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Reglement über den Master in Advanced Studies in Public History an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern

vom 09.05.2007 (Stand 01.01.2009)

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1f des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001,

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Der Master in Advanced Studies in Public History (MAS Public History) befähigt zur Vermittlung von historischen Inhalten an ein nicht spezialisiertes Publikum.

Mit dem Studiengang werden Kompetenzen in Projektmanagement, Kommunikation, Unternehmensführung, mediumspezifischer Vermittlung und Produktion und in Wissenschaftlichkeit und Reflexion zu Geschichte und Öffentlichkeit erworben.

Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt zum Titel «Master of Advanced Studies (Universität Luzern) in Public History».

Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern vom 6. Dezember 20062.

Art. 2 Organisation

Der MAS Public History wird im Auftrag der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften und unter der wissenschaftlichen Verantwortung der Studiengangleitung durchgeführt.

Er wird in Zusammenarbeit mit Historischen Instituten anderer schweizerischer Universitäten angeboten. Diese Zusammenarbeit wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

Art. 3 Umfang und Struktur

Der Studiengang kann in vier Semestern abgeschlossen werden und umfasst mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.

Der Studiengang umfasst die fünf Module «Unternehmen», «Projektmanagement und Kommunikation», «Schreiben und Recherchieren», «Audiovisuelle Medien und Internet» und «Erinnerungskultur, Geschichtswissenschaft, Reflexion».

Jedes Modul umfasst mindestens 85 Kursstunden oder 11 Kurstage. Die Module können in beliebiger Reihenfolge besucht werden.

Zum Abschluss des Studiengangs findet ein Integrationstag (Teil des Moduls «Erinnerungskultur, Geschichtswissenschaft, Reflexion») statt, an dem verschiedene Themen und Inhalte der Module im Beisein mehrerer Referentinnen und Referenten zusammengeführt werden und die Masterarbeiten vorgestellt und diskutiert werden.

Art. 4 Qualitätssicherung und Reporting

Der MAS Public History wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen begleitet und zyklisch mit verschiedenen Schwerpunkten evaluiert.

Die Erkenntnisse werden bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksichtigt.

Art. 5 Zulassung und Durchführung

Zum Studiengang wird zugelassen, wer über ein Lizentiat oder einen Masterabschluss an einer Universität oder Fachhochschule im Fach Geschichte oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügt. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

Der Studiengang wird durchgeführt, wenn aufgrund der Anmeldungen die Finanzierung des Kurses gewährleistet ist. Die Studiengangleitung kann die Teilnehmendenzahl beschränken.

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die verfügbaren Plätze, so entscheidet die Studiengangleitung über die Zulassung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Art. 6 Module, Leistungsnachweise und ECTS-Kreditpunkte

Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn es mindestens zu 80 Prozent besucht wurde. Absenzen über 20 Prozent der Kurszeiten müssen kompensiert werden, damit die ECTS-Kreditpunkte erreicht sind. Beim erfolgreichen Besuch eines Moduls werden 7 ECTS-Kreditpunkte erreicht.

Zu jedem Modul ist ein Fallbericht zu verfassen, der den Kursinhalt mit der eigenen Berufspraxis verbindet und den Wissenstransfer reflektiert. Während des ganzen Studiengangs sind sechs Fallberichte zu verfassen. Mit allen genehmigten Fallberichten werden 3 ECTS-Kreditpunkte erreicht.

Alle Studierenden haben eine Masterarbeit vorzulegen. Die genehmigte Masterarbeit entspricht einer Leistung von 18 ECTS-Kreditpunkten.

Die Studierenden haben acht Praxisgemeinschaften zu organisieren, die besondere Aspekte der Public History zum Gegenstand haben. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen. Diese Leistung entspricht 2 ECTS-Kreditpunkten.

Die Studierenden haben einen aktiven Beitrag an einem einschlägigen Kongress zu leisten. Der genehmigte Beitrag entspricht 2 ECTS-Kreditpunkten.

2 Zertifikate

Art. 7 Certificate of Advanced Studies

Die Studiengangleitung stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für den Besuch von je zwei Modulen ein Zertifikat aus, das die Bezeichnung «Certificate of Advanced Studies (Universität Luzern) in Public History» und den Namen der Module trägt.

Für ein Zertifikat müssen insgesamt 16 ECTS-Kreditpunkte erreicht werden, 14 ECTS-Kreditpunkte für das Absolvieren der zwei Module, 1 ECTS-Kreditpunkt für den Besuch von vier Praxisgemeinschaften und 1 ECTS-Kreditpunkt für zwei Fallberichte.

Art. 8 Master of Advanced Studies

Die Studiengangleitung stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Master-Diplom über die erfolgreiche Absolvierung des Studienganges aus, wenn alle Voraussetzungen wie folgt erfüllt sind:

  1. Besuch von fünf Modulen und Erfüllung der entsprechenden Leistungsnachweise im Umfang von insgesamt 35 ECTS-Punkten,

  2. sechs genehmigte Fallberichte (3 ECTS),

  3. Besuch der acht selbst organisierten Praxisgemeinschaften und Mitarbeit am genehmigten Protokoll (2 ECTS),

  4. genehmigter aktiver Beitrag an einem einschlägigen Kongress (2 ECTS),

  5. genehmigte Masterarbeit (18 ECTS),

  6. alle Gebühren im Zusammenhang mit dem Studiengang geleistet sind.

Der Diplomzusatz gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studienganges und die Titel der Arbeiten.

3 Schlussbestimmungen

Art. 9 Überschüsse

Die Universitätsleitung definiert die Verwendung von Überschüssen.

Art. 10 Rechtspflege

Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann innert 30 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. September 2007 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

G 2007 246