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Verordnung zur Einführung des am 29. September 2023 geänderten Bundesgesetzes über die Raumplanung

vom 09.06.2026 (Stand 01.07.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die Artikel 5a, 15 Absatz 4bis, 24f und 25 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979, auf die Artikel 38a und 43b der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 und auf § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007,

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

1 Vorrang Landwirtschaft

Art. 1 Geruchsüberlagerungszone

Die Gemeinden können im Sinne von Artikel 15 Absatz 4bis des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 19791 bei Ein- und Umzonungen Gebiete in Bauzonen bezeichnen, in denen die Geruchsbestimmungen weiterhin der ursprünglichen Nutzung entsprechen, sodass bestehende landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe erhalten und erneuert sowie auch zugunsten des Tierwohls angepasst werden können.

Art. 2 Umweltschutzrechtliche Erleichterungen in der Landwirtschaftszone

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist zuständig für die Gewährung der umweltschutzrechtlichen Erleichterungen gemäss den Vorgaben von Artikel 38a der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 20002. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erlässt Vollzugsrichtlinien.

2 Abbruchprämie

Art. 3 Grundsätze

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erhalten eine Abbruchprämie nach Artikel 5a des Raumplanungsgesetzes3 für den freiwilligen Abbruch nicht mehr benötigter Bauten.

Die Abbruchprämie wird nicht ausgerichtet, wenn das kantonale Recht oder das Bundesrecht eine gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten vorsieht.

Art. 4 Ausnahmen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Kosten für den Rückbau folgender Bauten und Anlagen sowie der anschliessenden Rekultivierung selber zu tragen:

  1. Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse,

  2. nicht bewilligte Bauten und Anlagen, insbesondere solche, für die eine rechtskräftige Rückbauverfügung besteht,

  3. befristete bewilligte Bauten und Anlagen,

  4. unterirdische Bauten, die vollständig überdeckt sind,

  5. im Bauinventar aufgenommene Objekte und prägende Bauten in Baugruppen,

  6. Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten Gebieten,

  7. Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten,

  8. nicht fertiggestellte Bauten und Anlagen,

  9. Kleinstbauten und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen,

  10. Abbruchbauten und -anlagen bei nicht landwirtschaftlichen und nicht touristischen Ersatzneubauten,

  11. Abbruchbauten und -anlagen bei landwirtschaftlichen und touristischen Ersatzneubauten, wenn der Abbruch der ersetzten Baute unmittelbar in Zusammenhang mit der bewilligten Ersatzneubaute steht,

  12. Bauten und Anlagen, die gestützt auf ein Enteignungsverfahren abzubrechen sind,

  13. Orts-, natur- und landschaftsprägende Objekte in national bedeutenden Schutzgebieten.

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann in Abweichung von Absatz 1 eine Abbruchprämie ausrichten, wenn im Einzelfall überwiegende öffentliche Interessen an der Leistung einer solchen Prämie bestehen.

Art. 5 Verfahren

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft verfügt die pauschale Abbruchprämie. Diese kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der pauschalisierten Kosten für den Abbruch des Gebäudevolumens in Kubikmetern und der Flächen in Quadratmetern unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.

Mit den Abbrucharbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Abbruchprämie verfügt wurde und rechtskräftig ist. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann in begründeten Fällen den vorzeitigen Abbruch bewilligen.

Die Auszahlung der Abbruchprämie erfolgt durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft nach dem vollständigen Rückbau und der Erfüllung allfälliger Auflagen. Dazu sind innerhalb eines Jahres nach Abbruch folgende Nachweise einzureichen:

  1. die Rückbaudokumentation,

  2. die Entsorgungsnachweise,

  3. die schriftliche Bestätigung der Abnahme des Rückbaus durch die Gemeinde.

Die Verfügung kann innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 6 Gesuch

Das Gesuch um Abbruchprämie ist bei der Gemeinde einzureichen:

  1. zusammen mit dem Baugesuch, wenn der Abbruch in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben erfolgt,

  2. zusammen mit der Meldung von Abbrucharbeiten an die Gemeinde nach § 187 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 19894.

Die Gemeinde leitet das Gesuch an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter. Das Baubewilligungs- oder Meldeverfahren und das Verfahren zur Festsetzung der Abbruchprämie werden soweit notwendig koordiniert.

Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Volumen- oder Flächenberechnung des Abbruchobjekts,

  2. Konzept zur Nachnutzung oder ökologischen Aufwertung (Nachweis Rekultivierung),

  3. Abklärung zu Gebäudeschadstoffen bei Bauten mit Baujahr vor 1990,

  4. Entsorgungskonzept, wenn voraussichtlich mehr als 200 Festkubikmeter Bauabfälle anfallen oder umwelt- oder gesundheitsgefährdende Bauabfälle zu erwarten sind.

Art. 7 Finanzierung

Die Finanzierung der Abbruchprämien erfolgt über den vom Kanton verwalteten Fonds für Mehrwertabgaben, sofern dadurch der Fondsbestand nicht unter 10 Millionen Franken fällt. Ein darüber hinausgehender Mittelbedarf ist durch allgemeine Steuermittel zu finanzieren.

Art. 8 Berichterstattung

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft erstattet dem Bund periodisch Bericht über die Ausrichtung und Finanzierung der Abbruchprämien (Art. 24f Abs. 1 RPG5).

3 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Art. 9 Unbewilligte Nutzungen

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft stellt sicher, dass unbewilligte Nutzungen ausserhalb der Bauzonen innert nützlicher Frist festgestellt und anschliessend sofort untersagt und unterbunden werden. Rückbauten sind zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ohne Verzug anzuordnen und zu vollziehen.

Die Gemeinde ist zuständig für die fristgerechte Feststellungen und die Anordnung der Massnahmen gemäss Absatz 1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann der Gemeinde dafür eine Frist setzen. Kommt eine Gemeinde diesen Verpflichtungen innert gesetzter Frist nicht nach, ordnet die Dienststelle Raum und Wirtschaft an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen an.

Art. 10 Verfahren zur Wiederherstellung

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft entscheidet über den ausnahmsweisen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Die Gemeinde hat über den Rückbau zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in einem einzigen Verfahren, das auch ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einschliesst, zu entscheiden. Der Entscheid ist so auszugestalten, dass nach dessen Rechtskraft und unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist, die Wiederherstellung mittels Ersatzvornahme durchgeführt werden kann.

Für die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen stehen der Gemeinde und dem Kanton an der Liegenschaft ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch zu, und zwar während zwei Jahren seit Fälligkeit.

Art. 11 Vollstreckung

Die Gemeinde und der Kanton können zur Vollstreckung nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

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