolle der Schutzbauten
Die Gemeinden kontrollieren nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzräume.
Dem Kontrollpersonal ist Zugang zu den Schutzräumen, den Einrichtungen und zur Ausrüstung zu gewähren.
Die zuständige kantonale Behörde hat die Aufsicht über die Kontrolle der Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der Schutzanlagen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer beheben die bei der Kontrolle festgestellten Mängel.
Art. 11 Planung von Schutzräumen und -anlagen
Die zuständige kantonale Behörde bestimmt nach den Vorgaben des Bundes die Beurteilungsgebiete für die Steuerung des Schutzraumbaus. Wenn innerhalb eines Beurteilungsgebietes der Schutzraumbedarf gedeckt ist, müssen keine weiteren Schutzräume gebaut werden. Die für die Schutzraumsteuerung erforderlichen Daten sind der zuständigen kantonalen Behörde von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
…
Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest. Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben des Bundes für den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Schutzanlagen.
Art. 11a Ersatzbeiträge
Der Regierungsrat legt, soweit nicht bundesrechtlich geregelt, in der Verordnung die Ansätze für die Ersatzbeiträge fest.
Die Gemeinden verwalten die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge, solange sie diese nicht gemäss § 18a Absatz 1 an die zuständige kantonale Behörde überwiesen haben. Die zuständige kantonale Behörde bewilligt auf Gesuch hin die Verwendung dieser Beiträge.
Die zuständige kantonale Behörde verwaltet die ab dem 1. Januar 2012 verfügten und die von den Gemeinden an sie überwiesenen Ersatzbeiträge. Sie beschliesst auf Gesuch hin sowie von Amtes wegen über deren Verwendung.
Der kantonale Ersatzbeitragsfonds wird im Einzelfall durch die zuständige kantonale Behörde erst in Anspruch genommen, wenn die Mittel des Ersatzbeitragsfonds der gesuchstellenden beziehungsweise der von einem Gesuch betroffenen Gemeinde aufgebraucht sind oder an die zuständige kantonale Behörde überwiesen worden sind.
Der Zins aus den Ersatzbeiträgen darf frei verwendet werden.
6 Kulturgüterschutz
Art. 12
Die Aufgabe des Kulturgüterschutzes in den Gemeinden wird mit fachlicher Unterstützung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie erfüllt.
Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über bauliche und nichtbauliche Schutzmassnahmen.
7 Finanzierung
Art. 13 Kostentragung durch den Kanton
Der Kanton trägt die Kosten
für die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit entstehen,
für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterausbildungskurse,
für die von ihm gebauten Schutzräume,
für die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Unterhalt der kantonalen Schutzanlagen,
für die von ihm angeordneten Einsätze,
aus den Leistungsvereinbarungen mit den Zivilschutzorganisationen.
Art. 14 Kostentragung durch die Gemeinden
Die Gemeinden tragen die Kosten für
die administrativen Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit entstehen,
die Wiederholungskurse,
die Beschaffung und den Unterhalt des Materials der Zivilschutzformationen,
die von ihnen gebauten öffentlichen Schutzräume,
die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für die Wartung und den Unterhalt der Schutzanlagen,
die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzformationen,
die von ihnen angeordneten Einsätze,
die periodische Kontrolle der privaten und öffentlichen Schutzräume.
Bei Hilfeleistungen in Katastrophen und Notlagen sowie bei Instandstellungsarbeiten ausserhalb der eigenen Zivilschutzorganisation trägt grundsätzlich die Hilfe empfangende Gemeinde die Kosten für den Transport, die Betriebsstoffe, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen beziehungsweise Mitteln. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der helfenden Gemeinde.
Art. 15 Kostentragung bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft
Bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft sind die Kosten in der Regel durch die Verursacherinnen und Verursacher der Leistungen zu übernehmen. Die aufbietende Behörde entscheidet über die Höhe des zu bezahlenden Betrags.
8 Datenabruf
Art. 16
Die Gemeinden können der zuständigen kantonalen Behörde mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei den Einwohnerkontrollen elektronisch abzurufen, beispielsweise für die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen oder die Schutzraumplanung.
Der Zugriff kann auf folgende Daten eingeräumt werden:
Name,
Vorname,
Geschlecht,
Geburtsdatum,
Adresse,
Wohnungsnummer,
Haushalt- oder Familiennummer,
Ansprechperson innerhalb eines Haushalts.
Folgende Suchkriterien sind zulässig:
Adresse,
Wohnungsnummer,
Haushalt- oder Familiennummer,
Suche nach Strassenzügen.
Die Abrufung von Daten ist zu protokollieren.
9 Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz über zivile Schutzmassnahmen vom 23. März 1987 wird aufgehoben.
Art. 18 Anpassung der Gemeindeorganisation
Die Gemeinden passen ihre Organisation und ihre reglementarischen Bestimmungen innert zweier Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an.
Art. 18a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2014
Die Gemeinden überweisen die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und bisher von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge bis spätestens 31. Dezember 2030 an die zuständige kantonale Behörde.
Bei Überweisungen nach dem 31. Dezember 2030 ist ein Verzugszins geschuldet, dessen Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.
Von der Überweisung im Sinn von Absatz 1 können Zinserträge aus den Ersatzbeiträgen, die in die jeweiligen Ersatzbeitragsfonds eingezahlt wurden, in Abzug gebracht werden. Der Nachweis der Einzahlung der Zinserträge in die Ersatzbeitragsfonds obliegt den Gemeinden.
Art. 19 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
K 2007 1753 | G 2007 277