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Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Verordnung zum Gesetz über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
vom 27. Mai 2003* (Stand 1. März 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 10. September 2001 1, auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:
I. Betriebliche Bestimmungen
Art. 1 Organisationen von Studierenden
Die Studierenden der Hochschule oder einer Abteilung der Hochschule können eine Organisation bilden.
Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu regeln.
Art. 2 Hörerinnen und Hörer
Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats und im Einvernehmen mit den betreffenden Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern sie die notwendigen Vorkenntnisse besitzen und die Platzverhältnisse es erlauben.
* G 2003 202
SRL Nr. 519 II. Disziplinar- und Hausordnung
Art. 3 Hausordnung
Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
Art. 4 Disziplinartatbestand
Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
Studierende, die Gegenstände der Hochschule entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Art. 5 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind
mündliche Verwarnung,
Wegweisung von der Lehrveranstaltung,
schriftlicher Verweis,
Wegweisung von allen Lehrveranstaltungen für mehrere Tage oder Wochen,
Androhung des Ausschlusses aus der Hochschule,
Ausschluss aus der Hochschule.
Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
Art. 6 Disziplinarkompetenzen
Die Dozentinnen und Dozenten sind befugt, Verwarnungen auszusprechen, Studierende von der Lehrveranstaltung wegzuweisen und Verweise zu erteilen.
Dem Rektorat stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.
III. Schlussbestimmungen
Art. 7 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hochschule des Kantons Luzern in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz 2 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 3 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
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Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 27. Mai 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler
SRL Nr. 519
SRL Nr. 40
Aufgehoben durch Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).