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Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen
Nr. 46 Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen
vom 14. September 1976* (Stand 1. Januar 1998)
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 194 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 1 sowie § 13 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 2, 3 beschliesst:
I. Amtliche Kosten
1. Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit
Art. 1 Spruchgebühr
Die Spruchgebühr beträgt Fr. 100.– bis Fr. 20 000.–. 4
Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen.
In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht die Spruchgebühr ebenfalls nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne hiebei an die obere Gebührengrenze gebunden zu sein.
* G 1976 187; Abkürzung VGKV. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 20. Oktober 1983, in Kraft seit dem 1. April 1985 (G 1985 16).
SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im folgenden nicht mehr hingewiesen.
SRL Nr. 680
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Nr. 46
Vorbehalten bleibt § 12.
Art. 25 Schreibgebühren
Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite:
Fr. 20.– für die Originalausfertigung des Endentscheids,
Fr. 2.– für die zuhanden der Parteien und Vorinstanzen hergestellte erste Kopie,
Fr. –.30 für die zuhanden der Parteien hergestellten weiteren Kopien.
2. Beweiskosten und andere Barauslagen
Art. 36 Entschädigung von Zeugen und Drittpersonen
Der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor dem Verwaltungsgericht Fr. 20.– bis Fr. 50.–. Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Aus lagen und bei Verdienstausfall kann ihm eine besondere Zulage bewilligt werden.
Er hat zudem Anspruch auf eine Reiseentschädigung, die, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand, im Ersatz der Fahrtkosten (Bahn und Schiff 2. Klasse) und sonst in einer Kilometerentschädigung besteht, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird.
Drittpersonen, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen entschädigt.
Art. 4 Entschädigung von Sachverständigen und Übersetzern
Die Entschädigung des Sachverständigen wird auf Grund der eingereichten Honorarrechnung nach Ermessen festgesetzt.
Die Entschädigung des Übersetzers wird auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.
Art. 5 Andere Barauslagen
Die weiteren Barauslagen umfassen insbesondere Reisekosten, Telefongebühren und Porti.
Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Nr. 46 3
3. Kostenpauschale 7
Art. 5a 8 Kostenpauschale
Bei Verfahren mit geringem Aufwand können die amtlichen Kosten pauschal festgesetzt werden.
II. Parteientschädigung 1. Entschädigung für das Erscheinen vor Gericht und Sachverständigen
Art. 6 Voraussetzung und Mass
Wird einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, so hat sie für jedes notwendige Erscheinen vor Gericht oder Sachverständigen Anspruch auf die für den Zeugen vorgesehene Entschädigung.
Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei:
wenn sie die Sache selber vertritt oder
wenn sie zum persönlichen Erscheinen verhalten ist.
2. Entschädigung für Kosten der berufsmässigen Vertretung
Art. 7 Zusammensetzung der Kosten
Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss § 201 VRG der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Auslagen. 9
Art. 8 Honorarberechtigte Verrichtungen
Das Honorar entschädigt den Parteivertreter für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und
Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Hat eine Partei ihre Vertretungskosten ganz oder teilweise selber zu tragen, so ist der Vertreter nach Auftragsrecht zu entschädigen.
Nr. 46 Rechtsfragen, die Eingaben an das Gericht, die Teilnahme an Augenscheinen und an den Gerichtsverhandlungen. 10
Für die Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden.
Art. 9 Honorar
Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 20 000.–. 11
Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen.
In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht das Honorar ebenfalls nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne hiebei an die obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein.
Vorbehalten bleibt § 13 der Verordnung.
Art. 10 Auslagen
Der Parteivertreter hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der von ihm auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer. 12
Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
Bei Benützung des Autos hat der berufsmässige Vertreter Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird.
Die im Rahmen der Prozessführung ordentlicherweise benötigten Fotokopien sind mit Fr. –.30 zu vergüten. 13 III. Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 11 Voraussetzung und Mass der Entschädigung
Dem gemäss § 204 Abs. 2 VRG bestellten Anwalt vergütet die Gerichtskasse, wenn sein Klient die Kosten zu tragen hat oder wenn die Gegenpartei ebenfalls von der Kostenpflicht befreit ist oder sonst aus einem Grunde nicht mit Erfolg belangt werden kann, 85% des gerichtlich festgesetzten Honorars und die Auslagen.
Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Nr. 46 5 IV. Sonderregelung für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
Art. 12 14 Amtliche Kosten
Das Verfahren ist für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können den Parteien amtliche Kosten auferlegt werden.
Erklärt das Gericht in einem begründeten Zwischenentscheid die Prozessführung für mutwillig oder leichtsinnig, so kann es von der mutmasslich unterliegenden Partei zur Sicherung der amtlichen Kosten einen Vorschuss verlangen.
Art. 13 15 Parteientschädigung
Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der Prozessführung und der Vertretung.
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der obsiegende Beschwerdeführer. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist eine Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zuzusprechen, wenn dem Beschwerdeführer amtliche Kosten auferlegt werden.
Art. 13a 16 Berufsmässige Vertretung
Die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung wird auch in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach den Vorschriften der §§ 7–10 festgesetzt.
Art. 13b 17 Nicht berufsmässige Vertretung
Ist eine Partei nicht berufsmässig vertreten, so ist eine Entschädigung nur geschuldet, wenn die Vertretung notwendig war und anzunehmen ist, dass sie entgeltlich erfolgte.
Das Honorar beträgt Fr. 50.– bis Fr. 500.–. Im übrigen sind die Bestimmungen von §§ 7–10 sinngemäss anwendbar.
Fassung gemäss Änderung vom 20. Oktober 1983, in Kraft seit dem 1. April 1985 (G 1985 16).
Eingefügt durch Änderung vom 20. Oktober 1983, in Kraft seit dem 1. April 1985 (G 1985 16).
Nr. 46 V. Verfahrenskosten vor den Instanzen, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstellt sind
Art. 14 Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz 18
Die §§ 1–10 gelten auch für die Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission.
Art. 15 19 Wildschaden-Schätzungskommission
Die §§ 1–10 dieser Verordnung gelten auch für die Kosten des Verfahrens vor der Wildschaden-Schätzungskommission im Sinn von § 52 des Kantonalen Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 20 mit folgenden Vorbehalten:
Die Spruchgebühr beträgt im Verfahren vor dem Obmann Fr. 40.– bis Fr. 60.–, im Verfahren vor der Schätzungskommission Fr. 120.– bis Fr. 200.–.
Die Schreibgebühr beträgt für die Ausfertigung des Protokolls Fr. 10.–.
Eine allfällige Parteientschädigung darf ohne besonderen Grund Fr. 100.– nicht übersteigen.
VI. Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens 21
Art. 15a 22 Gebühren für Dienstleistungen
Für Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens können Gebühren erhoben werden, insbesondere:
für die nachträgliche Akteneinsicht Fr. 10.– bis Fr. 100.–
für das Kopieren Fr. 1.– pro Seite, bei höherem Aufwand bis Fr. 2.– pro Seite
für das Anonymisieren von Entscheiden Fr. 5.– pro Seite
für das Beglaubigen von Weiterzügen bzw. des Ausbleibens eines Weiterzugs Fr. 30.– 2 Die Gebühren für weitere Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens richten sich nach den in § 1 Absatz 2 genannten Kriterien. Bei besonderem Aufwand können Gebühren bis Fr. 500.– erhoben werden.
SRL Nr. 730
Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
SRL Nr. 725
Eingefügt durch Änderung vom 4. Dezember 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998 (G 1997 441).
Nr. 46 7 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Kostenbezug
Die kantonale Gerichtskasse besorgt den Einzug der amtlichen Kosten.
Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 23.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1976 in Kraft; sie gilt auch für die in diesem Zeitpunkt bereits hängigen Verfahren. Sie ist zu veröffentlichen.
Die §§ 7–9 der Verordnung vom 16. Mai 1973 über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Streitsachen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung 24 werden aufgehoben.
Luzern, 14. September 1976 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Meyer Der Gerichtsschreiber: Petermann
SRL Nr. 44