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Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)
vom 24.03.2020 (Stand 21.03.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Stillstand der Fristen
In verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt für die gesetzlichen und von den Behörden angeordneten Fristen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 19. April 2020 ein Fristenstillstand.
Der Fristenstillstand gilt nicht für
Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen,
Planungs- und Bauverfahren,
Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen.
Art. 2 Wirkungen des Stillstandes
Bereits laufende Fristen stehen still und laufen nach Ende des Stillstandes weiter.
Bei Zustellungen während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 21. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 19. April 2020. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2020-019