542m
Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Public Opinion and Survey Methodology»
vom 22.02.2013 (Stand 18.09.2013)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Studienangebot und Geltungsbereich
Die Universitäten Lausanne, Luzern und Neuchâtel (nachfolgend Partneruniversitäten) bieten gemeinsam durch ihre Fakultäten, die Faculté des sciences sociales et politiques, die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften und die Faculté des sciences2 (nachfolgend Partnerfakultäten), und in Übereinstimmung mit dem «Übereinkommen zwischen den Universitäten Lausanne, Luzern und Neuchâtel hinsichtlich der Einrichtung eines Joint-Degree-Masters in Public Opinion and Survey Methodology vom 22.06.2012» (nachfolgend Kooperationsvereinbarung) einen Masterstudiengang in «Public Opinion and Survey Methodology» (nachfolgend MA POSM) an.
Art. 2 Verliehener Grad
Die Partnerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel «Master of Arts in Public Opinion and Survey Methodology of the Universities at Lausanne, Lucerne and Neuchâtel»; in französischer Übersetzung: «Maîtrise universitaire en méthodologie d’enquête et opinion publique des Universités Lausanne, Lucerne et Neuchâtel».
2 Organe
Art. 3 Konferenz der Dekane
Die Konferenz der Dekane besteht aus den Dekaninnen und Dekanen der Partnerfakultäten. Ihr obliegt die Gesamtleitung des Studienprogramms.
Die Konferenz der Dekane überträgt die akademische Leitung des Studienprogramms an eine Studiengangsleitung.
Die Entscheidungen der Konferenz der Dekane werden den Studierenden durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät des Ortes der Immatrikulation des jeweiligen Studierenden mitgeteilt.
Art. 4 Studiengangsleitung
Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in der Kooperationsvereinbarung geregelt.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
Art. 5 Zulassung
Zum MA POSM wird zugelassen, wer die beiden folgenden Zulassungsbedingungen erfüllt:
wer über einen Bachelorabschluss einer schweizerischen Universität oder einen von den zuständigen Behörden der Partneruniversitäten als gleichwertig erachteten Abschluss verfügt,
wer über einen Bachelorabschluss in den Studienrichtungen (Studienrichtungen der CRUS) Soziologie, Politikwissenschaft, Kommunikations- und Medienwissenschaften, Psychologie, Volkswirtschaftslehre, Finance, Betriebswirtschaftslehre oder einen von der Studiengangsleitung als gleichwertig erachteten Abschluss verfügt.
Art. 6 Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Studiengangsleitung kann die Zulassung vom Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten (Zulassung mit Auflagen oder Bedingungen) abhängig machen, die im Falle einer Zulassung mit Bedingungen 60 ECTS-Credits (European Credit Transfer and Accumulation System; nachfolgend Credits) und im Falle einer Zulassung mit Auflagen 30 Credits nicht überschreiten dürfen.
Die Studiengangsleitung kann insbesondere den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Grundkenntnisse in Statistik oder quantitativen Methoden verlangen.
Im Falle einer Zulassung mit Bedingungen setzt die Zulassung zum Master-Studienprogramm das Bestehen der Bedingungen voraus. Im Falle einer Zulassung mit Auflagen führt deren Nicht-Bestehen zu einem Ausschluss aus dem Master-Studienprogramm.
Die Zulassung wird auf Vorschlag der Studiengangsleitung von den zuständigen Instanzen der Immatrikulationsuniversität gemäss den dort geltenden Regelungen ausgesprochen.
Art. 7 Anerkennung und Anrechnung bereits erbrachter Leistungen
Studierende, die bereits über einen anerkannten Masterabschluss in einem für den MA POSM relevanten Studienfach oder einen anerkannten Abschluss in einem anderen, ähnlichen Studienfach verfügen, können ihre bereits erbrachten Leistungen anrechnen lassen.
In jedem Fall jedoch müssen 60 der 90 für diesen Masterstudiengang verlangten Credits im Rahmen des MA POSM erworben werden, darunter die für die Masterarbeit vorgesehenen Credits.
Die Fakultät des Ortes der Immatrikulation der jeweiligen Studierenden entscheidet auf Antrag der Studiengangsleitung über die Anrechnung von bereits erbrachten Leistungen.
Art. 8 Immatrikulation
Alle Studierenden sind an einer frei gewählten Partneruniversität immatrikuliert. Sie entrichten dort die von der jeweiligen Universität festgelegten Studien- und Einschreibegebühren.
Die Fakultät des Ortes der Immatrikulation ist definiert als die für den Studiengang eines Studierenden verantwortliche Fakultät (nachfolgend verantwortliche Fakultät).
4 Studienstruktur
Art. 9 Studiendauer
Der MA POSM umfasst den Erwerb der in der Wegleitung vorgesehenen 90 Credits.
Die Regelstudienzeit beträgt 3 Semester, die maximale Studiendauer 5 Semester. Im Teilzeitstudium beträgt die Regelstudienzeit 6 Semester und die maximale Studiendauer 8 Semester.
Die maximale Studiendauer wird proportional reduziert für Studierende, die sich bereits erbrachte Leistungen anrechnen lassen.
Für eine Verlängerung der Studiendauer über die maximale Regelstudienzeit hinaus ist ein begründetes, schriftliches Gesuch an die Dekanin oder den Dekan der verantwortlichen Fakultät zu richten.
Art. 10 Urlaub
Studierende, die einen vorläufigen Unterbruch des Studiums wünschen, können gemäss den an der Immatrikulationsuniversität dafür vorgesehenen Regelungen einen diesbezüglichen Antrag stellen.
Art. 11 Studienaufbau
Der Studiengang besteht aus drei Komponenten:
einem Grundstudium, das den Erwerb von 45 Credits erfordert, und aus den obligatorischen Modulen «Theoretical foundations of SRM and of opinion formation»; «Survey research methodology» und «Analyzing and presenting survey data» besteht ,
einem Vertiefungsstudium, das den Erwerb von mindestens 15 Credits erfordert,
einer Masterarbeit, die 30 Credits umfasst.
Art. 12 Wegleitung
Die Wegleitung regelt die Form der Lehrveranstaltungen und der Leistungskontrollen.
Die Wegleitung legt fest, ob Lehrveranstaltungen einzeln oder gemeinsam geprüft werden.
Die Verteilung der Credits auf einzelne Lehrveranstaltungen und Module ist in der Wegleitung festgehalten.
Art. 13 Studiensprachen
Die Lehrveranstaltungen werden auf Englisch, Französisch oder Deutsch gehalten. Die Leistungskontrollen werden in der Regel in der jeweiligen Studiensprache gehalten. Die Sprache der Masterarbeit wird nach den Regeln der verantwortlichen Fakultät festgelegt.
5 Leistungskontrollen
Art. 14 Erwerb der Credits
Die mit einer Lehrveranstaltung verbundenen Leistungskontrollen werden von der für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Fakultät (nachfolgend die Lehrfakultät) gemäss den dort geltenden Regelungen abgehalten.
Der Inhalt jeder Lehrveranstaltung wird einzeln oder gemeinsam mit anderen Lehrveranstaltungen im Rahmen einer Leistungskontrolle (Prüfung oder Nachweis) geprüft.
Die Leistungen, die in Form einer Note evaluiert werden, erhalten eine Note von 1 bis 6. Die minimale genügende Note ist 4, die beste Note ist 6, nur Halbnoten sind erlaubt. Die Note 0 ist unberechtigter Abwesenheit bei Leistungskontrollen, Betrug, Betrugsversuch und Plagiat vorbehalten. Im Übrigen kommen im Falle von Betrug, Betrugsversuch oder Plagiat die von der verantwortlichen Fakultät dafür vorgesehenen Sanktionen zum Tragen.
Die Nachweise enthalten eine Note oder weisen aus, ob die Lehrveranstaltung bestanden oder nicht bestanden wurde.
Die Resultate der Leistungskontrollen werden den Studierenden von der verantwortlichen Fakultät gemäss den dort geltenden Regelungen mitgeteilt.
Art. 15 Einschreibung zu, Rücktritt von und Nicht-Erscheinen bei Leistungskontrollen
Die Studierenden haben sich innerhalb der Fristen und unter Berücksichtigung der Bedingungen der Lehrfakultät zu den Lehrveranstaltungen einzuschreiben.
Eine Einschreibung kann nur aufgrund von wichtigen Gründen und unter Vorlegung von entsprechenden Nachweisen zurückgezogen werden. Das schriftliche Gesuch um Rückzug von der Einschreibung wird an die Dekanin oder den Dekan der verantwortlichen Fakultät gerichtet.
Die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der sich nicht zu einer Leistungskontrolle einstellt, für welche sie oder er sich eingeschrieben hat, erhält dafür die Note 0, wenn sie oder er die Absenz nicht unverzüglich vor der Dekanin oder dem Dekan der verantwortlichen Fakultät begründet. Nur wenn wichtige Gründe geltend gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden, sind Absenzen zulässig.
Art. 16 Leistungskontrollen der Lehrveranstaltungen und der Module
Eine einzeln geprüfte Lehrveranstaltung gilt als bestanden, wenn die Note der Leistungskontrolle mindestens 4 beträgt oder der Nachweis die Lehrveranstaltung als bestanden ausweist. Die entsprechende Anzahl Credits werden infolgedessen angerechnet.
Im Falle einer ungenügenden Leistungskontrolle haben die Studierenden innerhalb der Fristen und unter Berücksichtigung der Bedingungen der Lehrfakultät einen Anspruch auf eine einmalige Wiederholung.
Im Falle einer Wiederholung gilt die bessere der zwei Noten als definitive Note, mit Ausnahme von Fällen von Betrug, Betrugsversuch und Plagiat.
Bestandene Leistungskontrollen können nicht wiederholt werden.
Ein Modul des Grundstudiums oder des Vertiefungsstudiums gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten aller Lehrveranstaltungen des Moduls, gewichtet nach der Anzahl Credits, mindestens 4 beträgt und keine der Noten tiefer als 3 ist.
Mehrere Lehrveranstaltungen eines Moduls des Grundstudiums können zusammen geprüft werden.
Art. 17 Masterarbeit
Die Studierenden verfassen eine Masterarbeit oder eine mit einem Praktikum verbundene Masterarbeit. Die mit einem Praktikum verbundene Masterarbeit weist einen Zusammenhang zu den während des Praktikums ausgeübten Tätigkeiten auf.
Die Masterarbeit oder die mit einem Praktikum verbundene Masterarbeit ist eine selbständige Arbeit und wird von einer im MA POSM tätigen Lehrperson, die über einen Doktortitel verfügt, betreut. Die Studiengangsleitung kann eine Betreuung durch eine zweite Lehrperson genehmigen. Die Masterarbeit wird nach Massgaben der Wegleitung mündlich verteidigt.
Die Prüfungskommission ist mindestens aus der Betreuerin oder dem Betreuer der Masterarbeit sowie einer den Partnerfakultäten angehörigen Lehrperson oder einer Expertin bzw. einem Experten (intern oder extern) zusammengesetzt.
Die für die Masterarbeit vorgesehenen 30 Credits werden angerechnet, wenn die Note für die Masterarbeit mindestens 4 beträgt.
Die mit einer Note unter 4 bewertete Masterarbeit wird nicht angerechnet. Die Betreuerin oder der Betreuer kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine überarbeitete Version innerhalb der von der verantwortlichen Fakultät vorgesehenen Fristen verlangen. Wenn die überarbeitete Version der Masterarbeit erneut mit einer Note unter 4 bewertet wird, wird die Kandidatin oder der Kandidat aus dem MA POSM ausgeschlossen.
Art. 18 Berechnung des Gesamtnotendurchschnitts
Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: Der Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen des Grundstudiums und der Masterarbeit wird auf die Zehntelstelle berechnet und nach Anzahl der Credits gewichtet. Allfällige Noten der Lehrveranstaltungen des Vertiefungsstudiums werden nicht in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Allfällige früher erbrachte Leistungen, welche an den Studiengang angerechnet werden, werden nicht in die Berechnung des Durchschnitts einbezogen.
Art. 19 Erteilung des Mastertitels
Der Mastertitel wird erteilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
innerhalb der in dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegten oder von der Dekanin oder dem Dekan der verantwortlichen Fakultät gewährten Fristen die in der Wegleitung vorgesehenen 90 Credits erworben hat,
in jedem Modul einen Notendurchschnitt von mindestens 4 hat,
keine Note unter 3 hat,
die Masterarbeit mit einer Note von mindestens 4 bestanden hat.
Art. 20 Nicht-Bestehen und Ausschluss
Vom Studiengang definitiv ausgeschlossen wird:
wer innerhalb der in dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegten oder von der Dekanin oder dem Dekan der verantwortlichen Fakultät gewährten Fristen nicht 90 Credits erworben hat,
wer nach Ausschöpfung der Wiederholung ein Modul oder mehrere Module mit einem Notendurchschnitt unter 4 abgeschlossen hat,
wer nach Ausschöpfung der Wiederholung eine oder mehrere Noten unter 3 hat,
wer für seine überarbeitete Masterarbeit nach Ausschöpfung der Wiederholung eine Note unter 4 erhält.
Die Dekanin oder der Dekan der verantwortlichen Fakultät fällt gemäss den an der Immatrikulationsuniversität geltenden Regelungen den Entscheid zum Ausschluss.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21 Diplom und Diplomzusatz
Der Mastertitel wird erteilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat alle Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung und der Wegleitung erfüllt hat.
Die Dekanin oder der Dekan der verantwortlichen Fakultät beantragt die Ausstellung des Diploms und des Diploma Supplements bei den zuständigen Behörden ihrer oder seiner Universität.
Das Diplom ist von den Dekaninnen und Dekanen der Partnerfakultäten und den Rektorinnen und Rektoren der Partneruniversitäten unterzeichnet.
Das Diplom enthält kein Prädikat.
Art. 22 Rechtsmittel
Die auf der Grundlage der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung getroffenen Entscheide enthalten klare Angaben zu den an der verantwortlichen Fakultät geltenden Rekursfristen und Rekurswegen.
Die Studierenden üben ihr Rekursrecht gemäss den Modalitäten und Fristen der verantwortlichen Fakultät aus.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 18. September 2013 in Kraft.
Sie gilt für alle Studierenden ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Public Opinion and Survey Methodology» vom 27. Juni 20123 wird aufgehoben.
Art. 25 Subsidiaritätsprinzip
Im Übrigen gilt das Recht der Partneruniversitäten und der verantwortlichen Fakultät.
G 2013 39