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Reglement über die Berufsmaturität

vom 02.07.2013 (Stand 01.08.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20051,

auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Berufsmaturitätsangebote bereiten auf die Berufsmaturität vor. Mit der Berufsmaturität erhalten die Lernenden eine erweiterte Allgemeinbildung, die ihre berufliche Grundbildung ergänzt und die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule schafft.

Die Berufsmaturitätsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach den eidgenössischen Vorgaben zur Berufsmaturität, soweit diese im Folgenden nicht ergänzt werden.

Es werden folgende Ausrichtungen angeboten:

  1. Technik, Architektur, Life Sciences,

  2. Natur, Landschaft und Lebensmittel,

  3. Wirtschaft und Dienstleistungen,

  4. Gestaltung und Kunst,

  5. Gesundheit und Soziales.

Im Übrigen legt das Bildungs- und Kulturdepartement die kantonalen Angebote im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben fest. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 1a Landessprachen und Fremdsprachen

Im Grundlagenbereich wird als erste Landessprache Deutsch und als zweite Landessprache Französisch unterrichtet. Die zuständige Dienststelle kann Ausnahmen bewilligen.

Sie legt für jedes Berufsmaturitätsangebot das in den Fremdsprachen zu erreichende Sprachniveau fest.

Sie legt weiter fest, welche Fremdsprachendiplomprüfungen zum Ersatz der Abschlussprüfung führen und bestimmt, wie das Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote umzurechnen ist. Sie orientiert sich dabei an interkantonalen Empfehlungen.

Art. 2 Angebotsmodelle

Die Berufsmaturität kann schulisch organisiert, lehrbegleitend oder nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erworben werden.

Schulisch organisierte Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung und die berufliche Grundbildung. Sie richten sich nach den eidgenössischen Vorgaben zur Berufsmaturität und nach den Vorgaben zur jeweiligen beruflichen Grundbildung.

Lehrbegleitende Berufsmaturitätsangebote vermitteln die erweiterte Allgemeinbildung in der Regel zeitlich parallel, aber organisatorisch getrennt von der beruflichen Grundbildung. Beim lehrbegleitenden Angebot mit vorgezogenem Berufsmaturitätsunterricht werden einzelne Fächer der erweiterten Allgemeinbildung schon während der 3. Sekundarklasse besucht.

Berufsmaturitätsangebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vermitteln Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses die erweiterte Allgemeinbildung. Sie sind als Voll- oder Teilzeitangebote ausgestaltet.

Art. 3 Zuständige Dienststelle

Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung organisiert und koordiniert die kantonalen Angebote.

Sie trifft alle diesbezüglichen Entscheide im Bereich der Berufsmaturität, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. Sie kann ihre Befugnisse delegieren.

…

Art. 4 …

Art. 5 …

Art. 6 Notenkonferenz

Die Notenkonferenz setzt sich aus den Fachlehrpersonen einer Klasse eines Berufsmaturitätsangebotes zusammen. Die Schulleitung bestimmt die Leitung der Notenkonferenz.

Sie entscheidet gestützt auf die Semesterzeugnisnoten am Ende jedes Semesters über die Promotion.

Art. 7 Schulleitung

Jedes Berufsmaturitätsangebot wird nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung durch eine Schulleitung geführt. Die Schulleitung ist für sämtliche Entscheide über ihr Angebot zuständig, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind.

Die Schulleitung entscheidet insbesondere über die Aufnahme in ihr Angebot und über dessen Abschluss. Die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Dispensation von der Aufnahmeprüfung sowie für die Durchführung der Abschlussprüfungen richten sich nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.

Art. 8 Examinierende

Die Fachlehrpersonen der jeweiligen Berufsmaturitätsangebote nehmen als Examinierende die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen ab.

Die Noten der Abschlussprüfungen setzen sie unter Vorbehalt von § 9 Absatz 3 fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt.

Art. 9 Expertinnen und Experten

Die Expertinnen und Experten sind externe Fachleute. Sie werden von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bestimmt. Diese berücksichtigt bei der Auswahl Vertreterinnen und Vertreter der Fachhochschulen angemessen.

Die Expertinnen und Experten validieren die schriftlichen Abschlussprüfungen. Über die Anerkennung interkantonal oder ausserkantonal validierter Prüfungen entscheidet die zuständige Dienststelle.

Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen und der praktischen Abschlussprüfungen, setzen in Absprache mit den Examinierenden die Noten fest und bestätigen die Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Expertin oder der Experte.

Art. 10 Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:

Note

Bedeutung

6

sehr gut

5

gut

4

genügend

3

ungenügend

2

schwach

1

sehr schwach

Art. 11 Verhaltensbeurteilung

Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden je mit den Prädikaten «übertroffen», «erreicht», «teilweise erreicht» und «nicht erreicht» beurteilt. Im Arbeitsverhalten werden die Kompetenzen «eigenverantwortlich arbeiten», «eigene Fähigkeiten einschätzen» und «Methoden und Arbeitswerkzeuge effektiv einsetzen» beurteilt. Im Verhalten in der Gemeinschaft werden die Kompetenzen «aktiv mit anderen zusammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen» und «respektvoll mit anderen umgehen» beurteilt.

Note

Bedeutung

I

…

II

…

III

…

Nicht beurteilt werden das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft bei Lernenden in Berufsmaturitätsangeboten, welche nach Abschluss der beruflichen Grundbildung absolviert werden.

2 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

Art. 12 Aufnahme in ein schulisch organisiertes Angebot

Die Aufnahme in ein schulisch organisiertes Angebot setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus.

Voraussetzung für die definitive Aufnahme in das erste Semester ist, unter Vorbehalt der Absätze 2bis–4bis,

  • a. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,

  • b. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums,

  • bbis. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im letzten Semester einer öffentlichen Sekundarschule vor Eintritt in ein Kurzzeitgymnasium und im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder

  • c. das Bestehen der Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik und das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule oder eines Langzeitgymnasiums oder in der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums.

Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn in den Fällen nach Absatz 1bisa–bbis die Zeugnisnoten jeweils nur im ersten von beiden Semestern erreicht werden oder im Fall nach Absatz 1bisc nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung die Zeugnisnoten im folgenden Semester nicht erreicht werden. Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters die Voraussetzungen von § 15 Absatz 1 erfüllen. Ansonsten werden sie vom Angebot ausgeschlossen.

Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahmeprüfung.

Aufgenommen wird nur, wer zu Beginn des ersten Schuljahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.

Die Aufnahme in die Fachklasse Grafik setzt zudem ein bestandenes gestalterisches Aufnahmeverfahren voraus. Die Aufnahme ist provisorisch. Die definitive Aufnahme hängt vom Bestehen einer Eignungsabklärung ab, welche gegen Ende des zweiten Semesters des ersten Schuljahres durchgeführt wird. Bei Nichtbestehen der Eignungsabklärung erfolgt der Ausschluss vom Angebot. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Für die Aufnahme in die Gesundheitsmittelschule ist ein Orientierungsjahr an einer Fachmittelschule oder eine gleichwertige Vorbildung zu absolvieren. Zusätzlich ist der Nachweis über einen Praktikumsplatz für das dritte Ausbildungsjahr erforderlich.

Die Aufnahme in die Informatikmittelschule setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren sowie den Nachweis über die berufspraktische Eignung voraus. Die Schulleitung legt die diesbezüglichen Anforderungen fest.

Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Die Schulleitung entscheidet über ausserordentliche Aufnahmen. Sie entscheidet auch über die erste Promotion nach einer probeweisen Aufnahme. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.

…

Art. 12a Aufnahme in ein lehrbegleitendes Angebot

Die Aufnahme in ein lehrbegleitendes Angebot setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus.

Voraussetzung für die Aufnahme ist,

  1. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,

  2. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums,

  3. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss § 12b im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder

  4. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik.

Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahmeprüfung.

…

Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Die Schulleitung entscheidet über ausserordentliche Aufnahmen. Sie entscheidet auch über die erste Promotion nach einer probeweisen Aufnahme. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.

Die Aufnahme in das lehrbegleitende Angebot mit vorgezogenem Berufsmaturitätsunterricht setzt das Erzielen der Zeugnisnoten für den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium im ersten Semester der 2. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden Schuljahr voraus.

Art. 12b Zeugnisnoten für die Aufnahme in schulisch organisierte und lehrbegleitende Angebote

Im getrennt geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme mindestens drei Zeugnisnoten von mindestens 4,5 und maximal eine Zeugnisnote von mindestens 4 in den Niveaufächern im Niveau A Voraussetzung.

Im kooperativen und im integriert geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A und in einem Niveaufach entweder eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 im Niveau B oder von mindestens 4 im Niveau A Voraussetzung.

In allen Sekundarschulmodellen ist für die Aufnahme die Zeugnisnote von mindestens 4,5 im Anforderungsniveau A/B im Fach Natur und Technik Voraussetzung.

Im Langzeit- und im Kurzzeitgymnasium sind für die Aufnahme in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik bei mindestens dreien eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 und bei einem eine Zeugnisnote von mindestens 4 Voraussetzung.

Art. 13 Aufnahme in Angebote nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

Die Aufnahme in ein Angebot nach Abschluss der beruflichen Grundbildung setzt ein bestandenes Aufnahmeverfahren voraus.

Voraussetzung für die Aufnahme ist, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3,

  1. das Erlangen eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0,

  2. sofern im Zeitpunkt des Aufnahmeentscheids das EFZ noch nicht vorliegt, das Erzielen einer Zulassungsnote von 5,0, die sich analog zum Qualifikationsverfahren aus den Noten der beruflichen Grundbildung bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres errechnet, oder

  3. das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie in der zweiten Landessprache.

…

Die Aufnahme in ein Angebot mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzt zudem eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus.

Die ausserordentliche Aufnahme ist probeweise möglich. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und das Verfahren für die ordentliche Aufnahme sinngemäss.

Art. 13a Beschränkte Platzzahl

Bei beschränkter Platzzahl eines Angebotes sind für die Aufnahme, neben dem Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, folgende Kriterien zulässig:

  1. …

  2. Rangierung in der Aufnahmeprüfung,

  3. Rangierung in einem zusätzlich durchgeführten Eignungsverfahren,

  4. Auswahl per Losentscheid.

Die zuständige Dienststelle legt für das jeweilige Angebot die massgeblichen Kriterien gemäss Absatz 1 sowie deren Rangfolge fest. Eine Auswahl per Losentscheid ist nur zulässig, wenn anhand der übrigen Kriterien keine geeignete Auswahl erreicht werden kann. Die Dienststelle kann die Aufnahme zudem auf jene Lernenden beschränken, die sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für das Angebot angemeldet haben.

…

3 Semesterzeugnis und Promotion

Art. 14 Semesterzeugnis

Am Ende jedes Semesters wird ein Semesterzeugnis ausgestellt, in dem die Semesterzeugnisnote für jedes unterrichtete Fach eingetragen ist.

Die Semesterzeugnisnote wird von der Fachlehrperson festgelegt. Sie ergibt sich aus mindestens zwei separat benoteten schriftlichen oder gleichwertig dokumentierten Leistungsnachweisen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Semesterzeugnisnoten.

Art. 15 Promotion im Allgemeinen

Die Promotion und die Folgen bei Nichterfüllen der Promotionsvoraussetzungen richten sich nach Artikel 16 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 13. Juni 20252. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und die §§ 16 bis 17b.

  1. …

  2. …

  3. …

…

…

In schulisch organisierten Angeboten ist die einmalige Wiederholung eines Unterrichtsjahres möglich. Das erste Schuljahr kann in der Regel nicht wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

…

…

Art. 16 Promotion an Wirtschaftsmittelschulen

Lernende der Wirtschaftsmittelschule werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von § 15 erfüllt sind und der Durchschnitt im Fachbereich Berufskenntnisse mindestens 4 beträgt.

  1. …

  2. …

  3. …

…

Art. 17 Promotion in der Fachklasse Grafik

Lernende der Fachklasse Grafik werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von § 15 erfüllt sind und der Durchschnitt der Fachnoten im Fachbereich Gestaltung mindestens 4 beträgt.

…

Art. 17a Promotion an der Informatikmittelschule

Lernende der Informatikmittelschule werden am Ende des Semesters definitiv promoviert, wenn die Voraussetzungen von § 15 erfüllt sind und der Durchschnitt der Fachnoten in den Informatikkompetenzen mindestens 4 beträgt.

…

Art. 17b Promotion in Angeboten nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

Lernenden in Angeboten nach Abschluss der beruflichen Grundbildung kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen von § 15 die Promotion ins nächste Semester verweigert werden, wenn sie nicht mindestens 85 Prozent des gesamten Präsenzunterrichts und 85 Prozent der Präsenzlektionen in den einzelnen Fächer besucht haben.

4 Berufsmaturitätsprüfung

Art. 18 Zulassung zu den Abschlussprüfungen

Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer ein Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern besucht.

Im Weiteren muss die Kandidatin oder der Kandidat über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder spätestens im Jahr nach den Abschlussprüfungen zum Qualifikationsverfahren zugelassen sein.

In Angeboten nach Abschluss der beruflichen Grundbildung kann Lernenden die Zulassung zu den Abschlussprüfungen verweigert werden, wenn sie im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen nicht mindestens 85 Prozent des gesamten Präsenzunterrichts und 85 Prozent der Präsenzlektionen in den einzelnen Fächer besucht haben.

Die Abschlussprüfungen werden in der Regel am Ort des Berufsmaturitätsangebotes abgelegt, an dem der Unterricht zuletzt besucht wurde.

Art. 18a Verhinderung

Wer eine Abschlussprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.

Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden.

Art. 19 Wiederholung

Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 25 BMV3. Sie findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung entscheidet über die Form allenfalls notwendiger Ersatzprüfungen.

In schulisch organisierten Angeboten entscheidet die Schulleitung nach den Vorgaben der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung über den Zeitpunkt der Wiederholung. Diese Vorgaben können vorsehen, dass das Praktikum nicht vor der Wiederholung der schulischen Abschlussprüfungen absolviert werden kann.

Art. 20 Unredlichkeiten

Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit den Abschlussprüfungen, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die betreffende Abschlussprüfung von der Schulleitung als nicht bestanden erklärt werden.

…

In besonders schweren Fällen kann die Schulleitung den Ausschluss für die gesamten Abschlussprüfungen verfügen. In diesem Fall gelten sämtliche Abschlussprüfungen als nicht bestanden.

…

Liegt der begründete Verdacht eines Prüfungsbetruges vor, stellt die Schulleitung dem Kandidaten oder der Kandidatin im betreffenden Fach neue Prüfungsaufgaben.

Art. 21 …

5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Rechtsmittel

Gegen Entscheide über die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung kann innert 20 Tagen bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.

Gegen alle übrigen Entscheide nach diesem Reglement und gegen Einspracheentscheide kann gemäss § 51 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20054 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

Art. 22a …

Art. 22b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2026

Für Lernende, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. August 2026 begonnen haben, gilt das Reglement in der Fassung vom 1. Januar 2026.

Art. 23 Aufhebung eines Erlasses

Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Luzern vom 13. Juni 20065 wird aufgehoben.

Art. 24 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang6 geändert:

  1. Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 20047,

  2. Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 20068.

Art. 25 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

G 2013 296