546e
Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor of Science in Gesundheitswissenschaften der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern
vom 06.07.2020 (Stand 01.05.2023)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung des Bachelorstudiums in Gesundheitswissenschaften an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät).
Es legt die Grundsätze des Bachelorstudiums sowie der dazu gehörigen Leistungskontrollen fest und gilt für alle Studierenden, die im Rahmen des Studiengangs an der Fakultät studieren.
Das Reglement gilt ebenfalls für:
Studierende anderer Fakultäten, Universitäten und Hochschulen, die an der Fakultät freie Studienleistungen im Rahmen des Bachelorstudiengangs beziehen,
Mobilitätsstudierende, die an der Fakultät ECTS-Punkte erwerben.
Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen mit anderen Universitäten und Hochschulen und entsprechende gemeinsame Reglemente sowie allgemeine Abkommen.
…
Art. 2 Regelstudiendauer und Studienbeginn
Der Bachelorstudiengang Bachelor of Science (BSc) Gesundheitswissenschaften umfasst 180 ECTS-Punkte und hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern.
Ein Teilzeitstudium ist möglich. Die Studiendauer verlängert sich entsprechend.
Der Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften beginnt jeweils einmal im Jahr zum Herbstsemester. Ein Studienbeginn zum Frühjahrssemester ist möglich.
Art. 3 Verliehener Grad
Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs BSc Gesundheitswissenschaften der Fakultät wird der Grad «Bachelor of Science in Gesundheitswissenschaften der Universität Luzern» (Englisch: BSc in Health Sciences of the University of Lucerne) verliehen.
Art. 4 Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung.
Die Fakultät organisiert das Lehrangebot im Rahmen seiner Kapazitäten so, dass die im Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es sich um Pflichtlehrveranstaltungen handelt, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.
Die Fakultät sorgt dafür, dass
die Dozentinnen und Dozenten Lehrkonzepte einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen,
sich die Dozentinnen und Dozenten im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbilden.
Art. 5 Qualitätssicherung
Die Qualität des Studiengangs und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können durch die Fakultätsleitung angeordnet werden.
2 Organe und Zuständigkeiten
Art. 6 Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird.
Art. 7 Fakultätsversammlung
Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitung zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
Art. 8 Akademische Direktorin oder akademischer Direktor
Die Fakultätsversammlung setzt eine Professorin oder einen Professor als akademische Direktorin oder als akademischen Direktor ein, welche oder welcher die akademische Leitung des Studiengangs innehat, und umschreibt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Art. 9 Studien- und Prüfungsausschuss
Die Fakultätsversammlung kann einzelne Aufgaben dem Studien- und Prüfungsausschuss (StuPA) übertragen.
Dem StuPA obliegt insbesondere die Organisation und Durchführung von Prüfungen und die Entscheidung in Zulassungsfragen.
Er legt die Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte Hochschulzulassung fest.
Der StuPA kann einzelne Aufgaben an das Studiendekanat delegieren.
Art. 10 Studiendekanat
Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats ist für die operative Umsetzung dieser Ordnung und der Wegleitung verantwortlich.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
Art. 11 Allgemeines
Für die Zulassung zum Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften gelten die Bedingungen gemäss Universitätsstatut und die darauf gestützten Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern.
Zum Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an einer anderen Hochschule des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
4 Studienstruktur
Art. 12 Aufbau
Das Bachelorstudium besteht aus fünf Modulen sowie einer Bachelorarbeit.
Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung geregelt.
Die Wahl weiterer, im Studienplan nicht vorgesehener und für den Abschluss nicht anrechenbarer Lehrveranstaltungen ist zulässig. Diese werden im Leistungsnachweis ausgewiesen.
Art. 13 Studiensprache
Die Lehrveranstaltungen im BSc Gesundheitswissenschaften werden vorwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Einzelne Lehrveranstaltungen sind auch auf Englisch möglich.
Art. 14 Detailregelungen
Anmeldeverfahren, Abläufe und detaillierte Anforderungen sind in der Wegleitung geregelt.
Art. 15 Maximalstudiendauer und Studienzeitverlängerung
Die Maximalstudienzeit im Vollzeitstudium im BSc Gesundheitswissenschaften beträgt das Doppelte der Regelstudiendauer, vom Beginn des Studiums an gerechnet. Bei einem Teilzeitstudium wird die Maximalzeit entsprechend angepasst.
Wer innerhalb dieser Frist die Bedingungen für den Studienabschluss gemäss § 37 nicht erfüllt hat, kann keinen Abschluss im BSc Gesundheitswissenschaften mehr erwerben.
Ein Gesuch um Studienzeitverlängerung ist möglich, wenn die Maximalstudienzeit überschritten wird. Das Gesuch ist zu begründen und in schriftlicher Form und vor Ablauf des letzten Semesters dieser Frist an den StuPA zu richten.
Die Bewilligung für eine Verlängerung der Studienzeit wird höchstens für zwei Semester erteilt. Danach ist gegebenenfalls ein neues Verlängerungsgesuch für höchstens zwei Semester zu stellen.
5 Studienleistungen, ECTS-Punkte und Prüfungen
Art. 16 Berechnung der Studienleistungen in ECTS-Punkten
Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in ECTS-Punkten gemäss dem «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS).
Der Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften beruht auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 ECTS-Punkten für jedes Semester (bei Vollzeitstudium).
Einem ECTS-Punkt entspricht ein durchschnittliches studentisches Arbeitspensum von 25 bis 30 Stunden.
Art. 17 Erwerb von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden aufgrund erfolgreich erbrachter Leistungsnachweise erworben, insbesondere durch
schriftliche oder mündliche Prüfungen,
schriftliche Arbeiten,
Bestätigungen einer aktiven Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit oder ohne Leistungskontrolle,
Nachweise über im Selbststudium erbrachte Studienleistungen,
weitere von den Dozentinnen oder Dozenten festzulegende Nachweise.
Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: Vorlesungen, Seminare, Übungen und Gruppenprojektarbeiten.
Art. 18 Zulassung zu Lehrveranstaltungen
Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder an zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Art. 19 Leistungsnachweise
Studierende erhalten für alle erbrachten Studienleistungen einen Leistungsnachweis.
Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung, die Anzahl der ECTS-Punkte sowie die Wertung. Unbenotete Leistungsnachweise werden mit bestanden oder nicht bestanden gewertet.
Art. 20 Bewertungen
Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Einzelne Pflichtfächer sowie Wahlfächer können ausnahmsweise auch unbenotete, das heisst mit «bestanden» beziehungsweise «nicht bestanden» bewertete Studienleistungen umfassen.
Eine Note unter 4 ist eine ungenügende Note.
Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar beziehungsweise unlauteres Prüfungsverhalten.
Art. 21 Anrechnung extern erbrachter Leistungsnachweise
Der StuPA entscheidet über die Anrechnung extern erbrachter Studienleistungen.
Die Anrechnung von Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betreffenden Hochschulen und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studium im BSc Gesundheitswissenschaften voraus.
Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement.
Im Bachelorstudium können extern erbrachte Leistungen im Umfang von insgesamt maximal 60 ECTS-Punkten angerechnet werden.
Leistungen, die bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind, können nicht für einen weiteren Studienabschluss angerechnet werden.
Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt.
Art. 22 Mobilität
Während des Studiums können Studierende maximal zwei Semester an einer anderen universitären Hochschule absolvieren.
Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Universitäten und Hochschulen des In- und Auslandes.
Eine Anrechnung der extern erworbenen ECTS-Punkte an den Studiengang ist gemäss § 21 möglich.
Art. 23 Prüfungsmodalitäten
Prüfungssessionen finden zweimal jährlich statt, in der Regel nach Abschluss der Lehrveranstaltungen. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
Die Wegleitung kann die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstaltungen zu einer Prüfung vorsehen.
Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozentinnen oder Dozenten festgelegt und jeweils im Prüfungsplan bekannt gegeben.
Art. 24 Prüfungssprache
Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.
Auf Antrag kann der StuPA eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden und bedarf der Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers.
Art. 25 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
Zum Bestehen eines Leistungsnachweises muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Lehrveranstaltungen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. Ein nichtbestandener Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch.
Bei Nichtbestehen kann ein Leistungsnachweis maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und sofern die Bestimmungen von § 15 zur Maximalstudiendauer und § 31 zum Studienausschluss eingehalten werden.
Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung von Prüfungen. Im Regelfall findet eine erneute Prüfungsdurchführung in der folgenden Prüfungssession statt.
Art. 26 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von schriftlichen Arbeiten
Zum Bestehen einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestandene schriftliche Arbeiten können nicht wiederholt werden.
Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten erfolgt die Wiederholung in Form einer Überarbeitung, ausgenommen ist die Bachelorarbeit. Die zuständigen Dozentinnen oder Dozenten bestimmen die Frist für die Überarbeitung.
Art. 27 Anmeldung zu Studienleistungen und Prüfungen, Rückzug
Die Anmeldung zu Prüfungen und anderen Studienleistungen erfolgt elektronisch innerhalb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Detailregelungen sind in der Wegleitung umschrieben.
Art. 28 Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
Tritt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung ohne triftigen Grund nicht an, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1 bewertet. Triftige Gründe sind namentlich eine eigene, durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit oder eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. Details sind in der Wegleitung geregelt.
Art. 29 Nachteilsausgleich und Verlängerung der Prüfungsdauer
Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität. Zuständig für die Erteilung ist der StuPA.
Der StuPA kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
Art. 30 Prüfungseinsicht
Den Studierenden steht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu. Details sind in der Wegleitung beschrieben.
Art. 31 Studienausschluss
Die ECTS-Punkte aller nicht bestandenen Studienleistungen (Fehlversuche) werden summiert, ausgenommen ist ein Fehlversuch bei der Bachelorarbeit. Erreicht die Gesamtsumme aller nicht bestandenen Studienleistungen das Äquivalent von 40 ECTS-Punkten, wird die oder der Studierende vom Studium endgültig ausgeschlossen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Ebenfalls vom Studium ausgeschlossen wird, wer die Bachelorarbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden hat.
Wer ohne bewilligte Studienzeitverlängerung die Maximalstudiendauer gemäss § 15 überschreitet, wird vom Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften ausgeschlossen.
Wer einen Leistungsnachweis nach dem zweiten Wiederholungsversuch nicht besteht, wird aus dem Studium ausgeschlossen.
Wer vom Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften ausgeschlossen wird, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Studienleistungen.
Art. 32 Unkorrektheiten bei Prüfungen
Es ist unzulässig, während einer Prüfung
andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen,
die Ruhe im Raum absichtlich zu stören,
weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt hat.
Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung und die Vergabe der Note 1 zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität nach den Bestimmungen des Universitätsstatuts.
Art. 33 Plagiate und Ghostwriting
Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht oder werden verwendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.
Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften endgültig ausgeschlossen.
Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
…
6 Bachelorarbeit und Studienabschluss
Art. 34 Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist die erfolgreiche Absolvierung des ersten Studienjahres (60 ECTS-Punkte) sowie der Erwerb von mindestens 48 ECTS-Punkten im zweiten Studienjahr.
Die Bachelorarbeit muss eine wissenschaftliche Fragestellung aus dem Gebiet der Gesundheitswissenschaften zum Gegenstand haben.
Die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von drei Monaten am Studienzentrum einzureichen.
Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird von der Fakultät kommuniziert. Details werden in der Wegleitung geregelt.
Art. 35 Leitung, Begutachtung und Betreuung der Bachelorarbeit
Das Thema der Bachelorarbeit wird von einer Professorin oder einem Professor oder von einer oder einem Lehrbeauftragten der Fakultät mit Promotion im Einvernehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten gestellt. Mit der Ausgabe des Themas übernimmt die jeweilige Professorin resp. der jeweilige Professor oder die resp. der jeweilige Lehrbeauftragte auch die Leitung und Begutachtung der Bachelorarbeit. Zur Betreuung der Bachelorarbeit können Lehrbeauftragte mit einem Masterabschluss einer Universität oder Hochschule vorgesehen werden.
Art. 36 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen der Bachelorarbeit
Zum Bestehen der Bachelorarbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestandene Bachelorarbeiten können nicht wiederholt werden.
Eine als ungenügend beurteilte Bachelorarbeit kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird auch die überarbeitete Fassung als ungenügend bewertet, gilt die Bachelorarbeit als nicht bestanden.
Nicht bestandene Bachelorarbeiten können mit einem neuen Thema höchstens einmal wiederholt werden. Die Abläufe und Fristen sind in der Wegleitung geregelt.
Art. 37 Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
Ein Bachelorstudium schliesst ab, wer alle Studienleistungen gemäss Wegleitung zum Studienaufbau bestanden hat.
Die Abschlussnote des Bachelorstudiums wird als nach ECTS-Punkten gewichteter Durchschnitt aller bestandenen und benoteten Studienleistungen berechnet. Die Berechnung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt der StuPA die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.
Art. 38 Prädikate
Den Noten werden folgende Prädikate zugeordnet:
bei einem Durchschnitt von 5,75-6,00 summa cum laude
bei einem Durchschnitt von 5,25-5,74 insigni cum laude
bei einem Durchschnitt von 4,75-5,24 magna cum laude
bei einem Durchschnitt von 4,25-4,74 cum laude
bei einem Durchschnitt von 4,00-4,24 rite
Art. 39 Diplom und Diplomzusatz
Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs BSc Gesundheitswissenschaften. Es enthält die Bezeichnung des Studiengangs, den erworbenen Grad, die Gesamtnote und das verliehene Prädikat.
Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. Die Namen der Diplomierten werden veröffentlicht.
Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz (Diploma Supplement) und einen Leistungsnachweis ausgestellt. Der Diplomzusatz enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, der Leistungsnachweis zu erzielten Einzelbewertungen aller Studienleistungen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 40 …
Art. 41 Gebühren
Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung.
Art. 42 Härtefälle und Nachteilsausgleich
Zur Vermeidung von Härtefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.
Studierende können zuhanden des StuPA einen Antrag auf Nachteilsausgleich bezüglich des Studiums und/oder eines Leistungsnachweises stellen.
Art. 43 Rechtsmittel
Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
G 2020-065